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das recht auf das eigene bild

         dr karl staudinger
kurs „politischekommunikation 2.0“
       www.politischekommunikation.at
§ 78 Urheberrechtsgesetz
§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder
    öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art,
    wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich
    gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch
    berechtigte Interessen des Abgebildeten oder,
    falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung
    gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen
    Angehörigen verletzt würden.
...
nahe Angehörige
• Verwandte in auf- und absteigender Linie
  –   Eltern
  –   Kinder
  –   Großeltern
  –   Enkelkinder
• sowie der überlebende Ehegatte
Bildnisschutz unabhängig vom
          Urheberrecht
• Bildnisschutz gilt ohne Rücksicht darauf, ob
  die im Absatz 1 bezeichneten Schriften den
  urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes
  genießen oder nicht
angeborenes Recht
• § 16 ABGB. Jeder Mensch hat angeborne,
  schon durch die Vernunft einleuchtende
  Rechte, und ist daher als eine Person zu
  betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft,
  und die Ausübung einer darauf sich
  beziehenden Macht, wird in diesen Ländern
  nicht gestattet.
Rechtsprechung OGH
• Wer seine privaten Lebensumstände „öffentlich
  gemacht" hat, indem er etwa ein Interview gibt, in
  dem auch private Aspekte erörtert werden, oder
  indem er sich „outet", kann sich nicht auf eine
  Verletzung seiner Privatsphäre berufen, wenn
  diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter
  erörtert werden. 4 Ob 150/08z, 4 Ob 233/08f
• Zusammenhang mit Outing erforderlich, andere
  private Fotos bleiben geschützt.
gesellschaftliches Interesse
In der Rechtsprechung .. ist im Zusammenhang mit der
   Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der
   Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10
   EMRK danach zu unterscheiden, ob die
   Veröffentlichungen nur dem Zweck dienten, die Neugier
   eines bestimmten Publikums im Hinblick auf
   Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten
   Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer
   Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse
   angesehen werden können; in ersterem Fall gebietet die
   freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung. 4
   Ob 121/08k
Veröffentlichungsinteresse des
            Mediums
• Die nach §78 UrhG gebotene Interessenabwägung
  zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und
  dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss
  der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern
  wahren Sachverhalt gewöhnlich zugunsten des Mediums
  aus. 4 Ob 105/07f
höchstpersönlicher
             Lebensbereich (1)
• Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den
  Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher
  einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung
  regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche
  Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist
  aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit,
  das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie
  dazu gehören.
höchstpersönlicher
             Lebensbereich (2)
• Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches soll
  sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des
  Privat- und Familienlebens im Sinne von Art 8 MRK
  decken, wobei der EGMR den Begriff des Privat- und
  Familienlebens sehr weit versteht.
• ... umfasst .. auch Gegebenheiten der sogenannten
  „Privatöffentlichkeit", das heißt privates Handeln in
  öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten
  Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit
  vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die
  Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt
  sind.
kein absolutes Verbot
• Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer
  demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen
  Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl
  der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen
  besonderer Gründe mit Art 10 MRK für vereinbar. Auf
  keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes
  Verbot der Bildveröffentlichung (EGMR vom 11. 1. 2000,
  MR 2000, 221).
Zusammenhang der
            Veröffentlichung (1)
• Es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob der Kläger
  im Rahmen eines Fernsehinterviews, in welchem er selbst
  zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen
  kann, auftritt oder ob sein Bild in einem Artikel verwendet
  wird, in dem über neonazistische Aktivitäten von Beamten
  berichtet und ein gegen ihn in diesem Zusammenhang
  eingeleitetes Disziplinarverfahren und seine guten
  Kontakte zu einem namentlich genannten Neonazi erwähnt
  werden. Wenn sich der Kläger von einer Mitarbeiterin der
  Beklagten abbilden ließ, hat er damit noch nicht einer
  Veröffentlichung des Bildes in einem Artikel zugestimmt,
  auf dessen Inhalt er keinen Einfluß nehmen konnte. 4 Ob
  115/97h
Zusammenhang der
            Veröffentlichung (2)
• Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann
  vorliegen, wenn ein Bild in einem derartigen
  Zusammenhang veröffentlicht wird, daß damit dem
  Abgebildeten (Politiker) eine politische Auffassung
  unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar
  ausdrücklich ablehnt und bekämpft.
nur nebenbei nicht negativ
• Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der
  Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa
  dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem
  negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit
  kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es
  zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten
  an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich
  streng. ... in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der
  Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins
  Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur
  nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen
  Zusammenhang dargestellt.
Zusammenhang/Zustimmung
• Durch das protestlose Hinnehmen der Anfertigung von
  Aufnahmen wird schlüssig höchstens nur die Zustimmung
   zur Veröffentlichung von Lichtbilder im Zusammenhang
  mit diesem aktuellen Ereignis erteilt. - "Frustrierte
  Jungwähler".
Zustimmung/Werbezwecke
• Die Verwendung des Bildes einer Person zu
  Werbezwecken kann auch dann, wenn der Gegenstand für
  den geworben wird, nichts Anstößiges enthält, eine
  Verletzung berechtigter Interessen der abgebildeten Person
  bedeuten ("Kinderdorf"). 4 Ob 327/80
schutzwürdige Interessen
• Die Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten
  verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend
  gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver
  Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen
  sind.

