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Praktischer Umgang mit
Verwaisten Werken
Verwaist = Vergessen?
RKB 15 Konferenz, München 8.10.2015
Dr. Ellen Euler, LL.M., Stellvertreterin des Geschäftsführers
Kommunikation, Finanzen, Recht Deutsche Digitale Bibliothek
. . . Mission der DDB
. . . Verwaiste Werke in der Praxis
Ein Blick auf . . .
DDB Mission
Die Deutsche Digitale Bibliothek vernetzt die
digitalen Bestände der Kultureinrichtungen in
Deutschland und macht sie zentral zugänglich.
Deutsche Digitale Bibliothek
Freier Zugang zu Kultur und Wissen
Digitaler Content bestimmt heute
einen großen Teil
der Lebenswirklichkeit
von Kindern und Jugendlichen.
Bild:BengreyCCBY-SA2.0
Das was nicht im Netz ist,
ist nicht in der Welt
über das Internet freier Zugang zu
digitalisierten Kunstwerken, Büchern,
Musik, Denkmälern, Filmen, Fotos,
Urkunden, Noten, Drucken, Tonaufnahmen,
Plakaten, Skizzen, Patenten, …
Deutsche Digitale Bibliothek
Freier Zugang zu Kultur und Wissen
Linked Open Data / Semantic Web benötigt
freie Metadatenformate & frei lizenzierte Inhalte
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Freier Zugang zu Kultur und Wissen
Linked Open Data / Semantic Web benötigt
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Die Deutsche Digitale Bibliothek ist der
deutsche Beitrag zur Europeana.
www.europeana.eu
Deutsche Digitale Bibliothek
Freier Zugang zu Kultur und Wissen
www.europeana.eu
Rechtlicher Rahmen
http://commons.wikimedia.org/wiki/File%3AGeistiges_Eigentum_und_Wettbewerbsrecht.png
CC BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons by 3247
Gem. § 1 UrhG genießen Urheber von Werken der
Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach
Maßgabe des UrhG.
Das Gesetz schützt den Urheber:
a) gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner
schöpferischen Leistung
b) gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk
Gem. § 15 stehen dem Urheber die ausschließlichen
Verwertungsrechte an seinem Werk zu
Deutsche Digitale Bibliothek
Freier Zugang zu Kultur und Wissen
Persönlichkeitsrechte des Urhebers:
• Veröffentlichungsrecht (§12)
• Recht auf Anerkennung der Urheberschaft
/ insb. Namensnennungsrecht (§ 13)
• Schutz gegen Entstellung seines Werkes (§ 14)
Wichtigste Verwertungsrechte in körperlicher Form:
• Vervielfältigungsrecht (§16)
• Verbreitungsrecht (§17)
• Ausstellungsrecht (§18)
Wichtigste Verwertungsrechte in unkörperlicher Form:
• Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19)
• Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a)
• Senderecht (§20)
• Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§21)
Deutsche Digitale Bibliothek
Freier Zugang zu Kultur und Wissen
Körperliche Vorlage
urheberrechtlich geschützt?
Zustimmung des Rechteinhabers grds. schon zur
Digitalisierung nötig, es sei denn, durch
Schrankenbestimmungen wie Archivschranke,
verwaiste Werke oder Panoramafreiheit privilegiert
Ja Nein
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Rechte verstoßen wird.
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Digitalisierung möglich?
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Vermittlung grds. möglich. Wenn körperl. Vorlage
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225.000 AV orphan
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orphan.
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ACE
BL
BBC
Auszug aus Foreward Projekt
Verwaiste Werke
Gesetzgebung § Praxis
Rückblick
| Schwarzes Loch des 20 Jhds stopfen
| Rechtsicherheit bei der Nutzung verwaister Werke
| Motor für Digitalisierung und Online-Stellung kultureller Inhalte
Verfolgte Ziele :
Verwaiste Werke Richtlinie 2012/28/EU
CC01.0.
Gesetz zur Nutzung verwaister ist am
01.01.2013 in Kraft getreten!
