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Grundlagen des Vergaberechts




Thomas Ferber

Darmstadt, September 2012
Vergaberechtsübersicht

       Government Procurement Agreement
                     (GPA)                              Internationales Recht




        EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien               EU-Recht



                                                        Nationales Recht

                              GWB Teil 4                                Haushaltsrecht
                                                                      BHO, LHO, GemHVO



              VgV                 SektVO             VSVgV                 Verw.-Vorschriften




      VOL/A (2. Abschnitt),                                               VOL/A (1. Abschnitt),
                                                           VOB/A
      VOB/A (2. Abschnitt),                              3. Abschn.       VOB/A (1. Abschnitt)
              VOF

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Vergaberechtsübersicht

       Government Procurement Agreement
                     (GPA)                              Internationales Recht




        EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien               EU-Recht



                                                        Nationales Recht

                              GWB Teil 4                                Haushaltsrecht
                                                                      BHO, LHO, GemHVO



              VgV                 SektVO             VSVgV                 Verw.-Vorschriften




      VOL/A (2. Abschnitt),                                               VOL/A (1. Abschnitt),
                                                           VOB/A
      VOB/A (2. Abschnitt),                              3. Abschn.       VOB/A (1. Abschnitt)
              VOF

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GPA

     ●   Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union
         dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten.
     ●   Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine
         Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14
         Mitglieder der Welthandelsorganisation über die
         diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche
         Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
     ●   In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die
         Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in
         Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben.



September 2012              Grundlagen des Vergaberechts            Seite 4
GPA-Schwellenwerte in SZR



     Bauleistungen                           Liefer- und Dienstleistungsaufträge

                                       Sektorenbereich
                                     (Trinkwasser,Energie-        Oberste und Obere
                                                                                            Sonstige
                                     versorgung, Verkehr)          Bundesbehörden


           5.000.000 SZR                 400.000 SZR                130.000 SZR           200.000 SZR




     Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht;
     englisch: SDR = Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird durch einen Währungskorb
     wichtiger Weltwährungen (US-Dollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert. Für den Fünfjahreszeitraum
     2011-2015 ist die folgende Gewichtung vereinbart: US-Dollar = 41,9%, EURO = 37,4%, Yen = 9,4%, Pfund
     Sterling= 11,3%.

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Kursschwankungen zwischen SZR und EURO

     ●   In den Richtlinien der Europäischen Union werden die
         Schwellenwerte in Euro angegeben.
     ●   Zum Ausgleich der Kursschwankungen zwischen
         Sonderziehungsrechten (SZR) und Euro werden die
         EU-Schwellenwerte von der Kommission alle zwei
         Jahre überprüft und bei Bedarf geändert.




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Vergaberechtsübersicht

       Government Procurement Agreement
                     (GPA)                              Internationales Recht




        EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien               EU-Recht



                                                        Nationales Recht

                              GWB Teil 4                                Haushaltsrecht
                                                                      BHO, LHO, GemHVO



              VgV                 SektVO             VSVgV                 Verw.-Vorschriften




      VOL/A (2. Abschnitt),                                               VOL/A (1. Abschnitt),
                                                           VOB/A
      VOB/A (2. Abschnitt),                              3. Abschn.       VOB/A (1. Abschnitt)
              VOF

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Neufestsetzung der Schwellenwerte

     ●   Gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 69 der
         Richtlinie 2004/17/EG überprüft die Kommission alle zwei
         Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie und setzt diese, soweit
         erforderlich, nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten
         Verfahren neu fest.
     ●   Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem
         durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in SZR
         während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der
         der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu
         festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle
         Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden
         Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen
         vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

September 2012               Grundlagen des Vergaberechts             Seite 8
Schwellenwerte 2012 im Überblick



       Bauleistungen                   Liefer- und Dienstleistungsaufträge

                                  Sektorenbereich
                                (Trinkwasser,Energie-    Oberste und Obere
                                                                                   Sonstige
                                versorgung, Verkehr)      Bundesbehörden


          5.000.000 Euro          400.000 Euro             130.000 Euro       200.000 Euro




                           Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG)
                           Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011




September 2012                     Grundlagen des Vergaberechts                               Seite 9
Wichtige EU-Vergabe-Richtlinien

     ●
         Richtlinie 2004/17/EG: Koordinierung der Zuschlagserteilung
         durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
         Verkehrsversorgung.
     ●
         Richtlinie 2004/18/EG: Koordinierung der Verfahren zur
         Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
         Dienstleistungsaufträge.
     ●
         Richtlinie 2009/81/EG: Koordinierung der Verfahren zur
         Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
         in den Bereichen Verteitigung und Sicherheit.




September 2012              Grundlagen des Vergaberechts           Seite 10
Vergaberechtsübersicht

       Government Procurement Agreement
                     (GPA)                              Internationales Recht




        EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien               EU-Recht



                                                        Nationales Recht

                              GWB Teil 4                                Haushaltsrecht
                                                                      BHO, LHO, GemHVO



              VgV                 SektVO             VSVgV                 Verw.-Vorschriften




      VOL/A (2. Abschnitt),                                               VOL/A (1. Abschnitt),
                                                           VOB/A
      VOB/A (2. Abschnitt),                              3. Abschn.       VOB/A (1. Abschnitt)
              VOF

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB

     ●   Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien in deutsches
         Recht
     ●   Wettbewerbsgrundsatz
     ●   Transparenzgebot
     ●   Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz




September 2012              Grundlagen des Vergaberechts          Seite 12
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB

    Mit dem GWB, vierter Teil werden die wesentlichen Grundsätze
    der Vergabeverfahren und des Rechtschutzes bei
    Vergabeverfahren geregelt und teilt sich in drei Abschnitte auf:
    1. Abschnitt: Vergabeverfahren (§§ 97 – 101b)
    2. Abschnitt: Nachprüfungsverfahren (§§ 102 -124)
    3. Abschnitt: Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129b)




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Vergaberechtsübersicht

       Government Procurement Agreement
                     (GPA)                              Internationales Recht




        EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien               EU-Recht



                                                        Nationales Recht

                              GWB Teil 4                                Haushaltsrecht
                                                                      BHO, LHO, GemHVO



              VgV                 SektVO             VSVgV                 Verw.-Vorschriften




      VOL/A (2. Abschnitt),                                               VOL/A (1. Abschnitt),
                                                           VOB/A
      VOB/A (2. Abschnitt),                              3. Abschn.       VOB/A (1. Abschnitt)
              VOF

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Sektorenverordnung - SektVO

    § 1 SektVO: Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen. Sie trifft nähere Bestimmungen über die Vergabe von
    Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
    Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. Bau- und
    Dienstleistungskonzessionen sind nicht umfasst.
    (2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte
    erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
    Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
    (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der
    Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom
    1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils
    angepasst sind und gelten.
    (3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne
    des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.




September 2012                        Grundlagen des Vergaberechts                              Seite 15
Vergaberechtsübersicht

       Government Procurement Agreement
                     (GPA)                              Internationales Recht




        EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien               EU-Recht



                                                        Nationales Recht

                              GWB Teil 4                                Haushaltsrecht
                                                                      BHO, LHO, GemHVO



              VgV                 SektVO             VSVgV                 Verw.-Vorschriften




      VOL/A (2. Abschnitt),                                               VOL/A (1. Abschnitt),
                                                           VOB/A
      VOB/A (2. Abschnitt),                              3. Abschn.       VOB/A (1. Abschnitt)
              VOF

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Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV


    § 1 VSVgV: Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
    Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch
    öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
    soweit diese Aufträge nicht gemäß § 100 Absatz 3 bis 6 oder § 100c des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen dem Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen entzogen sind.
    (2) Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die
    Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren
    zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen
    Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
    (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-
    Schwellenwerte). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden
    Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
    im Bundesanzeiger bekannt.




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Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV


    § 2 VSVgV: Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und
    Bauaufträge
    (1) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und
    Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
    (2) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen sind die §§ 1 bis
    4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 bis 46 anzuwenden. Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe-
    und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
    Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; Banz AT 07.05.2012 B1) anzuwenden.




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Vergaberechtsübersicht

       Government Procurement Agreement
                     (GPA)                              Internationales Recht




        EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien               EU-Recht



                                                        Nationales Recht

                              GWB Teil 4                                Haushaltsrecht
                                                                      BHO, LHO, GemHVO



              VgV                 SektVO             VSVgV                 Verw.-Vorschriften




      VOL/A (2. Abschnitt),                                               VOL/A (1. Abschnitt),
                                                           VOB/A
      VOB/A (2. Abschnitt),                              3. Abschn.       VOB/A (1. Abschnitt)
              VOF

September 2012                             Grundlagen des Vergaberechts                           Seite 19
Vergabeverordnung VgV

     ●   Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnier-
         funktion zwischen GWB und Vergabeordnungen
         VOL, VOB, VOF.
     ●   Welche Verdingungsordnung im Einzelnen für eine
         Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog.
         Schubladenprinzip -, wird in §§ 4-6 VgV geregelt.




September 2012           Grundlagen des Vergaberechts   Seite 20
Vergabeordnung VgV




September 2012         Grundlagen des Vergaberechts   Seite 21
Vergabearten




September 2012             Grundlagen des Vergaberechts   Seite 22
Verdingungs-/Vergabeordnungen

     ●   In den Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF sind die
         Regeln zur Auftragsvergabe enthalten.
     ●   Keine staatlichen Normen, weder Verordnungen
         noch Satzungen noch gar gesetzliche Vorschriften.
     ●   Sie werden von den Verdingungsausschüssen
         verabschiedet.




September 2012           Grundlagen des Vergaberechts   Seite 23
VOL




September 2012    Grundlagen des Vergaberechts   Seite 24
VOB




September 2012    Grundlagen des Vergaberechts   Seite 25
Vergaberechtsübersicht

       Government Procurement Agreement
                     (GPA)                              Internationales Recht




        EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien               EU-Recht



                                                        Nationales Recht

                              GWB Teil 4                                Haushaltsrecht
                                                                      BHO, LHO, GemHVO



              VgV                 SektVO             VSVgV                 Verw.-Vorschriften




      VOL/A (2. Abschnitt),                                               VOL/A (1. Abschnitt),
                                                           VOB/A
      VOB/A (2. Abschnitt),                              3. Abschn.       VOB/A (1. Abschnitt)
              VOF

September 2012                             Grundlagen des Vergaberechts                           Seite 26
September 2012   Grundlagen des Vergaberechts   Seite 27
Liefer- und Dienstleistungen gemäß VOL/A




September 2012           Grundlagen des Vergaberechts   Seite 28
Liefer- und Dienstleistungen gemäß VOL/A




September 2012           Grundlagen des Vergaberechts   Seite 29
Bauleistungen gemäß VOB/A




September 2012          Grundlagen des Vergaberechts   Seite 30
Sektorenauftraggeber




September 2012          Grundlagen des Vergaberechts   Seite 31
Vergaberechtsübersicht

       Government Procurement Agreement
                     (GPA)                              Internationales Recht




        EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien               EU-Recht



                                                        Nationales Recht

                              GWB Teil 4                                Haushaltsrecht
                                                                      BHO, LHO, GemHVO



              VgV                 SektVO             VSVgV                 Verw.-Vorschriften




      VOL/A (2. Abschnitt),                                               VOL/A (1. Abschnitt),
                                                           VOB/A
      VOB/A (2. Abschnitt),                              3. Abschn.       VOB/A (1. Abschnitt)
              VOF

September 2012                             Grundlagen des Vergaberechts                           Seite 32
Zur Rechtsnatur des Vergaberechts




September 2012           Grundlagen des Vergaberechts   Seite 33
Zur Rechtsnatur des Vergaberechts




 Verwaltungsverfahren?



September 2012           Grundlagen des Vergaberechts   Seite 34
Zur Rechtsnatur des Vergaberechts


     ●   Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind,
         handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1
     ●   Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem
         öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge
         geschlossen.1
     ●   Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.




  1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008


September 2012                       Grundlagen des Vergaberechts                            Seite 35
Ausschreibungsverfahren


     Veröffentlichung einer Ausschreibung


                                   =


September 2012          Grundlagen des Vergaberechts   Seite 36
Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung


     Veröffentlichung einer Ausschreibung


                                   =
          Einladung an die Bieter Angebote
                    abzugeben
September 2012          Grundlagen des Vergaberechts   Seite 37
Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter




    Die Angebote der Bieters im Ausschreib-
    ungsverfahren sind Angebote im Sinne
    des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149
    BGB.




September 2012           Grundlagen des Vergaberechts   Seite 38
Ausschreibungsverfahren - Zuschlag



    Der Zuschlag durch den Auftraggeber
    stellt die Annahme des Angebotes dar
    (§§ 150 ff. BGB).




September 2012           Grundlagen des Vergaberechts   Seite 39
Pacta sund servanda

     ●
         Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den
         unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.
     ●   Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige
         Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen
         Vertrag lösen.
     ●   Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des
         Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung
         der Parteien.




September 2012             Grundlagen des Vergaberechts            Seite 40
Grundlagen des Vergaberechts


Thomas Ferber
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Grundlagen Vergaberecht

