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Web-Seminar Praxisratgeber
Vergaberecht
Bindefristen

Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
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Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.

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Seite 2
Inhalt

●

Ausschreibungen und Angebote

●

Bindefrist

●

Bindefrist abgelaufen

●

Zuschlagsfrist

●

Lange Bindefristen

●

Unzulässige Änderung der Bindefrist

●

Können Angebote zurückgezogen werden?

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Seite 3
Zivilrechtliche Verträge

●

●

●

Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind,
handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1
Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem
öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge
geschlossen.1
Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.

1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008
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Seite 4
Ausschreibungsverfahren

Veröffentlichung einer Ausschreibung

=

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Seite 5
Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung

Veröffentlichung einer Ausschreibung

=
Einladung an die Bieter Angebote
abzugeben
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Seite 6
Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter

Die Angebote der Bieter im Ausschreibungsverfahren sind Angebote im Sinne
des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149
BGB.

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Seite 7
Ausschreibungsverfahren - Zuschlag

Der Zuschlag durch den Auftraggeber
stellt die Annahme des Angebotes dar
(§§ 150 ff. BGB).

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Seite 8
Pacta sund servanda
●

●

●

Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den
unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.
Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige
Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen
Vertrag lösen.
Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des
Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung
der Parteien.

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Seite 9
Bindefrist, Zuschlagsfrist

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Seite 10
Wie lange gelten die Angebote?
●

Die Bindefrist bezeichnet die Spanne, bis zu deren
Ablauf ein Bieter an sein Angebot gebunden ist.
Bindefrist
Bindefrist

Angebotsfrist
Angebotsfrist

Wertung
Wertung

Wartefrist
Wartefrist

Abgabetermin
Abgabetermin
Angebotsöffnung
Angebotsöffnung
Auswahlentscheidung
Auswahlentscheidung
Zuschlagserteilung
Zuschlagserteilung

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Seite 11
Bindefrist

§ 12 EG Abs. 1, Satz 2 VOL/A:
Die Auftraggeber bestimmen eine angemessene
Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote
gebunden sind (Bindefrist).

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Seite 12
Bindefrist

Was passiert, wenn die Bindefrist abgelaufen ist und
noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist?
Bindefrist
Bindefrist

Angebotsfrist
Angebotsfrist

Wertung
Wertung

Abgabetermin
Abgabetermin
Angebotsöffnung
Angebotsöffnung
Auswahlentscheidung
Auswahlentscheidung

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Seite 13
Bindefrist

Was passiert, wenn die Bindefrist abgelaufen ist und
noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist?
Bindefrist
Bindefrist

Angebotsfrist
Angebotsfrist

Verlängerung der Bindefrist
Verlängerung der Bindefrist

Wertung
Wertung

Wartefrist
Wartefrist

Abgabetermin
Abgabetermin
Angebotsöffnung
Angebotsöffnung
Auswahlentscheidung
Auswahlentscheidung
Zuschlagserteilung
Zuschlagserteilung

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Seite 14
§ 10 EG Abs. 9 VOB/A
Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.

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Seite 15
§ 10 EG Abs. 10 VOB/A
Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger
bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung
und Wertung der Angebote (§ 16 EG) benötigt.
Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in
begründeten Fällen festgelegt werden.
Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages
zu bezeichnen.

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Seite 16
§ 10 EG Abs. 11 VOB/A
Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der
Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.

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Seite 17
Lange Bindefristen

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Seite 18
VK Baden-Württemberg, Beschluss 1 VK 43/07

Die Bindefrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen,
als für eine zügige Prüfung und Wertung notwendig ist. Die
Interessen der Beteiligten sind bei der Fristbemessung zu
berücksichtigen. Auf Seiten der Bieter ist zu berücksichtigen, dass sie
während der Wartezeit in ihren geschäftlichen Entschlüssen und
Dispositionen eingeschränkt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich
der Bewerbung um andere Aufträge und der Finanzierung weiterer
Aufträge.