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, S. 3728BGBl I S.
3728 (PDF, 66 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Mit dem Gesetz vom 01.10.2013 zur Nutzung verwaister und
vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des
Urheberrechtsgesetzes wird die Richtlinie 2012/28/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister
Werke in deutsches Recht umgesetzt.
Inkrafttreten: Regelung für verwaiste Werke am 01.01.2014
Regelung für vergriffene Werke am 01.04.2014
Pressemitteilungen zu Verwaisten Werken
Pressemitteilung BMJ vom 28.06.2013:
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte:
Zukünftig können verwaiste Werke in Bibliotheken, Archiven und öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten digitalisiert und ins Internet gestellt werden.
Pressemitteilung BKM vom 20.09.2013:
Bernd Neumann betonte: „Ich bin froh, dass wir dieses wichtige Vorhaben meiner
kulturpolitischen Agenda in dieser Legislaturperiode erfolgreich umsetzen konnten.
Das Gesetz ist ein Meilenstein bei der Erleichterung des Zugangs zu unserem
kulturellen Erbe. Mit dieser Regelung schaffen wir eine solide Rechtsgrundlage für die
Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen bei der Nutzung verwaister und vergriffener
Werke.
Datenbank beim HABM
Seit 27.10.2014 online:
Neues Leben für verwaiste Werke
Pressemitteilung Alicante, 27. Oktober 2014
Dr. Péter Lábody, Leiter der Urheberrechtsabteilung des Ungarischen Amtes für Geistiges
Eigentum:
„Ich persönlich bin der Ansicht, dass die Datenbank ein sehr nützliches Instrument sein
wird, ein transparentes und leicht zu handhabendes Interface, auf welches sich Nutzer ver-
waister Werke, Rechtsinhaber sowie die zuständigen nationalen Stellen verlassen können.
Diese Datenbank wird uns keinen erheblichen Verwaltungsaufwand abverlangen und wird
für Kultureinrichtungen im weiteren Sinn, für Urheber und für die allgemeine Öffentlichkeit
von großem Nutzen sein.“
Benjamin White, Leiter des Geistigen Eigentums an der British Library:
„Die Datenbank zu verwaisten Werken, unterstützt von der Richtlinie, ist ein kleiner aber
wichtiger Schritt im Hinblick darauf, das kulturelle Erbe Europas digital zugänglich zu
machen. Die Datenbank wird nicht nur Kultureinrichtungen helfen, ihre historischen
Bestände zu digitalisieren, sondern wird doppelten Arbeitsaufwand verhindern und
Wissensaustausch und Verbreitung bewährter Verfahren fördern. Diese ausgeglichene
Lösung wird Innovation in ganz Europa stärken und gleichzeitig die Interessen von Urhebern
schützen und fördern“.
Status Quo
Suche in der Datenbank 07.10.2015
24 Einträge aus Deutschland
Suche in der Datenbank 07.10.2015:
Verwaiste Werke in der DDB 2015
Ursachen
Aufwändige Sorgfältige Suche
Bild: Public Domain Fundstelle Pixabay
Praktische Gründe
Fehlendes Personal
Fehlendes Budget
Keine Refinanzierungsmöglichkeit der aufwendigen und kostenintensiven
sorgfältigen Suche
Aufwendige Workflows bis zur
autorisierten Registrierung
Registrierung eines Orphan Work
durch den Nutzer einer
Beneficiary Organisation
Autorisierung der
Registrierung eines
Orphan Works
Widerspruch durch vermeintlichen RI
Anspruch eines Nutzers auf
Statusänderung
Erste Erfahrungen mit der Datenbank
OHIM, Alicante 3./4. Juli 2014
Zur Erprobung der Orphan Works Database waren die zukünftigen Nutzer der
Datenbank zu einem Test auf das Gelände des HABM (Office for Harmonization
in the Internal Market) in Alicante eingeladen.
Erkenntnisse:
• Einzeltitel- Eingabe / Bulk Upload
• Nicht verwaiste Werke können bislang nicht in der Datenbank hinterlegt
werden, auch wenn sie als Referenz und für die Findbarkeit des verwaisten
Werkes dringend benötigt würden.
