SlideShare uma empresa Scribd logo
1 de 10
Baixar para ler offline
Stellungnahme Nr. 33/2014 
Juli 2014 
Evaluierung des Spruchverfahrensgesetzes 
Hier: Fragen zum Spruchverfahren 
Mitglieder des Ausschusses Gesellschaftsrecht 
RA Dr. Fritz-Eckehard Kempter, Vorsitzender und Berichterstatter 
RA Jan Büsing 
RA Dr. Hans-Joachim Fritz 
RA Dr. Jens Eric Gotthardt 
RA Rolf Koerfer 
RA Olaf Kranz 
RA Rüdiger Ludwig 
RAin Dr. Barbara Mayer 
RAuN Wulf Meinecke 
RA Jürgen Wagner, LL.M. 
RA Dr. Stephan Zilles 
RAin Eva Melina Bauer, Bundesrechtsanwaltskammer 
Bundesrechtsanwaltskammer Büro Berlin – Hans Litten Haus Büro Brüssel 
The German Federal Bar Littenstraße 9 Tel. +49.30.28 49 39 - 0 Avenue des Nerviens 85/9 Tel. +32.2.743 86 46 
Barreau Fédéral Allemand 10179 Berlin Fax +49.30.28 49 39 -11 1040 Brüssel Fax +32.2.743 86 56 
www.brak.de Deutschland Mail zentrale@brak.de Belgien Mail brak.bxl@brak.eu
Stellungnahme Seite 2 
Verteiler: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 
Landesjustizminister/ Justizsenatoren der Länder 
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages 
Arbeitskreis Recht der Bundestagsfraktionen 
Rechtsanwaltskammern 
Bundesnotarkammer 
Bundessteuerberaterkammer 
Steuerberaterverband 
Wirtschaftsprüferkammer 
Deutscher Anwaltverein 
Deutscher Richterbund 
Deutsche Rechtspflegervereinigung 
Deutscher Juristinnenbund 
Deutscher Notarverein 
Bundesvorstand Neue Richtervereinigung 
Patentanwaltskammer 
Bundesverband der Freien Berufe 
Institut der Wirtschaftsprüfer 
Redaktion Neue Juristische Wochenschrift 
ZAP Verlag 
Redaktion Anwaltsblatt 
Beck aktuell 
Lexis Nexis Rechtsnews 
Otto Schmidt Verlag 
Jurion Expertenbriefing 
juris Nachrichten 
Redaktion Juristenzeitung 
Redaktion Monatsschrift für Deutsches Recht 
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Stellungnahme Seite 3 
Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Dachorganisation der anwaltlichen Selbstverwaltung. Sie 
vertritt die Interessen der 28 Rechtsanwaltskammern und damit der gesamten Anwaltschaft der 
Bundesrepublik Deutschland mit etwa 163.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber 
Behörden, Gerichten und Organisationen – auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. 
Stellungnahme 
I. Vorbemerkung 
1. Sinn und Zweck des Spruchverfahrens 
Bei einer Evaluierung des Spruchverfahrens ist dem Sinn und Zweck des Spruchverfahrens 
Rechnung zu tragen. 
Sinn und Zweck des Spruchverfahrens ist es, den von dem hinzunehmenden Grundrechtseingriff 
durch Wegnahme ihrer Aktien betroffenen Aktionäre einen effektiven Rechtsbehelf zur Verfügung zu 
stellen, um auch gegen den Willen des sog. Hauptaktionärs sicherzustellen, dass dieser ihnen eine 
volle Entschädigung zum inneren Geschäftswert ihrer Beteiligung zahlt1 und dieses Ziel nicht verfehlt 
wird.2 Das Spruchverfahren soll mithin die Ansprüche der außenstehenden bzw. ausgeschlossenen 
Aktionäre auf angemessene Kompensation auch nach Vorgabe des Gesetzgebers3 garantieren. 
Andernfalls wäre der im Interesse des Hauptaktionärs zugelassene Verlust des Aktieneigentums für 
die Minderheitsaktionäre verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. 
2. Zunahme der Bedeutung des Spruchverfahrens 
Die Bedeutung des Spruchverfahrens hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. 
Dies ist zunächst darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber Strukturmaßnahmen eingeführt hat, 
bei denen alle Minderheitsaktionäre ihre Aktien an einen sog. Hauptaktionär auf dessen Verlangen 
gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen haben und die Überprüfung der 
Angemessenheit dieser Barabfindung dem Spruchverfahren zugewiesen ist. Genannt sei hier 
zunächst die Einführung des aktienrechtlichen Squeeze Out gemäß §§ 327a ff. AktG im Jahre 2002, 
welche zu einer deutlichen Erhöhung der Verfahrenszahlen im Spruchverfahren geführt hat.4 Im Jahre 
2011 wurde diese Möglichkeit des „Herausdrängens“ von Minderheitsaktionären auf Hauptaktionäre, 
welchen 90 % der Aktien an der betroffenen Aktiengesellschaft gehören, durch den sog. 
verschmelzungsrechtlichen Squeeze Out ausgeweitet. Auch dies führte erwartungsgemäß zu einer 
Zunahme der Spruchverfahren. 
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die aktienrechtliche Anfechtungsklage sukzessive beschränkt 
hat. Dies geschah in einem ersten Schritt durch das UMAG im Jahre 2005, wonach z. B. gemäß 
§ 243 IV S. 2 AktG eine Anfechtungsklage nicht mehr auf bewertungsbezogene 
Auskunftspflichtverletzungen gestützt werden konnte. In einem zweiten Schritt wurde durch das 
1 BVerfG ZIP 2007, 2121; BVerfGE 100, 289, 303; BVerfG NJW 2001, 279, 280; BVerfG AG 2007, 483 f. 
2 BVerfG WM 2007, 1520 ff. 
3 BT-Drucks. 13/371, S. 11. 
4 Vgl. Loosen, Reformbedarf im Spruchverfahren, S. 31 (Grafik).
Stellungnahme Seite 4 
ARUG die Anfechtungsklage weiter deutlich beschränkt5, nachdem diese auch eingesetzt wurde, um 
mit der von ihr ausgehenden Blockadewirkung eine höhere Barabfindung zu erreichen. 
Angesichts dieser Entwicklung hat auch die Anzahl der Antragsteller6 in Spruchverfahren 
zugenommen. 
II. Fragen zum Spruchverfahren 
1. Wie sind die praktischen Erfahrungen mit den derzeit geltenden Vorschriften des 
Spruchverfahrensgesetzes? 
1.1 Dauer des Spruchverfahrens 
Als Hauptargument für einen Reformbedarf des Spruchverfahrens wird stets dessen Dauer genannt. 
Amtliche Statistiken über die Dauer von Spruchverfahren existieren nicht.7 In der Literatur wird über 
eine Verfahrensdauer von durchschnittlich 4 Jahren8 sowie von 6 bis 7 Jahren9 berichtet. Lediglich 
vereinzelt weisen sog. Altfälle eine deutlich höhere Verfahrensdauer auf.10 Da das SpruchG auf diese 
Altfälle keine Anwendung findet, können diese jedoch bei seiner Evaluierung keine Rolle spielen. 
Tatsache ist, dass in zahlreichen Spruchverfahren die Verfahren trotz der komplexen Materie nicht 
länger dauerten als in „normalen“ Zivilprozessen. Unter Berücksichtigung von Veröffentlichungen im 
Bundesanzeiger sowie von eigenen Erkenntnissen existieren zahlreiche Verfahren, welche auch – vor 
allem im Vergleichswege, aber auch im Beschlusswege – in weniger als 5 Jahren abgeschlossen 
werden konnten.11 Demgemäß wird in der Literatur teilweise darüber berichtet, dass sich die Dauer 
von Spruchverfahren aufgrund der Einführung des SpruchG von durchschnittlich 6,55 Jahren auf 
2,86 Jahre reduziert habe.12 Gleichwohl existieren auch seit Geltung des SpruchG Verfahren, die 
länger als sieben Jahre dauern. 
Anzunehmen ist, dass sich die Dauer des Spruchverfahrens künftig weiter verkürzen wird, nachdem 
der Gesetzgeber – zur Eindämmung von zweckwidrigen Beschlussanfechtungsklagen – zum 
1. September 2009 die Verzinsung für die zu zahlende Kompensation (Abfindung bzw. Ausgleich) von 
bisher 2 % über dem Basiszinssatz auf nunmehr 5 % über dem Basiszinssatz erhöht hat. Ein Anreiz 
auf Hauptaktionärsseite, das Spruchverfahren zu verzögern, wird sich dadurch verringern. 
5 Z. B. durch Stärkung der Interessenabwägungsklausel zugunsten von Gesellschaft und Hauptaktionär und der 
Einführung eines Mindestquorums. 
6 Vgl. z. B. Lorenz; Das Spruchverfahren – dickes Ende oder nur viel Lärm um nichts?, AG 2012, 284, 287, der 
von durchschnittlich 26 Antragstellern ausgeht. 
7 So Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH Konzernrecht, Vorb. § 1 SpruchG, Rn. 6. 
8 Henselmann/Munkert/Winkler/Schrenker, WPg 2013, 1153, 1157 f. 
9 Vgl. Lorenz, Das Spruchverfahren – dickes Ende oder nur viel Lärm um nichts?, AG 2012, 284, 286. 
10 Vgl. OLG Frankfurt, Az. 20 W 412/07 (21 Jahre); vgl. BVerfG AG 2012, 86. 
11 Vgl. z. B. Landgericht München, Az. 5 HK O 2482/11 (7 Monate); Landgericht Düsseldorf, Az. 33 O 17/13 
(1 Jahr); Landgericht München I, Az. 5 HK O 21451/12 (1 Jahr); Landgericht Stuttgart, Az. 31 AktE 52/04 und 
31 AktE 27/05 (2 Jahre bzw. 1 Jahr); Landgericht München I, Az. 5 HK O 19225/09 (2 Jahre); 
Landgericht München I, 5 HK O 6138/11 (2 Jahre); OLG München, Az 31 Wx 517/13 (3 Jahre nach 
Entscheidung durch das Gericht); Landgericht Berlin, 102 O 38/08 (2 Jahre); OLG Düsseldorf, Az. I- 
19 W11/04 AktE (5 Jahre); Landgericht Dortmund, Az. 20 O 41/05 (3 Jahre); Landgericht Dortmund, 
Az. 18 O 156/05 (2 Jahre); Landgericht Hannover, Az. 23 AktE 24/09 (3 Jahre); Landgericht Frankfurt am 
Main, Az. Az. 3-05 O 62/11 (2 Jahre); Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 155/08 (4 Jahre); 
