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2013 01-21 kofo_jan2013_dolmetscher_kostentraeger

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2013 01-21 kofo_jan2013_dolmetscher_kostentraeger

  1. 1. 1 Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme Münchner KoFo am 15.01.2013 um 19 Uhr (Einlass 18 Uhr) im Saal des Gehörlosenzentrum, Lohengrinstr. 11 Referent: Thomas Wartenberg Moderator: Kilian Knörzer Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  2. 2. 2 Offene Fragen •  Kostenübernahme von Gebärdensprach- dolmetschereinsätzen in verschiedenen Lebensbereichen nach der Sicht derzeitiger Gesetzeslage •  Verwaltungsakt und Rechtsanfechtung •  Politische Arbeit – Teilhabe und UN-BRK Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  3. 3. 3 Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  4. 4. 4 Gesetzeslage •  UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) •  Sozialgesetzbuch I bis XII •  Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) •  Landesgleichstellungsgesetz (BayBGG) •  Sonstige Gesetze (GVG, StPO, KHV, JVEG) Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  5. 5. 5 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG + KHV) nach § 9 Abs. 1 BGG: „Hörbehinderte Menschen haben (...) das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache (…) zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärden-sprachdolmetscher (…) sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1: Dienststellen u. Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  6. 6. 6 Landesgleichstellungsgesetz (BayBGG + BayKHV) nach Art. 11 Abs. 1 BayBGG: „Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben (...) das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs.1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache (...) zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art.9 Abs.1 Satz 1 haben dafür auf Antrag der Berechtigten (...) die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.“ (Art. 9 Abs.1 Satz 1: Behörden und öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden (Kommunen und Landkreise), Gemeindeverbände (Bezirke) und die dem Freistaat Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts) Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  7. 7. 7 Landesgleichstellungsgesetz (BayBGG + BayKHV) nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBGG: „Hörbehinderten Eltern nicht hörbehinderter Kinder werden (...) auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule in deutscher Gebärdensprache (...) erstattet.“ •  bei hörbehinderten Eltern hörbehinderter Kinder: nach dem SGB XII (Eingliederungshilfe) beim Bezirk OB •  h Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  8. 8. 8 Sozialgesetzbuch I bis XII Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  9. 9. 9 Sozialgesetzbuch I bis XII Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  10. 10. 10 Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  11. 11. 11 Sozialgesetzbuch I (Allgemeiner Teil) •  § 17 Abs. 2: „Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen (…) Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen; § 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“ Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  12. 12. 12 Sozialgesetzbuch I •  § 17 Abs. 2: „bei der Ausführung von Sozialleistungen“ „die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger“ Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  13. 13. 13 Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  14. 14. 14 Sozialgesetzbuch I die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger •  Auskunfts- und Verwaltungsanknüpfung (Beratung und Antragstellung) nach § 19 Abs. 1 SGB X Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  15. 15. 15 Sozialgesetzbuch I die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger •  Auskunfts- und Verwaltungsanknüpfung (Beratung und Antragstellung) nach BGG + BayBGG Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  16. 16. 16 Sozialgesetzbuch I •  § 17 Abs. 2: „bei der Ausführung von Sozialleistungen“ Sozialleistung in ambulanter Form Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  17. 17. 17 Sozialgesetzbuch I Sozialleistungen in stationärer Form subsidiär •  Krankenhausgesetz (Krankenhaus, Kur-Reha-Klinik) •  Heimgesetz Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  18. 18. 18 Sozialgesetzbuch IX besondere Stellung im SGB-System speziell für behinderte Menschen SGB IX als Erweiterungsgesetz für das § 17 Abs.2 SGB I, wenn die Ausführung von Sozialleistung nicht in Frage kommt, jedoch Hilfe zur Teilhabe benötigt wird Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  19. 