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Datum: 18.02.2010 17:00 | Kategorie: Politik, Recht & Gesellschaft | Veröffentlicht von: www.mobbing-rechtshilfe.de




Außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen Diebstahls;
             auf den Einzelfall kommt es an




Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Diebstahl geringwertiger Sachen steht seit
einiger Zeit auf dem Prüfstand der öffentlichen Meinung. Dabei hat eine breite, zum Teil
politisch geführte Debatte um die kündigungsrechtliche Relevanz des Diebstahls von
Frikadellen, Pfandbons und Kaffeebechern die Gemüter sehr erhitzt. Die Befürchtung auf
Arbeitnehmerseite, jeder Diebstahl - sei der Wert der entwendeten Sache auch noch so
gering -, führe zwangsläufig zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, war groß.

Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 10.02.2010 zu dieser
Problematik ein neues Urteil erlassen (13 Sa 59/09). Die Entscheidung ist deshalb von
Bedeutung, da damit klar gestellt ist, dass nicht jeder Diebstahl arbeitsrechtlich gleich
behandelt wird, sondern dass es vielmehr jedes Mal auf den Einzelfall ankommt.

So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 10.02.2010 eine auf Diebstahl
geringwertiger Sachen gestützte Kündigung für unwirksam erklärt. Damit hat das Gericht die
bisherige anderslautende Rechtsprechung nur scheinbar auf den Kopf gestellt. Liegt nämlich
ein Sachverhalt vor, der eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich tragen könnte,
müssen die Arbeitsgerichte in einem zweiten Schritt prüfen, ob die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und
unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist. In diese Abwägung sind
alle relevanten Faktoren des jeweiligen Sachverhaltes einzubeziehen - auch diejenigen
Umstände, die eventuell für den Arbeitnehmer sprechen. Hierzu gehören insbesondere die
Dauer seiner Beschäftigung und seine soziale Schutzwürdigkeit, ebenso die Höhe des
eingetretenen Schadens, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie sämtliche
weiteren Umstände, die anhand des konkreten Einzelfalles ins Gewicht fallen können. Nur
dann, wenn diese Abwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt, kann die außerordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam sein.

In dem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall wurde ein
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber, einem Abfallentsorgungsunternehmen, seit über acht
Jahren als Arbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt. Er fand in einem
Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton, der ein
Kinderreisebett enthielt und nahm dieses vor den Augen eines Kollegen an sich, ohne den

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Arbeitgeber vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis
mit dem Kläger außerordentlich fristlos und warf diesem vor, er habe einen Diebstahl
begangen. Zur Begründung seiner Trennungsentscheidung führte der Arbeitgeber zudem an,
der Arbeitnehmer sei bereits in der Vergangenheit einschlägig abgemahnt worden. Der
Kündigung stehe auch nicht entgegen, dass eine Mitnahme von zur Entsorgung
anstehenden Gegenständen nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung grundsätzlich
zulässig sei. Demgegenüber stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, die
Kündigung sei in Ansehung seiner langen Betriebszugehörigkeit jedenfalls
unverhältnismäßig.

Dieser Sicht schloss sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg an. Der
Arbeitnehmer behielt Recht, die Kündigung des Arbeitgebers war unwirksam. Das Gericht
hat in einem ersten Schritt die grundsätzliche Eignung eines Diebstahls geringwertiger
Sachen im Einklang mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes festgestellt und das
Verhalten des Arbeitnehmers auch als einen Pflichtverstoß angesehen.


Im Rahmen der Interessenabwägung ließ sich das Gericht allerdings von der Erwägung
leiten, dass selbst im Falle des Vorliegens eines Kündigungsgrundes und unter der
Annahme des Vorhandenseins einschlägiger Abmahnungen dem Bestandsschutzinteresse
des Arbeitnehmers der Vorrang einzuräumen sei. Dies gelte vor allem angesichts des
langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenden Arbeitsverhältnisses und des
fehlenden wirtschaftlichen Wertes der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits
im Müll befindlichen Sache.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg ist richtig. Das Gericht
hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob es mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde wirksam angegriffen werden kann.

