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Entwicklung und Darstellung der Zusammenhänge der
„VenturePlusV+“-Beteiligungsgesellschaften
– Starker Anlegerschutz beginnt mit Aufklärung –
Interview mit Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Kanzlei Röhlke
Rechtsanwälte aus Berlin.
Die unter den wenig unterscheidungskräftigen Firmennamen „V+“ oder
„VenturePlus“ auftretende Gruppe von aktuell vier als
Kommanditgesellschaften konzipierten geschlossenen Fonds hat nach
eigener Aussage auf der Internet Homepage www.venture-plus.de
derzeit Direktbeteiligungen an über 20 jungen Unternehmen im
Portfolio.
Nach eigener Aussage werden diese entsprechend der Philosophie „Gib
Geld einen Sinn!“ ausgesucht und stellen Investitionen in ethisch-
moralisch beanstandungsfreie Produkte, Dienstleistungen, Erfindungen
und Technologien dar. Maßgebend für die Auswahl sind zudem die
Kriterien „Sicherheit“ und „Ertragschancen“, die für die Anleger der
„V+“-Gruppe wichtig seien.
Diese Aussagen sprechen eindeutig für das Unternehmen, warum
melden sich trotz alledem bei den Rechtsanwälten verunsicherte
Anleger der V+-Gruppe und fragen nach Hilfe? Aktive Hilfe im
Anlegerschutz beginnt mit der Aufarbeitung und der Aufklärung für die
betroffenen VenturePlus (V+)- Anleger.
Welche Zusammenhänge spielen eine wesentliche Rolle?
Herr Rechtsanwalt Röhlke, sie bearbeiten bei der Kanzlei Röhlke die
Mandate der VenturePlus-Beteiligungen. Warum kommen die
Mandanten zu Ihnen?
Rechtsanwalt Röhlke: „Viele Mandanten berichten, von den
eingesetzten Vermittlern zur Aufgabe aller bisher bestehenden
Lebensversicherungsverträgen und anderen, konventionellen Sparformen
bewegt worden zu sein, weil die Anlage in einen V+-Fonds ebenso sicher
wie eine Versicherung sei, aber halt viel gewinnbringender. Für diese
Kunden beginnt die Aufklärung schon damit, dass es sich um eine echte
unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko handelt. Das ist ein
Schock es für den jeweiligen betroffenen Anleger.
Wer nimmt es schon gerne hin, dass seine gesamte bestehende
Altersvorsorge in Form von Lebensversicherungen usw. nun in eine
Beteiligung investiert ist, aus der er erstens so leicht nicht wieder
herauskommt und bei der zweitens die Gefahr besteht, dass die
eingezahlten Gelder zu einem großen Teil verloren sind? In einem
solchen, bei geschlossenen Fonds nie auszuschließenden Fall des
Totalverlustes droht den Menschen die Altersarmut.“
Röhlke Rechtsanwälte
Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
10435 Berlin
Tel. : +49.(0)30.715.206.71
Fax.: +49.(0)30.715.206.77
anwalt@kanzlei-roehlke.de
www.kanzlei-roehlke.de
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre
Kernkompetenz im Bereich des
Kapitalanlagenrechts und der
angrenzenden Gebiete des Zivilrechts,
insbesondere im Handels- und
Gesellschaftsrecht. Ein weiterer
Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern,
denen vermietete Eigentumswohnungen
zur Altersvorsorge als "Immobilienrente"
schmackhaft gemacht wurden. Ein
wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist
auch das Recht der Handelsvertreter, die
Regelungen über Provisionen,
Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.
Welche Vorgehensweise spiegelt sich wieder bzw. wiederholt sich?