OLG Stuttgart, Az. 20 W 7/11 (4,5 Jahre); Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 21 W 11/11 (4 Jahre). 
12 Henselmann/Munkert/Winkler/Schrenker, WPg 2013, 1153, 1157 f.
Stellungnahme Seite 5 
Angesichts dieser positiven Entwicklung sollte von einer grundlegenden Reform des Spruchverfahrens 
abgesehen werden. Allerdings bieten sich Einzelkorrekturen an, die einerseits eine Beschleunigung 
ermöglichen und andererseits den Sinn und Zweck des Spruchverfahrens stärken. Es sollte jedoch 
zwingend darauf geachtet werden, dass eine Beschleunigung nicht um jeden Preis erfolgt, sondern 
dass das Spruchverfahren auch bei einer Beschleunigung eine volle Kompensation sicherstellt. Nur so 
ist gewährleistet, dass die Anfechtungsklage nicht zweckwidrig eingesetzt wird, um eine höhere 
Kompensation zu erreichen. 
1.2 Rolle des sachverständigen Prüfers nach Einleitung des Spruchverfahrens 
Gemäß § 8 II 1 SpruchG „soll“ das Spruchgericht in den Fällen, in denen die Strukturmaßnahme durch 
sachverständige Prüfer geprüft worden ist und ein Prüfbericht eingereicht wurde, das persönliche 
Erscheinen des Prüfers anordnen, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts dessen 
Anhörung – als sachverständiger Zeuge13 – zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. In 
„geeigneten Fällen“ kann das Gericht darüber hinaus gemäß § 8 II 3 SpruchG die mündliche oder 
schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. 
In der Praxis wird der sachverständige Prüfer weniger zu Tatsachen, wie der Durchführung der 
Prüfung angehört, in denen er als sachverständiger Zeuge Auskunft geben könnte. Vielmehr besteht 
bei einigen Gerichten die Tendenz, dem sachverständigen Prüfer die Bewertungsrügen der 
Antragsteller als Fragen vorzuhalten. Dies mit der vorprogrammierten Konsequenz, dass der Prüfer 
die entsprechenden Bewertungsrügen der Antragsteller zurückweist, um die Richtigkeit seines 
Prüfungstestats zu verteidigen. Andernfalls liefe der Prüfer Gefahr, Fehler einzuräumen, für die er 
haftbar gemacht werden könnte. Teilweise geht die Befragung des Prüfers soweit, dass er aus 
Schriftsätzen der Antragsgegnerin zitiert und sich deren Argumentation zu eigen macht, nachdem ihm 
alle Schriftsätze im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zugeleitet wurden. Die Befragung des 
Prüfers oder gar dessen Beauftragung mit der Stellungnahme zu Bewertungsrügen ist daher denkbar 
ungeeignet, um die Angemessenheit der Kompensation zu überprüfen oder gar sicherzustellen. Dies 
muss erst recht aufgrund des Verbots der Selbstprüfung14 gelten, welches bei der Bestellung von 
gerichtlichen Sachverständigen zu den Grundprinzipien des deutschen und internationalen 
Prozessrechts gehört.15 Dass die meisten Prüfer von Antragsgegnerseite vorgeschlagen werden und 
auch als Parteigutachter ständig beauftragt werden, ist ein Nebenaspekt, der aber zusätzlich dafür 
sorgt, dass der Prüfer von vornherein die Abfindung möglichst niedrig ansetzt. Schließlich will der 
Prüfer auch künftig von Hauptaktionärsseite wieder – sei es als Parteigutachter oder als 
sachverständiger Prüfer – beauftragt bzw. vorgeschlagen werden. 
1.3 Erschwerung von Vergleichsabschlüssen 
Ein weiterer Befund aus der Praxis ist, dass Antragsgegner, gemeinsame Vertreter und Antragsteller 
sowie Gerichte in einigen Verfahren bemüht sind, Spruchverfahren vergleichsweise zum Abschluss zu 
bringen. Gelegentlich scheitern derartige Vergleiche an der Zustimmung einzelner Antragsteller. 
Gerichte und die Parteien stehen dann vor der Frage, ob ein Teilvergleich geschlossen wird oder das 
Spruchverfahren für alle Beteiligten seinen Fortgang findet. 
13 Winter in Simon, SpruchG, 2007, § 8, Rn. 9 ff. 
14 Zum Verbot der Selbstprüfung in der Justiz: EGMR, 01.10.1982, Piersack, Nr. 8692/79, Z. 31, 
Meyer in Karpenstein/Meyer, EMRK, 2012, Art. 6 EMRK, Rn. 46. 
15 Vgl. ergänzend Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 1/2013, S. 11 m. w. N.
Stellungnahme Seite 6 
2. Sollte die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit verändert werden? 
2.1 Beibehaltung der Eingangszuständigkeit beim Landgericht, Kammer für Handelssachen 
Die Regelungen über die gerichtliche Eingangszuständigkeit im Spruchverfahren sollte nicht geändert 
werden. Wie bereits in der Stellungnahme Nr. 1/2013 der Bundesrechtsanwaltskammer ausgeführt, 
sind die Kammern für Handelssachen der Landgerichte zur Aufklärung der komplexen Sachfragen der 
Unternehmensbewertung deutlich besser geeignet, als die Oberlandesgerichte. Denn beim 
Landgericht entscheiden – neben einem ausschließlich mit Spruchverfahren und Aktienrecht 
befassten Berufsrichter – in Fragen der Unternehmensbewertung regelmäßig sachkundige 
Handelsrichter. Demgegenüber sind die in Spruchverfahren im Beschwerdeverfahren zuständigen 
Oberlandesgerichte auch mit anderen Rechtsgebieten befasst.16 Die Verlagerung der Eingangsinstanz 
würde daher zu einem Verlust an Sachkunde führen, der abzulehnen ist. 
2.2 Einlegung der Beschwerde beim Oberlandesgericht 
Seit Geltung des FG-Reformgesetzes ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts 
nunmehr ausschließlich beim entscheidenden Gericht, mithin beim Landgericht einzulegen, damit 
dieses Gelegenheit hat, abzuhelfen (vgl. § 68 Abs. 1 FamFG). Dies führt zu einer unnötigen 
Verzögerung des Verfahrens. Nachdem das entscheidende Gericht regelmäßig ohnehin nicht abhilft, 
erscheint es zweckmäßiger, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Spruchverfahren nicht 
mehr beim entscheidenden Gericht, sondern vielmehr beim Beschwerdegericht und somit beim 
Oberlandesgericht unmittelbar einzulegen hat. Dies würde das Spruchverfahren im Falle einer 
Beschwerde um mehrere Monate verkürzen. 
3. Sollten die Fristen für die Antragstellung und die Antragserwiderung verkürzt werden? 
3.1 Keine Verkürzung der Antragsfrist 
Eine Verkürzung der gemäß § 4 I SpruchG geltenden Antragsfrist von drei Monaten ist nicht zu 
empfehlen. Zur Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung liegen den 
antragstellenden Aktionären drei Jahresabschlüsse sowie umfangreiche und je nach 
Unternehmensgröße über 100 Seiten starke Bewertungsgutachten vor, deren Prüfung naturgemäß 
erheblich Zeit in Anspruch nimmt. Nachdem die Antragsteller zur Überschreitung der 
Zulässigkeitsschwelle ihres Antrags gemäß § 4 II 2 Ziffer 4 SpruchG konkrete Einwendungen gegen 
die Angemessenheit der Kompensation bzw. gegen die Unternehmensbewertung geltend zu machen 
haben, erscheint es verfehlt, die Antragsfrist zu verkürzen. 
3.2 Keine Einführung einer starren Antragserwiderungsfrist 
Auch die Einführung einer starren Antragserwiderungsfrist erscheint wenig sinnvoll, da der Aufwand 
für die Antragserwiderung je nach Umfang der Bewertungsrügen und der Zahl der Antragsteller 
erheblich variiert. Die Gerichte müssen daher in ihrer Entscheidung frei bleiben, der Antragsgegnerin 
angemessene Fristen zu setzen, welche dem Einzelfall gerecht werden. 
16 Vgl. hierzu Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 1/2013, S. 5 sowie Fußnote 3.
Stellungnahme Seite 7 
4. Sollten im Spruchverfahren weiterhin die allgemeinen Regeln des FG-Verfahrens 
Anwendung finden? 
Zur Sicherung einer vollen Entschädigung „setzen“ Gesetzgeber und Rechtsprechung seit Jahren auf 
den Grundsatz der Amtsermittlung, weil gerade hierdurch gewährleistet ist, dass das 
Informationsdefizit der Minderheitsaktionäre im Hinblick auf den objektivierten Wert ihrer Beteiligung 
ausgeglichen wird.17 
Anzumerken ist zunächst, dass die allgemeinen Regeln des FG-Verfahrens mit dem SpruchG durch 
Darlegungs- und Verfahrensförderungspflichten der Antragsteller eingeschränkt wurden. Gerade die 
Pflicht zur Erhebung von konkreten Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung 
(§ 4 II 2 Nr. 4 SpruchG) bezweckte, dass sich die Gerichte nur mit erhobenen Bewertungsrügen 
auseinanderzusetzen haben, anstatt – wie vor Geltung des SpruchG – von sich aus 
Bewertungsmängel zu ermitteln. 
Eine weitere Einschränkung der Amtsermittlung verbietet sich jedoch, nachdem das Spruchverfahren 
den Sinn und Zweck hat, eine volle Entschädigung sicherzustellen. Dies umso mehr, als die die 
Strukturmaßnahme betreibende Antragsgegnerin einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber 
den antragstellenden Aktionären hat. Diesem Informationsvorsprung ist durch eine Amtsermittlung zu 
begegnen. 
5. In welcher Weise könnte die Begutachtung durch Sachverständige verbessert werden? 
Zu unterscheiden ist hier zwischen der Rolle des sachverständigen Prüfers und der Begutachtung 
durch einen gerichtlichen Sachverständigen. 
5.1 Einschränkung der Prüferbefragung 
Die Befragung des sachverständigen Prüfers sollte auf die Fälle beschränkt sein, in denen tatsächlich 
Informationsbedarf besteht, z. B. im Hinblick auf Fragen zur Durchführung der Prüfung. Dies sollte in 
§ 8 II 1 SpruchG klargestellt werden. Keinesfalls sollte der vorbefasste Prüfer aber mit einer 
Überprüfung seines eigenen Prüfungsergebnisses beauftragt werden. § 8 II 3 SpruchG sollte aus den 
unter Ziffer 1.2 dargelegten Gründen ersatzlos gestrichen werden, nachdem diese Regelung teilweise 
so verstanden wird, generell und nicht nur in „geeigneten Fällen“ dem Prüfer Bewertungsfragen zu 
stellen. 
5.2 Begutachtung durch gerichtlichen Sachverständigen 
Bei der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen durch Beweisbeschluss sollte das Gericht 
einen Zeitrahmen festsetzen, den der Sachverständige vor seiner Beauftragung zuzusichern hat. 
Denn eine Ursache für längere Verfahrensdauern besteht darin, dass die gerichtlichen 
Sachverständigen für ihre Bewertungsarbeiten und ihr Gutachten oftmals mehrere Jahre benötigen, 
während die Bewertungsarbeiten im Vorfeld der Hauptversammlung von dem von der 
Antragsgegnerin beauftragten oder vorgeschlagenen Parteigutachter bzw. sachverständigen Prüfer 
binnen maximal drei Monaten gelingt. Eine derartige zeitliche Vorgabe würde das Spruchverfahren 
deutlich beschleunigen, ohne dass die prozessualen Rechte der Beteiligten ungerechtfertigt verkürzt 
werden würden. 
17 Grundlegend BVerfG NJW 1962, 1667, 1669, 1670 - Feldmühle betreffend die Mehrheitsumwandlung.
Stellungnahme Seite 8 
6. Sollten die für das Spruchverfahren geltenden Kostenvorschriften geändert werden? 
6.1 Kostenverteilung 
Die Regelung über die Kostenverteilung sollte nicht geändert werden. Es ist sachgerecht, den 
antragstellenden Aktionären kein Kostenrisiko aufzubürden, nachdem sie keine Möglichkeit haben, die 
Strukturmaßnahme zu verhindern und darüber hinaus ein strukturelles Informationsungleichgewicht 
zwischen Antragsgegnerin und Antragstellern besteht. Andererseits ist es ebenfalls sachgerecht, den 
antragstellenden Aktionären eine Kostenerstattung nur dann zu gewähren, wenn dies der Billigkeit 
entspricht. 
6.2 Kostenhöhe 
Allerdings sollte die Streitwertgrenze von 7,5 Mio. Euro auf 30 Mio. Euro angehoben werden, so dass 
hier eine Übereinstimmung mit § 22 II RVG besteht. Dies vor dem Hintergrund, dass es im 
Spruchverfahren um komplexe Bewertungsfragen geht und aufgrund des Umfangs der im Verfahren 
zu würdigenden Schriftsätze18 sowohl die anwaltliche Vertretung, als auch die Tätigkeit der befassten 
Gerichte sehr zeitintensiv ist. Gründe, weshalb Justiz und Anwaltschaft hier schlechter stehen sollen, 
als in anderen Verfahren, sind nicht ersichtlich. 
7. Welche sonstigen Änderungen des Spruchverfahrens könnten in Betracht gezogen 
werden? 
Neben den vorgenannten Änderungsvorschlägen (Einschränkung der Rolle des sachverständigen 
Prüfers nach Einleitung des Spruchverfahrens, Abschaffung der Abhilfemöglichkeit gemäß 
§ 68 I FamFG, Erhöhung der Streitwertgrenze) sind folgende Änderungen in Betracht zu ziehen: 
7.1 Qualifizierte Mehrheitsentscheidung durch Vergleich 
Zunächst wäre zu erwägen, die Vergleichsmöglichkeiten im Spruchverfahren zu erleichtern. Dieses 
Ziel verfolgte der Gesetzgeber auch bei der Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 2002 zur 
Beschleunigung des Zivilprozesses. Einigen sich der gemeinsame Vertreter sowie alle Antragsteller 
mit einer Quote von insgesamt 95 % des im Verfahren von Antragstellerseite vertretenen 
Aktienkapitals mit der Antragsgegnerin auf eine Kompensation, so könnte eine Regelung in 
§ 11 SpruchG eingeführt werden, die die dem Gericht obliegende Begründungspflicht für eine 
mehrheitskonsensuale Spruchentscheidung jedenfalls deutlich erleichtert (dem Gericht sollte dabei 
allerdings ein gewisses Ermessen eingeräumt werden, um Missbrauchsfälle auszuschließen). Dies 
würde zu einer Zunahme von Prozessvergleichen und mithin zu einer deutlichen Verkürzung des 
Spruchverfahrens führen. 
7.2 Regelungen zum Delisting 
Darüber hinaus bedarf es einer Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 1 SpruchG auf das 
reguläre Delisting und einer Kodifikation im Aktiengesetz, wonach ein Delisting einen 
Hauptversammlungsbeschluss und ein Abfindungsangebot entsprechend der Vorschriften bei 
Strukturmaßnahmen voraussetzt. 
18 In Spruchverfahren mit hohen Unternehmenswerten regelmäßig mehrere 100 Seiten.
Stellungnahme Seite 9 
Noch im Jahre 2002 hatte der Bundesgerichtshof in Sachen Macrotron19 entschieden, dass ein 
Delisting eines Hauptversammlungsbeschlusses bedarf und den Aktionären eine Abfindung 
angeboten werden muss, welche in einem Spruchverfahren überprüfbar war. Diese Rechtsprechung 
hat der Bundesgerichtshof nunmehr aufgegeben, nachdem das Bundesverfassungsgericht die 
Börsennotierung als nicht vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG erfasst gesehen hat20 und der 
Bundesgerichtshof ergänzte, dass sich der Aktionär selbst für eine Deinvestition entscheiden könne, 
wenn er Vermögensnachteile aus dem Börsenrückzug und der Veränderung der Rahmenbedingungen 
für seine Investition befürchte.21 Dass schon die Ankündigung des Börsenrückzugs regelmäßig zu 
einem Kursverlust führe, lasse sich – so der Bundesgerichtshof ausdrücklich – nicht feststellen.22 
Diese fehlende Feststellbarkeit eines Kursverlustes bei Ankündigung des Börsenrückzugs war 
seinerzeit nicht verwunderlich, nachdem die Aktionäre aufgrund der Macrotron-Entscheidung aus dem 
Jahre 2002 die Gewähr hatten, dass die Hauptversammlung über den Börsenrückzug beschließt und 
den Aktionären eine Abfindung angeboten wurde, die sie im Spruchverfahren überprüfen konnten. 
Aufgrund dieses ausreichenden Schutzes bestand für die Marktteilnehmer keinerlei Anlass, ihre 
Aktien bei Ankündigung eines Delistings zu veräußern, so dass der Aktienkurs natürlich stabil blieb. 
Seit der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 hat sich dies jedoch 
dramatisch geändert. So fielen nach der Ankündigung des Delistings die Aktienkurse bei den Marseille 
Kliniken, bei Schuler, bei Swarco Traffic, bei der Deutschen Strabag sowie bei Magix um jeweils rund 
30 %.23 Die Ursache für diese Kurseinbrüche wird zunächst darin gesehen, dass regulierte 
Investmentfonds beim Delisting verkaufen müssen, weil die Fonds regelmäßig nur übertragbare 
Aktien halten dürfen und dies nach einem Delisting nicht mehr gewährleistet ist.24 Darüber hinaus hat 
der Hauptaktionär, der einen Squeeze-out plant, nunmehr die Möglichkeit, die Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts25 und des Bundesgerichtshofs26 zu unterlaufen, wonach als Untergrenze 
mindestens der Börsenkurs zu zahlen ist. Zu diesem Zweck muss der Hauptaktionär nur den 
Börsenrückzug veranlassen, um dann – ggf. nach Abwarten einer Schamfrist – einen Squeeze Out 
durchzuführen. 
Diese Entwicklung wird zulasten von kleineren und mittleren Unternehmen gehen, bei denen sich 
Anleger und Investmentfonds künftig zurückhalten werden. Denn droht den Investoren ein Delisting, 
ggf. just in dem Moment, in dem es ihrem Unternehmen wirtschaftlich gut geht, so hätte sich die 
Investition nicht ausgezahlt.27 
19 Vgl. BGHZ 153, 47, 53 ff. = BGH NZG 2013, 1342 ff. 
20 BVerfG vom 11.7.2012, NZG 2012, 826 = NJW 2012, 3081. 
21 BGH NZG 2013, 1342, 1344, Rn. 15. 
22 Vgl. BGH NZG 2013, 1342, 1344, Rn. 15. 
23 Vgl. Wirtschaftswoche Nr. 27 vom 30.6.2014, S. 72 ff. auch mit dem Hinweis, auch auf das Vorhaben des 
aktuellen Wirtschaftsministers, Anleger dazu zu bewegen, Geld in junge Unternehmen zu investieren. Es 
handele sich um „einen klaren Fall für den Gesetzgeber“. 
24 Vgl. Wirtschaftswoche Nr. 27 vom 30.6.2014, S. 72 ff. 
25 BVerfG NJW 1999, 3769 ff. 
26 BGH NJW 2001, 2080 ff. 
27 Vgl. Wirtschaftswoche Nr. 27 vom 30.6.2014, S. 72 ff.; dort wird auch darüber berichtet, dass in 
Großbritannien die Regelungen zum Delisting verschärft wurden.
Stellungnahme Seite 10 
III. Fazit 
Im Ergebnis besteht ein Bedarf an Einzelkorrekturen des Spruchgesetzes. 
Es wird angeregt, konkrete Änderungsvorschläge zu entwickeln. Seitens der 
Bundesrechtsanwaltskammer besteht hierzu Bereitschaft. 
* * *

