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Überarbeitete Fassung, beschlossen auf der JHV am 16.12.2010
SATZUNG
des Fremdenverkehrsvereins Weimar e. V.
Der Verein führt den Namen
„Fremdenverkehrsverein Weimar e. V.“
Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Weimar und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§2
Allgemeine Aufgaben, Zweck
Der Zweck des Vereins ist es, alle an den Fragen des Fremdenverkehrs
interessierten Berufsgruppen und Bürger zusammenzuführen, ihre Anliegen
zu vertreten und öffentlich über die Aufgaben und Entwicklungsperspektiven
des Fremdenverkehrs zu informieren und aufzuklären sowie an der Lösung
dieser Aufgaben mitzuwirken.
Dies soll erreicht werden durch:
a) die geistige Bindung an die großen humanistischen und kulturellen
Traditionen Weimars als eine Stätte der Begegnung auf dem Gebiet der
Kultur, Literatur, Kunst und Wissenschaft,
b) die Pflege kultureller Werte und heimatlicher Traditionen und
Erinnerungen im Leben des Vereins und in Ausstrahlung auf die Gäste
Weimars und Thüringens,
c) Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden,
Verbänden und Vereinigungen,
d) Mitberatung und Mitwirkung bei der Gestaltung der Infrastruktur im
Sinne einer positiven touristischen Entwicklung,
e) Aufklärung der Weimarer Bevölkerung über die Bedeutung und die
Erfordernisse des Fremdenverkehrs.
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§3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke,
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und
erstrebt keinen Gewinn.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen oder
sonstige unmittelbare Leistungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel und
etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§4
1. Mitglieder können Einzelpersonen, Personenvereinigungen und juristische
Personen des
privaten und öffentlichen Rechts (z. B. Organisationen, Verbände,
Vereinigungen,
Gesellschaften, Unternehmen, Firmen) werden, sofern sie die Satzung
anerkennen und nach ihr handeln.
2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund
eines schriftlichen
Antrages.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des
Geschäftsjahres, bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten,
Ausschluss durch den Vorstand wegen Vernachlässigung der
Pflichten oder Schädigung des Vereinszweckes,
Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Das ausscheidende Mitglied ist zur Entrichtung der rückständigen
Beiträge verpflichtet.
4. Für besondere Verdienste um die Ziele des Vereins kann eine
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder werden dem
Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
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§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
2. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die
Vereinsarbeit zu fördern. Sie sind berechtigt, Anträge zur Abstimmung zu
stellen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung
einzuhalten und die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu
entrichten.
§6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7
Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit gewählt.
Die Wahl erfolgt geheim.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem
Schatzmeister und drei Beisitzern.
Er wird aus den Reihen der Mitglieder und von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand leitet die Geschäfte und Vermögensverwaltung des Vereins
nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Vertretungsbefugt für den Vorstand sind der Vorsitzende, der
Stellvertreter,
und der Schatzmeister.
Die Vertretungsbefugten handeln gemeinsam.
Der Vorstand beschließt die Errichtung einer Geschäftsordnung. Diese
Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung.
4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den
Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister.
5. Er versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die
Geschäfte
erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
mindestens einem Drittel der Mitglieder. Mit steigender Mitgliederzahl
kann sich die Zahl der Beisitzer auf Beschluss der Mitgliederversammlung
erhöhen.
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§8
Rechnungsprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen
Rechnungsprüfer. Dieser legt zu jeder Mitgliederversammlung, im
Zusammenhang mit der Jahresrechnung, einen
Rechnungsprüfungsbericht vor.
§9
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse
einsetzen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen
und abberufen.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
jährlich mindestens einmal einberufen. Sie ist vier Wochen vorher
schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der
Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere
Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei
Wochen vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinen
Stellvertretern oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die
Tagesordnung muss bei einer ordentlichen
Mitgliederversammlung folgendes enthalten:
Jahresbericht,
Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des
Vorstandes,
Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
Wahlen, sofern sie anstehen
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats
mit einer Frist
von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen:
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a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder,
c) wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.
6. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Dazu
legt der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung einen
Protokollführer fest.
Das Protokoll erlangt mit der Unterschrift des Protokollführers und des
Vorstandsvorsitzenden seine Gültigkeit.
§ 11
Die Beitragsodnung
1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen oder geändert.
2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungs-
fristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
§ 12
Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller
Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung, mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller
Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung
ordnungsgemäß beschlossen ist.
Weimar, Datum der Änderung der Satzung: 16.12.2010