Rechtsanwalt Röhlke: „All unsere Mandanten, die als Gesellschafter,
genauerTreugeber, an den vorgenannten Gesellschaften beteiligt sind,
berichten davon, dass sie die Beteiligungsverhältnisse eingegangen
seien, weil ihnen gesagt wurde, dass es sich bei den Beteiligungen an den
„V+“-Gesellschaften um sichere und gewinnbringende Kapitalanlagen
handele. In einigen Fällen haben die Vermittler unsere Mandanten auch
dazu bewegt, derartig riskante Verträge als eine Art
Ausbildungsversicherung für ihre Kinder abzuschließen, das nannte sich
dann „V+Kids“. Andere Vermittler schwadronierten, gestützt auf
Vertriebsunterlagen, von einer Absicherung der Investitionen in
bestehende Fonds durch ein beanstandungsfreies IdWS4-Testat, welches
diese Investitionen in Höhe von 4 Mio € versichere – bis heute ist mir
nicht klar, was dieser Unsinn eigentlich bedeuten soll.
Weitere Sicherheit sei durch die angebliche Genehmigung der
Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gegeben – die
Bafin prüfte seinerzeit allerdings nur den Fondsprospekt auf formale
Fehler und genehmigte dessen Veröffentlichung. Hiermit sollte nach dem
Gesetzeswortlaut auch ausdrücklich keine Werbung für das Produkt
gemacht werden dürfen.
Schließlich wurde meist in den Vordergrund gerückt, welche enormen
Gewinne mit einer Investition in Riskokapital für junge Unternehmen
gemacht werden könnten. Als Beispiel wurde gern Columbus zitiert,
dessen Entdeckungsfahrt seinen Finanziers 4000 % Rendite eingebracht
haben soll. Unerwähnt blieben natürlich die ungezählten Schiffbrüche
anderer Entdecker, die vor oder nach Kolumbus kamen und zu
erheblichen auch finanziellen Verlusten führten.“
Ist die Beteiligung als Treugeber/Gesellschafter an einer V+-
Gesellschaft denn nicht ein geeignetes Produkt der Altersvorsorge?
Rechtsanwalt Röhlke: „Definitiv nicht! Die Beteiligung an einer
PublikumsKG, ob als Treugeber oder als Gesellschafter, beinhaltet immer
das Risiko des Totalverlustes. Zudem besteht die vertraglich Beteiligung
z.B. im Falle der V + 2 KG bis zum 31.12.2035 und kann zuvor nicht
ordentlich gekündigt werden. Zwar besteht ein Sonderkündigungsrecht,
aber dieses kann erstmalig 10 Jahre nach Einzahlung der
Gesamtbeteiligungssumme überhaupt ausgeübt werden. D.h., selbst
wenn der Anleger bereits erkannt hat, dass seine Investitionen höchst
wahrscheinlich verloren gehen wird, muss er bis zum Ende seiner Laufzeit
die vereinbarten Raten erbringen.
Eine Garantie der gezahlten Einlagen oder gar der zu zahlenden Rendite,
wie es ein klassisches Altersvorsorgeprodukt mit sich bringt, besteht
dagegen bei den Produkten der V+-/VenturePlus-Gruppe nicht. Es
handelt sich tatsächlich um das genaue Gegenteil eines guten
Altersvorsorgeproduktes.“
Wie konnte es den Vermittlern gelingen, die Anleger dahingehend zu
täuschen?
Rechtsanwalt Röhlke: „Zum einen liegt dies sicherlich am
„Verkaufsgeschick“ des jeweiligen Vermittlers. Sie müssen sich vorstellen,
dass der Bürger in den Medien jeden Tag hört, dass die gesetzliche Rente
nicht mehr ausreiche und deshalb privat vorgesorgt werden müsse. Die
allermeisten, die von diesem Erfordernis wissen, verfügen jedoch nicht
über die erforderlichen Kenntnisse und sind deshalb froh, wenn sie von
jemandem angesprochen werden, der vorgibt, sich auszukennen und
deshalb eine gute Vorsorgemöglichkeit empfehlen zu können. Dies
machen sich die Vermittler und vor allem auch die Hintermänner des so
genannten „grauen“ Kapitalmarktes zu Nutze, um ahnungslose Anleger
in hochriskante Anlagen zu locken.“
Was macht die Besonderheit der Vermittlung der V+/VenturePlus-
Produkte aus?