Mais conteúdo relacionado

Mais procurados

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Martin Arendts
 
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publChristian Alexander Meyer
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015SpruchZ
 
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen MahnverfahrenWirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen MahnverfahrenMarius Breucker
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015SpruchZ
 
Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015SpruchZ
 
DNotZ 2018, 324 et seq
DNotZ 2018, 324 et seqDNotZ 2018, 324 et seq
DNotZ 2018, 324 et seqFinn Lubberich
 

Mais procurados (19)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
14 03 11 Forderungsinkasso gemäss ZPO 2011 publ
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 8/2015
 
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen MahnverfahrenWirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015
 
Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
 
DNotZ 2018, 324 et seq
DNotZ 2018, 324 et seqDNotZ 2018, 324 et seq
DNotZ 2018, 324 et seq
 

Destaque

Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen AnwaltsvereinsEvaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen AnwaltsvereinsMartin Arendts
 
15 Profis überwinden das Chaos, WIM eG veröffentlicht ein Branchenbuch der be...
15 Profis überwinden das Chaos, WIM eG veröffentlicht ein Branchenbuch der be...15 Profis überwinden das Chaos, WIM eG veröffentlicht ein Branchenbuch der be...
15 Profis überwinden das Chaos, WIM eG veröffentlicht ein Branchenbuch der be...proziel
 
Communication par l'objet : place à la convergence
Communication par l'objet : place à la convergenceCommunication par l'objet : place à la convergence
Communication par l'objet : place à la convergencecmboyer
 
TIC et microtechniques – potentiel et opportunités de la biodiversité
TIC et microtechniques – potentiel et opportunités de la biodiversitéTIC et microtechniques – potentiel et opportunités de la biodiversité
TIC et microtechniques – potentiel et opportunités de la biodiversitéMinnovarc
 
Statistiken zu atypischer Beschäftigung in Ö & Eu
Statistiken zu atypischer Beschäftigung in Ö & EuStatistiken zu atypischer Beschäftigung in Ö & Eu
Statistiken zu atypischer Beschäftigung in Ö & Euhc voigt
 
Creatividad emprendimientos (2)
Creatividad emprendimientos (2)Creatividad emprendimientos (2)
Creatividad emprendimientos (2)Lore Merino Rosero
 
Green IT - Invesstissements et philosophie d'entreprise
Green IT - Invesstissements et philosophie d'entrepriseGreen IT - Invesstissements et philosophie d'entreprise
Green IT - Invesstissements et philosophie d'entrepriseAastraBelgium
 
Trabajo del teléfono
Trabajo del teléfonoTrabajo del teléfono
Trabajo del teléfonopiquepapasito
 
Tableau de bord des communautés - Abitibi-Ouest
Tableau de bord des communautés - Abitibi-OuestTableau de bord des communautés - Abitibi-Ouest
Tableau de bord des communautés - Abitibi-OuestSADC d'Abitibi-Ouest
 
Uniminuto diana rocha t. UU
Uniminuto diana rocha t. UUUniminuto diana rocha t. UU
Uniminuto diana rocha t. UUdianaydannarocha
 
Principe des projets européens ou internationaux : une tactique de réseautage...
Principe des projets européens ou internationaux : une tactique de réseautage...Principe des projets européens ou internationaux : une tactique de réseautage...
Principe des projets européens ou internationaux : une tactique de réseautage...Minnovarc
 
Social Media Marketing / eBusiness Kongress 2012
Social Media Marketing / eBusiness Kongress 2012Social Media Marketing / eBusiness Kongress 2012
Social Media Marketing / eBusiness Kongress 2012Juergen Wiese
 
Hoja de vida unach mauricio zurita
Hoja de vida unach mauricio zuritaHoja de vida unach mauricio zurita
Hoja de vida unach mauricio zuritamauriciozurita
 

Destaque (20)

Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen AnwaltsvereinsEvaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins
 
15 Profis überwinden das Chaos, WIM eG veröffentlicht ein Branchenbuch der be...
15 Profis überwinden das Chaos, WIM eG veröffentlicht ein Branchenbuch der be...15 Profis überwinden das Chaos, WIM eG veröffentlicht ein Branchenbuch der be...
15 Profis überwinden das Chaos, WIM eG veröffentlicht ein Branchenbuch der be...
 