19. 19 Sozialgesetzbuch IX Leistungen zur Teilhabe (§ 26 - 59 SGB IX) Medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Teilhabe am Sozialen Leben Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  20. 20. 20 Sozialgesetzbuch IX Förderung der Verständigung (§ 57 SGB IX) „Bedürfen hörbehinderte Menschen (...) auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet.“ (nur: Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Unfallversicherung) Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  21. 21. 21 Gerichtswesen •  Gebrauch der Gebärdensprache unter Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers in der Regel kostenfrei •  Honorar und Reisekosten des Dolmetschers übernehmen die jeweils zuständigen öffentlichen Kassen des Gerichtswesens (vgl. § 137 Nr. 5 KostO und Nr. 9005 der Anlage 1 zum GKG) •  grundsätzliche Aussagen für das gesamte Gerichtswesen: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  22. 22. 22 Gerichtswesen •  Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vormundschafts- und Familiensachen, Personenstands- und Nachlassangelegenheiten: § 8 FGG in Verbindung mit § 186 GVG) •  Zivilprozessordnung: § 483 ZPO •  Beurkundungsgesetz: § 22 bis § 24 BeurkG •  Strafprozessordnung: § 66 Abs. 1 u. § 259 Abs. 2 stopp •  Ordnungswidrigkeitsgesetz: § 46 OWiG in Verbindung mit der § 66 Abs. 1 und § 259 Abs. 2 stopp •  Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe inbegriffen Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  23. 23. 23 Möglichkeiten der externen Beihilfe •  Stiftungsgelder durch GIB-Fonds •  Teilhabegeld (in Entwurf beim Bundestag durch Forum behinderter JuristInnen) –  bei 100 GdB (Gl): 120 € (Basissatz) + 300 € –  bei 80 bis 99 GdB: 100 € (Basissatz) + 150 € •  Politische Arbeit – GL-Verbände, AG und Demos •  (Dolmetscherbudget, Gerichtsurteile) Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  24. 24. 24 Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  25. 25. 25 Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  26. 26. 26 Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  27. 27. 27 Dolmetscherkostenübernahme im sozialen und privaten Bereich •  bis jetzt nicht geklärte Position trotz der Vorgabe der UN-BRK Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  28. 28. 28 Antrag und Widerspruch - Begründungen •  Verfassungsrechtliche Begründung •  Wirkungsorientierte Begründung •  Systemimmanente Begründung –  durch Beratung und Planung –  durch Rechtsbegriffe und –bestimmungen –  durch Stellungnahme und Gutachten –  durch laufende Gestaltung (Gegenargumente) –  durch Ermessen (insb. finanzielles Ermessen) Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thamas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  29. 29. 29 Gerichtliche Zuständigkeit •  überwiegend: Sozialgericht (Sozialgerichtsgesetz, SGG) –  Landes- und Bundessozialgericht •  Verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO) –  Leistungen des Integratiosnamtes –  Kinder- und Jugendhilfe Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  30. 30. 30 Gerichtsbarkeit •  Wann sind die Gerichte zuständig? •  Was ist bei der Klageerhebung zu beachten? •  Wie läuft das Gerichtsverfahren ab? •  Was kostet das Gerichtsverfahren? •  Wie sieht die persönliche Absicherung aus? (Unterstützung durch Behindertenverbände / Sozialbeistand / Sachverständiger) Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  31. 31. 31 Ratgeber und Information •  GIB-Auskunft ( http://auskunft.giby.de/ ) •  Infoportal - Landesverband Baden-Württemberg ( www.lv-gl-bw.de/kostentraegerfallbeispiele.html ) Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  32. 32. 32 KoFo-Vorschau Februar 2013 „Mobile Kommunikation 2020“ am 19.02.2013 um 19 Uhr (Einlass: 18 Uhr) im Saal des GMU Referent: Kilian Knörzer und Markus „Micky“ Meincke Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  33. 33. 33 KoFo-Vorschau März 2013 „Mit der Gebärdensprache unterwegs nach Eden“ am 19.03.2013 um 19 Uhr (Einlass: 18 Uhr) im Saal des GMU Eine Reise in die Vergangenheit unserer Gebärdensprachkultur Referent: Thomas Wartenberg Dipl.-Sozialarbeiter/-pädagoge und Hobby-Forscher Gebärdensprachdolmetscher – Perspektive der Kostenübernahme am 15.01.2013 im Gehörlosenzentrum München Thomas Wartenberg (Dipl.-Sozialarbeiter und Sozialpädagoge)
  34. 34. www.gmu.de/selbsthilfegruppe/kofo

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