Der Vortrag gibt einen Einblick in das Regelwerk des Vergaberechts und zeigt den Zusammenhang zwischen globalen Vereinbarungen wie dem Government Procurement Agreement, den europäischen Richtlinien sowie der deutschen Gesetzgebung und Vergabeverordnungen.
2. Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
Nationales Recht
GWB Teil 4 Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A
VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt)
VOF
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 2
3. Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
Nationales Recht
GWB Teil 4 Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A
VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt)
VOF
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 3
4. GPA
● Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union
dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten.
● Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine
Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14
Mitglieder der Welthandelsorganisation über die
diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche
Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
● In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die
Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in
Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 4
5. GPA-Schwellenwerte in SZR
Bauleistungen Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich
(Trinkwasser,Energie- Oberste und Obere
Sonstige
versorgung, Verkehr) Bundesbehörden
5.000.000 SZR 400.000 SZR 130.000 SZR 200.000 SZR
Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht;
englisch: SDR = Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird durch einen Währungskorb
wichtiger Weltwährungen (US-Dollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert. Für den Fünfjahreszeitraum
2011-2015 ist die folgende Gewichtung vereinbart: US-Dollar = 41,9%, EURO = 37,4%, Yen = 9,4%, Pfund
Sterling= 11,3%.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 5
6. Kursschwankungen zwischen SZR und EURO
● In den Richtlinien der Europäischen Union werden die
Schwellenwerte in Euro angegeben.
● Zum Ausgleich der Kursschwankungen zwischen
Sonderziehungsrechten (SZR) und Euro werden die
EU-Schwellenwerte von der Kommission alle zwei
Jahre überprüft und bei Bedarf geändert.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 6
7. Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
Nationales Recht
GWB Teil 4 Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A
VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt)
VOF
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 7
8. Neufestsetzung der Schwellenwerte
● Gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 69 der
Richtlinie 2004/17/EG überprüft die Kommission alle zwei
Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie und setzt diese, soweit
erforderlich, nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten
Verfahren neu fest.
● Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem
durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in SZR
während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der
der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu
festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle
Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden
Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen
vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 8
9. Schwellenwerte 2012 im Überblick
Bauleistungen Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich
(Trinkwasser,Energie- Oberste und Obere
Sonstige
versorgung, Verkehr) Bundesbehörden
5.000.000 Euro 400.000 Euro 130.000 Euro 200.000 Euro
Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG)
Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 9
10. Wichtige EU-Vergabe-Richtlinien
●
Richtlinie 2004/17/EG: Koordinierung der Zuschlagserteilung
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung.
●
Richtlinie 2004/18/EG: Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge.
●
Richtlinie 2009/81/EG: Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
in den Bereichen Verteitigung und Sicherheit.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 10
11. Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
Nationales Recht
GWB Teil 4 Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A
VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt)
VOF
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 11
12. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB
● Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien in deutsches
Recht
● Wettbewerbsgrundsatz
● Transparenzgebot
● Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 12
13. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB
Mit dem GWB, vierter Teil werden die wesentlichen Grundsätze
der Vergabeverfahren und des Rechtschutzes bei
Vergabeverfahren geregelt und teilt sich in drei Abschnitte auf:
1. Abschnitt: Vergabeverfahren (§§ 97 – 101b)
2. Abschnitt: Nachprüfungsverfahren (§§ 102 -124)
3. Abschnitt: Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129b)
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 13
14. Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
Nationales Recht
GWB Teil 4 Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A
VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt)
VOF
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 14
15. Sektorenverordnung - SektVO
§ 1 SektVO: Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen. Sie trifft nähere Bestimmungen über die Vergabe von
Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. Bau- und
Dienstleistungskonzessionen sind nicht umfasst.
(2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte
erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom
1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils
angepasst sind und gelten.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne
des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 15
16. Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
Nationales Recht
GWB Teil 4 Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A
VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt)
VOF
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 16
17. Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV
§ 1 VSVgV: Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch
öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
soweit diese Aufträge nicht gemäß § 100 Absatz 3 bis 6 oder § 100c des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen dem Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entzogen sind.
(2) Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die
Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren
zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen
Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-
Schwellenwerte). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden
Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
im Bundesanzeiger bekannt.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 17
18. Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV
§ 2 VSVgV: Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und
Bauaufträge
(1) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen sind die §§ 1 bis
4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 bis 46 anzuwenden. Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; Banz AT 07.05.2012 B1) anzuwenden.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 18
19. Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
Nationales Recht
GWB Teil 4 Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A
VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt)
VOF
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 19
20. Vergabeverordnung VgV
● Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnier-
funktion zwischen GWB und Vergabeordnungen
VOL, VOB, VOF.
● Welche Verdingungsordnung im Einzelnen für eine
Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog.
Schubladenprinzip -, wird in §§ 4-6 VgV geregelt.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 20
23. Verdingungs-/Vergabeordnungen
● In den Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF sind die
Regeln zur Auftragsvergabe enthalten.
● Keine staatlichen Normen, weder Verordnungen
noch Satzungen noch gar gesetzliche Vorschriften.
● Sie werden von den Verdingungsausschüssen
verabschiedet.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 23
32. Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
Nationales Recht
GWB Teil 4 Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A
VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt)
VOF
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33. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 33
34. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts
Verwaltungsverfahren?
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 34
35. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts
● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind,
handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1
● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem
öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge
geschlossen.1
● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.
1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 35
36. Ausschreibungsverfahren
Veröffentlichung einer Ausschreibung
=
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 36
37. Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung
Veröffentlichung einer Ausschreibung
=
Einladung an die Bieter Angebote
abzugeben
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 37
38. Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter
Die Angebote der Bieters im Ausschreib-
ungsverfahren sind Angebote im Sinne
des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149
BGB.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 38
39. Ausschreibungsverfahren - Zuschlag
Der Zuschlag durch den Auftraggeber
stellt die Annahme des Angebotes dar
(§§ 150 ff. BGB).
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 39
40. Pacta sund servanda
●
Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den
unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.
● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige
Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen
Vertrag lösen.
● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des
Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung
der Parteien.
September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 40
41. Grundlagen des Vergaberechts
Thomas Ferber
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