Man fragt sich, weswegen wegen eines solchen Sachverhaltes es überhaupt notwendig
erscheint, einen Rechtsstreit durch zwei Instanzen zu führen. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass Müll normalerweise eine herrenlose Sache ist, die nicht im Sinne des § 242
Strafgesetzbuch entwendet werden kann. Die Besonderheit dieses Falles lag jedoch darin,
dass sich das Kinderreisebett noch im Gewahrsam des Arbeitgebers befand. Auch wenn zu
erwarten war, dass dieser Gegenstand vom Arbeitgeber mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit entsorgt worden wäre, gehört er zu seinem Eigentum. Damit ist es als
eine fremde bewegliche Sache unter den Straftatbestand des § 242 Strafgesetzbuch zu
subsumieren. Ein Diebstahl liegt also - rechtlich gesehen - durchaus vor. Es wäre jedoch
geradezu grotesk gewesen, dem Arbeitnehmer diesen Diebstahl als ein derartiges Vergehen
anzulasten, der zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führt.

Damit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg für die arbeitsrechtliche
Praxis von Bedeutung. Es zeigt nämlich, dass die seit Jahren gefestigte Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Diebstahls oder
Unterschlagung geringwertiger Sachen keinesfalls einen "Freibrief" für Arbeitgeber
beinhaltet, ein Arbeitsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden zu können.


Rechtsanwalt Günther Dingeldein,
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bachgasse 1, 64404 Bickenbach

Kanzlei Dingeldein ● Rechtsanwälte    www.dingeldein.de




                                                                                                2
Arbeitsrechtlicher Sachbearbeiter im Falle von Mobbing
ist in der Kanzlei Dingeldein ● Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Peer Frank,
Kanzlei Dingeldein ● Rechtsanwälte,
Bickenbach, Gernsheim, Darmstadt
Telefon-Nummer: 0 62 57 / 8 69 50




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                                                               Stand: 17.02.2010
                                                                                   3
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  • 2. Arbeitgeber vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos und warf diesem vor, er habe einen Diebstahl begangen. Zur Begründung seiner Trennungsentscheidung führte der Arbeitgeber zudem an, der Arbeitnehmer sei bereits in der Vergangenheit einschlägig abgemahnt worden. Der Kündigung stehe auch nicht entgegen, dass eine Mitnahme von zur Entsorgung anstehenden Gegenständen nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung grundsätzlich zulässig sei. Demgegenüber stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, die Kündigung sei in Ansehung seiner langen Betriebszugehörigkeit jedenfalls unverhältnismäßig. Dieser Sicht schloss sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg an. Der Arbeitnehmer behielt Recht, die Kündigung des Arbeitgebers war unwirksam. Das Gericht hat in einem ersten Schritt die grundsätzliche Eignung eines Diebstahls geringwertiger Sachen im Einklang mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes festgestellt und das Verhalten des Arbeitnehmers auch als einen Pflichtverstoß angesehen. Im Rahmen der Interessenabwägung ließ sich das Gericht allerdings von der Erwägung leiten, dass selbst im Falle des Vorliegens eines Kündigungsgrundes und unter der Annahme des Vorhandenseins einschlägiger Abmahnungen dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers der Vorrang einzuräumen sei. Dies gelte vor allem angesichts des langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenden Arbeitsverhältnisses und des fehlenden wirtschaftlichen Wertes der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll befindlichen Sache. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg ist richtig. Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob es mit einer Nichtzulassungsbeschwerde wirksam angegriffen werden kann. Man fragt sich, weswegen wegen eines solchen Sachverhaltes es überhaupt notwendig erscheint, einen Rechtsstreit durch zwei Instanzen zu führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Müll normalerweise eine herrenlose Sache ist, die nicht im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch entwendet werden kann. Die Besonderheit dieses Falles lag jedoch darin, dass sich das Kinderreisebett noch im Gewahrsam des Arbeitgebers befand. Auch wenn zu erwarten war, dass dieser Gegenstand vom Arbeitgeber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entsorgt worden wäre, gehört er zu seinem Eigentum. Damit ist es als eine fremde bewegliche Sache unter den Straftatbestand des § 242 Strafgesetzbuch zu subsumieren. Ein Diebstahl liegt also - rechtlich gesehen - durchaus vor. Es wäre jedoch geradezu grotesk gewesen, dem Arbeitnehmer diesen Diebstahl als ein derartiges Vergehen anzulasten, der zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führt. Damit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg für die arbeitsrechtliche Praxis von Bedeutung. Es zeigt nämlich, dass die seit Jahren gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Diebstahls oder Unterschlagung geringwertiger Sachen keinesfalls einen "Freibrief" für Arbeitgeber beinhaltet, ein Arbeitsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden zu können. Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bachgasse 1, 64404 Bickenbach Kanzlei Dingeldein ● Rechtsanwälte www.dingeldein.de 2
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