• Beim Bulk Upload Unique Identifier für jedes einzelne embedded OW Pflicht
• Werke, die in der OW-Database registriert werden, müssen von den BO auch
genutzt werden.
• Gegenwärtig keine Schnittstelle, um automatisiert eigene Bestände gegen
die schon registrierten Werke abzugleichen
Eingeschränkter Anwendungsbereich §
Zweifelhafter Nutzen
WAS kann genutzt werden:
Bestandsinhalte:
1. Visuelle Werke
- Fotografie
- Illustration
- Poster
- Pläne / Karten
2. Audiovisuelle Werke (Filmwerke)
3. Kinofilme
4. Tonträger
5. Literarische Werke (Textwerke)
NICHT: Einzelbild, Postkarten etc.
Sogenannte eingebettete verwaiste Werke
Eingeschränkter Anwendungsbereich §
Zweifelhafter Nutzen
WIE kann genutzt werden:
Erfüllung der im Gemeinwohl liegenden Aufgaben (§§61 V, 61c S. 2 UrhG)
Digitalisierung (Vervielfältigung gem. §16 UrhG) und Online-Stellung (öffentliche
Zugänglichmachung gem. §19a UrhG)
NICHT: weitere Nutzungen, transformative Nutzungen,
speziell AV: Kinovorführung, Fernsehausstrahlung, Lizensierung, DVD Produktion etc.
Nebeneffekte
Kulturelles Erbe digital
zugänglich & weiterverwendbar
machen
Deutsche Digitale Bibliothek
Freier Zugang zu Kultur und Wissen
CC By Sa 2.0. // Ed Schipul // https://www.flickr.com/photos/eschipul/4239849264/
Deutsche Digitale Bibliothek
Freier Zugang zu Kultur und Wissen
© DDB
Kulturhackathon Coding da Vinci
Collage, MEME etc.pp.
Playmobil figurer fra Museo del Prado og Rijksmuseum, baseret på malerier af Dürer og Vermeer. Foto CC BY 4.0 Merete Sanderhoff
Remix, Mashup etc.pp.
Fazit der unterschiedlichen
Gedächtnisinstitutionen
Meinungsäußerung aus dem Museumsbereich
Sammlungsdirektor HdG Dietmar Preißler:
„Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der „verwaisten Werke“ sind für die
Arbeit in einem zeithistorischen Museum mit Objekten, die von der Schutzfrist
berührt sind, nicht hilfreich“
1. Die musealen Objekte – also zwei- und drei-D-Objekte – werden durch die
gesetzlich Definition nicht erfasst. Die „verwaisten Werke“ im Sinne des Gesetzes
beziehen sich lediglich auf Schriftgut und AV-Materialien. Danach können die
meisten betroffenen musealen Objekte eben nicht in die DDB integriert werden.
2. Der personelle und finanzielle Aufwand der im Gesetzt geforderten „sorgfältigen
Suche“ und deren Dokumentation ist zu aufwändig. Allein im Haus der Geschichte
müssten zehntausende Objekte überprüft werden. Die Prüfung nach dem im
Gesetz vorgesehenen Verfahren würde sich über viele Jahre hinziehen.
3. Die Höhe der angemessenen Vergütung nach Bekanntwerden des Rechteinhabers
ist nicht kalkulierbar.