Communication par l'objet : place à la convergence
Communication par l'objet : place à la convergenceCommunication par l'objet : place à la convergence
Communication par l'objet : place à la convergence
 
TIC et microtechniques – potentiel et opportunités de la biodiversité
TIC et microtechniques – potentiel et opportunités de la biodiversitéTIC et microtechniques – potentiel et opportunités de la biodiversité
TIC et microtechniques – potentiel et opportunités de la biodiversité
 
Mattepaintings
MattepaintingsMattepaintings
Mattepaintings
 
Statistiken zu atypischer Beschäftigung in Ö & Eu
Statistiken zu atypischer Beschäftigung in Ö & EuStatistiken zu atypischer Beschäftigung in Ö & Eu
Statistiken zu atypischer Beschäftigung in Ö & Eu
 
Salud cardiovascular
Salud cardiovascularSalud cardiovascular
Salud cardiovascular
 
Creatividad emprendimientos (2)
Creatividad emprendimientos (2)Creatividad emprendimientos (2)
Creatividad emprendimientos (2)
 
Green IT - Invesstissements et philosophie d'entreprise
Green IT - Invesstissements et philosophie d'entrepriseGreen IT - Invesstissements et philosophie d'entreprise
Green IT - Invesstissements et philosophie d'entreprise
 
Tableau de bord 2012
Tableau de bord 2012Tableau de bord 2012
Tableau de bord 2012
 
Trabajo del teléfono
Trabajo del teléfonoTrabajo del teléfono
Trabajo del teléfono
 
Tableau de bord des communautés - Abitibi-Ouest
Tableau de bord des communautés - Abitibi-OuestTableau de bord des communautés - Abitibi-Ouest
Tableau de bord des communautés - Abitibi-Ouest
 
Uniminuto diana rocha t. UU
Uniminuto diana rocha t. UUUniminuto diana rocha t. UU
Uniminuto diana rocha t. UU
 
Opération de Mécénat
Opération de MécénatOpération de Mécénat
Opération de Mécénat
 
Principe des projets européens ou internationaux : une tactique de réseautage...
Principe des projets européens ou internationaux : une tactique de réseautage...Principe des projets européens ou internationaux : une tactique de réseautage...
Principe des projets européens ou internationaux : une tactique de réseautage...
 
Social Media Marketing / eBusiness Kongress 2012
Social Media Marketing / eBusiness Kongress 2012Social Media Marketing / eBusiness Kongress 2012
Social Media Marketing / eBusiness Kongress 2012
 
Santiago e. gonzález proceso de enseñanza aprendizaje
Santiago e. gonzález proceso de enseñanza aprendizajeSantiago e. gonzález proceso de enseñanza aprendizaje
Santiago e. gonzález proceso de enseñanza aprendizaje
 
Lärm Design e Publicidade
Lärm Design e PublicidadeLärm Design e Publicidade
Lärm Design e Publicidade
 
Hoja de vida unach mauricio zurita
Hoja de vida unach mauricio zuritaHoja de vida unach mauricio zurita
Hoja de vida unach mauricio zurita
 
Sin título 1
Sin título 1Sin título 1
Sin título 1
 

Semelhante a Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012SpruchZ
 
Stellungnahme der BRAK
Stellungnahme der BRAKStellungnahme der BRAK
Stellungnahme der BRAKSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015SpruchZ
 
Röckrath: Leitfaden für die Befristung von Arbeitsverträgen anhand von Fallbe...
Röckrath: Leitfaden für die Befristung von Arbeitsverträgen anhand von Fallbe...Röckrath: Leitfaden für die Befristung von Arbeitsverträgen anhand von Fallbe...
Röckrath: Leitfaden für die Befristung von Arbeitsverträgen anhand von Fallbe...Raabe Verlag
 
DNotZ 2018, 324 et seq
DNotZ 2018, 324 et seqDNotZ 2018, 324 et seq
DNotZ 2018, 324 et seqFinn Lubberich
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Martin Arendts
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenRaabe Verlag
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015SpruchZ
 
Lg stuttgart varta_delisting
Lg stuttgart varta_delistingLg stuttgart varta_delisting
Lg stuttgart varta_delistingSpruchZ
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131Martin Arendts
 
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher AuskunftsanspruchUrheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher AuskunftsanspruchTill Kreutzer
 

Semelhante a Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK (17)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012
 
Rechtsprechung zum Lizenzvertragsrecht
Rechtsprechung zum LizenzvertragsrechtRechtsprechung zum Lizenzvertragsrecht
Rechtsprechung zum Lizenzvertragsrecht
 
Stellungnahme der BRAK
Stellungnahme der BRAKStellungnahme der BRAK
Stellungnahme der BRAK
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 14/2015
 
Röckrath: Leitfaden für die Befristung von Arbeitsverträgen anhand von Fallbe...
Röckrath: Leitfaden für die Befristung von Arbeitsverträgen anhand von Fallbe...Röckrath: Leitfaden für die Befristung von Arbeitsverträgen anhand von Fallbe...
Röckrath: Leitfaden für die Befristung von Arbeitsverträgen anhand von Fallbe...
 
DNotZ 2018, 324 et seq
DNotZ 2018, 324 et seqDNotZ 2018, 324 et seq
DNotZ 2018, 324 et seq
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015
 
Lg stuttgart varta_delisting
Lg stuttgart varta_delistingLg stuttgart varta_delisting
Lg stuttgart varta_delisting
 
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
Sportwettenrecht aktuell Nr. 131
 
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher AuskunftsanspruchUrheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch
 

Mais de Martin Arendts

FG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das BundesverfassungsgerichtFG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das BundesverfassungsgerichtMartin Arendts
 
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Martin Arendts
 
Arendts special situations
Arendts special situationsArendts special situations
Arendts special situationsMartin Arendts
 
Germany: The Saga continues
Germany: The Saga continuesGermany: The Saga continues
Germany: The Saga continuesMartin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Martin Arendts
 
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...Martin Arendts
 
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)Martin Arendts
 
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016Martin Arendts
 
Arendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is neededArendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is neededMartin Arendts
 
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)Martin Arendts
 
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14)
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14) Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14)
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14) Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Martin Arendts
 
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132Martin Arendts
 
Failed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing proceduresFailed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing proceduresMartin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Martin Arendts
 
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusinessArendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusinessMartin Arendts
 
Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015Martin Arendts
 
Lg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rückerLg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rückerMartin Arendts
 
Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Martin Arendts
 

Mais de Martin Arendts (20)

FG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das BundesverfassungsgerichtFG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
FG Bremen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
 
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
Martin Arendts on the proposed Third Amendment to the Interstate Treaty on Ga...
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
 
Arendts special situations
Arendts special situationsArendts special situations
Arendts special situations
 
Germany: The Saga continues
Germany: The Saga continuesGermany: The Saga continues
Germany: The Saga continues
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2016
 
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
Entwurf eines staatsvertrages_zur_neuregelung_des_gluecksspielwesens_in_deuts...
 
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)
Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (Rs. C-336/14)
 
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
CJEU will pronounce decision in Ince referral case (C-336/14) on 4 February 2016
 
Arendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is neededArendts, Germany: Change is needed
Arendts, Germany: Change is needed
 
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)
 
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14)
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14) Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14)
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ince (C-336/14)
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
 
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132
Sportwettenrechtrecht aktuell Nr. 132
 
Failed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing proceduresFailed gambling licensing procedures
Failed gambling licensing procedures
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
 
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusinessArendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
Arendts_Germany licensing procedure_igamingbusiness
 
Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015Germany arendts egl_spring_2015
Germany arendts egl_spring_2015
 
Lg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rückerLg frankfurt am main rücker
Lg frankfurt am main rücker
 
Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting Varta beschluss olg stuttgart delisting
Varta beschluss olg stuttgart delisting
 