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Seite 19
VK Schleswig-Holstein, VK-SH 03/12
Das Vergabeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Mangel.
Die mit insgesamt 8 Monaten bemessene Binde-/Zuschlagsfrist
verstößt gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A.
In Bezug auf die Bindefrist regelt § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A, dass
Auftraggeber eine „angemessene“ Frist bestimmen, innerhalb der die
Bieter an ihre Angebote gebunden sind.
Eine nähere Ausgestaltung des Merkmals der Angemessenheit findet
sich in § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A zwar nicht. Diese Vorschrift ist
jedoch im Lichte des § 19 Abs. 2 VOL/A 2006 auszulegen. Diese
Vorschrift sah ausdrücklich vor, dass (jedenfalls) die Zuschlagsfrist so
kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen ist, als der
Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote
benötigt.
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Seite 20
VK Schleswig-Holstein, VK-SH 03/12 – Forts.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A ist eine bieterschützende Norm und soll
eine für den Bieter unzumutbar lange Bindung an sein Angebot
verhindern. Bei der Festlegung der Binde-/Zuschlagsfrist ist zu
Gunsten der Bieter zu berücksichtigen, dass diese während der
Bindefrist in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen
erheblich eingeschränkt sind.

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Seite 21
Unzulässige Änderung der Bindefrist
●

●

●

Die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist wird durch den Auftraggeber
im Ausschreibungsverfahren festgesetzt.
Diese Frist muss für alle Bieter gleich sein, da ansonsten der
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre.
Ändert ein Bieter die in den Verdingungsunterlagen aufgeführte Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist eigenmächtig ab, so muss
das Angebot des Bieters von der Vergabestelle zwingend
ausgeschlossen werden.

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Seite 22
Unzulässige Änderung der Bindefrist
Bieter müssen hier mit größter Sorgfalt die Konsistenz und
Korrektheit des abzugebenden Angebotes vor der Abgabe
prüfen:
●

●

Stimmt die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist in allen Exemplaren
des Angebotes?
Was steht im Angebotsbegleitschreiben? Hier können
Standardformulierungen wie "Angebotsgültigkeit 30 Tage"
oder der Verweis auf die AGB etc. zum zwingenden Ausschluss
führen.

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Seite 23
3. VK Bund, Beschluss VK 3 - 60/10

[..] hat durch die Verwendung einer eigenen, abweichenden
Angebotsfrist die Verdingungsunterlagen geändert.
Nach [..] sind Änderungen und Ergänzungen an den
Verdingungsunterlagen unzulässig.
[..]
Die Verkürzung der Frist stellt eine abweichende Bestimmung
gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den
Verdingungsunterlagen dar.

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Seite 24
Vergabekammer Rheinland-Pfalz VK 23/04
Die Zuschlagsfrist wird einseitig durch den Auftraggeber gegenüber
dem Bieter festgesetzt (Höfler, BauR 2000, 964).
Der Auftraggeber muss einen einheitlichen Zeitpunkt für den
Fristablauf festlegen, weil er den Zuschlag nur auf ein Angebot
erteilen kann und es insbesondere wegen des geltenden
Gleichbehandlungsgrundsatzes darauf ankommt, dass für sämtliche
Bieter dieselbe Annahmefrist gilt (Franke/Grünhagen in
Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, Rdnr . 18 zu §
19 VOB/A).
Ein Bieter ist nicht berechtigt, die in den Verdingungsunterlagen
vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern. [..]

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Seite 25
2. VK Bund, Beschluss vom 03.04.2006, VK 2 - 14/06
Die Zuschlags- / Bindefrist ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen. Das Verbot der Änderung an Verdingungsunterlagen gilt für
jede Ausfertigung des Angebots.
[..]
muss sich darauf verlassen können, identische Exemplare zu
erhalten, die jeweils das Veränderungsverbot beachten.

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Seite 26
OLG München, 21. Februar 2008, Verg 01/08

Das Begleitschreiben ist Bestandteil des Angebots. Die auf der
Rückseite des Begleitschreibens abgedruckten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Antragstellerin wären inhaltlich in den
Vertrag bei Zuschlag einbezogen worden, Daher liegt eine unzulässige Abweichung gegenüber den Verdingungsunterlagen vor.

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Seite 27
Können Angebote zurückgezogen werden?

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Seite 28
Können Angebote zurückgezogen werden?
●

●

§ 10 Abs. 2 VOL/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen
werden.
§ 12 EG Abs. 10 VOL/A: Bis zum Ablauf der
Angebotsfrist können Angebote in allen für deren
Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden.

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Fachverlag Thomas Ferber

Seite 29
Können Angebote zurückgezogen werden?
●

●

§ 10 Abs. 3 VOB/A: Bis zum Ablauf der
Angebotsfrist können Angebote in Textform
zurückgezogen werden.
§ 10 EG Abs. 8 VOB/A: Bis zum Ablauf der
Angebotsfrist können Angebote in Textform
zurückgezogen werden.

