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ECLI:DE:BGH:2017:071117UIIZR37.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 37/16 Verkündet am:
7. November 2017
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
WpÜG § 31 Abs. 6
Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot
sind grundsätzlich auch die vom Bieter für den Erwerb von Wandelschuldverschrei-
bungen gezahlten Preise zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die
Richter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 19. Januar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen sind ehemalige Aktionäre der C. AG.
Die niederländische Finanzierungsgesellschaft der C. -Gruppe hatte
in den Jahren 2009 und 2011 Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, die
ihrem Inhaber ein Recht zur Wandlung in Aktien der C. AG gewährten. Sie
sollten zum 29. Oktober 2014 (im Folgenden: Anleihen 2014) bzw. zum 7. April
2018 (im Folgenden: Anleihen 2018) fällig werden. Im Falle eines Kontrollwech-
sels konnte der Inhaber die Wandlung vorzeitig zu einem angepassten Wand-
lungspreis verlangen. Durch die Aufstockung der Beteiligung der H. & Cie.
GmbH am 22. Januar 2014 und die Veröffentlichung am 24. Januar 2014 trat
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ein Kontrollwechsel im Sinne der Anleihebedingungen ein und waren die Anlei-
hen spätestens am 24. Januar 2014 wandelbar.
Am 23. Januar 2014 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im
Folgenden: Beklagte) und die H. & Cie. GmbH, die zu diesem Zeitpunkt
50,01 % des Grundkapitals hielt, einen Kaufvertrag über den Erwerb der Aktien
der C. AG, in dem sich die Beklagte zur Zahlung von 23,50 € pro Aktie
verpflichtete. Am selben Tag schloss die Beklagte mit der E. International
einen Kaufvertrag über 4.840 Anleihen 2014 und weiteren 2.180 Anleihen 2018.
Umgerechnet auf jede durch Wandlung entstandene Aktie betrug der von der
Beklagten an E. International für die Wandelschuldverschreibungen gezahlte
Kaufpreis 30,94 € für die Anleihen 2014 und 30,95 € für die Anleihen 2018.
Am 27. Januar 2014 wurden der Beklagten die Anleihen 2018 übertra-
gen. Am 28. Januar 2014 übte die Beklagte die Wandlungsrechte aus den An-
leihen 2018 zu einem Wandlungspreis von 19,05 € aus und erwarb Anfang Feb-
ruar 2014 11.443.569 Aktien der C. AG. Am 6. Februar 2014 wurden der
Beklagten die Anleihen 2014 übertragen. Mitte Februar 2014 übte die Beklagte
die Wandlungsrechte aus den Anleihen 2014 zu einem Wandlungspreis von
21,66 € aus und erhielt auf diesem Weg weitere 11.172.668 Aktien der C.
AG.
Nach Prüfung und Gestattung der Angebotsunterlagen durch die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gab die Beklagte am
28. Februar 2014 ein auf den Erwerb sämtlicher Aktien der C. AG gerich-
tetes öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von 23,50 € je Aktie ab. Die
Vorerwerbe der Wandelschuldverschreibungen und die hierfür gezahlten Preise
hatte die Beklagte gegenüber der BaFin und in der Angebotsunterlage offenge-
legt. Auf das Angebot der Beklagten lieferten die Klägerin zu 1 9.256 Aktien, die
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Klägerin zu 2 13.294 Aktien, die Klägerin zu 3 4.071 Aktien und die Klägerin
zu 4 8.379 Aktien, insgesamt 35.000 Aktien, mit jeweiliger Gewinnberechtigung
für das Jahr 2013 ein.
Mit der Klage haben die Klägerinnen jeweils für die von ihnen eingeliefer-
ten Aktien Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem höchsten von der
Beklagten für die Wandelschuldverschreibung je Aktie gezahlten Preis von
30,95 € und den pro Aktie gezahlten 23,50 € verlangt. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die
Beklagte zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, ZIP 2016, 316) hat seine Ent-
scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Den Klägern stehe gegen die
Beklagte aus § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜGAngebV ein An-
spruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen angebotener und an-
gemessener Gegenleistung zu. Maßgeblich für die Gegenleistung sei der
höchste für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen (bezogen auf eine
Aktie) gezahlte Betrag von 30,95 €, da die Bieterin diese innerhalb der Frist des
§ 31 Abs. 3 WpÜG erworben und gewandelt habe.
Der abgeleitete Erwerb von Wandelschuldverschreibungen stelle eine
Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG dar, auf Grund derer die
Übereignung von Aktien verlangt werden könne. Es sei zwar weder dem Wort-
laut noch der Systematik des § 31 Abs. 6 WpÜG eine eindeutige Entscheidung
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für oder gegen eine Anwendung auf den derivativen Erwerb von Wandelschuld-
verschreibungen zu entnehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen aber
für ihre Anwendung. Die erworbenen Wandelschuldverschreibungen seien den
zeitgleich erworbenen Aktien inhaltlich gleichzustellen. Aus dem Umstand, dass
die Bieterin das Wandlungsrecht aus den Wandelschuldverschreibungen weni-
ge Tage nach ihrem Erwerb ausgeführt habe, folge zwanglos, dass sie diese
nicht wegen der bestehenden Verzinsung, sondern wegen ihrer aktiengleichen
Funktion im Zusammenhang mit der Übernahme der C. AG erworben ha-
be. Dabei komme es aus Gründen der Rechtssicherheit zwar nicht auf die kon-
krete Motivlage an. Vorliegend sei aber objektiv feststellbar, dass die Bieterin
innerhalb des relevanten Zeitraums die Wandelschuldverschreibungen erwor-
ben und gewandelt habe, so dass ein Zusammenhang mit dem Übernahmean-
gebot gegeben sei.
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags
zwischen dem höchsten von der Beklagten für die Wandelschuldverschreibung
je Aktie gezahlten Preis von 30,95 € und den pro Aktie gezahlten 23,50 €. Bei
der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für das Übernahmeangebot
sind grundsätzlich auch die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen
gezahlten Preise zu berücksichtigen.
1. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG hat der Bieter den Aktionären der
Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Ist die Gegen-
leistung nicht angemessen, steht den Aktionären, die das Angebot angenom-
men haben, gegenüber dem Bieter ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch
auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der angebotenen und der an-
gemessenen Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff.
