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Besondere Anforderungen an den baulichen Brandschutz  im Hotel Brandschutztechnische Betrachtung von Hotels nach Muster-Beherbergungsstätten-Verordnung Dipl.-Ing. Dirk Kohmann Niederlassungsleiter Frankfurt a.M. hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH
Inhalt 0.  hhpberlin – Das Unternehmen Allgemeines Risikobetrachtung Beherbergungsstätten-Verordnung Bauliche Lösungen von Problemstellungen Besonderes Fallbeispiele
hhpberlin – Unser Unternehmen hhpberlin wurde im Jahr 2000 gegründet und ist ,[object Object]
 vom ersten Konzept bis zur   schlüsselfertigen Übergabe,
 vom Geschäftshaus bis   zum Fußballstadion,
 deutschlandweit und international
 ein Team von mehr als 90 Mitarbeitern
 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Ingenieure, Architekten und   Physikern
 zahlreiche freie Mitarbeiter und strategische Partner
 in Berlin, München, Hamburg und Frankfurt am MainUnser Führungsteam von hhpberlin
hhpberlin – Unsere Kompetenzen hhpberlin steht für kompetenten Brandschutz aus einer Hand und bietet: ,[object Object]
Intensive Kundenbetreuung und individuelle Problemanalyse
Langjährige Erfahrung im Brandschutz
Vertrauensverhältnis zu genehmigenden Behörden - Akzeptanzmaßgeschneiderte Brandschutznachweise und unkomplizierte Baugenehmigungen
Bundeskanzleramt, Berlin Allianz Arena, München hhpberlin – Unsere Referenzen ,[object Object]
Auslandsprojekte in Russland, China, Italien, Schweiz, Ungarn und Vietnam
Brandschutztechnische Beratung von Bauprojekten aus allen Bereichen:
 Büro & Verwaltung
 Industrie & Verkehr
 Sport & Freizeit
 Einkauf
 Kultur
 Hotels
 Krankenhäuser
Hochhäuser
Regierungsgebäude
BildungFlughafen Berlin Brandenburg International, Berlin
Referent – Dipl.-Ing. Dirk Kohmann ,[object Object]
Schwerpunkte seiner fachlichen Arbeit sind
die Konzeptentwicklung für Sonder- und Bestandsbauten
die brandschutztechnische Abnahme während der Bauausführung
Studium des Bauingenieurwesens an den Technischen Universitäten Braunschweig
Projektauszug
HAM 21, Neubau Terminal 2 und 3 (Shopping Plaza), Hamburg
Erweiterung Terminal 1, A Plus, Fraport, Frankfurt am Main
PalaisQuartier und MyZeil, Frankfurt am Main
Hackesches Quartier, Berlin
Louisencenter, Bad Homburg
Atlantic-Haus, HamburgDipl.-Ing. Dirk Kohmann Niederlassungsleiter  Frankfurt am Main
Inhalt Allgemeines Risikobetrachtung Beherbergungsstätten-Verordnung Bauliche Lösungen von Problemstellungen Besonderes Fallbeispiele
A.1 Bauordnungsrechtliche Einstufung Sonderbau nach § 2 (4) Nr. 8 /MBO/ bei mehr als 12 Betten Somit: Bauordnung und Sonderbau-Verordnung ist zu beachten Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungs-stättenverordnung – MBeVO) vom Dezember 2000
A.2 Entwicklung der Verordnungen
A.3 Muster-Gaststättenbau-Verordnung Abgestufte Regelungen für: Gasträume ≤ 400 Personen Gasträume > 400 Personen Gastbetten ≤ 60 Personen Gastbetten > 60 Personen Vermischung von Versammlungsstätten-Verordnung und Gaststättenbau-Verordnung
A.4 Restaurant
B.1 Risikobetrachtung Anforderungen an den Brandschutz nach § 14 /MBO/ Entstehung eines Brandes vorbeugen Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen Wirksame Löschmaßnahmen ermöglichen Gebäude müssen derart angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden
B.2 Risiko – Brandentstehung durch unsachgemäß gelöschte Zündquellen (rauchen) technische Geräte  Risiko:  vergleichbar bis geringer als in Wohnungen
B.3 Risiko - Brandausbreitung leicht entflammbare Stoffe (Dekorationen) Kapselung der Zimmer in F 30  Risiko:  vergleichbar bis geringer als in Wohnungen
B.4 Risiko - Personenrettung Reaktionsgeschwindigkeit bei Alarmierung Verständigung (Fremdsprachen) Reaktionsvermögen (Nachtstunden) Mobilität von Personen mangelnde Ortskenntnis Gefahr einer Panik im Alarmierungsfall keine höhere Personendichte als in Bürobereichen  Risiko: höher als bei Wohnungsnutzung
B.5 Risiko – Begegnung der Gefahren
C.1 Geltungsbereich Beherbergungsstätten (Hotels, Hostels, Herbergen) Mehr als 12 Betten für Gäste Abgestufte Regelungen für: Gastbetten ≤ 60 Gastbetten, bzw. ≤ 30 Betten je Geschoss Gastbetten > 60 Personen, bzw. > 30 Betten je Geschoss Restaurantbereiche werden nach Bauordnung, bzw. ab 200 Personen nach /MVStättV/ betrachtet
C.2 Begriffe Beherbergungsstätten sind:  Gebäude oder Teile von Gebäuden, die ganz oder teilweise     der Beherbergung von Gästen dienen. dies gilt nicht für Ferienwohnungen
C.2 Begriffe Beherbergungsräume: dienen dem Wohnen und Schlafen Suite: eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume
C.2 Begriffe Gasträume: Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen und Schlafen  Speise- und      Tagungsräume
C.3 Rettungswege mindestens 2 voneinander unabhängige Rettungswege innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur zulässig 1. Rettungsweg: notwendige Treppe 2. Rettungsweg: notwendige Treppe oder Außentreppe  Sonderfall ≤ 60 Gastbetten

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Beherbergungsstaetten hhpberlin

  • 1. Besondere Anforderungen an den baulichen Brandschutz im Hotel Brandschutztechnische Betrachtung von Hotels nach Muster-Beherbergungsstätten-Verordnung Dipl.-Ing. Dirk Kohmann Niederlassungsleiter Frankfurt a.M. hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH
  • 2. Inhalt 0. hhpberlin – Das Unternehmen Allgemeines Risikobetrachtung Beherbergungsstätten-Verordnung Bauliche Lösungen von Problemstellungen Besonderes Fallbeispiele
  • 3.
  • 4. vom ersten Konzept bis zur schlüsselfertigen Übergabe,
  • 5. vom Geschäftshaus bis zum Fußballstadion,
  • 6. deutschlandweit und international
  • 7. ein Team von mehr als 90 Mitarbeitern
  • 8. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Ingenieure, Architekten und Physikern
  • 9. zahlreiche freie Mitarbeiter und strategische Partner
  • 10. in Berlin, München, Hamburg und Frankfurt am MainUnser Führungsteam von hhpberlin
  • 11.
  • 12. Intensive Kundenbetreuung und individuelle Problemanalyse
  • 14. Vertrauensverhältnis zu genehmigenden Behörden - Akzeptanzmaßgeschneiderte Brandschutznachweise und unkomplizierte Baugenehmigungen
  • 15.
  • 16. Auslandsprojekte in Russland, China, Italien, Schweiz, Ungarn und Vietnam
  • 17. Brandschutztechnische Beratung von Bauprojekten aus allen Bereichen:
  • 18. Büro & Verwaltung
  • 19. Industrie & Verkehr
  • 20. Sport & Freizeit
  • 27. BildungFlughafen Berlin Brandenburg International, Berlin
  • 28.
  • 30. die Konzeptentwicklung für Sonder- und Bestandsbauten
  • 31. die brandschutztechnische Abnahme während der Bauausführung
  • 32. Studium des Bauingenieurwesens an den Technischen Universitäten Braunschweig
  • 34. HAM 21, Neubau Terminal 2 und 3 (Shopping Plaza), Hamburg
  • 35. Erweiterung Terminal 1, A Plus, Fraport, Frankfurt am Main
  • 36. PalaisQuartier und MyZeil, Frankfurt am Main
  • 39. Atlantic-Haus, HamburgDipl.-Ing. Dirk Kohmann Niederlassungsleiter Frankfurt am Main
  • 40. Inhalt Allgemeines Risikobetrachtung Beherbergungsstätten-Verordnung Bauliche Lösungen von Problemstellungen Besonderes Fallbeispiele
  • 41. A.1 Bauordnungsrechtliche Einstufung Sonderbau nach § 2 (4) Nr. 8 /MBO/ bei mehr als 12 Betten Somit: Bauordnung und Sonderbau-Verordnung ist zu beachten Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungs-stättenverordnung – MBeVO) vom Dezember 2000
  • 42. A.2 Entwicklung der Verordnungen
  • 43. A.3 Muster-Gaststättenbau-Verordnung Abgestufte Regelungen für: Gasträume ≤ 400 Personen Gasträume > 400 Personen Gastbetten ≤ 60 Personen Gastbetten > 60 Personen Vermischung von Versammlungsstätten-Verordnung und Gaststättenbau-Verordnung
  • 45. B.1 Risikobetrachtung Anforderungen an den Brandschutz nach § 14 /MBO/ Entstehung eines Brandes vorbeugen Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen Wirksame Löschmaßnahmen ermöglichen Gebäude müssen derart angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden
  • 46. B.2 Risiko – Brandentstehung durch unsachgemäß gelöschte Zündquellen (rauchen) technische Geräte  Risiko: vergleichbar bis geringer als in Wohnungen
  • 47. B.3 Risiko - Brandausbreitung leicht entflammbare Stoffe (Dekorationen) Kapselung der Zimmer in F 30  Risiko: vergleichbar bis geringer als in Wohnungen
  • 48. B.4 Risiko - Personenrettung Reaktionsgeschwindigkeit bei Alarmierung Verständigung (Fremdsprachen) Reaktionsvermögen (Nachtstunden) Mobilität von Personen mangelnde Ortskenntnis Gefahr einer Panik im Alarmierungsfall keine höhere Personendichte als in Bürobereichen  Risiko: höher als bei Wohnungsnutzung
  • 49. B.5 Risiko – Begegnung der Gefahren
  • 50. C.1 Geltungsbereich Beherbergungsstätten (Hotels, Hostels, Herbergen) Mehr als 12 Betten für Gäste Abgestufte Regelungen für: Gastbetten ≤ 60 Gastbetten, bzw. ≤ 30 Betten je Geschoss Gastbetten > 60 Personen, bzw. > 30 Betten je Geschoss Restaurantbereiche werden nach Bauordnung, bzw. ab 200 Personen nach /MVStättV/ betrachtet