Evaluierung Spruchverfahren: Stellungnhahme der BRAK

  • 1. Stellungnahme Nr. 33/2014 Juli 2014 Evaluierung des Spruchverfahrensgesetzes Hier: Fragen zum Spruchverfahren Mitglieder des Ausschusses Gesellschaftsrecht RA Dr. Fritz-Eckehard Kempter, Vorsitzender und Berichterstatter RA Jan Büsing RA Dr. Hans-Joachim Fritz RA Dr. Jens Eric Gotthardt RA Rolf Koerfer RA Olaf Kranz RA Rüdiger Ludwig RAin Dr. Barbara Mayer RAuN Wulf Meinecke RA Jürgen Wagner, LL.M. RA Dr. Stephan Zilles RAin Eva Melina Bauer, Bundesrechtsanwaltskammer Bundesrechtsanwaltskammer Büro Berlin – Hans Litten Haus Büro Brüssel The German Federal Bar Littenstraße 9 Tel. +49.30.28 49 39 - 0 Avenue des Nerviens 85/9 Tel. +32.2.743 86 46 Barreau Fédéral Allemand 10179 Berlin Fax +49.30.28 49 39 -11 1040 Brüssel Fax +32.2.743 86 56 www.brak.de Deutschland Mail zentrale@brak.de Belgien Mail brak.bxl@brak.eu
  • 2. Stellungnahme Seite 2 Verteiler: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Landesjustizminister/ Justizsenatoren der Länder Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Arbeitskreis Recht der Bundestagsfraktionen Rechtsanwaltskammern Bundesnotarkammer Bundessteuerberaterkammer Steuerberaterverband Wirtschaftsprüferkammer Deutscher Anwaltverein Deutscher Richterbund Deutsche Rechtspflegervereinigung Deutscher Juristinnenbund Deutscher Notarverein Bundesvorstand Neue Richtervereinigung Patentanwaltskammer Bundesverband der Freien Berufe Institut der Wirtschaftsprüfer Redaktion Neue Juristische Wochenschrift ZAP Verlag Redaktion Anwaltsblatt Beck aktuell Lexis Nexis Rechtsnews Otto Schmidt Verlag Jurion Expertenbriefing juris Nachrichten Redaktion Juristenzeitung Redaktion Monatsschrift für Deutsches Recht Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
  • 3. Stellungnahme Seite 3 Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Dachorganisation der anwaltlichen Selbstverwaltung. Sie vertritt die Interessen der 28 Rechtsanwaltskammern und damit der gesamten Anwaltschaft der Bundesrepublik Deutschland mit etwa 163.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber Behörden, Gerichten und Organisationen – auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Stellungnahme I. Vorbemerkung 1. Sinn und Zweck des Spruchverfahrens Bei einer Evaluierung des Spruchverfahrens ist dem Sinn und Zweck des Spruchverfahrens Rechnung zu tragen. Sinn und Zweck des Spruchverfahrens ist es, den von dem hinzunehmenden Grundrechtseingriff durch Wegnahme ihrer Aktien betroffenen Aktionäre einen effektiven Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, um auch gegen den Willen des sog. Hauptaktionärs sicherzustellen, dass dieser ihnen eine volle Entschädigung zum inneren Geschäftswert ihrer Beteiligung zahlt1 und dieses Ziel nicht verfehlt wird.2 Das Spruchverfahren soll mithin die Ansprüche der außenstehenden bzw. ausgeschlossenen Aktionäre auf angemessene Kompensation auch nach Vorgabe des Gesetzgebers3 garantieren. Andernfalls wäre der im Interesse des Hauptaktionärs zugelassene Verlust des Aktieneigentums für die Minderheitsaktionäre verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. 2. Zunahme der Bedeutung des Spruchverfahrens Die Bedeutung des Spruchverfahrens hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Dies ist zunächst darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber Strukturmaßnahmen eingeführt hat, bei denen alle Minderheitsaktionäre ihre Aktien an einen sog. Hauptaktionär auf dessen Verlangen gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen haben und die Überprüfung der Angemessenheit dieser Barabfindung dem Spruchverfahren zugewiesen ist. Genannt sei hier zunächst die Einführung des aktienrechtlichen Squeeze Out gemäß §§ 327a ff. AktG im Jahre 2002, welche zu einer deutlichen Erhöhung der Verfahrenszahlen im Spruchverfahren geführt hat.4 Im Jahre 2011 wurde diese Möglichkeit des „Herausdrängens“ von Minderheitsaktionären auf Hauptaktionäre, welchen 90 % der Aktien an der betroffenen Aktiengesellschaft gehören, durch den sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze Out ausgeweitet. Auch dies führte erwartungsgemäß zu einer Zunahme der Spruchverfahren. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die aktienrechtliche Anfechtungsklage sukzessive beschränkt hat. Dies geschah in einem ersten Schritt durch das UMAG im Jahre 2005, wonach z. B. gemäß § 243 IV S. 2 AktG eine Anfechtungsklage nicht mehr auf bewertungsbezogene Auskunftspflichtverletzungen gestützt werden konnte. In einem zweiten Schritt wurde durch das 1 BVerfG ZIP 2007, 2121; BVerfGE 100, 289, 303; BVerfG NJW 2001, 279, 280; BVerfG AG 2007, 483 f. 2 BVerfG WM 2007, 1520 ff. 3 BT-Drucks. 13/371, S. 11. 4 Vgl. Loosen, Reformbedarf im Spruchverfahren, S. 31 (Grafik).
  • 4. Stellungnahme Seite 4 ARUG die Anfechtungsklage weiter deutlich beschränkt5, nachdem diese auch eingesetzt wurde, um mit der von ihr ausgehenden Blockadewirkung eine höhere Barabfindung zu erreichen. Angesichts dieser Entwicklung hat auch die Anzahl der Antragsteller6 in Spruchverfahren zugenommen. II. Fragen zum Spruchverfahren 1. Wie sind die praktischen Erfahrungen mit den derzeit geltenden Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes? 1.1 Dauer des Spruchverfahrens Als Hauptargument für einen Reformbedarf des Spruchverfahrens wird stets dessen Dauer genannt. Amtliche Statistiken über die Dauer von Spruchverfahren existieren nicht.7 In der Literatur wird über eine Verfahrensdauer von durchschnittlich 4 Jahren8 sowie von 6 bis 7 Jahren9 berichtet. Lediglich vereinzelt weisen sog. Altfälle eine deutlich höhere Verfahrensdauer auf.10 Da das SpruchG auf diese Altfälle keine Anwendung findet, können diese jedoch bei seiner Evaluierung keine Rolle spielen. Tatsache ist, dass in zahlreichen Spruchverfahren die Verfahren trotz der komplexen Materie nicht länger dauerten als in „normalen“ Zivilprozessen. Unter Berücksichtigung von Veröffentlichungen im Bundesanzeiger sowie von eigenen Erkenntnissen existieren zahlreiche Verfahren, welche auch – vor allem im Vergleichswege, aber auch im Beschlusswege – in weniger als 5 Jahren abgeschlossen werden konnten.11 Demgemäß wird in der Literatur teilweise darüber berichtet, dass sich die Dauer von Spruchverfahren aufgrund der Einführung des SpruchG von durchschnittlich 6,55 Jahren auf 2,86 Jahre reduziert habe.12 Gleichwohl existieren auch seit Geltung des SpruchG Verfahren, die länger als sieben Jahre dauern. Anzunehmen ist, dass sich die Dauer des Spruchverfahrens künftig weiter verkürzen wird, nachdem der Gesetzgeber – zur Eindämmung von zweckwidrigen Beschlussanfechtungsklagen – zum 1. September 2009 die Verzinsung für die zu zahlende Kompensation (Abfindung bzw. Ausgleich) von bisher 2 % über dem Basiszinssatz auf nunmehr 5 % über dem Basiszinssatz erhöht hat. Ein Anreiz auf Hauptaktionärsseite, das Spruchverfahren zu verzögern, wird sich dadurch verringern. 5 Z. B. durch Stärkung der Interessenabwägungsklausel zugunsten von Gesellschaft und Hauptaktionär und der Einführung eines Mindestquorums. 6 Vgl. z. B. Lorenz; Das Spruchverfahren – dickes Ende oder nur viel Lärm um nichts?, AG 2012, 284, 287, der von durchschnittlich 26 Antragstellern ausgeht. 7 So Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH Konzernrecht, Vorb. § 1 SpruchG, Rn. 6. 8 Henselmann/Munkert/Winkler/Schrenker, WPg 2013, 1153, 1157 f. 9 Vgl. Lorenz, Das Spruchverfahren – dickes Ende oder nur viel Lärm um nichts?, AG 2012, 284, 286. 10 Vgl. OLG Frankfurt, Az. 20 W 412/07 (21 Jahre); vgl. BVerfG AG 2012, 86. 11 Vgl. z. B. Landgericht München, Az. 5 HK O 2482/11 (7 Monate); Landgericht Düsseldorf, Az. 33 O 17/13 (1 Jahr); Landgericht München I, Az. 5 HK O 21451/12 (1 Jahr); Landgericht Stuttgart, Az. 31 AktE 52/04 und 31 AktE 27/05 (2 Jahre bzw. 1 Jahr); Landgericht München I, Az. 5 HK O 19225/09 (2 Jahre); Landgericht München I, 5 HK O 6138/11 (2 Jahre); OLG München, Az 31 Wx 517/13 (3 Jahre nach Entscheidung durch das Gericht); Landgericht Berlin, 102 O 38/08 (2 Jahre); OLG Düsseldorf, Az. I- 19 W11/04 AktE (5 Jahre); Landgericht Dortmund, Az. 20 O 41/05 (3 Jahre); Landgericht Dortmund, Az. 18 O 156/05 (2 Jahre); Landgericht Hannover, Az. 23 AktE 24/09 (3 Jahre); Landgericht Frankfurt am Main, Az. Az. 3-05 O 62/11 (2 Jahre); Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 155/08 (4 Jahre); OLG Stuttgart, Az. 20 W 7/11 (4,5 Jahre); Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 21 W 11/11 (4 Jahre). 12 Henselmann/Munkert/Winkler/Schrenker, WPg 2013, 1153, 1157 f.
  • 5. Stellungnahme Seite 5 Angesichts dieser positiven Entwicklung sollte von einer grundlegenden Reform des Spruchverfahrens abgesehen werden. Allerdings bieten sich Einzelkorrekturen an, die einerseits eine Beschleunigung ermöglichen und andererseits den Sinn und Zweck des Spruchverfahrens stärken. Es sollte jedoch zwingend darauf geachtet werden, dass eine Beschleunigung nicht um jeden Preis erfolgt, sondern dass das Spruchverfahren auch bei einer Beschleunigung eine volle Kompensation sicherstellt. Nur so ist gewährleistet, dass die Anfechtungsklage nicht zweckwidrig eingesetzt wird, um eine höhere Kompensation zu erreichen. 1.2 Rolle des sachverständigen Prüfers nach Einleitung des Spruchverfahrens Gemäß § 8 II 1 SpruchG „soll“ das Spruchgericht in den Fällen, in denen die Strukturmaßnahme durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist und ein Prüfbericht eingereicht wurde, das persönliche Erscheinen des Prüfers anordnen, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts dessen Anhörung – als sachverständiger Zeuge13 – zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. In „geeigneten Fällen“ kann das Gericht darüber hinaus gemäß § 8 II 3 SpruchG die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. In der Praxis wird der sachverständige Prüfer weniger zu Tatsachen, wie der Durchführung der Prüfung angehört, in denen er als sachverständiger Zeuge Auskunft geben könnte. Vielmehr besteht bei einigen Gerichten die Tendenz, dem sachverständigen Prüfer die Bewertungsrügen der Antragsteller als Fragen vorzuhalten. Dies mit der vorprogrammierten Konsequenz, dass der Prüfer die entsprechenden Bewertungsrügen der Antragsteller zurückweist, um die Richtigkeit seines Prüfungstestats zu verteidigen. Andernfalls liefe der Prüfer Gefahr, Fehler einzuräumen, für die er haftbar gemacht werden könnte. Teilweise geht die Befragung des Prüfers soweit, dass er aus Schriftsätzen der Antragsgegnerin zitiert und sich deren Argumentation zu eigen macht, nachdem ihm alle Schriftsätze im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zugeleitet wurden. Die Befragung des Prüfers oder gar dessen Beauftragung mit der Stellungnahme zu Bewertungsrügen ist daher denkbar ungeeignet, um die Angemessenheit der Kompensation zu überprüfen oder gar sicherzustellen. Dies muss erst recht aufgrund des Verbots der Selbstprüfung14 gelten, welches bei der Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen zu den Grundprinzipien des deutschen und internationalen Prozessrechts gehört.15 Dass die meisten Prüfer von Antragsgegnerseite vorgeschlagen werden und auch als Parteigutachter ständig beauftragt werden, ist ein Nebenaspekt, der aber zusätzlich dafür sorgt, dass der Prüfer von vornherein die Abfindung möglichst niedrig ansetzt. Schließlich will der Prüfer auch künftig von Hauptaktionärsseite wieder – sei es als Parteigutachter oder als sachverständiger Prüfer – beauftragt bzw. vorgeschlagen werden. 1.3 Erschwerung von Vergleichsabschlüssen Ein weiterer Befund aus der Praxis ist, dass Antragsgegner, gemeinsame Vertreter und Antragsteller sowie Gerichte in einigen Verfahren bemüht sind, Spruchverfahren vergleichsweise zum Abschluss zu bringen. Gelegentlich scheitern derartige Vergleiche an der Zustimmung einzelner Antragsteller. Gerichte und die Parteien stehen dann vor der Frage, ob ein Teilvergleich geschlossen wird oder das Spruchverfahren für alle Beteiligten seinen Fortgang findet. 13 Winter in Simon, SpruchG, 2007, § 8, Rn. 9 ff. 14 Zum Verbot der Selbstprüfung in der Justiz: EGMR, 01.10.1982, Piersack, Nr. 8692/79, Z. 31, Meyer in Karpenstein/Meyer, EMRK, 2012, Art. 6 EMRK, Rn. 46. 15 Vgl. ergänzend Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 1/2013, S. 11 m. w. N.
  • 6. Stellungnahme Seite 6 2. Sollte die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit verändert werden? 2.1 Beibehaltung der Eingangszuständigkeit beim Landgericht, Kammer für Handelssachen Die Regelungen über die gerichtliche Eingangszuständigkeit im Spruchverfahren sollte nicht geändert werden. Wie bereits in der Stellungnahme Nr. 1/2013 der Bundesrechtsanwaltskammer ausgeführt, sind die Kammern für Handelssachen der Landgerichte zur Aufklärung der komplexen Sachfragen der Unternehmensbewertung deutlich besser geeignet, als die Oberlandesgerichte. Denn beim Landgericht entscheiden – neben einem ausschließlich mit Spruchverfahren und Aktienrecht befassten Berufsrichter – in Fragen der Unternehmensbewertung regelmäßig sachkundige Handelsrichter. Demgegenüber sind die in Spruchverfahren im Beschwerdeverfahren zuständigen Oberlandesgerichte auch mit anderen Rechtsgebieten befasst.16 Die Verlagerung der Eingangsinstanz würde daher zu einem Verlust an Sachkunde führen, der abzulehnen ist. 2.2 Einlegung der Beschwerde beim Oberlandesgericht Seit Geltung des FG-Reformgesetzes ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts nunmehr ausschließlich beim entscheidenden Gericht, mithin beim Landgericht einzulegen, damit dieses Gelegenheit hat, abzuhelfen (vgl. § 68 Abs. 1 FamFG). Dies führt zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens. Nachdem das entscheidende Gericht regelmäßig ohnehin nicht abhilft, erscheint es zweckmäßiger, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Spruchverfahren nicht mehr beim entscheidenden Gericht, sondern vielmehr beim Beschwerdegericht und somit beim Oberlandesgericht unmittelbar einzulegen hat. Dies würde das Spruchverfahren im Falle einer Beschwerde um mehrere Monate verkürzen. 3. Sollten die Fristen für die Antragstellung und die Antragserwiderung verkürzt werden? 3.1 Keine Verkürzung der Antragsfrist Eine Verkürzung der gemäß § 4 I SpruchG geltenden Antragsfrist von drei Monaten ist nicht zu empfehlen. Zur Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung liegen den antragstellenden Aktionären drei Jahresabschlüsse sowie umfangreiche und je nach Unternehmensgröße über 100 Seiten starke Bewertungsgutachten vor, deren Prüfung naturgemäß erheblich Zeit in Anspruch nimmt. Nachdem die Antragsteller zur Überschreitung der Zulässigkeitsschwelle ihres Antrags gemäß § 4 II 2 Ziffer 4 SpruchG konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation bzw. gegen die Unternehmensbewertung geltend zu machen haben, erscheint es verfehlt, die Antragsfrist zu verkürzen. 3.2 Keine Einführung einer starren Antragserwiderungsfrist Auch die Einführung einer starren Antragserwiderungsfrist erscheint wenig sinnvoll, da der Aufwand für die Antragserwiderung je nach Umfang der Bewertungsrügen und der Zahl der Antragsteller erheblich variiert. Die Gerichte müssen daher in ihrer Entscheidung frei bleiben, der Antragsgegnerin angemessene Fristen zu setzen, welche dem Einzelfall gerecht werden. 16 Vgl. hierzu Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 1/2013, S. 5 sowie Fußnote 3.
  • 7. Stellungnahme Seite 7 4. Sollten im Spruchverfahren weiterhin die allgemeinen Regeln des FG-Verfahrens Anwendung finden? Zur Sicherung einer vollen Entschädigung „setzen“ Gesetzgeber und Rechtsprechung seit Jahren auf den Grundsatz der Amtsermittlung, weil gerade hierdurch gewährleistet ist, dass das Informationsdefizit der Minderheitsaktionäre im Hinblick auf den objektivierten Wert ihrer Beteiligung ausgeglichen wird.17 Anzumerken ist zunächst, dass die allgemeinen Regeln des FG-Verfahrens mit dem SpruchG durch Darlegungs- und Verfahrensförderungspflichten der Antragsteller eingeschränkt wurden. Gerade die Pflicht zur Erhebung von konkreten Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung (§ 4 II 2 Nr. 4 SpruchG) bezweckte, dass sich die Gerichte nur mit erhobenen Bewertungsrügen auseinanderzusetzen haben, anstatt – wie vor Geltung des SpruchG – von sich aus Bewertungsmängel zu ermitteln. Eine weitere Einschränkung der Amtsermittlung verbietet sich jedoch, nachdem das Spruchverfahren den Sinn und Zweck hat, eine volle Entschädigung sicherzustellen. Dies umso mehr, als die die Strukturmaßnahme betreibende Antragsgegnerin einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber den antragstellenden Aktionären hat. Diesem Informationsvorsprung ist durch eine Amtsermittlung zu begegnen. 