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WpÜGAngebV zu (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202,
180 Rn. 22 ff.).
Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind auch die
Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter zu berücksichtigen,
§ 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG. Die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft
muss dabei mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter gewährten oder
vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft in-
nerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG oder § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG entsprechen. § 31 Abs. 6 Satz 1
WpÜG, wonach dem Erwerb Vereinbarungen gleichgestellt sind, auf Grund de-
rer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann, gilt insoweit entspre-
chend, § 4 Satz 2 WpÜGAngebV.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auch der Er-
werb des Rechts aus der Wandelschuldverschreibung eine Vereinbarung i.S.d.
§ 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist, auf Grund derer die Übereignung von Aktien ver-
langt werden kann.
Wandelschuldverschreibungen fallen grundsätzlich unter die Vereinba-
rungen im Sinn des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG, auf Grund derer die Übereig-
nung von Aktien verlangt werden kann (Kremer/Oesterhaus in KK-WpÜG,
2. Aufl., § 31 Rn. 98 f.; MünchKommAktG/Wackerbarth, 4. Aufl., § 31 WpÜG
Rn. 84c; Noack in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 31 WpÜG
Rn. 92 f.; Krause in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 151;
Marsch-Barner in Baums/Thoma, WpÜG, Stand 2016, § 31 Rn. 122; Glade in
Heidel, AktG, 4. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 32; Haarmann in Haarmann/Schüppen,
WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 150; Wackerbarth, ZIP 2012, 253, 255; Leyendecker-
Langner/Läufer, NZG 2014, 161, 163). Streitig ist jedoch, ob nur der unmittelba-
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re Erwerb der Wandelschuldverschreibung eine Vereinbarung im Sinne von
§ 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist, weil die Vereinbarung der Rechtsgrund für den
Erwerb sein muss (Santelmann/Nestler in Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl., § 31
Rn. 104; Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 64;
Hippeli, jurisPR-HaGesR 3/2016, Anm. 1; Boucsein/Schmiady, AG 2016, 597,
603; Drinkuth in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl.,
Rn. 60.74; vgl. auch Technau, Der Konzern 2016, 313, 315), oder ob auch der
abgeleitete Erwerb von bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG sein kann, weil auf
Grund der erworbenen Wandelschuldverschreibungen die Übereignung von
Aktien verlangt werden kann (Bader, AG 2016, 239; Nikoleyczik/Hildebrand,
NZG 2016, 505; Zschocke, DB 2016, 581; Müller-Eising, EWiR 2016, 589).
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass neben dem originären
auch der abgeleitete Erwerb von Wandelschuldverschreibungen bei der Be-
rechnung der angemessenen Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 6
Satz 1 WpÜG zu berücksichtigen ist.
a) Der Wortlaut von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist nicht eindeutig. Er ist
nicht auf Vereinbarungen mit der Zielgesellschaft beschränkt, sondern erfasst
auch Vereinbarungen mit Dritten. Dass auf Grund der Vereinbarung die Über-
eignung von Aktien verlangt werden kann, muss nicht dahin verstanden wer-
den, die Vereinbarung sei der Rechtsgrund für die Übereignung und es würden
nur Vereinbarungen erfasst, auf Grund derer unmittelbar die Übereignung von
Aktien verlangt werden kann. Vom Wortlaut der Vorschrift ist auch erfasst, dass
die Vereinbarung nur die Grundlage für eine spätere Übereignung auf Grund
eines Übereignungsverlangens bildet. Erfasst wird dann auch der mehraktige
Vorgang, dass auf Grund der Vereinbarung Wandelschuldverschreibungen er-
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worben werden, die auf ein gesondertes Wandlungsverlangen zum Abschluss
eines Zeichnungsvertrags und in der Folge zur Übereignung der Aktien führen.
b) Der systematische Zusammenhang mit § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG
führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Nach § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG gilt die Ausübung eines gesetzlichen
Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft
nicht als Erwerb nach Satz 1. Bei der Ausübung eines gesetzlichen Bezugs-
rechts werden die Aktien zwar in einem mehraktigen Vorgang erworben, weil
der Aktionär zunächst sein gesetzliches Bezugsrecht zum Abschluss eines
Zeichnungsvertrags geltend machen muss und der Zeichnungsvertrag die
schuldrechtliche Grundlage für den späteren Aktienerwerb kraft Gesetzes bil-
det. § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG lässt aber nicht eindeutig erkennen, ob die Vor-
schrift Satz 1 einschränkt, weil für das gesetzliche Bezugsrecht im Grundsatz
gelten würde, dass es als mehraktiger Vorgang erfasst wird, oder ob die Vor-
schrift nur eine Klarstellung beinhaltet. Die Ausübung eines gesetzlichen Be-
zugsrechts führt zudem zu einem originären Aktienerwerb, so dass sich aus
§ 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG auch bei Annahme einer Einschränkung von Satz 1
nur darauf schließen ließe, dass der mehraktige originäre Aktienerwerb erfasst
wäre.
c) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spricht für eine weite Ausle-
gung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes.
Der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen sah vor,
nur Kauf- und Austauschverträge, auf Grund derer die Übereignung von Aktien
verlangt werden kann, dem Aktienerwerb gleichzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 Satz 2 WpÜG-DiskE, abgedruckt bei Fleischer/Kalss, Das neue
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 2002, S. 251, 332). Mit der Erwei-
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terung in § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auf Vereinbarungen anstelle der Beschrän-
kung auf Kauf- und Austauschverträge sollten nach der Begründung des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung Umgehungen der in Absatz 3 bis 5 enthalte-
nen Mindestanforderungen an die Gegenleistung, beispielsweise durch Ab-
schluss eines Kaufvertrags mit herausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt über
die betreffenden Aktien, vermieden werden. Auch der Abschluss von Verträgen
zum Erwerb von Aktien sollte die Rechtsfolgen von Absatz 3 bis 5 auslösen und
sowohl Kauf- als auch Tauschverträge sowie der Abschluss von Optionsge-
schäften, die zum Bezug der Aktien berechtigen, sollten einbezogen werden
(BT-Drucks. 14/7034, S. 57).