  • 51. C.2 Begriffe Beherbergungsstätten sind: Gebäude oder Teile von Gebäuden, die ganz oder teilweise der Beherbergung von Gästen dienen. dies gilt nicht für Ferienwohnungen
  • 52. C.2 Begriffe Beherbergungsräume: dienen dem Wohnen und Schlafen Suite: eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume
  • 53. C.2 Begriffe Gasträume: Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen und Schlafen  Speise- und Tagungsräume
  • 54. C.3 Rettungswege mindestens 2 voneinander unabhängige Rettungswege innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur zulässig 1. Rettungsweg: notwendige Treppe 2. Rettungsweg: notwendige Treppe oder Außentreppe  Sonderfall ≤ 60 Gastbetten
  • 55. C.3 Sonderfall ≤ 60 Gastbetten Voraussetzungen: ≤ 60 Gastbetten insgesamt ≤ 30 Gastbetten in einem Geschoss eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes muss erreichbar sein dann: genügen als 2. Rettungsweg die Geräte der Feuerwehr
  • 57. C.3 Kennzeichnung der Rettungswege Abzweigungen notwendiger Flure Zugänge zu notwendigen Treppenräumen Ausgänge ins Freie Sicherheitszeichen müssenbeleuchtet sein
  • 58. C.4 Bauliche Anforderungen feuerbeständig müssen sein tragende Wände Stützen Decken  hiervon ausgenommen sind: oberste Geschosse von Dachräumen ohne Beherbergungsräume feuerhemmende Ausbildungen der o. g. Bauteile genügen bei: Gebäuden mit nicht mehr als 2 oberirdischen Gebäuden (GK 3) in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen
  • 60. C.5 Trennwände sind erforderlich zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht dazu gehören sind erforderlich zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen, Küchen müssen feuerbeständig sein bei tragenden Bauteilen in feuerhemmender Qualität genügen feuerhemmende Trennwände
  • 61. C.5 Trennwände müssen zwischen Beherbergungsräumen feuerhemmend sein müssen zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen feuerhemmend sein
  • 62. C.5 Öffnungen in Trennwänden Öffnungen sind unzulässig zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen/Küchen Beherbergungsräumen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen Öffnungen müssen feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse haben zwischen den Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zur Beherbergungsstätte gehören (T 30-RS)
  • 63. C.6 Notwendige Flure folgende Elemente müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen: Bekleidungen Unterdecken Dämmstoffe Bodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar sein (B1)
  • 65. C.6 Notwendige Flure Stichflure dürfen nicht länger als 15 m sein maßgeblich: Tür Beherbergungsraum zu notwendiger Treppenraum oder Ausgang ins Freie Stufen in notwendigen Fluren: beleuchtet
  • 66. C.7 Türen Feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse (T 30-RS) von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen als notwendigen Fluren von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden Rauchdichte Abschlüsse (RS) von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen von notwendigen Fluren zu Gasträumen (wenn im selben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen)
  • 67. C.8 Sicherheitsbeleuchtung erforderlich in: notwendigen Fluren notwendigen Treppenräumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, für Stufen in notwendigen Fluren
  • 68. C.8 Sicherheitsstromversorgung erforderlich für Sicherheitsbeleuchtung Alarmierungseinrichtung Brandmeldeanlage
  • 69. C.9 Alarmierungseinrichtungen Alarmierungseinrichtungen sind in Beherbergungsstätten erforderlich Automatische Ansteuerung der Alarmierung bei mehr als 60 Gastbetten Kenngröße Rauch in notwendigen Fluren
  • 70. C.9 Alarmierungseinrichtungen Brandmeldeanlage für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten mit Automatischen Rauchmeldern in den notwendigen Fluren Nichtautomatischen Meldern Vermeidung von Falschalarmen (TM - Technische Maßnahmen)
  • 71. C.9 Alarmierungseinrichtungen Unmittelbare und automatische Aufschaltung zur Feuerwehr Brandfallsteuerung der Aufzüge bei mehr als 60 Gastbetten
  • 72. C.11 Organisatorische Maßnahmen Freihaltung von Rettungswegen Türen müssen von innen leicht zu öffnen sein Rettungswegpläne in jedem Beherbergungsraum inklusive Verhaltenshinweise in den üblichen Fremdsprachen
  • 73.
