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Steuernummer 
086 0729 
Finanzamt Linz (46) 
Bahnhofplatz 7 
4020 Linz 
Unterschrift bzw. firmenmäßige Zeichnung 
An das Finanzamt 
Schuldnerin/Schuldner für den Steuerabzug ist 
Datum 
Finanzamt Linz (46) 
E 19 Bundesministerium für Finanzen E 19, Seite 1, Version vom 29.10.2012 
www.bmf.gv.at 
Mitteilung über den 
Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen 
für den Kalendermonat Jahr 
Gesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf das Einkommensteuergesetz 1988 EStG 1988). Zutreffendes bitte ankreuzen! 
Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift 
I. Bruttobesteuerung (§ 99 Abs. 2 Z 1) 
Im angeführten Zeitraum sind an beschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 3 EStG 1988 oder § 1 Abs. 3 
Körperschaftsteuergesetz 1988) von mir/uns gemäß § 99 bzw. § 24 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1988 
geschuldete steuerabzugspflichtige Beträge (ohne Abzüge) zugeflossen im Betrag von ..................................... 
Betrag 
Euro 
1. für Rechnung der Gläubigerin/des Gläubigers ............. 
steuerabzugspflichtiger Betrag 
x 20 % 
Abgabenbetrag 
2. bei Übernahme des Steuerbetrages durch die 
Schuld­­nerin/ 
den Schuldner in Fällen des Pkt. 1 ........... x 25 % 
Summe= Euro Summe= Euro 
3. für Rechnung der Gläubigerin/des Gläubigers in Fällen 
des § 99 Abs. 1 Z 6 (nicht öffentlich angebotene 
Immobilienfonds) ...................................................... 
steuerabzugspflichtiger Betrag 
x 25 % 
Abgabenbetrag 
Der angeführte Betrag wurde abgeführt am 
Datum 
an das Finanzamt (Bezeichnung des Finanzamtes) 
II. Nettobesteuerung (§ 99 Abs. 2 Z 2) 
Im angeführten Zeitraum sind an beschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 3 EStG 1988 oder § 1 Abs. 3 
Körperschaftsteuergesetz 1988) von mir/uns gemäß § 99 bzw. § 24 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1988 
geschuldete steuerabzugspflichtige Beträge (ohne Abzüge) zugeflossen im Betrag von ..................................... 
Betrag 
Euro 
Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder 
Werbungskosten), die von der/dem in der EU oder dem EWR ansässigen beschränkt Steuerpflichtigen vor dem 
Zufließen der Einkünfte schriftlich mitgeteilt wurden .................................................................................. 
Betrag 
Euro 
Bemessungsgrundlage Euro 
Von der Bemessungsgrundlage wurde einbehalten: 
Einkommensteuer ........................................................... 
Bemessungsgrundlage 
Euro x 35 % 
Abgabenbetrag 
Euro 
Körperschaftsteuer .......................................................... 
Bemessungsgrundlage 
Euro x 25 % 
Abgabenbetrag 
Euro 
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 
pdfs Inter-Steuern E19 9999 V_9 
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Erläuterungen 
1. Diese Mitteilung ist bis zum 15. des Monats einzubringen, welcher der Gutschrift oder Auszahlung von steuerabzugspflichtigen 
2. Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Steuerbeträge sind unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG 
3. Die Mitteilung ist beim Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt des zum Steuerabzug Verpflichteten einzubringen. An dieses Finanz­amt 
a) Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, 
Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergü­tungen 
b) Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inlän­di­schen 
• die ausländische Gesellschaft der inländischen Personengesellschaft bekannt gibt oder 
• die zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise davon Kenntnis erlangt, 
welche natürlichen Personen oder juristischen Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Die inländische Personen­gesell­schaft 
c) Die im § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 aufgezählten Einkünfte, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des 
d) Aufsichtsratsvergütungen, 
e) Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und Einkünfte aus der Gestellung von 
f) Einkünfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile 
im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis 
angeboten werden. 
Der Steuerabzug beträgt 20% des vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen); übernimmt der Schuldner die 
Steuer zugunsten des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebs­einnahmen) 
hinzuzurechnen. In diesem Fall ist deshalb die Steuer mit 25% der ausbezahlten Beträge zu berechnen. Der 
Steuerabzug ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Einkünfte dem Gläubiger (Steuer­schuldner) 
zufließen bzw. bei in Pkt. 4 b genannten Einkünften am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinn 
ermittelt wird. 
Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungs­kosten) 
können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitglied­staat 
der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuer­pflich­ti­ger 
vor dem Zufließen der Einkünfte dem Abzugsverpflichteten schriftlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger der als Ausgaben 
geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben beim Empfänger den Betrag von 
2.000 Euro, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger 
zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist. 
In diesem Fall beträgt die Abzugsteuer, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist 35%, sonst 25%. 
6. Eine Bezeichnung des Gläubigers ist in der Mitteilung nicht erforderlich. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenom-men 
worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen. 
7. Über die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge sind vom Schuldner laufend Aufzeichnungen zu führen. Die Auf­zeich­nun­gen 
müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den 
E 19, Seite 2, Version vom 29.10.2012 
Beträgen beschränkt Steuerpflichtiger folgt (§ 101 Abs. 3). 
1988‟ ebenfalls bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen (§ 101 Abs. 1). 
sind auch die einbehaltenen Steuerbeträge abzuführen. 
4. Dem Steuerabzug unterliegen: 
für die genannten Tätigkeiten geleistet werden, 
Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt insoweit, als 
gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile. 
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind, 
Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung. 