Die Vorschrift enthält danach einen allgemeinen Umgehungsschutz. Die
Beschränkung auf Kauf- und Austauschverträge wurde durch den allgemeinen
Begriff der „Vereinbarung“ ersetzt. Der Abschluss eines Kaufvertrags mit her-
ausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt wird in der Begründung des Gesetzent-
wurfs nur beispielhaft erwähnt und die Vereinbarung nicht auf Kaufverträge mit
herausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt beschränkt. Auch die Erwähnung von
Optionsgeschäften neben Kauf- und Tauschverträgen ist nicht abschließend,
sondern dient nur der Erläuterung, dass der Abschluss von Verträgen zum Er-
werb von Aktien und nicht nur der Erwerb, die Erlangung des Eigentums, die
Rechtsfolgen von Abs. 3 bis 5 auslösen soll. Dafür, dass unter Optionsgeschäf-
ten nur Vereinbarungen zwischen dem Bieter als Optionsnehmer und dem Op-
tionsgeber verstanden werden sollten und nicht auch der Erwerb von Options-
kontrakten oder Optionsscheinen erfasst werden sollte, gibt es keine Anhalts-
punkte.
d) Der Erwerb der Wandelschuldverschreibungen fällt auch nach Sinn
und Zweck der gesetzlichen Vorschriften in den Anwendungsbereich von § 31
Abs. 6 Satz 1 WpÜG.
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aa) Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1
WpÜG einer Umgehung der in § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG auf den dinglichen
Erwerb bezogenen Regeln durch schuldrechtliche Vereinbarungen über ein Er-
werbsrecht vorbeugen. Wenn statt eines Erwerbs eine schuldrechtliche Verein-
barung geschlossen wird, die den dinglichen Erwerb ermöglicht, soll bei der
Bestimmung des Vorerwerbspreises auf diese Vereinbarung abzustellen sein.
Damit soll sichergestellt werden, dass der Bieter an dem Preis festgehalten
wird, den er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot selbst
als angemessen angesehen hat. Damit wird der (dingliche) Erwerb durch die
(schuldrechtliche) Vereinbarung eines Erwerbsrechts ersetzt (vgl. BGH, Urteil
vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 31).
Dass der unmittelbare Erwerb von Aktien durch eine schuldrechtliche
Vereinbarung ersetzt wird, die den dinglichen Erwerb ermöglicht, trifft auch auf
Wandelschuldverschreibungen zu, die im maßgeblichen Zeitraum erworben
werden und die in Aktien gewandelt werden können. Dass die durch die Ver-
einbarung erworbenen Wandelschuldverschreibungen nicht unmittelbar einen
Anspruch auf Übereignung von Aktien gewähren, sondern der Erwerber wie bei
erworbenen Optionskontrakten oder bei Optionsscheinen erst noch die Über-
eignung von Aktien verlangen und ein Zeichnungsvertrag abgeschlossen wer-
den muss, also ein mehraktiger Vorgang vorliegt, ist im Hinblick auf den beab-
sichtigten Umgehungsschutz ohne Bedeutung (vgl. zu Optionen Kre-
mer/Oesterhaus in KK-WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 98; Krause in Assman/
Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 31 Rn. 155; Haarmann in Haarmann/Schüppen,
WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 149, 151; MünchKommAktG/Wackerbarth, 4. Aufl.,
§ 31 WpÜG Rn. 84c; Marsch-Barner in Baums/Thoma, WpÜG, Stand 2016,
§ 31 Rn. 122). Der Umgehungsschutz ist nach dem Willen des Gesetzgebers
nicht auf das Herausschieben des Erfüllungszeitpunkts für die Übereignungs-
verpflichtung beschränkt. In der Begründung des Regierungsentwurfs ist dieser
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Fall lediglich beispielhaft als Umgehung aufgeführt. Die Vorschrift sollte neben
Aktienkauf- und Aktientauschverträgen ausdrücklich auch Optionen erfassen
(RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 57). Der Bieter zeigt mit dem Erwerb von Rech-
ten, die einen Erwerb von Aktien ermöglichen, vielmehr wie bei herausgescho-
benen Kaufverträgen, welchen Preis er als angemessen für die Aktien ansieht.
Entgegen der Revision spricht gegen die Einbeziehung des Erwerbs von
Wandelschuldverschreibungen auch nicht, dass der Erwerber von bereits aus-
gegebenen Wandelschuldverschreibungen keinen Einfluss auf den Zeitpunkt
hat, zu dem das Wandlungsrecht ausgeübt werden kann. Eine Beschränkung
auf Vereinbarungen über ein Herausschieben der Fälligkeit lässt sich der Ge-
setzesbegründung nicht entnehmen. Es macht auch keinen Unterschied, ob der
Bieter bei der schuldrechtlichen Vereinbarung selbst ein Herausschieben der
Fälligkeit der Übereignung aus dem maßgebenden Zeitraum vereinbart oder ob
er ein Recht auf Übereignung der Aktien erwirbt, das nach den vereinbarten
Bedingungen mit einer herausgeschobenen Fälligkeit verbunden ist. In beiden
Fällen zeigt der Bieter, welchen Preis er im zeitlichen Zusammenhang mit dem
Übernahmeangebot als angemessen ansieht.
Dass es dem Erwerber als Gläubiger einer Wandelschuldverschreibung
überlassen bleibt, ob er die Übereignung von Aktien verlangt oder sich mit der
Rückzahlung der Anleihe begnügt, spricht ebenfalls nicht gegen die Anwendung
von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG. Auch bei den vom Gesetzgeber im Gesetzge-
bungsverfahren in den Blick genommenen Optionen kommt es nicht darauf an,
ob sie ausgeübt werden (Krause in Assman/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 31
Rn. 155; Haarmann in Haarmann/Schüppen, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 149,
151; Kremer/Oesterhaus in KK-WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 98; Marsch-Barner in
Baums/Thoma, WpÜG, Stand 2016, § 31 Rn. 122). Maßgebend ist, dass der
Bieter mit dem Erwerb der Übereignungsmöglichkeit zeigt, welchen Preis er im
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zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot selbst als angemessen
angesehen hat. Dass es einem Bieter im Zusammenhang mit dem Aufbau der
Beteiligung mehr auf eine günstige Verzinsung ankommen könnte, wie die Re-
vision zu bedenken gibt, liegt auch eher fern.
Einer Berücksichtigung der für Wandelschuldverschreibungen gezahlten
Preise steht auch nicht entgegen, wenn einzelne Anleihebedingungen Barab-
findungsklauseln enthalten, die die Zielgesellschaft berechtigen, unter bestimm-
ten Umständen anstatt der Lieferung der Aktien eine Barzahlung vorzunehmen.
Solange offen ist, ob der Bieter mit der Wandlung rechnen kann, besteht kein
Grund, den für solche Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preis nicht zu
berücksichtigen. Wie bei dem Erwerb einer Option zeigt er mit dem Erwerb,
welchen Preis er für die Übereignungsmöglichkeit selbst für angemessen hält.
bb) Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 31 Abs. 6
Satz 1 WpÜG auf schuldrechtliche Vereinbarungen über einen unmittelbaren
Aktienerwerb spricht auch nicht die Rechtssicherheit als eines der Ziele des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Zweck des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes ist es, einen verlässlichen Rechtsrahmen für die un-
mittelbar an Übernahmen Beteiligten und für die Akteure an den Finanzmärkten
bereitzustellen. Das soll durch praktikable Regeln geschehen, die die unter-
schiedlichen Interessen der an einem Übernahmeverfahren beteiligten Parteien
berücksichtigen. Daher soll eine Regulierung von Unternehmensübernahmen
vor allem einen Rechtsrahmen für ein faires und transparentes Verfahren zur
Verfügung stellen (RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 27). Entgegen der Auffassung
der Revision wird damit nicht ein besonders "verlässlicher" Rechtsrahmen ver-
langt, sondern das faire und transparente Verfahren in den Vordergrund ge-
stellt. Zwar hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit und zur
Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die rechtsverbindliche Festlegung von
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Eckpunkten zur Bestimmung der Angemessenheit als wünschenswert bezeich-
net und damit der Rechtssicherheit für die Preisbestimmung nach § 31 Abs. 1
WpÜG einen Stellenwert eingeräumt (RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 55).
Rechtssicherheit kann danach aber nur im Rahmen des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes erreicht werden. Der Rechtssicherheit soll in erster
Linie der Erlass einer Rechtsverordnung mit näheren Bestimmungen über die
Angemessenheit der Gegenleistung dienen. Mit § 4 Satz 2 WpÜGAngebV ver-
weist diese gerade auf die entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 6 WpÜG.
Mit einer Berücksichtigung des für die Wandelschuldverschreibungen
gezahlten Preises wird zwar entgegen dem Ziel des Gesetzgebers, mit prakti-
kablen Regeln einen verlässlichen Rechtsrahmen aufzustellen, die Bestimmung
der angemessenen Gegenleistung erschwert, da Wandelschuldverschreibun-
gen verzinst werden und daher Zweifel bestehen können, ob der für sie gezahl-
te Preis dem für die Aktie als angemessen erachteten Preis entspricht. Diese
Unsicherheiten hat der Gesetzgeber aber mit der Erweiterung in § 31 Abs. 6
Satz 1 WpÜG auf Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien
verlangt werden kann, in Kauf genommen. Solche Berechnungsschwierigkeiten
bestehen auch bei den vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Optionen
und können im Hinblick auf eine Verzinsung sogar bei einer nur hinausgescho-
benen Fälligkeit entstehen.
Da mit dem Rechtsrahmen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setzes ein faires und transparentes Verfahren zur Verfügung gestellt werden
soll, ist zur Durchsetzung eines fairen Angebots an alle Aktionäre eine weite
Auslegung der Umgehungsvorschrift angezeigt. Der Bundesgerichtshof hat da-
her bereits entschieden, dass die Preisregelungen des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes zum Schutz vor einer Umgehung einer erweiternden Aus-
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legung zugänglich sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12,
BGHZ 202, 180 Rn. 34 ff.).
e) Entgegen der Revision widerspricht die Berücksichtigung der Verein-
barung zum mittelbaren Erwerb der Aktien nicht einem allgemeinen Grundsatz,
dass Inhaber von Wertpapieren derselben Gattung gleich zu behandeln sind.
aa) Durch die erweiternde Auslegung des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG
werden Aktien und Wandelschuldverschreibungen nicht gleichgesetzt. Die
Wandelschuldverschreibungen werden durch die Berücksichtigung bei der
Preisfindung nicht mit Aktien gleichgestellt, sondern es wird eine Gleichstellung
von Aktien, die die Bieterin auf Grundlage dieser Wandelschuldverschreibung
erworben hat, mit den übrigen erworbenen Aktien erreicht. Das Gebot in § 3
Abs. 1 WpÜG, Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die derselben
Gattung angehören, gleich zu behandeln, wird nicht verletzt. Ein Verbot der
Gleichbehandlung von Wertpapieren unterschiedlicher Gattungen enthält § 3
Abs. 1 WpÜG nicht.
bb) Anders als die Revision (so auch Hippeli, jurisPR-HaGesR 3/2016,
Anm. 1) meint, muss § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auch nicht anhand Art. 5 Abs. 4
Satz 1 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. EG L 142 S. 12) richt-
linienkonform dahin ausgelegt werden, dass als höchster Erwerbspreis nur für
die gleichen Wertpapiere und damit hier für Aktien gezahlten Preise berücksich-
tigt werden. Nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 RL 2004/25/EG gilt als angemessener
Preis der höchste Preis, der vom Bieter oder einer mit ihm gemeinsam han-
delnden Person in einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von
mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten vor dem Angebot gemäß Ab-
satz 1 für die gleichen Wertpapiere gezahlt worden ist.
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Art. 5 Abs. 4 Satz 1 RL 2004/25/EG steht der Auslegung von § 31 Abs. 6
Satz 1 WpÜG dahin, dass auch für Wandelschuldverschreibungen gezahlte
Preise, die einen Aktienerwerb ermöglichen, zu berücksichtigen sind, aber nicht
entgegen. Der deutsche Gesetzgeber ist durch Art. 5 Abs. 4 RL 2004/25/EG
nicht darauf beschränkt, nur für gleiche Wertpapiere gezahlte Preise als ange-
messenen Preis gelten zu lassen. Die Richtlinie enthält nur Mindestanforderun-
gen und die Mitgliedstaaten können für Angebote zusätzliche Bedingungen und
strengere Bestimmungen als in dieser Richtlinie festlegen (Art. 3 Abs. 2 RL
2004/25/EG).
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Höhe des Anspruchs der Klä-
gerinnen auf 7,45 € je Aktie festgestellt. Die von der Beklagten angebotene Ge-
genleistung in Höhe von 23,50 € je Aktie war nicht angemessen im Sinne von
§ 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §§ 4, 5 WpÜGAngebV. Maßgeblich ist der höchste,
für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen, bezogen auf eine Aktie ge-
zahlte Betrag von 30,95 €, der von der Beklagten innerhalb der Frist des § 4
Satz 1 WpÜGAngebV gezahlt wurde.