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Das Recht auf das eigene Bild

  • 1. das recht auf das eigene bild dr karl staudinger kurs „politischekommunikation 2.0“ www.politischekommunikation.at
  • 2. § 78 Urheberrechtsgesetz § 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. ...
  • 3. nahe Angehörige • Verwandte in auf- und absteigender Linie – Eltern – Kinder – Großeltern – Enkelkinder • sowie der überlebende Ehegatte
  • 4. Bildnisschutz unabhängig vom Urheberrecht • Bildnisschutz gilt ohne Rücksicht darauf, ob die im Absatz 1 bezeichneten Schriften den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen oder nicht
  • 5. angeborenes Recht • § 16 ABGB. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
  • 6. Rechtsprechung OGH • Wer seine privaten Lebensumstände „öffentlich gemacht" hat, indem er etwa ein Interview gibt, in dem auch private Aspekte erörtert werden, oder indem er sich „outet", kann sich nicht auf eine Verletzung seiner Privatsphäre berufen, wenn diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter erörtert werden. 4 Ob 150/08z, 4 Ob 233/08f • Zusammenhang mit Outing erforderlich, andere private Fotos bleiben geschützt.
  • 7. gesellschaftliches Interesse In der Rechtsprechung .. ist im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichungen nur dem Zweck dienten, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können; in ersterem Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung. 4 Ob 121/08k
  • 8. Veröffentlichungsinteresse des Mediums • Die nach §78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. 4 Ob 105/07f
  • 9. höchstpersönlicher Lebensbereich (1) • Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazu gehören.
  • 10. höchstpersönlicher Lebensbereich (2) • Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art 8 MRK decken, wobei der EGMR den Begriff des Privat- und Familienlebens sehr weit versteht. • ... umfasst .. auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit", das heißt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.
  • 11. kein absolutes Verbot • Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art 10 MRK für vereinbar. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung (EGMR vom 11. 1. 2000, MR 2000, 221).
  • 12. Zusammenhang der Veröffentlichung (1) • Es macht einen erheblichen Unterschied aus, ob der Kläger im Rahmen eines Fernsehinterviews, in welchem er selbst zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann, auftritt oder ob sein Bild in einem Artikel verwendet wird, in dem über neonazistische Aktivitäten von Beamten berichtet und ein gegen ihn in diesem Zusammenhang eingeleitetes Disziplinarverfahren und seine guten Kontakte zu einem namentlich genannten Neonazi erwähnt werden. Wenn sich der Kläger von einer Mitarbeiterin der Beklagten abbilden ließ, hat er damit noch nicht einer Veröffentlichung des Bildes in einem Artikel zugestimmt, auf dessen Inhalt er keinen Einfluß nehmen konnte. 4 Ob 115/97h
  • 13. Zusammenhang der Veröffentlichung (2) • Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem derartigen Zusammenhang veröffentlicht wird, daß damit dem Abgebildeten (Politiker) eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft.
  • 14. nur nebenbei nicht negativ • Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. ... in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.
  • 15. Zusammenhang/Zustimmung • Durch das protestlose Hinnehmen der Anfertigung von Aufnahmen wird schlüssig höchstens nur die Zustimmung zur Veröffentlichung von Lichtbilder im Zusammenhang mit diesem aktuellen Ereignis erteilt. - "Frustrierte Jungwähler".
  • 16. Zustimmung/Werbezwecke • Die Verwendung des Bildes einer Person zu Werbezwecken kann auch dann, wenn der Gegenstand für den geworben wird, nichts Anstößiges enthält, eine Verletzung berechtigter Interessen der abgebildeten Person bedeuten ("Kinderdorf"). 4 Ob 327/80
  • 17. schutzwürdige Interessen • Die Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind.