1. Workshop Spezialist Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ Die Zertifzierungskommision: Dr. Siegfried Marquardt Dr. Stephanus Steuer ZTM Ralf Barsties ZA Michael Melerski Dr. Oliver Brendel
2. Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ Gründe: Abgrenzung gegenüber anderen Kollegen Bessere Hervorhebung der eigenen Qualifizierung gegenüber den eigenen Patienten Orientierungshilfe für neue Patienten, welche ein spezielles zahnärztliches und ästhetisches Anliegen haben Überdenken und Ausfeilen des eigenen Behandlungskonzeptes
3. Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ Vorteile: Grössere Anerkennung im Kollegenkreis Grösseres Vertrauen der Patienten in das ästhetische Know- how Mehr Patienten mit ästhetische Problemen Grosser Lerneffekt durch systematisches Zusammenstellen der Fälle
4. Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ Empfehlungen: Curriculum Ästhetische Zahnmedizin APW Klares Behandlungskonzept Qualitätsmanagment in der Praxis Gründliche Dokumentation Gute Phototechnik Mindestens 2 Jahre Vorlaufzeit
5. Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ Vorraussetzungen: Approbation 5 Jahre Tätigkeit als ZA/ZÄ/ZT Mitgliedschaft DGÄZ Curriculum „Ästhestische Zahnmedizin“ oder 16 Fortbildungskurse, davon 5 Hands on Kurse nicht älter als 5 Jahre aus relevanten Fachgebieten 10 Patientenfälle, davon 5 älter als 2 Jahre Für die EDA-Zertifizierung eine erfolgreiche funktionstherapeutische Behandlung einer Arthropathie/ Myopathie (CMD ) und nachfolgende Rekonstruktion( Bisslageveränderung, Anhebung der Vertikal-dimension) Einzahlung der Prüfungsgebühr von 750€
10. Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ 2.3 Fortbildungsnachweis Bewerber müssen den Nachweis von mindestens 16 Fortbildungskursen (entspricht ca. 256 Fortbildungsstunden) aus den unter Punkt 2.3.1 bzw. 2.3.2 aufgeführten Fachgebieten belegen. Aus jedem der aufgezählten Fachgebiete müssen Fortbildungen nachgewiesen werden. Die Fortbildungsnachweise sind auf einem von uns vorgegebenem Formblatt - digital - aufzulisten. Von den 16 Kursen müssen mindestens fünf Hands-on-Kurse, die mindestens vier der unter Punkt 2.3.1 bzw. 2.3.2 aufgeführten Fachgebiete betreffen, belegt sein. Fortbildungen aus den letzten 5 Jahren können anerkannt werden. Als Nachweise gelten Originale oder Kopien von Fortbildungsurkunden, in diesem Fall müssen die Originale zum Prüfungsgespräch vorgelegt werden. Belegt sein müssen (ggf. durch nachträgliche Bestätigungen von Seiten der Institute): • der Name des Teilnehmers • Thema der Fortbildung • Name/n des/der Referent/en • Datum und Länge der Fortbildung • Art der Fortbildung: Kongress, Vortrag, Demokurs oder Hands-on-Kurs mit praktischen Übungen der Teilnehmer • Eine zusätzliche Auflistung aller Daten auf Diskette Die Prüfungskommission gibt regelmäßig eine Liste von empfohlenen Referenten zu den Fachgebieten heraus. Es bleibt aber dem Bewerber freigestellt andere Kurse von gleichwertigen Referenten zu belegen. Die Überprüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Prüfungskommission (§ 4).
11. Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ 2.3.1 Fachgebiete für Zahnärzte 1. Grundlagen der Ästhetik 2. Ästhetik als wesentlicher Teil eines Gesamtsanierungskonzeptes in der rekonstruktiven und ästhetischen Zahnmedizin 3. Teil- / Totalprothetik, - herausnehmbarer Zahnersatz 4. Parodontologie/Implantologie 5. Keramik – Komposit – festsitzender Zahnersatz 6. Funktion. 2.3.2 Fachgebiete für Zahntechniker 1. Grundlagen der Ästhetik 2. Planungskonzepte 3. Teil-/Totalprothetik 4. Implantologie 5. VMK – Keramik/Vollkeramik 6. Kunststoff; Komposit.
12. Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ 2.4 Falldokumentationen Bewerber müssen 10 dokumentierte Patientenfälle einreichen. Die Falldokumentation erfolgt explizit auf Grundlage der Fachbereiche nach § 2.3.1. D.h. diese Fachbereiche müssen anhand der zu präsentierenden Fälle vorgestellt und abgedeckt werden. Die Fälle sollen repräsentativ für das Behandlungs- /Arbeitsspektrum des Bewerbers sein. Der Zahnarzt muss für die vorgestellten Fälle hauptverantwortlich gewesen sein und den größten Teil selbst therapiert haben. Dies gilt insbesondere für die Planung und Diagnostik, die Behandlungsdurchführung der ästhetischen und funktionellen Bereiche sowie die weitere Betreuung und Dokumentation. Der Zahntechniker muss hauptverantwortlich die handwerkliche Tätigkeit im ästhetischen und funktionellen Bereich selbst ausgeführt haben. Ausnahmen sind nur im Bereich spezieller „Unterkonstruktionen“ zulässig wie z. B. Pressgerüste, Galvanokappen, Modellguss, wenn die eigene maschinelle Ausstattung eine Delegation erfordert. Ein Fall, der vom Bewerber speziell gekennzeichnet werden muss, ist anlässlich der mündlichen Prüfung (§ 2.5) der Prüfungskommission in Realität vorzustellen (Zahnarzt: am Patienten; Zahntechniker: entweder am Patienten oder Duplikat der Arbeit im Artikulator).
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14. Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ 2.4.2 Anforderungen an die Dokumentation für den Zahntechniker Darstellung der Fälle, die schwerpunktmäßig entweder festsitzende oder herausnehmbare Konstruktionen präsentieren können, werden unter folgenden Kriterien begutachtet: • fototechnische Darstellung der Ästhetik auf dem Modell • Herstellungsverlauf (Zwischenschritte, Detailaufnahmen) • Standpunktdarlegung zu den Patientenfällen bzgl. Materialauswahl und Herstellungskonzeption • Die gesamte Dokumentation ist jeweils Patientenbezogen, übersichtlich geordnet und für die Prüfungskommission lückenlos nachvollziehbar einzureichen
15. Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ 2.5.1 Ablauf der Prüfung Die Prüfung gliedert sich in zwei Abschnitte: 1. Abschnitt: Nach dem Einreichen des Fortbildungsnachweises und der 10 Falldokumentationen durch die Bewerber sowie der Überweisung der Prüfungsgebühr überprüft die Prüfungskommission diese nach Aktenlage. Danach erfolgt eine Benachrichtigung des Bewerbers über Annahme, Ablehnung oder Aufforderung zur Nachbesserung bzw. Ergänzung durch die Prüfungskommission. Erst nachdem sämtliche Unterlagen der Kommission vorliegen und eine Annahme erfolgte, wird der Kandidat zum nächstmöglichen Termin zur mündlichen Prüfung eingeladen. Diese erfolgt in der Regel zweimal jährlich an festgesetzten Terminen. Erfolgt eine Ablehnung, ist der Bewerber durch die Prüfung gefallen. In diesem Fall kann einmalig ein erneutes Zertifizierungsverfahren nach Ablauf von 2 Jahren beantragt werden. 2. Abschnitt: Mündliche Prüfung: Nach der positiven Begutachtung der eingereichten Unterlagen müssen die Kandidaten eine mündliche Prüfung von mindestens 20 Minuten und maximal 40 Minuten Dauer mit mindestens 2 Mitgliedern der Prüfungskommission absolvieren. Im Rahmen dieser Prüfung muss der ausgewählte Patient / resp. die zahntechnische Arbeit vorgestellt werden. Davon ausgehend ist eine Diskussion über das gesamte Fachgebiet der ästhetischen, rekonstruktiven und funktionellen Zahnmedizin/-technik zu führen.
16. Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ EDA-Richtlinien: 4.1 Die unter Art. 1.2 geforderte Falldokumentation soll folgendes Spektrum von Patienten umfassen: aus den nachgenannten Bereichen muss mindestens 1 Fall dokumentiert werden: rein konservierende Versorgung, metallfreie Rekonstruktion der Front und/oder Seitenzähne, Erfolgreiche funktions-therapeutische Behandlung einer Arthropathie, Erfolgreicher funktionstherapeutische Behandlung einer Myopathie.Einer dieser Fälle (Arthropathie oder Myopathie) muss nach Schmerzfreiheit rekonstruiert sein.Implantatversorgung, Vertikalisation, festsitzende Gesamtrehabilitation. Ein Behandlungsfall kann mehrere dieser Bedingungen beinhalten. Bei mindestens 2 der 8 Fälle soll die Dokumentation eine posttherapeutische Betreuung von mindestens zwei Jahren aufweisen.
17. Workshop Spezialist für Ästhetische Zahnmedizin DGÄZ Welche Fälle eignen sich für die Prüfung? Wie hoch sind die Anforderungen an die Qualität? Bin ich gut genug? Warum soll ich mir das antun? Ist meine Praxis strukturiert genug? Habe ich ein klares Behandlungskonzept? Kann ich fotographieren? …