Mit der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Richtlinie) ergeben sich für Betreiber bestimmter Industrieanlagen (sogenannte IED-Anlagen) neue Anforderungen im Genehmigungsverfahren und im Betrieb. So muss gemäß § 5 (4) BImSchG bei der Betriebseinstellung einer IED-Anlage, sofern es durch den Betrieb der Anlage zu einer erheblichen Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers gekommen ist, das Anlagengrundstück in den früheren Zustand zurückgeführt werden. Bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer IED-Anlage muss dazu ein Ausgangszustandsbericht (AZB) für Boden und Grundwasser vorgelegt werden. Dieser Bericht ist im Rahmen des entsprechenden Genehmigungsverfahrens einzureichen. Der AZB beschreibt den Zustand des Bodens und Grundwassers, wenn in der Anlage bestimmte gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und dient bei der späteren Stilllegung der IED-Anlage in Verbindung mit dem Endzustandsbericht (EZB) als Maßstab für die Rückführungspflicht nach § 5 (4) BImSchG. Die weyer gruppe prüft die Erfordernis zur Erstellung eines AZB, erstellt diesen für Sie, koordiniert dazu alle erforderlichen Maßnahmen und führt die Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde durch.
Sie haben Fragen zum Thema " IED-Richtlinie"? Lesen Sie mehr: http://www.weyer-gruppe.com/de/themen-im-fokus/IED-Richtlinie
IED-Richtlinie und Ausgangszustandsbericht | weyer spezial
1. US S C
weyer gruppeweyer spezial | ied-richtlinie und ausgangszustandsbericht
komplett. durchdacht.
www.weyer-gruppe.com
2. Bestandsanlagen: bei der ersten
wesentlichen Änderung nach dem
07.01.2014 für die gesamte Anlage
unabhängig davon, ob die beantrag-
te Änderung die Verwendung, die
Erzeugung oder die Freisetzung re-
levanter gefährlicher Stoffe betrifft.
Übergangsfrist: Anlagen, die nicht
der IVU-RL (Richtlinie über die inte-
grierte Vermeidung und Verminde-
rung der Umweltverschmutzung)
unterlagen, ab dem 07.07.2015.
Mit der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Richtlinie) ergeben sich für Betreiber bestimmter In-
dustrieanlagen (sogenannte IED-Anlagen) neue Anforderungen im Genehmigungsverfahren und im Betrieb. So muss
gemäß §5(4)BImSchG bei der Betriebseinstellung einer IED-Anlage, sofern es durch den Betrieb der Anlage zu einer
erheblichen Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers gekommen ist, das Anlagengrundstück in den frühe-
ren Zustand zurückgeführt werden. Bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer IED-Anlage muss dazu ein
Ausgangszustandsbericht (AZB) für Boden und Grundwasser vorgelegt werden. Dieser Bericht ist im Rahmen des
entsprechenden Genehmigungsverfahrens einzureichen.
Der AZB beschreibt den Zustand des Bodens und Grundwassers, wenn in der Anlage bestimmte gefährliche Stoffe
verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und dient bei der späteren Stilllegung der IED-Anlage in Verbindung mit
dem Endzustandsbericht (EZB) als Maßstab für die Rückführungspflicht nach § 5 (4) BImSchG.
Die weyer gruppe prüft die Erfordernis zur Erstellung eines AZB, erstellt diesen für Sie, koordiniert dazu alle erforder-
lichen Maßnahmen und führt die Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde durch.
Unser Angebot:
À Prüfung der Erforderlich-
keit eines AZB
À Erstellung des AZB
À Koordination aller erfor-
derlichen Maßnahmen
und Abstimmung mit der
Genehmigungsbehörde
1 Wer muss wann einen
AZB einreichen?
Die potenzielle Pflicht einen AZB zu
erstellen, ergibt sich aus §10(1a) BIm-
SchG. Diese Regelung betrifft alle Anla-
gen, die im Anhang 1 der 4.BImSchV mit
einem E als IED-Anlage gekennzeichnet
sind. Ausgenommen sind reine Abfallbe-
handlungsanlagen, da Abfälle nicht zu
den gefährlichen Stoffen zählen. Für die
Antragsteller gelten folgende Fristen:
Neuanlagen: seit dem Inkrafttre-
ten des neugefassten BImSchG am
02.05.2013.
Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser
weyer spezial | thema ied-richtlinie und ausgangszustandsbericht | seite 2
weyer spezial | thema ied-richtlinie und ausgangszustandsbericht
3. bringt die weyer gruppe folgende Einzel-
leistungen:
den zuständigen Genehmigungsbe-
hörden
Prüfung von Stoffen und Stoffgemi-
schen gem. der Arbeitshilfe zum AZB
-
rücksichtigung der Mustergliederung
zum AZB
3 Koordination mit der
Genehmigungsbehörde und
Erstellung des AZB
Der erste Schritt zeigt, ob und für
welche Stoffe ein AZB zu erstellen ist.
Im zweiten Schritt wird - in Abstim-
mung mit der Genehmigungsbehörde -
das Untersuchungskonzept festgelegt.
Nach Ausschreibung und Umsetzung
dieser Untersuchungen werden die Er-
gebnisse im AZB beschrieben.
So z.B. bei der Verwaltung Ihrer Unterla-
gen zur Vorbereitung auf Umweltinspek-
tionen, auch mit Hilfe unserer Datenbank,
die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerun-
gen bis hin zur umfassenden Begleitung
2 Relevanzprüfung
Bei der Erstellung des AZB hat sich eine
gestufte Vorgehensweise bewährt. Im
ersten Schritt prüft die weyer gruppe
anhand anerkannter Leitlinien ob und in
wie weit am Standort der Anlage bzw.
-
en erfüllt sind, die die Erstellung eines
AZB erforderlich machen.
Maßgeblich sind die Stoffe, die nach
Menge und Gefährlichkeit hinsichtlich
Toxizität, Wassergefährdung und Hand-
habung in der Anlage grundsätzlich ge-
eignet sind, eine Boden- und Grund-
wasserverschmutzung zu verursachen.
Prüfkriterium sind u. a. die Stoffeigen-
schaften nach der CLP-Verordnung (EU-
-
nung und Verpackung von Chemikalien).
Das Gefahrstoffkataster der Anlage
bildet hierfür eine gute Grundlage.
Das Ergebnis dieser Prüfung entscheidet
über die Notwendigkeit der Erstellung
eines AZB. Alle Teilschritte dieser ersten
Prüfphase werden durch die weyer
gruppe nachvollziehbar dokumentiert.
Der Aufwand der Erstellung eines
solchen Berichtes ist von verschiedenen
Faktoren abhängig. Bedeutend sind
dabei insbesondere Art, Anzahl und
Menge der gehandhabten relevanten
gefährlichen Stoffe.
Im Rahmen dieses ersten Schrittes er-
weyer spezial | thema ied-richtlinie und ausgangszustandsbericht | seite 3
weyer gruppe
komplett. durchdacht.
der Genehmigungsverfahren inklusive
Öffentlichkeitsbeteiligung. Aus der Pla-
nungspraxis wissen wir, dass nur die
enge Abstimmung zwischen allen Betei-
ligten stimmige und belastbare Antrags-
unterlagen ergeben. Daher stellen wir
Ihnen planungsbegleitend einen fachlich
zur Seite.
Zusätzlich zu der Erarbeitung des AZB un-
terstützt die weyer gruppe Sie in allen Auf-
gaben, welche die IED-Richtlinie mit sich
bringt. Um Verzögerungen im Genehmi-
gungsverfahren wirksam vorzubeugen,
empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung, ob
ein AZB überhaupt notwendig ist.
Ihr Nutzen:
À Verfahrens- und Rechtssicherheit
durch eine koordinierende Beglei-
tung bis zur Genehmigung durch
die Behörde
À Umfassende Beratung durch unser
eingespieltes Team aus Naturwis-
senschaftlern, Geologen, VAwS-
Sachverständigen und Fachleuten
aus Technik und Wirtschaft
À
durch kompetente und projektspezi-
fische Beratung
À Optimierung Ihrer Planung durch
unsere gutachterliche Erfahrung
À Alle Leistungen aus einer Hand, d.h.
Sie sparen Zeit und Aufwand
Abb.: Rammkernsondierung innerhalb eines
Gebäudes