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Seite 30
Textform

Textform bedeutet, dass aus Dokumentations- und
Nachweisgründen eine mündliche oder telefonische
Angebotsrücknahme nicht ausreichend ist.
Der Bieter kann aber zwischen Brief, Fax oder auch EMail frei wählen, wenn der Empfänger durch
Mitteilung seiner E-Mail-Anschrift, Fax-Nummer oder
durch sonstige Weise zu erkennen gegeben hat, dass
er mit einer Übermittlung per E-Mail oder Fax
einverstanden ist.(siehe hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, § 126b Rn. 3)

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Seite 31
ISBN 978-3-942766-03-6

Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)

http://www.fachverlag-ferber.de

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Seite 32
Seminar - Einführung

11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Darmstadt
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html

http://www.fachverlag-ferber.de

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 33
Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

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Seite 34
Seminar - IT-Vergabe

19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

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Seite 35
Vielen Dank!

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Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
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werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung
zu prüfen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen

  • 2. Thomas Ferber Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems. Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Inhalt ● Ausschreibungen und Angebote ● Bindefrist ● Bindefrist abgelaufen ● Zuschlagsfrist ● Lange Bindefristen ● Unzulässige Änderung der Bindefrist ● Können Angebote zurückgezogen werden? http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
  • 4. Zivilrechtliche Verträge ● ● ● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1 Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge geschlossen.1 Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande. 1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 4
  • 6. Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung Veröffentlichung einer Ausschreibung = Einladung an die Bieter Angebote abzugeben http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
  • 7. Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter Die Angebote der Bieter im Ausschreibungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149 BGB. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 7
  • 8. Ausschreibungsverfahren - Zuschlag Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt die Annahme des Angebotes dar (§§ 150 ff. BGB). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
  • 9. Pacta sund servanda ● ● ● Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts. Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen Vertrag lösen. Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung der Parteien. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
  • 11. Wie lange gelten die Angebote? ● Die Bindefrist bezeichnet die Spanne, bis zu deren Ablauf ein Bieter an sein Angebot gebunden ist. Bindefrist Bindefrist Angebotsfrist Angebotsfrist Wertung Wertung Wartefrist Wartefrist Abgabetermin Abgabetermin Angebotsöffnung Angebotsöffnung Auswahlentscheidung Auswahlentscheidung Zuschlagserteilung Zuschlagserteilung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
  • 12. Bindefrist § 12 EG Abs. 1, Satz 2 VOL/A: Die Auftraggeber bestimmen eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 12
  • 13. Bindefrist Was passiert, wenn die Bindefrist abgelaufen ist und noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist? Bindefrist Bindefrist Angebotsfrist Angebotsfrist Wertung Wertung Abgabetermin Abgabetermin Angebotsöffnung Angebotsöffnung Auswahlentscheidung Auswahlentscheidung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
  • 14. Bindefrist Was passiert, wenn die Bindefrist abgelaufen ist und noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist? Bindefrist Bindefrist Angebotsfrist Angebotsfrist Verlängerung der Bindefrist Verlängerung der Bindefrist Wertung Wertung Wartefrist Wartefrist Abgabetermin Abgabetermin Angebotsöffnung Angebotsöffnung Auswahlentscheidung Auswahlentscheidung Zuschlagserteilung Zuschlagserteilung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
  • 15. § 10 EG Abs. 9 VOB/A Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
  • 16. § 10 EG Abs. 10 VOB/A Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16 EG) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
  • 17. § 10 EG Abs. 11 VOB/A Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
  • 19. VK Baden-Württemberg, Beschluss 1 VK 43/07 Die Bindefrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als für eine zügige Prüfung und Wertung notwendig ist. Die Interessen der Beteiligten sind bei der Fristbemessung zu berücksichtigen. Auf Seiten der Bieter ist zu berücksichtigen, dass sie während der Wartezeit in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen eingeschränkt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bewerbung um andere Aufträge und der Finanzierung weiterer Aufträge. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