5. Höhe des Steuerabzuges: 
a) Bruttobesteuerung 
b) Nettobesteuerung 
Zeitpunkt der Abfuhr enthalten. 
Bearbeitung Genehmigung Datenerfassung 
(Datum, Handzeichen) (Datum, Handzeichen) (Datum, Handzeichen) 
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  • 1. Steuernummer 086 0729 Finanzamt Linz (46) Bahnhofplatz 7 4020 Linz Unterschrift bzw. firmenmäßige Zeichnung An das Finanzamt Schuldnerin/Schuldner für den Steuerabzug ist Datum Finanzamt Linz (46) E 19 Bundesministerium für Finanzen E 19, Seite 1, Version vom 29.10.2012 www.bmf.gv.at Mitteilung über den Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen für den Kalendermonat Jahr Gesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf das Einkommensteuergesetz 1988 EStG 1988). Zutreffendes bitte ankreuzen! Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift I. Bruttobesteuerung (§ 99 Abs. 2 Z 1) Im angeführten Zeitraum sind an beschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 3 EStG 1988 oder § 1 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1988) von mir/uns gemäß § 99 bzw. § 24 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1988 geschuldete steuerabzugspflichtige Beträge (ohne Abzüge) zugeflossen im Betrag von ..................................... Betrag Euro 1. für Rechnung der Gläubigerin/des Gläubigers ............. steuerabzugspflichtiger Betrag x 20 % Abgabenbetrag 2. bei Übernahme des Steuerbetrages durch die Schuld­­nerin/ den Schuldner in Fällen des Pkt. 1 ........... x 25 % Summe= Euro Summe= Euro 3. für Rechnung der Gläubigerin/des Gläubigers in Fällen des § 99 Abs. 1 Z 6 (nicht öffentlich angebotene Immobilienfonds) ...................................................... steuerabzugspflichtiger Betrag x 25 % Abgabenbetrag Der angeführte Betrag wurde abgeführt am Datum an das Finanzamt (Bezeichnung des Finanzamtes) II. Nettobesteuerung (§ 99 Abs. 2 Z 2) Im angeführten Zeitraum sind an beschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 3 EStG 1988 oder § 1 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1988) von mir/uns gemäß § 99 bzw. § 24 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1988 geschuldete steuerabzugspflichtige Beträge (ohne Abzüge) zugeflossen im Betrag von ..................................... Betrag Euro Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten), die von der/dem in der EU oder dem EWR ansässigen beschränkt Steuerpflichtigen vor dem Zufließen der Einkünfte schriftlich mitgeteilt wurden .................................................................................. Betrag Euro Bemessungsgrundlage Euro Von der Bemessungsgrundlage wurde einbehalten: Einkommensteuer ........................................................... Bemessungsgrundlage Euro x 35 % Abgabenbetrag Euro Körperschaftsteuer .......................................................... Bemessungsgrundlage Euro x 25 % Abgabenbetrag Euro Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. pdfs Inter-Steuern E19 9999 V_9 Lokales Speichern Importieren von Formulardaten / >> D ! ! ! ! !
  • 2. Erläuterungen 1. Diese Mitteilung ist bis zum 15. des Monats einzubringen, welcher der Gutschrift oder Auszahlung von steuerabzugspflichtigen 2. Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Steuerbeträge sind unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG 3. Die Mitteilung ist beim Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt des zum Steuerabzug Verpflichteten einzubringen. An dieses Finanz­amt a) Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergü­tungen b) Einkünfte aus Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inlän­di­schen • die ausländische Gesellschaft der inländischen Personengesellschaft bekannt gibt oder • die zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise davon Kenntnis erlangt, welche natürlichen Personen oder juristischen Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Die inländische Personen­gesell­schaft c) Die im § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 aufgezählten Einkünfte, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des d) Aufsichtsratsvergütungen, e) Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und Einkünfte aus der Gestellung von f) Einkünfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Der Steuerabzug beträgt 20% des vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen); übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebs­einnahmen) hinzuzurechnen. In diesem Fall ist deshalb die Steuer mit 25% der ausbezahlten Beträge zu berechnen. Der Steuerabzug ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Einkünfte dem Gläubiger (Steuer­schuldner) zufließen bzw. bei in Pkt. 4 b genannten Einkünften am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinn ermittelt wird. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungs­kosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitglied­staat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuer­pflich­ti­ger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Abzugsverpflichteten schriftlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben beim Empfänger den Betrag von 2.000 Euro, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist. In diesem Fall beträgt die Abzugsteuer, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist 35%, sonst 25%. 6. Eine Bezeichnung des Gläubigers ist in der Mitteilung nicht erforderlich. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenom-men worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen. 7. Über die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge sind vom Schuldner laufend Aufzeichnungen zu führen. Die Auf­zeich­nun­gen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den E 19, Seite 2, Version vom 29.10.2012 Beträgen beschränkt Steuerpflichtiger folgt (§ 101 Abs. 3). 1988‟ ebenfalls bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen (§ 101 Abs. 1). sind auch die einbehaltenen Steuerbeträge abzuführen. 4. Dem Steuerabzug unterliegen: für die genannten Tätigkeiten geleistet werden, Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt insoweit, als gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile. § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind, Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung. 5. Höhe des Steuerabzuges: a) Bruttobesteuerung b) Nettobesteuerung Zeitpunkt der Abfuhr enthalten. Bearbeitung Genehmigung Datenerfassung (Datum, Handzeichen) (Datum, Handzeichen) (Datum, Handzeichen) pdfs Inter-Steuern E19 9999 V_9