Rechtsanwalt Röhlke: „Neben dem gerade angesprochenen
„Verkaufsgeschick“ und den teils hanebüchenen Verkaufsargumenten
liegt die Besonderheit der Vermittlung der V+/VenturePlus-Produkte
sicherlich darin, dass hier viel mit emotionalen Argumenten gearbeitet
wird. So sollen die Investitionen in ethisch vertretbare Unternehmen
gelenkt werden, die zum Wohle der Menschheit forschen und entwickeln
– es gibt Werbeflyer, die den Kunden explizit fragen, ob er es denn nicht
wolle, dass weniger Frühgeborene sterben und ähnliches. Wer kann da
schon nein sagen?
Zudem liegen uns Vertriebsverträge von Vermittlern vor, die darauf
schließen lassen, dass diese selbst an den angeblich immensen Gewinnen
aus den Verkäufen der Beteiligungsfirmen beteiligt sein sollen. Zu
befürchten ist, dass selbst die Vermittler daher vielfach in dem Glauben
gelassen wurden, es handele sich um eine Anlage mit einer sehr guten
Renditechance. Die bisher veröffentlichen Geschäftsberichte der V+-
Gesellschaften lassen diesen Schluss allerdings eher weniger zu, die
Geschäftsjahre endeten meist mit einem Minus.“
Was raten Sie Anlegern, die mit einer V+/VenturePlus-Beteiligung zu
Ihnen kommen?
Rechtsanwalt Röhlke: „Möglichkeiten auf Anspruch (vplus Hilfe) können
bestehen: Schadensersatz, Kündigung, Widerruf. Um Hilfe zu leisten,
muss zunächst immer geprüft werden, ob ein Schadensersatzanspruch
besteht und vor Gericht durchgesetzt werden kann. Entscheidend ist
hierbei, dass bewiesen werden kann, dass dem Anleger vor
Vertragsschluss nicht die Wahrheit gesagt wurde bzw. dass die Risiken
verharmlosend dargestellt wurden. Gelingt dies, können die
Gründungsgesellschafter und der Vermittler zu Schadensersatz
verpflichtet sein. Bei den V+/VenturePlus- Beteiligungen besteht
aufgrund der von den Vermittlern häufig verwendeten fehlerhaften
Informationsmaterialien in der Regel eine sehr gute Beweissituation.
Schadensersatz bedeutet dann, dass der Anleger sämtliche bisher
geleisteten Beträge erstattet erhält, während das Beteiligungsverhältnis
zugleich beendet wird. D.h., zukünftige Beiträge müssen nicht mehr
erbracht werden.
Aus dem vorgenannten ergibt sich jedoch für den Anleger auch ein Recht
zur außerordentlichen Kündigung seines Beteiligungsverhältnisses.
Ebenso haben bereits verschiedene Landgerichte die Widerrufsbelehrung
zumindest der älteren V+/VenturePlus-Beteiligungsgesellschaften für
fehlerhaft erachtet, was dazu führt, dass die Anleger ihre
Beteiligungsverhältnisse auch heute noch widerrufen können. Der
Nachteil dieser so genannten kleinen Lösung ist jedoch, dass der Anleger
lediglich einen Anspruch auf den Auseinandersetzungsbetrag zum
Zeitpunkt der Kündigung/des Widerrufes hat. D.h., dass er hier die
bereits eingetretenen Verluste voll mitnimmt. Der Vorteil liegt jedoch
darin, dass die Beweishürde bei weitem nicht so hoch ist, wie bei der
Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches.
Welche Möglichkeit für welchen Anleger die Beste ist, hängt dann
natürlich vom jeweiligen Einzelfall ab.“
Was können Sie den betroffenen Anlegern konkret raten? Sollen Sie
aus der V+/VenturePlus-Beteiligung auszusteigen?
Rechtsanwalt Röhlke: „Selbst wenn ein betroffener Anleger und seine
betroffene Familie sich dazu entscheidet, die ihm bei Vertragsschluss
verschwiegenen Risiken zu akzeptieren und darauf zu hoffen, dass die
geschäftliche Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft positiv verläuft,
muss er darauf hingewiesen werden, dass keine Garantie besteht, bei
den V+/VenturePlus-Beteiligungsgesellschaften nach Vertragsablauf und
ordnungsgemäßer Kündigung die Einlage in voller Höhe zurück gezahlt zu
bekommen – von Gewinnen ganz zu schweigen.
Die richtigen Schlüsse aus diesen Umständen muss dann jeder für sich
selbst ziehen. In jedem Fall aber sollten betroffene und verunsicherte
Anleger und ihre Familien einen Kollege zu Rate ziehen, der auf das
Kapitalanlagerecht spezialisiert ist.“
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke-Rechtsanwälte unter 030-715 206 71

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  • 1. Entwicklung und Darstellung der Zusammenhänge der „VenturePlusV+“-Beteiligungsgesellschaften – Starker Anlegerschutz beginnt mit Aufklärung – Interview mit Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte aus Berlin. Die unter den wenig unterscheidungskräftigen Firmennamen „V+“ oder „VenturePlus“ auftretende Gruppe von aktuell vier als Kommanditgesellschaften konzipierten geschlossenen Fonds hat nach eigener Aussage auf der Internet Homepage www.venture-plus.de derzeit Direktbeteiligungen an über 20 jungen Unternehmen im Portfolio. Nach eigener Aussage werden diese entsprechend der Philosophie „Gib Geld einen Sinn!“ ausgesucht und stellen Investitionen in ethisch- moralisch beanstandungsfreie Produkte, Dienstleistungen, Erfindungen und Technologien dar. Maßgebend für die Auswahl sind zudem die Kriterien „Sicherheit“ und „Ertragschancen“, die für die Anleger der „V+“-Gruppe wichtig seien. Diese Aussagen sprechen eindeutig für das Unternehmen, warum melden sich trotz alledem bei den Rechtsanwälten verunsicherte Anleger der V+-Gruppe und fragen nach Hilfe? Aktive Hilfe im Anlegerschutz beginnt mit der Aufarbeitung und der Aufklärung für die betroffenen VenturePlus (V+)- Anleger. Welche Zusammenhänge spielen eine wesentliche Rolle? Herr Rechtsanwalt Röhlke, sie bearbeiten bei der Kanzlei Röhlke die Mandate der VenturePlus-Beteiligungen. Warum kommen die Mandanten zu Ihnen? Rechtsanwalt Röhlke: „Viele Mandanten berichten, von den eingesetzten Vermittlern zur Aufgabe aller bisher bestehenden Lebensversicherungsverträgen und anderen, konventionellen Sparformen bewegt worden zu sein, weil die Anlage in einen V+-Fonds ebenso sicher wie eine Versicherung sei, aber halt viel gewinnbringender. Für diese Kunden beginnt die Aufklärung schon damit, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko handelt. Das ist ein Schock es für den jeweiligen betroffenen Anleger. Wer nimmt es schon gerne hin, dass seine gesamte bestehende Altersvorsorge in Form von Lebensversicherungen usw. nun in eine Beteiligung investiert ist, aus der er erstens so leicht nicht wieder herauskommt und bei der zweitens die Gefahr besteht, dass die eingezahlten Gelder zu einem großen Teil verloren sind? In einem solchen, bei geschlossenen Fonds nie auszuschließenden Fall des Totalverlustes droht den Menschen die Altersarmut.“ Röhlke Rechtsanwälte Christian-H. Röhlke Kastanienallee 1 10435 Berlin Tel. : +49.(0)30.715.206.71 Fax.: +49.(0)30.715.206.77 anwalt@kanzlei-roehlke.de www.kanzlei-roehlke.de Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.
  • 2. Welche Vorgehensweise spiegelt sich wieder bzw. wiederholt sich? Rechtsanwalt Röhlke: „All unsere Mandanten, die als Gesellschafter, genauerTreugeber, an den vorgenannten Gesellschaften beteiligt sind, berichten davon, dass sie die Beteiligungsverhältnisse eingegangen seien, weil ihnen gesagt wurde, dass es sich bei den Beteiligungen an den „V+“-Gesellschaften um sichere und gewinnbringende Kapitalanlagen handele. In einigen Fällen haben die Vermittler unsere Mandanten auch dazu bewegt, derartig riskante Verträge als eine Art Ausbildungsversicherung für ihre Kinder abzuschließen, das nannte sich dann „V+Kids“. Andere Vermittler schwadronierten, gestützt auf Vertriebsunterlagen, von einer Absicherung der Investitionen in bestehende Fonds durch ein beanstandungsfreies IdWS4-Testat, welches diese Investitionen in Höhe von 4 Mio € versichere – bis heute ist mir nicht klar, was dieser Unsinn eigentlich bedeuten soll. Weitere Sicherheit sei durch die angebliche Genehmigung der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gegeben – die Bafin prüfte seinerzeit allerdings nur den Fondsprospekt auf formale Fehler und genehmigte dessen Veröffentlichung. Hiermit sollte nach dem Gesetzeswortlaut auch ausdrücklich keine Werbung für das Produkt gemacht werden dürfen. Schließlich wurde meist in den Vordergrund gerückt, welche enormen Gewinne mit einer Investition in Riskokapital für junge Unternehmen gemacht werden könnten. Als Beispiel wurde gern Columbus zitiert, dessen Entdeckungsfahrt seinen Finanziers 4000 % Rendite eingebracht haben soll. Unerwähnt blieben natürlich die ungezählten Schiffbrüche anderer Entdecker, die vor oder nach Kolumbus kamen und zu erheblichen auch finanziellen Verlusten führten.“ Ist die Beteiligung als Treugeber/Gesellschafter an einer V+- Gesellschaft denn nicht ein geeignetes Produkt der Altersvorsorge? Rechtsanwalt Röhlke: „Definitiv nicht! Die Beteiligung an einer PublikumsKG, ob als Treugeber oder als Gesellschafter, beinhaltet immer das Risiko des Totalverlustes. Zudem besteht die vertraglich Beteiligung z.B. im Falle der V + 2 KG bis zum 31.12.2035 und kann zuvor nicht ordentlich gekündigt werden. Zwar besteht ein Sonderkündigungsrecht, aber dieses kann erstmalig 10 Jahre nach Einzahlung der Gesamtbeteiligungssumme überhaupt ausgeübt werden. D.h., selbst wenn der Anleger bereits erkannt hat, dass seine Investitionen höchst wahrscheinlich verloren gehen wird, muss er bis zum Ende seiner Laufzeit die vereinbarten Raten erbringen. Eine Garantie der gezahlten Einlagen oder gar der zu zahlenden Rendite, wie es ein klassisches Altersvorsorgeprodukt mit sich bringt, besteht dagegen bei den Produkten der V+-/VenturePlus-Gruppe nicht. Es handelt sich tatsächlich um das genaue Gegenteil eines guten Altersvorsorgeproduktes.“
  • 3. Wie konnte es den Vermittlern gelingen, die Anleger dahingehend zu täuschen? Rechtsanwalt Röhlke: „Zum einen liegt dies sicherlich am „Verkaufsgeschick“ des jeweiligen Vermittlers. Sie müssen sich vorstellen, dass der Bürger in den Medien jeden Tag hört, dass die gesetzliche Rente nicht mehr ausreiche und deshalb privat vorgesorgt werden müsse. Die allermeisten, die von diesem Erfordernis wissen, verfügen jedoch nicht über die erforderlichen Kenntnisse und sind deshalb froh, wenn sie von jemandem angesprochen werden, der vorgibt, sich auszukennen und deshalb eine gute Vorsorgemöglichkeit empfehlen zu können. Dies machen sich die Vermittler und vor allem auch die Hintermänner des so genannten „grauen“ Kapitalmarktes zu Nutze, um ahnungslose Anleger in hochriskante Anlagen zu locken.