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Zollrecht zollwert von_dr_sievert_hamburg
1. Dr. jur. Frank Sievert Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Frank Sievert - Alsterkamp 26, D-20149 Hamburg
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Zollrecht & Zollwert
Der für die Berechnung der Zollschuld zu Grunde gelegte Wert einer Ware wird als Zollwert
bezeichnet. Er kommt nur bei Wertzöllen zur Anwendung. Die meisten Zollsätze sind
Wertzollsätze. Rechtsgrundlage der Zollwertermittlung sind die Artikel 28 bis 36 des
Zollkodexes. Der Zollwert bemisst sich grundsätzlich nach dem sogenannten
Transaktionswert und setzt sich aus dem Rechnungsbetrag sowie Berichtigungen gemäß der
Art. 32, 33 ZK, d.h. Hinzurechnungen und Abzügen, zusammen. Regelmäßig ist es das
Interesse des Zollschuldners möglichst umfangreich Abzüge, d. h. Berichtigungen nach Art.
33 ZK geltend zu machen, sich umgangssprachlich „arm“ zu rechnen. Hierzu stehen
verschiedene Ansatzpunkte zur Verfügung.
Die unkorrigierte Verwendung von Rechnungen an Warenempfänger in Nicht-EU-Staaten ist
nach Art. 31 II lit. -e) VO (EWG) Nr. 2913/92 rechtswidrig, da bei Ausfuhren aus einem EU-
Land in einen Nichtmitgliedsstaat derartige Rechnungen nicht der Zollwertermittlung
zugrunde gelegt werden dürfen.
Regelmäßig muss betreffs der Rechnung ein Abschlag in differierender Höhe wegen des
Rohgewinnaufschlages berücksichtigt werden müssen. Die Höhe des Abschlages richtet sich
sehr vereinfacht gesagt nach der Branche des Veräußerers sowie dessen Jahresumsatzes.
Er ergibt sich in seiner konkreten Höhe aus der BMF-Richtsatzsammlung.
Darüber hinaus ist in den Rechnungen regelmäßig der Incoterm „CIF Nicht-EU-Staat“
ausgewiesen. Dies bedeutet, dass im jeweiligen Rechnungspreis solche Seefrachtkosten
und Versicherungen beinhaltet sind, die sich auf einen außergemeinschaftlichen
Beförderungsanteil erstrecken, welcher wiederum nach einhelliger Rechtsprechung nicht
einer Verzollung unterfällt.
Schließlich ist der Rechnungsbetrag nach Art. 33 ZK um vom Käufer zu zahlende Zinsen zu
berichtigen, die dieser im Hinblick auf die Finanzierung des die Importwaren betreffenden
Kaufgeschäfts leistet.
Dr. jur. Frank Sievert
Rechtsanwalt
Hamburg, 03.05.2010