Angesichts der Wandlungsmöglichkeit unmittelbar nach Erwerb der
Wandelschuldverschreibungen hat das Berufungsgericht zu Recht keinen Ab-
schlag für eine Verzinsung der Anleihen gemacht. Zu Recht hat es auch keine
Verminderung des Preises vorgenommen, weil die über die Wandelschuldver-
schreibung erworbenen Aktien anders als Aktien, die die Klägerinnen eingelie-
fert haben, für das Jahr 2013 nicht gewinnbezugsberechtigt waren. Die über die
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Wandelschuldverschreibungen bezogenen Aktien könnten aus diesem Grund
allenfalls weniger wert als die eingelieferten Aktien sein.
Drescher Born Sunder
Bernau Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.12.2014 - 3-5 O 44/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2016 - 5 U 2/15 -

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BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot

  • 1. ECLI:DE:BGH:2017:071117UIIZR37.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 37/16 Verkündet am: 7. November 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WpÜG § 31 Abs. 6 Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot sind grundsätzlich auch die vom Bieter für den Erwerb von Wandelschuldverschrei- bungen gezahlten Preise zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
  • 2. - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen sind ehemalige Aktionäre der C. AG. Die niederländische Finanzierungsgesellschaft der C. -Gruppe hatte in den Jahren 2009 und 2011 Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, die ihrem Inhaber ein Recht zur Wandlung in Aktien der C. AG gewährten. Sie sollten zum 29. Oktober 2014 (im Folgenden: Anleihen 2014) bzw. zum 7. April 2018 (im Folgenden: Anleihen 2018) fällig werden. Im Falle eines Kontrollwech- sels konnte der Inhaber die Wandlung vorzeitig zu einem angepassten Wand- lungspreis verlangen. Durch die Aufstockung der Beteiligung der H. & Cie. GmbH am 22. Januar 2014 und die Veröffentlichung am 24. Januar 2014 trat 1 2
  • 3. - 3 - ein Kontrollwechsel im Sinne der Anleihebedingungen ein und waren die Anlei- hen spätestens am 24. Januar 2014 wandelbar. Am 23. Januar 2014 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) und die H. & Cie. GmbH, die zu diesem Zeitpunkt 50,01 % des Grundkapitals hielt, einen Kaufvertrag über den Erwerb der Aktien der C. AG, in dem sich die Beklagte zur Zahlung von 23,50 € pro Aktie verpflichtete. Am selben Tag schloss die Beklagte mit der E. International einen Kaufvertrag über 4.840 Anleihen 2014 und weiteren 2.180 Anleihen 2018. Umgerechnet auf jede durch Wandlung entstandene Aktie betrug der von der Beklagten an E. International für die Wandelschuldverschreibungen gezahlte Kaufpreis 30,94 € für die Anleihen 2014 und 30,95 € für die Anleihen 2018. Am 27. Januar 2014 wurden der Beklagten die Anleihen 2018 übertra- gen. Am 28. Januar 2014 übte die Beklagte die Wandlungsrechte aus den An- leihen 2018 zu einem Wandlungspreis von 19,05 € aus und erwarb Anfang Feb- ruar 2014 11.443.569 Aktien der C. AG. Am 6. Februar 2014 wurden der Beklagten die Anleihen 2014 übertragen. Mitte Februar 2014 übte die Beklagte die Wandlungsrechte aus den Anleihen 2014 zu einem Wandlungspreis von 21,66 € aus und erhielt auf diesem Weg weitere 11.172.668 Aktien der C. AG. Nach Prüfung und Gestattung der Angebotsunterlagen durch die Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gab die Beklagte am 28. Februar 2014 ein auf den Erwerb sämtlicher Aktien der C. AG gerich- tetes öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von 23,50 € je Aktie ab. Die Vorerwerbe der Wandelschuldverschreibungen und die hierfür gezahlten Preise hatte die Beklagte gegenüber der BaFin und in der Angebotsunterlage offenge- legt. Auf das Angebot der Beklagten lieferten die Klägerin zu 1 9.256 Aktien, die 3 4 5
  • 4. - 4 - Klägerin zu 2 13.294 Aktien, die Klägerin zu 3 4.071 Aktien und die Klägerin zu 4 8.379 Aktien, insgesamt 35.000 Aktien, mit jeweiliger Gewinnberechtigung für das Jahr 2013 ein. Mit der Klage haben die Klägerinnen jeweils für die von ihnen eingeliefer- ten Aktien Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem höchsten von der Beklagten für die Wandelschuldverschreibung je Aktie gezahlten Preis von 30,95 € und den pro Aktie gezahlten 23,50 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, ZIP 2016, 316) hat seine Ent- scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Den Klägern stehe gegen die Beklagte aus § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜGAngebV ein An- spruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen angebotener und an- gemessener Gegenleistung zu. Maßgeblich für die Gegenleistung sei der höchste für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen (bezogen auf eine Aktie) gezahlte Betrag von 30,95 €, da die Bieterin diese innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 WpÜG erworben und gewandelt habe. Der abgeleitete Erwerb von Wandelschuldverschreibungen stelle eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG dar, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden könne. Es sei zwar weder dem Wort- laut noch der Systematik des § 31 Abs. 6 WpÜG eine eindeutige Entscheidung 6 7 8 9
  • 5. - 5 - für oder gegen eine Anwendung auf den derivativen Erwerb von Wandelschuld- verschreibungen zu entnehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen aber für ihre Anwendung. Die erworbenen Wandelschuldverschreibungen seien den zeitgleich erworbenen Aktien inhaltlich gleichzustellen. Aus dem Umstand, dass die Bieterin das Wandlungsrecht aus den Wandelschuldverschreibungen weni- ge Tage nach ihrem Erwerb ausgeführt habe, folge zwanglos, dass sie diese nicht wegen der bestehenden Verzinsung, sondern wegen ihrer aktiengleichen Funktion im Zusammenhang mit der Übernahme der C. AG erworben ha- be. Dabei komme es aus Gründen der Rechtssicherheit zwar nicht auf die kon- krete Motivlage an. Vorliegend sei aber objektiv feststellbar, dass die Bieterin innerhalb des relevanten Zeitraums die Wandelschuldverschreibungen erwor- ben und gewandelt habe, so dass ein Zusammenhang mit dem Übernahmean- gebot gegeben sei. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem höchsten von der Beklagten für die Wandelschuldverschreibung je Aktie gezahlten Preis von 30,95 € und den pro Aktie gezahlten 23,50 €. Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für das Übernahmeangebot sind grundsätzlich auch die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen. 1. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Ist die Gegen- leistung nicht angemessen, steht den Aktionären, die das Angebot angenom- men haben, gegenüber dem Bieter ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der angebotenen und der an- gemessenen Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. 10 11
  • 6. - 6 - WpÜGAngebV zu (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 22 ff.). Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind auch die Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter zu berücksichtigen, § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG. Die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft muss dabei mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft in- nerhalb der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG oder § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG entsprechen. § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG, wonach dem Erwerb Vereinbarungen gleichgestellt sind, auf Grund de- rer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann, gilt insoweit entspre- chend, § 4 Satz 2 WpÜGAngebV. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auch der Er- werb des Rechts aus der Wandelschuldverschreibung eine Vereinbarung i.S.d. § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist, auf Grund derer die Übereignung von Aktien ver- langt werden kann. Wandelschuldverschreibungen fallen grundsätzlich unter die Vereinba- rungen im Sinn des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG, auf Grund derer die Übereig- nung von Aktien verlangt werden kann (Kremer/Oesterhaus in KK-WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 98 f.; MünchKommAktG/Wackerbarth, 4. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 84c; Noack in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 92 f.; Krause in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 151; Marsch-Barner in Baums/Thoma, WpÜG, Stand 2016, § 31 Rn. 122; Glade in Heidel, AktG, 4. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 32; Haarmann in Haarmann/Schüppen, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 150; Wackerbarth, ZIP 2012, 253, 255; Leyendecker- Langner/Läufer, NZG 2014, 161, 163). Streitig ist jedoch, ob nur der unmittelba- 12 13 14
  • 7. - 7 - re Erwerb der Wandelschuldverschreibung eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist, weil die Vereinbarung der Rechtsgrund für den Erwerb sein muss (Santelmann/Nestler in Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 104; Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 64; Hippeli, jurisPR-HaGesR 3/2016, Anm. 1; Boucsein/Schmiady, AG 2016, 597, 603; Drinkuth in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., Rn. 60.74; vgl. auch Technau, Der Konzern 2016, 313, 315), oder ob auch der abgeleitete Erwerb von bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG sein kann, weil auf Grund der erworbenen Wandelschuldverschreibungen die Übereignung von Aktien verlangt werden kann (Bader, AG 2016, 239; Nikoleyczik/Hildebrand, NZG 2016, 505; Zschocke, DB 2016, 581; Müller-Eising, EWiR 2016, 589). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass neben dem originären auch der abgeleitete Erwerb von Wandelschuldverschreibungen bei der Be- rechnung der angemessenen Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu berücksichtigen ist. a) Der Wortlaut von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist nicht eindeutig. Er ist nicht auf Vereinbarungen mit der Zielgesellschaft beschränkt, sondern erfasst auch Vereinbarungen mit Dritten. Dass auf Grund der Vereinbarung die Über- eignung von Aktien verlangt werden kann, muss nicht dahin verstanden wer- den, die Vereinbarung sei der Rechtsgrund für die Übereignung und es würden nur Vereinbarungen erfasst, auf Grund derer unmittelbar die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. Vom Wortlaut der Vorschrift ist auch erfasst, dass die Vereinbarung nur die Grundlage für eine spätere Übereignung auf Grund eines Übereignungsverlangens bildet. Erfasst wird dann auch der mehraktige Vorgang, dass auf Grund der Vereinbarung Wandelschuldverschreibungen er- 15 16
  • 8. - 8 - worben werden, die auf ein gesondertes Wandlungsverlangen zum Abschluss eines Zeichnungsvertrags und in der Folge zur Übereignung der Aktien führen. b) Der systematische Zusammenhang mit § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Nach § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG gilt die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft nicht als Erwerb nach Satz 1. Bei der Ausübung eines gesetzlichen Bezugs- rechts werden die Aktien zwar in einem mehraktigen Vorgang erworben, weil der Aktionär zunächst sein gesetzliches Bezugsrecht zum Abschluss eines Zeichnungsvertrags geltend machen muss und der Zeichnungsvertrag die schuldrechtliche Grundlage für den späteren Aktienerwerb kraft Gesetzes bil- det. § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG lässt aber nicht eindeutig erkennen, ob die Vor- schrift Satz 1 einschränkt, weil für das gesetzliche Bezugsrecht im Grundsatz gelten würde, dass es als mehraktiger Vorgang erfasst wird, oder ob die Vor- schrift nur eine Klarstellung beinhaltet. Die Ausübung eines gesetzlichen Be- zugsrechts führt zudem zu einem originären Aktienerwerb, so dass sich aus § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG auch bei Annahme einer Einschränkung von Satz 1 nur darauf schließen ließe, dass der mehraktige originäre Aktienerwerb erfasst wäre. c) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spricht für eine weite Ausle- gung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes. Der Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen sah vor, nur Kauf- und Austauschverträge, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann, dem Aktienerwerb gleichzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 WpÜG-DiskE, abgedruckt bei Fleischer/Kalss, Das neue Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 2002, S. 251, 332). Mit der Erwei- 17 18 19 20