“ Was macht die Besonderheit der Vermittlung der V+/VenturePlus- Produkte aus? Rechtsanwalt Röhlke: „Neben dem gerade angesprochenen „Verkaufsgeschick“ und den teils hanebüchenen Verkaufsargumenten liegt die Besonderheit der Vermittlung der V+/VenturePlus-Produkte sicherlich darin, dass hier viel mit emotionalen Argumenten gearbeitet wird. So sollen die Investitionen in ethisch vertretbare Unternehmen gelenkt werden, die zum Wohle der Menschheit forschen und entwickeln – es gibt Werbeflyer, die den Kunden explizit fragen, ob er es denn nicht wolle, dass weniger Frühgeborene sterben und ähnliches. Wer kann da schon nein sagen? Zudem liegen uns Vertriebsverträge von Vermittlern vor, die darauf schließen lassen, dass diese selbst an den angeblich immensen Gewinnen aus den Verkäufen der Beteiligungsfirmen beteiligt sein sollen. Zu befürchten ist, dass selbst die Vermittler daher vielfach in dem Glauben gelassen wurden, es handele sich um eine Anlage mit einer sehr guten Renditechance. Die bisher veröffentlichen Geschäftsberichte der V+- Gesellschaften lassen diesen Schluss allerdings eher weniger zu, die Geschäftsjahre endeten meist mit einem Minus.“ Was raten Sie Anlegern, die mit einer V+/VenturePlus-Beteiligung zu Ihnen kommen? Rechtsanwalt Röhlke: „Möglichkeiten auf Anspruch (vplus Hilfe) können bestehen: Schadensersatz, Kündigung, Widerruf. Um Hilfe zu leisten, muss zunächst immer geprüft werden, ob ein Schadensersatzanspruch besteht und vor Gericht durchgesetzt werden kann. Entscheidend ist hierbei, dass bewiesen werden kann, dass dem Anleger vor Vertragsschluss nicht die Wahrheit gesagt wurde bzw. dass die Risiken verharmlosend dargestellt wurden. Gelingt dies, können die Gründungsgesellschafter und der Vermittler zu Schadensersatz verpflichtet sein. Bei den V+/VenturePlus- Beteiligungen besteht
  • 4. aufgrund der von den Vermittlern häufig verwendeten fehlerhaften Informationsmaterialien in der Regel eine sehr gute Beweissituation. Schadensersatz bedeutet dann, dass der Anleger sämtliche bisher geleisteten Beträge erstattet erhält, während das Beteiligungsverhältnis zugleich beendet wird. D.h., zukünftige Beiträge müssen nicht mehr erbracht werden. Aus dem vorgenannten ergibt sich jedoch für den Anleger auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung seines Beteiligungsverhältnisses. Ebenso haben bereits verschiedene Landgerichte die Widerrufsbelehrung zumindest der älteren V+/VenturePlus-Beteiligungsgesellschaften für fehlerhaft erachtet, was dazu führt, dass die Anleger ihre Beteiligungsverhältnisse auch heute noch widerrufen können. Der Nachteil dieser so genannten kleinen Lösung ist jedoch, dass der Anleger lediglich einen Anspruch auf den Auseinandersetzungsbetrag zum Zeitpunkt der Kündigung/des Widerrufes hat. D.h., dass er hier die bereits eingetretenen Verluste voll mitnimmt. Der Vorteil liegt jedoch darin, dass die Beweishürde bei weitem nicht so hoch ist, wie bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches. Welche Möglichkeit für welchen Anleger die Beste ist, hängt dann natürlich vom jeweiligen Einzelfall ab.“ Was können Sie den betroffenen Anlegern konkret raten? Sollen Sie aus der V+/VenturePlus-Beteiligung auszusteigen? Rechtsanwalt Röhlke: „Selbst wenn ein betroffener Anleger und seine betroffene Familie sich dazu entscheidet, die ihm bei Vertragsschluss verschwiegenen Risiken zu akzeptieren und darauf zu hoffen, dass die geschäftliche Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft positiv verläuft, muss er darauf hingewiesen werden, dass keine Garantie besteht, bei den V+/VenturePlus-Beteiligungsgesellschaften nach Vertragsablauf und ordnungsgemäßer Kündigung die Einlage in voller Höhe zurück gezahlt zu bekommen – von Gewinnen ganz zu schweigen. Die richtigen Schlüsse aus diesen Umständen muss dann jeder für sich selbst ziehen. In jedem Fall aber sollten betroffene und verunsicherte Anleger und ihre Familien einen Kollege zu Rate ziehen, der auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert ist.“ V.i.S.d.P.: Christian-H. Röhlke Rechtsanwalt Sofortkontakt Röhlke-Rechtsanwälte unter 030-715 206 71