Nicht immer endet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses im Streit liegen,gilt dennoch für beide Seiten, dass sie sich an Richtlinien und Gesetze halten sollten.
Arbeitszeugnis einklagen? Gesetzlicher Anspruch und Wohlwollen
1. Arbeitszeugnis einklagen? Gesetzlicher Anspruch und Wohlwollen
Nicht immer endet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer am
Ende eines Beschäftigungsverhältnisses im Streit liegen,gilt dennoch für beide Seiten, dass sie sich an
Richtlinien und Gesetze halten sollten. Dies bezieht sich auch auf die Ausstellung des
Arbeitszeugnisses, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieses auszustellen. Tut er dies nicht,
können Sie das Arbeitszeugnis einklagen.
Zahlreiche Gesetze als Grundlagen für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Wer sich mit dem Thema des Anspruches auf ein Arbeitszeugnis auseinandersetzt, stellt schnell fest,
dass vor allem zwei unterschiedliche Quellen für diesen Anspruch zu finden sind: § 630 BGB und §
109 Gewerbeordnung (GewO) für Arbeitnehmer. Bei dem Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch
wird festgelegt, dass es sich um ein Dienstverhältnis handeln muss, nach dessen Beendigung ein
Arbeitszeugnis gefordert werden kann. Für Arbeitnehmer wiederum findet § 109 der
Gewerbeordnung Anwendung. In beiden Vorschriften wird übrigens deutlich klar gestellt, dass das
Arbeitszeugnis in schriftlicher Form zu erfolgen hat, wobei eine Erteilung eines Arbeitszeugnisses in
elektronischer Form ausgeschlossen wird. Tatsächlich aber gibt es noch weitere gesetzliche
Regelungen, die die Zeugniserstellung zur Pflicht machen.
Die Gesetzesgrundlagen im Detail
So finden sich entsprechende Paragraphen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Berufsausbildung
(§16), für Praktikanten und Volontäre in § 26, im Bundesbeamtengesetz (BBG) für Beamte (§ 85)
sowie im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte im Öffentlichen Dienst (§ 61). Ebenso
können Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder ein Arbeitszeugnis einklagen und sich
auf § 64 des entsprechenden Manteltarifvertrages (MTArb) berufen.
Was ein Arbeitszeugnis enthalten muss
Doch Arbeitnehmer können nicht nur das Arbeitszeugnis einklagen, wenn es nicht ausgestellt wird.
Sondern: der Arbeitgeber muss nach Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses beim
Erstellen des Arbeitszeugnisses auch gewisse Regeln einhalten. So muss das Zeugnis klar und
verständlich formuliert werden. Ebenso dürfen keine Formulierungen oder Merkmale enthalten
sein, die den Zweck erfüllen sollen, eine andere Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen als aus
dem Wortlaut oder der äußeren Form im Zeugnis ersichtlich ist. Zudem kann der Arbeitnehmer bei
der Ausstellung des Arbeitszeugnisses auswählen, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes
Arbeitszeugnis ausgehändigt bekommen möchte. Sollte der Wunsch nach einem qualifizierten
Zeugnis nicht erfüllt werden, so kann der Arbeitnehmer auch das qualifizierte Arbeitszeugnis
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