  • 9. - 9 - terung in § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auf Vereinbarungen anstelle der Beschrän- kung auf Kauf- und Austauschverträge sollten nach der Begründung des Ge- setzentwurfs der Bundesregierung Umgehungen der in Absatz 3 bis 5 enthalte- nen Mindestanforderungen an die Gegenleistung, beispielsweise durch Ab- schluss eines Kaufvertrags mit herausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt über die betreffenden Aktien, vermieden werden. Auch der Abschluss von Verträgen zum Erwerb von Aktien sollte die Rechtsfolgen von Absatz 3 bis 5 auslösen und sowohl Kauf- als auch Tauschverträge sowie der Abschluss von Optionsge- schäften, die zum Bezug der Aktien berechtigen, sollten einbezogen werden (BT-Drucks. 14/7034, S. 57). Die Vorschrift enthält danach einen allgemeinen Umgehungsschutz. Die Beschränkung auf Kauf- und Austauschverträge wurde durch den allgemeinen Begriff der „Vereinbarung“ ersetzt. Der Abschluss eines Kaufvertrags mit her- ausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt wird in der Begründung des Gesetzent- wurfs nur beispielhaft erwähnt und die Vereinbarung nicht auf Kaufverträge mit herausgeschobenem Erfüllungszeitpunkt beschränkt. Auch die Erwähnung von Optionsgeschäften neben Kauf- und Tauschverträgen ist nicht abschließend, sondern dient nur der Erläuterung, dass der Abschluss von Verträgen zum Er- werb von Aktien und nicht nur der Erwerb, die Erlangung des Eigentums, die Rechtsfolgen von Abs. 3 bis 5 auslösen soll. Dafür, dass unter Optionsgeschäf- ten nur Vereinbarungen zwischen dem Bieter als Optionsnehmer und dem Op- tionsgeber verstanden werden sollten und nicht auch der Erwerb von Options- kontrakten oder Optionsscheinen erfasst werden sollte, gibt es keine Anhalts- punkte. d) Der Erwerb der Wandelschuldverschreibungen fällt auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften in den Anwendungsbereich von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG. 21 22
  • 10. - 10 - aa) Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG einer Umgehung der in § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG auf den dinglichen Erwerb bezogenen Regeln durch schuldrechtliche Vereinbarungen über ein Er- werbsrecht vorbeugen. Wenn statt eines Erwerbs eine schuldrechtliche Verein- barung geschlossen wird, die den dinglichen Erwerb ermöglicht, soll bei der Bestimmung des Vorerwerbspreises auf diese Vereinbarung abzustellen sein. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bieter an dem Preis festgehalten wird, den er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot selbst als angemessen angesehen hat. Damit wird der (dingliche) Erwerb durch die (schuldrechtliche) Vereinbarung eines Erwerbsrechts ersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 31). Dass der unmittelbare Erwerb von Aktien durch eine schuldrechtliche Vereinbarung ersetzt wird, die den dinglichen Erwerb ermöglicht, trifft auch auf Wandelschuldverschreibungen zu, die im maßgeblichen Zeitraum erworben werden und die in Aktien gewandelt werden können. Dass die durch die Ver- einbarung erworbenen Wandelschuldverschreibungen nicht unmittelbar einen Anspruch auf Übereignung von Aktien gewähren, sondern der Erwerber wie bei erworbenen Optionskontrakten oder bei Optionsscheinen erst noch die Über- eignung von Aktien verlangen und ein Zeichnungsvertrag abgeschlossen wer- den muss, also ein mehraktiger Vorgang vorliegt, ist im Hinblick auf den beab- sichtigten Umgehungsschutz ohne Bedeutung (vgl. zu Optionen Kre- mer/Oesterhaus in KK-WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 98; Krause in Assman/ Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 31 Rn. 155; Haarmann in Haarmann/Schüppen, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 149, 151; MünchKommAktG/Wackerbarth, 4. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 84c; Marsch-Barner in Baums/Thoma, WpÜG, Stand 2016, § 31 Rn. 122). Der Umgehungsschutz ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf das Herausschieben des Erfüllungszeitpunkts für die Übereignungs- verpflichtung beschränkt. In der Begründung des Regierungsentwurfs ist dieser 23 24
  • 11. - 11 - Fall lediglich beispielhaft als Umgehung aufgeführt. Die Vorschrift sollte neben Aktienkauf- und Aktientauschverträgen ausdrücklich auch Optionen erfassen (RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 57). Der Bieter zeigt mit dem Erwerb von Rech- ten, die einen Erwerb von Aktien ermöglichen, vielmehr wie bei herausgescho- benen Kaufverträgen, welchen Preis er als angemessen für die Aktien ansieht. Entgegen der Revision spricht gegen die Einbeziehung des Erwerbs von Wandelschuldverschreibungen auch nicht, dass der Erwerber von bereits aus- gegebenen Wandelschuldverschreibungen keinen Einfluss auf den Zeitpunkt hat, zu dem das Wandlungsrecht ausgeübt werden kann. Eine Beschränkung auf Vereinbarungen über ein Herausschieben der Fälligkeit lässt sich der Ge- setzesbegründung nicht entnehmen. Es macht auch keinen Unterschied, ob der Bieter bei der schuldrechtlichen Vereinbarung selbst ein Herausschieben der Fälligkeit der Übereignung aus dem maßgebenden Zeitraum vereinbart oder ob er ein Recht auf Übereignung der Aktien erwirbt, das nach den vereinbarten Bedingungen mit einer herausgeschobenen Fälligkeit verbunden ist. In beiden Fällen zeigt der Bieter, welchen Preis er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot als angemessen ansieht. Dass es dem Erwerber als Gläubiger einer Wandelschuldverschreibung überlassen bleibt, ob er die Übereignung von Aktien verlangt oder sich mit der Rückzahlung der Anleihe begnügt, spricht ebenfalls nicht gegen die Anwendung von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG. Auch bei den vom Gesetzgeber im Gesetzge- bungsverfahren in den Blick genommenen Optionen kommt es nicht darauf an, ob sie ausgeübt werden (Krause in Assman/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 31 Rn. 155; Haarmann in Haarmann/Schüppen, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 149, 151; Kremer/Oesterhaus in KK-WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 98; Marsch-Barner in Baums/Thoma, WpÜG, Stand 2016, § 31 Rn. 122). Maßgebend ist, dass der Bieter mit dem Erwerb der Übereignungsmöglichkeit zeigt, welchen Preis er im 25 26
  • 12. - 12 - zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot selbst als angemessen angesehen hat. Dass es einem Bieter im Zusammenhang mit dem Aufbau der Beteiligung mehr auf eine günstige Verzinsung ankommen könnte, wie die Re- vision zu bedenken gibt, liegt auch eher fern. Einer Berücksichtigung der für Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise steht auch nicht entgegen, wenn einzelne Anleihebedingungen Barab- findungsklauseln enthalten, die die Zielgesellschaft berechtigen, unter bestimm- ten Umständen anstatt der Lieferung der Aktien eine Barzahlung vorzunehmen. Solange offen ist, ob der Bieter mit der Wandlung rechnen kann, besteht kein Grund, den für solche Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preis nicht zu berücksichtigen. Wie bei dem Erwerb einer Option zeigt er mit dem Erwerb, welchen Preis er für die Übereignungsmöglichkeit selbst für angemessen hält. bb) Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auf schuldrechtliche Vereinbarungen über einen unmittelbaren Aktienerwerb spricht auch nicht die Rechtssicherheit als eines der Ziele des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Zweck des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist es, einen verlässlichen Rechtsrahmen für die un- mittelbar an Übernahmen Beteiligten und für die Akteure an den Finanzmärkten bereitzustellen. Das soll durch praktikable Regeln geschehen, die die unter- schiedlichen Interessen der an einem Übernahmeverfahren beteiligten Parteien berücksichtigen. Daher soll eine Regulierung von Unternehmensübernahmen vor allem einen Rechtsrahmen für ein faires und transparentes Verfahren zur Verfügung stellen (RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 27). Entgegen der Auffassung der Revision wird damit nicht ein besonders "verlässlicher" Rechtsrahmen ver- langt, sondern das faire und transparente Verfahren in den Vordergrund ge- stellt. Zwar hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die rechtsverbindliche Festlegung von 27 28