  • 77. Die Bedienung der Alarmierung
  • 78. Die Maßnahmen gemäß der Brandschutzordnung
  • 79. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mind. einmal jährlich
  • 80.
  • 81. C.13 Anpassungsverlangen Vorschriften der Verordnung ohne hohem investiven Aufwand, die dem sicheren Betrieb und der Rettung von Personen im Brandfall dienen, sollen Anwendung finden, um die Sicherheit zu erhöhen: Freihalten der Rettungswege Brandschutzordnung Feuerwehrpläne …. Vorgaben des § 11 /MBeVO/
  • 82. C.14 Ordnungswidrigkeiten Nicht-Freihalten von Rettungswegen Versperren von Türen im Zuge von Rettungswegen Als Verantwortlicher nicht gegen das Versperren vorgeht Nicht-Anbringung von Rettungswegplänen und Hinweisen zum Verhalten im Brandfall
  • 83. D.1 Leitungsführung Horizontal: Lüftungsleitungen im Flurbereich Vertikal Sanitärleitungen Lüftungsleitungen Elektroleitungen in Schächten oder mit Schottung in Deckenebene
  • 84. D.2 Lüftung im unbelüfteten Flur In notwendigen Fluren […] genügen […] Lüftungsleitungen aus Stahlblech, ohne Öffnungen, […]. Erleichterung nach /MLüAR/ kann nicht angewendet werden, da Hotelzimmer als brandschutztechnisch getrennte Bereiche zu bewerten sind.
  • 85. D.3 horizontale Schottung Schottung in Geschossdecken-Ebene
  • 86. D.4 Schachtvariante Führung von Leitungen in Schächten
  • 87. E.1 Hochhaus Hotels in Hochhäusern Anforderungen werden im Einzelnen festgelegt MBeVO gilt nicht allein Beispiele flächendeckende Rauchmelderüberwachungvs. Überwachung der Flurbereiche Ausbildung von Elektro-Schächten (horizontale Schottung im Hochhaus in S 30 erforderlich)
  • 88. E.2 Schacht-Variante Führung von Leitungen in Schächten Schacht in der Qualität der durchdrungenen Bauteile (bspw. F 90) 7.2.3 /MHHR/: „Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet werden.“
  • 89. E.3 Mobilitätseingeschränkte Personen Organisatorische vs. bauliche Maßnahmen Besondere Rettungswegkennzeichnung Wartezonen
  • 90. F.1 Fallbeispiel Geltungsbereich: mehr als 12 Gastbetten Rettungswege: Zwei voneinander unabhängige notwendige Treppenräume Über denselben notwendigen Flur geführt Beherbergungsräume und Suiten
  • 91. F.2 Fallbeispiel Tragende Elemente: feuerbeständig Wände zwischen Beherbergungsräumen und zum Flur: feuerhemmend Stichflurlänge: < 15 m
  • 92. F.3 Fallbeispiel RS-Türen zu Beherbergungsräumen T 30-RS-Türen zu Räumen anderer Nutzung RS-Tür zur Unterteilung in Rauchabschnitte
  • 93. F.4 Fallbeispiel Brandschutzordnung(mehrsprachig, wennerforderlich) Flucht- und Rettungspläne(standortbezogenund somit individuellfür die Zimmer)