Foto: JPeterson cc by-sa 2.0
Meinungsäußerung aus dem Archivwesen
Abteilungsleiterin Fachliche Grundsatzangelegenheiten und zentrale
Fachdienstleistungen, Bundesarchiv Koblenz, Martin-Weber:
„Wir können auch nach Inkrafttreten der verwaiste und vergriffene Werke Regelung
den Schatz unseres Bildarchivs nicht heben. Tausende von Bildern schlummern
weiterhin in den Archiven, weil selbstständige Fotografien (Einzelbilder) von dieser
Regelung nicht erfasst sind.“
Die Richtlinie geht stark von einem
bibliothekarischen Ansatz aus, hier ist der
Urheber größtenteils namentlich bekannt,
nur der "Rechteverbleib" nicht. Dies stellt
sich bei Bildern (Fotos, Luftbilder, Plakate)
anders dar:
Hier ist der Urheber - wenn überhaupt -
nur mit Nachnamen bekannt. Bei ca. 3
Millionen Bildern im Bundesarchiv ist kein
Urheber genannt (wobei größtenteils auch
kein Aufnahme- und/oder
Veröffentlichungsdatum bekannt ist, so
dass § 66 UrhG ins Leere läuft), bei ca. 65%
ist lediglich der Nachname des Fotografen
bekannt.
Meinungsäußerung aus dem Filmbereich
Secretary Association des Cinémathèques Européennes – ACE
& European Film Gateway, FORWARD Kerstin Herlt:
Bild: Public Domain Fundstelle Pixabay
„ Ein Anfang ist gemacht. Die Verwaiste Werke Regelung sollte zukünftig aber auch das
Zeigen der verwaisten Filme in den Kinos erlauben und es sollte ein Schutz gegen
Abmahnungen geschaffen werden.“
1. Die Nutzung darf sich nicht auf die Online Nutzung beschränken, sondern muss auf
Kinoaufführung, DVD Editionen, Nutzung für Ausstellungen etc. ausgeweitet werden.
2. Es fehlt an Regelungen, die die Produzenten und Filmgesellschaften, also diejenigen Quellen,
die laut Gesetz durchsucht werden müssen, dazu verpflichten, Auskunft zu geben, bzw.
Regelungen für den Fall, dass die notwendige Auskunft nicht erteilt wird. So könnte man
etwa eine Frist für die Auskunft setzen, nach deren Verstreichen das Werk als verwaist gilt.
3. Ein Rechteinhaber der Widerspruch erhebt, sollte seine angebliche Rechteinhaberschaft
beweisen müssen (so geregelt in Finnland).
Meinungsäußerung aus dem Bibliotheksbereich
Verwaltungsdirektorin DNB Dorothea Zechmann:
„Die verwaiste Werke Regelung ist ungeeignet um Massendigitalisierung
durchzuführen. Die Deutsche Nationalbibliothek wird hierzu auf die vergriffene
Werke Regelung zurückgreifen.“
Foto:CCBy3.0.JürgenKeiper
Apropos vergriffene Werke Register
Ausicht
Artikel 10 der RL 2012/28/EU Überprüfungsklausel
Die Kommission verfolgt laufend die Entwicklung von Informationsquellen für Rechte und legt
bis zum 29. Oktober 2015 und danach in jährlichen Abständen einen Bericht über die mögliche
Einbeziehung von Verlegern und von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor, die derzeit nicht unter ihren Anwendungsbereich
fallen, insbesondere eigenständige Fotografien und andere Bilder.
Bis zum 29. Oktober 2015 legt die Kommission im Lichte der Entwicklung digitaler Bibliotheken
dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Erforderlichenfalls legt die Kommission — insbesondere um das Funktionieren des
Binnenmarkts sicherzustellen — Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor.
Ein Mitgliedstaat, der berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Umsetzung dieser
Richtlinie eine der in Artikel 1 Absatz 5 genannten nationalen Regelungen über die Verwaltung
von Rechten behindert, kann die Kommission mit dieser Angelegenheit befassen und ihr dabei
alle maßgeblichen Nachweise vorlegen. Die Kommission berücksichtigt diese Nachweise bei der
Erstellung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Berichts und bei der Prüfung der
Erforderlichkeit der Vorlage von Änderungsvorschlägen zu dieser Richtlinie.