5. In welcher Weise könnte die Begutachtung durch Sachverständige verbessert werden? Zu unterscheiden ist hier zwischen der Rolle des sachverständigen Prüfers und der Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen. 5.1 Einschränkung der Prüferbefragung Die Befragung des sachverständigen Prüfers sollte auf die Fälle beschränkt sein, in denen tatsächlich Informationsbedarf besteht, z. B. im Hinblick auf Fragen zur Durchführung der Prüfung. Dies sollte in § 8 II 1 SpruchG klargestellt werden. Keinesfalls sollte der vorbefasste Prüfer aber mit einer Überprüfung seines eigenen Prüfungsergebnisses beauftragt werden. § 8 II 3 SpruchG sollte aus den unter Ziffer 1.2 dargelegten Gründen ersatzlos gestrichen werden, nachdem diese Regelung teilweise so verstanden wird, generell und nicht nur in „geeigneten Fällen“ dem Prüfer Bewertungsfragen zu stellen. 5.2 Begutachtung durch gerichtlichen Sachverständigen Bei der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen durch Beweisbeschluss sollte das Gericht einen Zeitrahmen festsetzen, den der Sachverständige vor seiner Beauftragung zuzusichern hat. Denn eine Ursache für längere Verfahrensdauern besteht darin, dass die gerichtlichen Sachverständigen für ihre Bewertungsarbeiten und ihr Gutachten oftmals mehrere Jahre benötigen, während die Bewertungsarbeiten im Vorfeld der Hauptversammlung von dem von der Antragsgegnerin beauftragten oder vorgeschlagenen Parteigutachter bzw. sachverständigen Prüfer binnen maximal drei Monaten gelingt. Eine derartige zeitliche Vorgabe würde das Spruchverfahren deutlich beschleunigen, ohne dass die prozessualen Rechte der Beteiligten ungerechtfertigt verkürzt werden würden. 17 Grundlegend BVerfG NJW 1962, 1667, 1669, 1670 - Feldmühle betreffend die Mehrheitsumwandlung.
  • 8. Stellungnahme Seite 8 6. Sollten die für das Spruchverfahren geltenden Kostenvorschriften geändert werden? 6.1 Kostenverteilung Die Regelung über die Kostenverteilung sollte nicht geändert werden. Es ist sachgerecht, den antragstellenden Aktionären kein Kostenrisiko aufzubürden, nachdem sie keine Möglichkeit haben, die Strukturmaßnahme zu verhindern und darüber hinaus ein strukturelles Informationsungleichgewicht zwischen Antragsgegnerin und Antragstellern besteht. Andererseits ist es ebenfalls sachgerecht, den antragstellenden Aktionären eine Kostenerstattung nur dann zu gewähren, wenn dies der Billigkeit entspricht. 6.2 Kostenhöhe Allerdings sollte die Streitwertgrenze von 7,5 Mio. Euro auf 30 Mio. Euro angehoben werden, so dass hier eine Übereinstimmung mit § 22 II RVG besteht. Dies vor dem Hintergrund, dass es im Spruchverfahren um komplexe Bewertungsfragen geht und aufgrund des Umfangs der im Verfahren zu würdigenden Schriftsätze18 sowohl die anwaltliche Vertretung, als auch die Tätigkeit der befassten Gerichte sehr zeitintensiv ist. Gründe, weshalb Justiz und Anwaltschaft hier schlechter stehen sollen, als in anderen Verfahren, sind nicht ersichtlich. 7. Welche sonstigen Änderungen des Spruchverfahrens könnten in Betracht gezogen werden? Neben den vorgenannten Änderungsvorschlägen (Einschränkung der Rolle des sachverständigen Prüfers nach Einleitung des Spruchverfahrens, Abschaffung der Abhilfemöglichkeit gemäß § 68 I FamFG, Erhöhung der Streitwertgrenze) sind folgende Änderungen in Betracht zu ziehen: 7.1 Qualifizierte Mehrheitsentscheidung durch Vergleich Zunächst wäre zu erwägen, die Vergleichsmöglichkeiten im Spruchverfahren zu erleichtern. Dieses Ziel verfolgte der Gesetzgeber auch bei der Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 2002 zur Beschleunigung des Zivilprozesses. Einigen sich der gemeinsame Vertreter sowie alle Antragsteller mit einer Quote von insgesamt 95 % des im Verfahren von Antragstellerseite vertretenen Aktienkapitals mit der Antragsgegnerin auf eine Kompensation, so könnte eine Regelung in § 11 SpruchG eingeführt werden, die die dem Gericht obliegende Begründungspflicht für eine mehrheitskonsensuale Spruchentscheidung jedenfalls deutlich erleichtert (dem Gericht sollte dabei allerdings ein gewisses Ermessen eingeräumt werden, um Missbrauchsfälle auszuschließen). Dies würde zu einer Zunahme von Prozessvergleichen und mithin zu einer deutlichen Verkürzung des Spruchverfahrens führen. 7.2 Regelungen zum Delisting Darüber hinaus bedarf es einer Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 1 SpruchG auf das reguläre Delisting und einer Kodifikation im Aktiengesetz, wonach ein Delisting einen Hauptversammlungsbeschluss und ein Abfindungsangebot entsprechend der Vorschriften bei Strukturmaßnahmen voraussetzt. 18 In Spruchverfahren mit hohen Unternehmenswerten regelmäßig mehrere 100 Seiten.
  • 9. Stellungnahme Seite 9 Noch im Jahre 2002 hatte der Bundesgerichtshof in Sachen Macrotron19 entschieden, dass ein Delisting eines Hauptversammlungsbeschlusses bedarf und den Aktionären eine Abfindung angeboten werden muss, welche in einem Spruchverfahren überprüfbar war. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr aufgegeben, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Börsennotierung als nicht vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG erfasst gesehen hat20 und der Bundesgerichtshof ergänzte, dass sich der Aktionär selbst für eine Deinvestition entscheiden könne, wenn er Vermögensnachteile aus dem Börsenrückzug und der Veränderung der Rahmenbedingungen für seine Investition befürchte.21 Dass schon die Ankündigung des Börsenrückzugs regelmäßig zu einem Kursverlust führe, lasse sich – so der Bundesgerichtshof ausdrücklich – nicht feststellen.22 Diese fehlende Feststellbarkeit eines Kursverlustes bei Ankündigung des Börsenrückzugs war seinerzeit nicht verwunderlich, nachdem die Aktionäre aufgrund der Macrotron-Entscheidung aus dem Jahre 2002 die Gewähr hatten, dass die Hauptversammlung über den Börsenrückzug beschließt und den Aktionären eine Abfindung angeboten wurde, die sie im Spruchverfahren überprüfen konnten. Aufgrund dieses ausreichenden Schutzes bestand für die Marktteilnehmer keinerlei Anlass, ihre Aktien bei Ankündigung eines Delistings zu veräußern, so dass der Aktienkurs natürlich stabil blieb. Seit der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 hat sich dies jedoch dramatisch geändert. So fielen nach der Ankündigung des Delistings die Aktienkurse bei den Marseille Kliniken, bei Schuler, bei Swarco Traffic, bei der Deutschen Strabag sowie bei Magix um jeweils rund 30 %.23 Die Ursache für diese Kurseinbrüche wird zunächst darin gesehen, dass regulierte Investmentfonds beim Delisting verkaufen müssen, weil die Fonds regelmäßig nur übertragbare Aktien halten dürfen und dies nach einem Delisting nicht mehr gewährleistet ist.24 Darüber hinaus hat der Hauptaktionär, der einen Squeeze-out plant, nunmehr die Möglichkeit, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts25 und des Bundesgerichtshofs26 zu unterlaufen, wonach als Untergrenze mindestens der Börsenkurs zu zahlen ist. Zu diesem Zweck muss der Hauptaktionär nur den Börsenrückzug veranlassen, um dann – ggf. nach Abwarten einer Schamfrist – einen Squeeze Out durchzuführen. Diese Entwicklung wird zulasten von kleineren und mittleren Unternehmen gehen, bei denen sich Anleger und Investmentfonds künftig zurückhalten werden. Denn droht den Investoren ein Delisting, ggf. just in dem Moment, in dem es ihrem Unternehmen wirtschaftlich gut geht, so hätte sich die Investition nicht ausgezahlt.27 19 Vgl. BGHZ 153, 47, 53 ff. = BGH NZG 2013, 1342 ff. 20 BVerfG vom 11.7.2012, NZG 2012, 826 = NJW 2012, 3081. 21 BGH NZG 2013, 1342, 1344, Rn. 15. 22 Vgl. BGH NZG 2013, 1342, 1344, Rn. 15. 23 Vgl. Wirtschaftswoche Nr. 27 vom 30.6.2014, S. 72 ff. auch mit dem Hinweis, auch auf das Vorhaben des aktuellen Wirtschaftsministers, Anleger dazu zu bewegen, Geld in junge Unternehmen zu investieren. Es handele sich um „einen klaren Fall für den Gesetzgeber“. 24 Vgl. Wirtschaftswoche Nr. 27 vom 30.6.2014, S. 72 ff. 25 BVerfG NJW 1999, 3769 ff. 26 BGH NJW 2001, 2080 ff. 27 Vgl. Wirtschaftswoche Nr. 27 vom 30.6.2014, S. 72 ff.; dort wird auch darüber berichtet, dass in Großbritannien die Regelungen zum Delisting verschärft wurden.
  • 10. Stellungnahme Seite 10 III. Fazit Im Ergebnis besteht ein Bedarf an Einzelkorrekturen des Spruchgesetzes. Es wird angeregt, konkrete Änderungsvorschläge zu entwickeln. Seitens der Bundesrechtsanwaltskammer besteht hierzu Bereitschaft. * * *