  • 1. Grundlagen des Vergaberechts Thomas Ferber Darmstadt, September 2012
  • 2. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht Nationales Recht GWB Teil 4 Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt) VOF September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 2
  • 3. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht Nationales Recht GWB Teil 4 Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt) VOF September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 3
  • 4. GPA ● Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten. ● Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14 Mitglieder der Welthandelsorganisation über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen. ● In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 4
  • 5. GPA-Schwellenwerte in SZR Bauleistungen Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sektorenbereich (Trinkwasser,Energie- Oberste und Obere Sonstige versorgung, Verkehr) Bundesbehörden 5.000.000 SZR 400.000 SZR 130.000 SZR 200.000 SZR Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR = Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (US-Dollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert. Für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 ist die folgende Gewichtung vereinbart: US-Dollar = 41,9%, EURO = 37,4%, Yen = 9,4%, Pfund Sterling= 11,3%. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 5
  • 6. Kursschwankungen zwischen SZR und EURO ● In den Richtlinien der Europäischen Union werden die Schwellenwerte in Euro angegeben. ● Zum Ausgleich der Kursschwankungen zwischen Sonderziehungsrechten (SZR) und Euro werden die EU-Schwellenwerte von der Kommission alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf geändert. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 6
  • 7. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht Nationales Recht GWB Teil 4 Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt) VOF September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 7
  • 8. Neufestsetzung der Schwellenwerte ● Gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2004/18/EG bzw. Artikel 69 der Richtlinie 2004/17/EG überprüft die Kommission alle zwei Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie und setzt diese, soweit erforderlich, nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren neu fest. ● Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in SZR während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 8
  • 9. Schwellenwerte 2012 im Überblick Bauleistungen Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sektorenbereich (Trinkwasser,Energie- Oberste und Obere Sonstige versorgung, Verkehr) Bundesbehörden 5.000.000 Euro 400.000 Euro 130.000 Euro 200.000 Euro Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 9
  • 10. Wichtige EU-Vergabe-Richtlinien ● Richtlinie 2004/17/EG: Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung. ● Richtlinie 2004/18/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. ● Richtlinie 2009/81/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteitigung und Sicherheit. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 10
  • 11. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht Nationales Recht GWB Teil 4 Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt) VOF September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 11
  • 12. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB ● Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien in deutsches Recht ● Wettbewerbsgrundsatz ● Transparenzgebot ● Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 12
  • 13. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB Mit dem GWB, vierter Teil werden die wesentlichen Grundsätze der Vergabeverfahren und des Rechtschutzes bei Vergabeverfahren geregelt und teilt sich in drei Abschnitte auf: 1. Abschnitt: Vergabeverfahren (§§ 97 – 101b) 2. Abschnitt: Nachprüfungsverfahren (§§ 102 -124) 3. Abschnitt: Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129b) September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 13
  • 14. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht Nationales Recht GWB Teil 4 Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt) VOF September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 14
  • 15. Sektorenverordnung - SektVO § 1 SektVO: Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie trifft nähere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind nicht umfasst. (2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten. (3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 15
  • 16. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht Nationales Recht GWB Teil 4 Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt) VOF September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 16
  • 17. Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV § 1 VSVgV: Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese Aufträge nicht gemäß § 100 Absatz 3 bis 6 oder § 100c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entzogen sind. (2) Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU- Schwellenwerte). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bundesanzeiger bekannt. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 17
  • 18. Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV § 2 VSVgV: Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (1) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. (2) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 bis 46 anzuwenden. Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; Banz AT 07.05.2012 B1) anzuwenden. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 18
  • 19. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht Nationales Recht GWB Teil 4 Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt) VOF September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 19
  • 20. Vergabeverordnung VgV ● Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnier- funktion zwischen GWB und Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF. ● Welche Verdingungsordnung im Einzelnen für eine Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog. Schubladenprinzip -, wird in §§ 4-6 VgV geregelt. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 20
  • 21. Vergabeordnung VgV September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 21
  • 22. Vergabearten September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 22
  • 23. Verdingungs-/Vergabeordnungen ● In den Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF sind die Regeln zur Auftragsvergabe enthalten. ● Keine staatlichen Normen, weder Verordnungen noch Satzungen noch gar gesetzliche Vorschriften. ● Sie werden von den Verdingungsausschüssen verabschiedet. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 23
  • 24. VOL September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 24
  • 25. VOB September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 25
  • 26. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht Nationales Recht GWB Teil 4 Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt) VOF September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 26
  • 27. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 27
  • 28. Liefer- und Dienstleistungen gemäß VOL/A September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 28
  • 29. Liefer- und Dienstleistungen gemäß VOL/A September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 29
  • 30. Bauleistungen gemäß VOB/A September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 30
  • 31. Sektorenauftraggeber September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 31
  • 32. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht Nationales Recht GWB Teil 4 Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV SektVO VSVgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A VOB/A (2. Abschnitt), 3. Abschn. VOB/A (1. Abschnitt) VOF September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 32
  • 33. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 33
  • 34. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts Verwaltungsverfahren? September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 34
  • 35. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts ● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1 ● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge geschlossen.1 ● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande. 1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008 September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 35
  • 36. Ausschreibungsverfahren Veröffentlichung einer Ausschreibung = September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 36
  • 37. Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung Veröffentlichung einer Ausschreibung = Einladung an die Bieter Angebote abzugeben September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 37
  • 38. Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter Die Angebote der Bieters im Ausschreib- ungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149 BGB. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 38
  • 39. Ausschreibungsverfahren - Zuschlag Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt die Annahme des Angebotes dar (§§ 150 ff. BGB). September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 39
  • 40. Pacta sund servanda ● Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts. ● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen Vertrag lösen. ● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung der Parteien. September 2012 Grundlagen des Vergaberechts Seite 40
  • 41. Grundlagen des Vergaberechts Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.blogspot.de/ https://twitter.com/t_ferber