Dritte
ARROW - Accessible Registries of Rights
Information and Orphan Works
Dritte
Framework for a EU-wide audiovisual orphan
works registry
Auf Wiedersehen in der
Deutschen Digitalen Bibliothek
Ellen Euler, Stellvertreterin des Geschäftsführers
e.euler@hv.spk-berlin.de

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  • 1. Praktischer Umgang mit Verwaisten Werken Verwaist = Vergessen? RKB 15 Konferenz, München 8.10.2015 Dr. Ellen Euler, LL.M., Stellvertreterin des Geschäftsführers Kommunikation, Finanzen, Recht Deutsche Digitale Bibliothek
  • 2. . . . Mission der DDB . . . Verwaiste Werke in der Praxis Ein Blick auf . . .
  • 4. Die Deutsche Digitale Bibliothek vernetzt die digitalen Bestände der Kultureinrichtungen in Deutschland und macht sie zentral zugänglich. Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
  • 5.
  • 6. Digitaler Content bestimmt heute einen großen Teil der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen.
  • 7. Bild:BengreyCCBY-SA2.0 Das was nicht im Netz ist, ist nicht in der Welt
  • 8. über das Internet freier Zugang zu digitalisierten Kunstwerken, Büchern, Musik, Denkmälern, Filmen, Fotos, Urkunden, Noten, Drucken, Tonaufnahmen, Plakaten, Skizzen, Patenten, … Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
  • 9. Linked Open Data / Semantic Web benötigt freie Metadatenformate & frei lizenzierte Inhalte
  • 10. Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
  • 11. Linked Open Data / Semantic Web benötigt freie Metadatenformate & frei lizenzierte Inhalte
  • 12. Die Deutsche Digitale Bibliothek ist der deutsche Beitrag zur Europeana. www.europeana.eu Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
  • 15. http://commons.wikimedia.org/wiki/File%3AGeistiges_Eigentum_und_Wettbewerbsrecht.png CC BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons by 3247
  • 16. Gem. § 1 UrhG genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des UrhG. Das Gesetz schützt den Urheber: a) gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung b) gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk Gem. § 15 stehen dem Urheber die ausschließlichen Verwertungsrechte an seinem Werk zu Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
  • 17. Persönlichkeitsrechte des Urhebers: • Veröffentlichungsrecht (§12) • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft / insb. Namensnennungsrecht (§ 13) • Schutz gegen Entstellung seines Werkes (§ 14) Wichtigste Verwertungsrechte in körperlicher Form: • Vervielfältigungsrecht (§16) • Verbreitungsrecht (§17) • Ausstellungsrecht (§18) Wichtigste Verwertungsrechte in unkörperlicher Form: • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19) • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a) • Senderecht (§20) • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§21) Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
  • 18. Körperliche Vorlage urheberrechtlich geschützt? Zustimmung des Rechteinhabers grds. schon zur Digitalisierung nötig, es sei denn, durch Schrankenbestimmungen wie Archivschranke, verwaiste Werke oder Panoramafreiheit privilegiert Ja Nein Digitalisierung möglich soweit nicht gegen sonstige Rechte verstoßen wird. Bei der Digitalisierung können Rechte entstehen! Digitalisierung möglich? Ausgangsfrage:
  • 19. Digitales Objekt (Abbildung) geschützt? JA Nein Rechteinhaber? Ja Nein Vermittlung grds. möglich. Wenn körperl. Vorlage noch geschützt, muss RI zustimmen, oder Schrankenbestimmung greifen (z.B. verwaiste Werke Regelung, Katalogbildschranke, Berichterstattung). Vermittlung nicht möglich, außer RI an digitalem Objekt & ggfs. Vorlage stimmt zu Vermittlung über das Internet möglich? Vermittlung möglich Ausgangsfrage:
  • 20. Diskrepanz zwischen Auftrag und Berechtigung Bild: Julia Manzerova, CC BY-ND 2.0
  • 21. Verwaiste Werke Bild: Alain Riazuelo, CC-BY-SA 3.0 Schwarzes Loch des 20.Jahrhunderts
  • 22. Gesetz zur Nutzung verwaister ist am 01.01.2014 in Kraft getreten! 225.000 AV orphan works are held by 24 archives, 60% produced before 1950. Approximately 20% of all AV works held by FHI are orphan. 225.000 AV orphan works are held by 24 archives, 60% produced before 1950. Approximately 20% of all AV works held by FHI are orphan. 1 Milion hours of TV programming from BBC archives not used 1 Milion hours of TV programming from BBC archives not used 40 % of all print works are orphan. 40 % of all print works are orphan. ACE BL BBC Auszug aus Foreward Projekt
  • 25. | Schwarzes Loch des 20 Jhds stopfen | Rechtsicherheit bei der Nutzung verwaister Werke | Motor für Digitalisierung und Online-Stellung kultureller Inhalte Verfolgte Ziele : Verwaiste Werke Richtlinie 2012/28/EU CC01.0.