  • 20. VK Schleswig-Holstein, VK-SH 03/12 Das Vergabeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Mangel. Die mit insgesamt 8 Monaten bemessene Binde-/Zuschlagsfrist verstößt gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A. In Bezug auf die Bindefrist regelt § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A, dass Auftraggeber eine „angemessene“ Frist bestimmen, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind. Eine nähere Ausgestaltung des Merkmals der Angemessenheit findet sich in § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A zwar nicht. Diese Vorschrift ist jedoch im Lichte des § 19 Abs. 2 VOL/A 2006 auszulegen. Diese Vorschrift sah ausdrücklich vor, dass (jedenfalls) die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen ist, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
  • 21. VK Schleswig-Holstein, VK-SH 03/12 – Forts. § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A ist eine bieterschützende Norm und soll eine für den Bieter unzumutbar lange Bindung an sein Angebot verhindern. Bei der Festlegung der Binde-/Zuschlagsfrist ist zu Gunsten der Bieter zu berücksichtigen, dass diese während der Bindefrist in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen erheblich eingeschränkt sind. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
  • 22. Unzulässige Änderung der Bindefrist ● ● ● Die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist wird durch den Auftraggeber im Ausschreibungsverfahren festgesetzt. Diese Frist muss für alle Bieter gleich sein, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Ändert ein Bieter die in den Verdingungsunterlagen aufgeführte Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist eigenmächtig ab, so muss das Angebot des Bieters von der Vergabestelle zwingend ausgeschlossen werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
  • 23. Unzulässige Änderung der Bindefrist Bieter müssen hier mit größter Sorgfalt die Konsistenz und Korrektheit des abzugebenden Angebotes vor der Abgabe prüfen: ● ● Stimmt die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist in allen Exemplaren des Angebotes? Was steht im Angebotsbegleitschreiben? Hier können Standardformulierungen wie "Angebotsgültigkeit 30 Tage" oder der Verweis auf die AGB etc. zum zwingenden Ausschluss führen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
  • 24. 3. VK Bund, Beschluss VK 3 - 60/10 [..] hat durch die Verwendung einer eigenen, abweichenden Angebotsfrist die Verdingungsunterlagen geändert. Nach [..] sind Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig. [..] Die Verkürzung der Frist stellt eine abweichende Bestimmung gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen dar. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
  • 25. Vergabekammer Rheinland-Pfalz VK 23/04 Die Zuschlagsfrist wird einseitig durch den Auftraggeber gegenüber dem Bieter festgesetzt (Höfler, BauR 2000, 964). Der Auftraggeber muss einen einheitlichen Zeitpunkt für den Fristablauf festlegen, weil er den Zuschlag nur auf ein Angebot erteilen kann und es insbesondere wegen des geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes darauf ankommt, dass für sämtliche Bieter dieselbe Annahmefrist gilt (Franke/Grünhagen in Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, Rdnr . 18 zu § 19 VOB/A). Ein Bieter ist nicht berechtigt, die in den Verdingungsunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern. [..] http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
  • 26. 2. VK Bund, Beschluss vom 03.04.2006, VK 2 - 14/06 Die Zuschlags- / Bindefrist ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen. Das Verbot der Änderung an Verdingungsunterlagen gilt für jede Ausfertigung des Angebots. [..] muss sich darauf verlassen können, identische Exemplare zu erhalten, die jeweils das Veränderungsverbot beachten. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
  • 27. OLG München, 21. Februar 2008, Verg 01/08 Das Begleitschreiben ist Bestandteil des Angebots. Die auf der Rückseite des Begleitschreibens abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin wären inhaltlich in den Vertrag bei Zuschlag einbezogen worden, Daher liegt eine unzulässige Abweichung gegenüber den Verdingungsunterlagen vor. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
  • 28. Können Angebote zurückgezogen werden? http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
  • 29. Können Angebote zurückgezogen werden? ● ● § 10 Abs. 2 VOL/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden. § 12 EG Abs. 10 VOL/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
  • 30. Können Angebote zurückgezogen werden? ● ● § 10 Abs. 3 VOB/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden. § 10 EG Abs. 8 VOB/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
  • 31. Textform Textform bedeutet, dass aus Dokumentations- und Nachweisgründen eine mündliche oder telefonische Angebotsrücknahme nicht ausreichend ist. Der Bieter kann aber zwischen Brief, Fax oder auch EMail frei wählen, wenn der Empfänger durch Mitteilung seiner E-Mail-Anschrift, Fax-Nummer oder durch sonstige Weise zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer Übermittlung per E-Mail oder Fax einverstanden ist.(siehe hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, § 126b Rn. 3) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
  • 32. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
  • 33. Seminar - Einführung 11.03.2014 in Darmstadt 18.03.2014 in Dortmund 25.03.2014 in München 08.04.2014 in Darmstadt 06.05.2014 in Darmstadt 13.05.2014 in Darmstadt 01.07.2014 in München 08.07.2014 in Darmstadt http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
  • 34. Seminar - Bieterstrategien 12.03.2014 Darmstadt 20.03.2014 Dortmund http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
  • 35. Seminar - IT-Vergabe 19.03.2014 in Dortmund 26.03.2014 in München 07.05.2013 in Darmstadt 14. 05.2014 in Leipzig 02.05.2014 in München http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
  • 37. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.