  • 13. - 13 - Eckpunkten zur Bestimmung der Angemessenheit als wünschenswert bezeich- net und damit der Rechtssicherheit für die Preisbestimmung nach § 31 Abs. 1 WpÜG einen Stellenwert eingeräumt (RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 55). Rechtssicherheit kann danach aber nur im Rahmen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht werden. Der Rechtssicherheit soll in erster Linie der Erlass einer Rechtsverordnung mit näheren Bestimmungen über die Angemessenheit der Gegenleistung dienen. Mit § 4 Satz 2 WpÜGAngebV ver- weist diese gerade auf die entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 6 WpÜG. Mit einer Berücksichtigung des für die Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preises wird zwar entgegen dem Ziel des Gesetzgebers, mit prakti- kablen Regeln einen verlässlichen Rechtsrahmen aufzustellen, die Bestimmung der angemessenen Gegenleistung erschwert, da Wandelschuldverschreibun- gen verzinst werden und daher Zweifel bestehen können, ob der für sie gezahl- te Preis dem für die Aktie als angemessen erachteten Preis entspricht. Diese Unsicherheiten hat der Gesetzgeber aber mit der Erweiterung in § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auf Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann, in Kauf genommen. Solche Berechnungsschwierigkeiten bestehen auch bei den vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Optionen und können im Hinblick auf eine Verzinsung sogar bei einer nur hinausgescho- benen Fälligkeit entstehen. Da mit dem Rechtsrahmen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege- setzes ein faires und transparentes Verfahren zur Verfügung gestellt werden soll, ist zur Durchsetzung eines fairen Angebots an alle Aktionäre eine weite Auslegung der Umgehungsvorschrift angezeigt. Der Bundesgerichtshof hat da- her bereits entschieden, dass die Preisregelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Schutz vor einer Umgehung einer erweiternden Aus- 29 30
  • 14. - 14 - legung zugänglich sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 34 ff.). e) Entgegen der Revision widerspricht die Berücksichtigung der Verein- barung zum mittelbaren Erwerb der Aktien nicht einem allgemeinen Grundsatz, dass Inhaber von Wertpapieren derselben Gattung gleich zu behandeln sind. aa) Durch die erweiternde Auslegung des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG werden Aktien und Wandelschuldverschreibungen nicht gleichgesetzt. Die Wandelschuldverschreibungen werden durch die Berücksichtigung bei der Preisfindung nicht mit Aktien gleichgestellt, sondern es wird eine Gleichstellung von Aktien, die die Bieterin auf Grundlage dieser Wandelschuldverschreibung erworben hat, mit den übrigen erworbenen Aktien erreicht. Das Gebot in § 3 Abs. 1 WpÜG, Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die derselben Gattung angehören, gleich zu behandeln, wird nicht verletzt. Ein Verbot der Gleichbehandlung von Wertpapieren unterschiedlicher Gattungen enthält § 3 Abs. 1 WpÜG nicht. bb) Anders als die Revision (so auch Hippeli, jurisPR-HaGesR 3/2016, Anm. 1) meint, muss § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auch nicht anhand Art. 5 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. EG L 142 S. 12) richt- linienkonform dahin ausgelegt werden, dass als höchster Erwerbspreis nur für die gleichen Wertpapiere und damit hier für Aktien gezahlten Preise berücksich- tigt werden. Nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 RL 2004/25/EG gilt als angemessener Preis der höchste Preis, der vom Bieter oder einer mit ihm gemeinsam han- delnden Person in einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten vor dem Angebot gemäß Ab- satz 1 für die gleichen Wertpapiere gezahlt worden ist. 31 32 33
  • 15. - 15 - Art. 5 Abs. 4 Satz 1 RL 2004/25/EG steht der Auslegung von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG dahin, dass auch für Wandelschuldverschreibungen gezahlte Preise, die einen Aktienerwerb ermöglichen, zu berücksichtigen sind, aber nicht entgegen. Der deutsche Gesetzgeber ist durch Art. 5 Abs. 4 RL 2004/25/EG nicht darauf beschränkt, nur für gleiche Wertpapiere gezahlte Preise als ange- messenen Preis gelten zu lassen. Die Richtlinie enthält nur Mindestanforderun- gen und die Mitgliedstaaten können für Angebote zusätzliche Bedingungen und strengere Bestimmungen als in dieser Richtlinie festlegen (Art. 3 Abs. 2 RL 2004/25/EG). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Höhe des Anspruchs der Klä- gerinnen auf 7,45 € je Aktie festgestellt. Die von der Beklagten angebotene Ge- genleistung in Höhe von 23,50 € je Aktie war nicht angemessen im Sinne von § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §§ 4, 5 WpÜGAngebV. Maßgeblich ist der höchste, für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen, bezogen auf eine Aktie ge- zahlte Betrag von 30,95 €, der von der Beklagten innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 WpÜGAngebV gezahlt wurde. Angesichts der Wandlungsmöglichkeit unmittelbar nach Erwerb der Wandelschuldverschreibungen hat das Berufungsgericht zu Recht keinen Ab- schlag für eine Verzinsung der Anleihen gemacht. Zu Recht hat es auch keine Verminderung des Preises vorgenommen, weil die über die Wandelschuldver- schreibung erworbenen Aktien anders als Aktien, die die Klägerinnen eingelie- fert haben, für das Jahr 2013 nicht gewinnbezugsberechtigt waren. Die über die 34 35 36
  • 16. - 16 - Wandelschuldverschreibungen bezogenen Aktien könnten aus diesem Grund allenfalls weniger wert als die eingelieferten Aktien sein. Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.12.2014 - 3-5 O 44/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2016 - 5 U 2/15 -