  • 26. Gesetz zur Nutzung verwaister ist am 01.01.2013 in Kraft getreten! Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, S. 3728BGBl I S. 3728 (PDF, 66 KB, Datei ist nicht barrierefrei) Mit dem Gesetz vom 01.10.2013 zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes wird die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke in deutsches Recht umgesetzt. Inkrafttreten: Regelung für verwaiste Werke am 01.01.2014 Regelung für vergriffene Werke am 01.04.2014
  • 27. Pressemitteilungen zu Verwaisten Werken Pressemitteilung BMJ vom 28.06.2013: Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte: Zukünftig können verwaiste Werke in Bibliotheken, Archiven und öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten digitalisiert und ins Internet gestellt werden. Pressemitteilung BKM vom 20.09.2013: Bernd Neumann betonte: „Ich bin froh, dass wir dieses wichtige Vorhaben meiner kulturpolitischen Agenda in dieser Legislaturperiode erfolgreich umsetzen konnten. Das Gesetz ist ein Meilenstein bei der Erleichterung des Zugangs zu unserem kulturellen Erbe. Mit dieser Regelung schaffen wir eine solide Rechtsgrundlage für die Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen bei der Nutzung verwaister und vergriffener Werke.
  • 28. Datenbank beim HABM Seit 27.10.2014 online:
  • 29. Neues Leben für verwaiste Werke Pressemitteilung Alicante, 27. Oktober 2014 Dr. Péter Lábody, Leiter der Urheberrechtsabteilung des Ungarischen Amtes für Geistiges Eigentum: „Ich persönlich bin der Ansicht, dass die Datenbank ein sehr nützliches Instrument sein wird, ein transparentes und leicht zu handhabendes Interface, auf welches sich Nutzer ver- waister Werke, Rechtsinhaber sowie die zuständigen nationalen Stellen verlassen können. Diese Datenbank wird uns keinen erheblichen Verwaltungsaufwand abverlangen und wird für Kultureinrichtungen im weiteren Sinn, für Urheber und für die allgemeine Öffentlichkeit von großem Nutzen sein.“ Benjamin White, Leiter des Geistigen Eigentums an der British Library: „Die Datenbank zu verwaisten Werken, unterstützt von der Richtlinie, ist ein kleiner aber wichtiger Schritt im Hinblick darauf, das kulturelle Erbe Europas digital zugänglich zu machen. Die Datenbank wird nicht nur Kultureinrichtungen helfen, ihre historischen Bestände zu digitalisieren, sondern wird doppelten Arbeitsaufwand verhindern und Wissensaustausch und Verbreitung bewährter Verfahren fördern. Diese ausgeglichene Lösung wird Innovation in ganz Europa stärken und gleichzeitig die Interessen von Urhebern schützen und fördern“.
