Keine Einwilligungspflicht besteht nach § 23 KunstUrhG für:
„Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ und „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“.
Aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes als problematisch, Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum zu nennen.
Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von Lehrkräften im Internet soll ebenfalls in der Regel nur aufgrund einer Einwilligung erfolgen.
Stadtplan urheberrechtlich geschützt. Dies gilt vor allem für die öffentliche Nutzung.
Einscannen: Mit dem Erwerb eines gedruckten Stadtplans liegt kein Recht zur Digitalisierung und öffentlichen Nutzung im Internet vor. Stadtpläne werden auch in Ausschnitten zur Nutzung im Internet kommerziell vertrieben.
Der Verlag muss zuvor angefragt werden und hat ein Anrecht auf Entgelt.
Graphische Bearbeitung: Als urheberrechtlich geschütztes Werk darf der Stadtplan nur mit Zustimmung des Urhebers oder dem berechtigten Verlag verändert und genutzt werden.
Verlinkung mit Kartendiensten: http://www.stadtplandienste.de