  • 31. Suche in der Datenbank 07.10.2015
  • 32. 24 Einträge aus Deutschland Suche in der Datenbank 07.10.2015:
  • 33. Verwaiste Werke in der DDB 2015
  • 35. Aufwändige Sorgfältige Suche Bild: Public Domain Fundstelle Pixabay
  • 36. Praktische Gründe Fehlendes Personal Fehlendes Budget Keine Refinanzierungsmöglichkeit der aufwendigen und kostenintensiven sorgfältigen Suche
  • 37. Aufwendige Workflows bis zur autorisierten Registrierung Registrierung eines Orphan Work durch den Nutzer einer Beneficiary Organisation Autorisierung der Registrierung eines Orphan Works
  • 38. Widerspruch durch vermeintlichen RI Anspruch eines Nutzers auf Statusänderung
  • 39. Erste Erfahrungen mit der Datenbank OHIM, Alicante 3./4. Juli 2014 Zur Erprobung der Orphan Works Database waren die zukünftigen Nutzer der Datenbank zu einem Test auf das Gelände des HABM (Office for Harmonization in the Internal Market) in Alicante eingeladen. Erkenntnisse: • Einzeltitel- Eingabe / Bulk Upload • Nicht verwaiste Werke können bislang nicht in der Datenbank hinterlegt werden, auch wenn sie als Referenz und für die Findbarkeit des verwaisten Werkes dringend benötigt würden. • Beim Bulk Upload Unique Identifier für jedes einzelne embedded OW Pflicht • Werke, die in der OW-Database registriert werden, müssen von den BO auch genutzt werden. • Gegenwärtig keine Schnittstelle, um automatisiert eigene Bestände gegen die schon registrierten Werke abzugleichen
  • 40. Eingeschränkter Anwendungsbereich § Zweifelhafter Nutzen WAS kann genutzt werden: Bestandsinhalte: 1. Visuelle Werke - Fotografie - Illustration - Poster - Pläne / Karten 2. Audiovisuelle Werke (Filmwerke) 3. Kinofilme 4. Tonträger 5. Literarische Werke (Textwerke) NICHT: Einzelbild, Postkarten etc. Sogenannte eingebettete verwaiste Werke
  • 41. Eingeschränkter Anwendungsbereich § Zweifelhafter Nutzen WIE kann genutzt werden: Erfüllung der im Gemeinwohl liegenden Aufgaben (§§61 V, 61c S. 2 UrhG) Digitalisierung (Vervielfältigung gem. §16 UrhG) und Online-Stellung (öffentliche Zugänglichmachung gem. §19a UrhG) NICHT: weitere Nutzungen, transformative Nutzungen, speziell AV: Kinovorführung, Fernsehausstrahlung, Lizensierung, DVD Produktion etc.
  • 43. Kulturelles Erbe digital zugänglich & weiterverwendbar machen Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
  • 44. CC By Sa 2.0. // Ed Schipul // https://www.flickr.com/photos/eschipul/4239849264/ Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen
  • 46.
  • 47. Collage, MEME etc.pp. Playmobil figurer fra Museo del Prado og Rijksmuseum, baseret på malerier af Dürer og Vermeer. Foto CC BY 4.0 Merete Sanderhoff
  • 50. Meinungsäußerung aus dem Museumsbereich Sammlungsdirektor HdG Dietmar Preißler: „Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der „verwaisten Werke“ sind für die Arbeit in einem zeithistorischen Museum mit Objekten, die von der Schutzfrist berührt sind, nicht hilfreich“ 1. Die musealen Objekte – also zwei- und drei-D-Objekte – werden durch die gesetzlich Definition nicht erfasst. Die „verwaisten Werke“ im Sinne des Gesetzes beziehen sich lediglich auf Schriftgut und AV-Materialien. Danach können die meisten betroffenen musealen Objekte eben nicht in die DDB integriert werden. 2. Der personelle und finanzielle Aufwand der im Gesetzt geforderten „sorgfältigen Suche“ und deren Dokumentation ist zu aufwändig. Allein im Haus der Geschichte müssten zehntausende Objekte überprüft werden. Die Prüfung nach dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren würde sich über viele Jahre hinziehen. 3. Die Höhe der angemessenen Vergütung nach Bekanntwerden des Rechteinhabers ist nicht kalkulierbar. Foto: JPeterson cc by-sa 2.0
  • 51. Meinungsäußerung aus dem Archivwesen Abteilungsleiterin Fachliche Grundsatzangelegenheiten und zentrale Fachdienstleistungen, Bundesarchiv Koblenz, Martin-Weber: „Wir können auch nach Inkrafttreten der verwaiste und vergriffene Werke Regelung den Schatz unseres Bildarchivs nicht heben. Tausende von Bildern schlummern weiterhin in den Archiven, weil selbstständige Fotografien (Einzelbilder) von dieser Regelung nicht erfasst sind.“ Die Richtlinie geht stark von einem bibliothekarischen Ansatz aus, hier ist der Urheber größtenteils namentlich bekannt, nur der "Rechteverbleib" nicht. Dies stellt sich bei Bildern (Fotos, Luftbilder, Plakate) anders dar: Hier ist der Urheber - wenn überhaupt - nur mit Nachnamen bekannt. Bei ca. 3 Millionen Bildern im Bundesarchiv ist kein Urheber genannt (wobei größtenteils auch kein Aufnahme- und/oder Veröffentlichungsdatum bekannt ist, so dass § 66 UrhG ins Leere läuft), bei ca. 65% ist lediglich der Nachname des Fotografen bekannt.
  • 52. Meinungsäußerung aus dem Filmbereich Secretary Association des Cinémathèques Européennes – ACE & European Film Gateway, FORWARD Kerstin Herlt: Bild: Public Domain Fundstelle Pixabay „ Ein Anfang ist gemacht. Die Verwaiste Werke Regelung sollte zukünftig aber auch das Zeigen der verwaisten Filme in den Kinos erlauben und es sollte ein Schutz gegen Abmahnungen geschaffen werden.“ 1. Die Nutzung darf sich nicht auf die Online Nutzung beschränken, sondern muss auf Kinoaufführung, DVD Editionen, Nutzung für Ausstellungen etc. ausgeweitet werden. 2. Es fehlt an Regelungen, die die Produzenten und Filmgesellschaften, also diejenigen Quellen, die laut Gesetz durchsucht werden müssen, dazu verpflichten, Auskunft zu geben, bzw. Regelungen für den Fall, dass die notwendige Auskunft nicht erteilt wird. So könnte man etwa eine Frist für die Auskunft setzen, nach deren Verstreichen das Werk als verwaist gilt. 3. Ein Rechteinhaber der Widerspruch erhebt, sollte seine angebliche Rechteinhaberschaft beweisen müssen (so geregelt in Finnland).
  • 53. Meinungsäußerung aus dem Bibliotheksbereich Verwaltungsdirektorin DNB Dorothea Zechmann: „Die verwaiste Werke Regelung ist ungeeignet um Massendigitalisierung durchzuführen. Die Deutsche Nationalbibliothek wird hierzu auf die vergriffene Werke Regelung zurückgreifen.“ Foto:CCBy3.0.JürgenKeiper
  • 56. Artikel 10 der RL 2012/28/EU Überprüfungsklausel Die Kommission verfolgt laufend die Entwicklung von Informationsquellen für Rechte und legt bis zum 29. Oktober 2015 und danach in jährlichen Abständen einen Bericht über die mögliche Einbeziehung von Verlegern und von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor, die derzeit nicht unter ihren Anwendungsbereich fallen, insbesondere eigenständige Fotografien und andere Bilder. Bis zum 29. Oktober 2015 legt die Kommission im Lichte der Entwicklung digitaler Bibliotheken dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Erforderlichenfalls legt die Kommission — insbesondere um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen — Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor. Ein Mitgliedstaat, der berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Umsetzung dieser Richtlinie eine der in Artikel 1 Absatz 5 genannten nationalen Regelungen über die Verwaltung von Rechten behindert, kann die Kommission mit dieser Angelegenheit befassen und ihr dabei alle maßgeblichen Nachweise vorlegen. Die Kommission berücksichtigt diese Nachweise bei der Erstellung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Berichts und bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Vorlage von Änderungsvorschlägen zu dieser Richtlinie.
  • 57. Dritte ARROW - Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works
  • 58. Dritte Framework for a EU-wide audiovisual orphan works registry
  • 59. Auf Wiedersehen in der Deutschen Digitalen Bibliothek Ellen Euler, Stellvertreterin des Geschäftsführers e.euler@hv.spk-berlin.de