3. Die Präsidialkonferenz
(§ 17 LT-GO)
Präsident
des Landtages
Zweiter Präsident
des Landtages
Klubvorsitzende (Bevollmächtigte) der Landtagsparteien
mit beratender Stimme
•Leiter der Landtagsdirektion
•Landesamtsdirektor
•Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes
4. Die Präsidialkonferenz
Aufgaben (§ 17 Abs 4 und 6 LT-GO):
• Festlegung des Themas der Aktuellen
Stunde
• Reihung der mündlichen Anfragen
• Festlegung über dringliche Anträge
• (Einleitung von Verhandlungen zum
Abschluss von Vereinbarungen zwischen
den Landtagsparteien)
5. Ausschüsse
(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)
Zur Teilnahme verpflichtet (§ 46 Abs. 1):
• Mitglieder des Ausschusses (bei Verhinderung
Ersatzmitglieder)
• Leiter der Landtagskanzlei
• Vertreter des Amtes der Landesregierung (nach
Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der
Landesregierung - Vertretung erfolgt durch LH,
LAD bzw. Landeslegist)
• Direktor des Landesrechnungshofes (z.T.)
6. Ausschüsse
(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)
Zur Teilnahme berechtigt (§ 46 Abs. 2):
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Landtagspräsident
sonstige Mitglieder des Landtages
Mitglieder der Landesregierung
von der LReg. entsendete Bedienstete des Amtes der LReg.
Landesamtsdirektor
Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes
entsendete Bedienstete des Landesrechnungshofes (z.T. bei
Berichten des RH)
je ein Mitarbeiter pro Landtagspartei
Experten (soweit eingeladen)
7. Ausschüsse
(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)
Rederecht steht zu:
•
•
•
•
•
•
•
Ausschußmitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern
Präsidenten
Regierungsmitgliedern
Landesamtsdirektor
Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes
Leiter der Landtagsdirektion
Direktor des Landesrechnungshofes (z.T.)
Rederecht über Befragung:
•
•
•
entsendete Bedienstete der Landesregierung
entsendete Bedienstete des Rechnungshofes
(Experten)
8. Ausschüsse
(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)
Im Ausschuss werden behandelt:
•
•
•
•
•
•
Regierungsvorlagen
Anträge von Mitgliedern des Landtages
Berichte der Landesregierung
Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes
und der Volksanwaltschaft
Anträge von Gerichten, Verwaltungsbehörden, Mitgliedern des
Landtages oder des Bundesrates in Immunitätsangelegenheiten
sowie Anträge der Mitglieder des Landtages oder der
Landesregierung in Angelegenheiten der wirtschaftlichen
Unvereinbarkeit
Petitionen
9. 4 „klassische“ Funktionen eines Parlaments
Gesetzgebung
Wahl der
Regierung
Kontrolle der
Vollziehung
Öffentlichkeit
10. 4 „klassische“ Funktionen eines Parlaments
Gesetzgebung
Wahl
Kontrolle
Öffentlichkeit
Gesetzgebung
Wahl
Kontrolle
Öffentlichkeit
•Selbständiges
•der Mitglieder der •Interpellationsrechte Öffentlichkeit der
•
•Selbständiges
•der Mitglieder der
•Interpellationsrechte
•Öffentlichkeit der
Antragsrechtjedes/r Landesregierung der Abgeordneten Plenarsitzungen
jedes/r Landesregierung
Antragsrecht
der Abgeordneten
Plenarsitzungen
Abgeordneten
Abgeordneten
•der Mitglieder des
•Enqueterechte als
•Öffentlichkeit der
•der Mitglieder des •Enqueterechte als •Öffentlichkeitder
•Selbständiges
Bundesrates
Minderheitsrechte
Ausschusssitzungen
•Selbständiges
Bundesrates
Minderheitsrechte Ausschusssitzungen
Antragsrecht der
Wahl der
Kontrolle der
Antragsrecht der
Gesetzgebung
Öffentlichkeit
•der Präsident/innen
•Externe Kontroll•Übertragung aller
Ausschüsse
Regierung
Vollziehung
•der Präsident/innen•Externe Kontroll- •ÜbertragungInternet
Ausschüsse
des Landtages
institutionen
Sitzungen im aller
•Regierungsvorlagen des Landtages
institutionen
Sitzungen im Internet
•die Ordner/innen
•Legitimationsrechte
•Pressearbeit der
•Regierungsvorlagen des Landtages
•Volksbegehren
Parteien und des
•die Ordner/innen •Legitimationsrechte •Pressearbeit der
Landes•Petition
•Der/die Direktor/in
medienzentrums
•Volksbegehren
des Landtages
Parteien und des
des Rechnungshofes
Landes•Petition
medienzentrums
11. Das Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen:
•Art. 2 B-VG: „Österreich ist ein Bundesstaat“
•Art 10 bis 15 B-VG: Gesetzgebungskompetenzen
•Art. 95 bis 100 B-VG: Eigenständige Landesparlamente
(Landtage)
•Art 11 bis 27 L-VG: Organisation und Gesetzgebungsverfahren
im Salzburger Landtag
II. Einfachgesetzliche Grundlagen:
•Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrensgesetz
•Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
•Gesetz vom 17. Feber 1993 über das Landesgesetzblatt
12. Das Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag
Regierungsvorlage
Initiativantrag
Landtag - Plenum (Einlauf, Zuweisung an
zuständigen Ausschuss)
20%
Ausschuss (Vorberatung)
Plenum (Debatte, Beschlussfassung)
Vorlage an Bundesregierung,
Regierungsvorlagen
Beurkundung, Gegenzeichnung
Der Präsident des Landtages hat das
verfassungsmäßige
Zustandekommen des Gesetzes mit
Volksbegehrender zu Ausschussantrag
Nach Ablauf
seiner Unterschrift Einspruchsfrist,
beurkunden,
Meistens ohne Debatte im
nach Zustimmung der
der Landeshauptmann hat diese
Landtag erfolgt die
Bundesregierung zur vorzeitigen
Beurkundung gegenzuzeichnen.
Zuweisung der
Kundmachung oder im Fall eines
Regierungsvorlagen und
Einspruches nach Fassung eines
Für bestimmte Gesetzesbeschlüsse
Initiativanträge an den
Beharrungsbeschlusses durch
gibt es vor der Beurkundung eineden
zuständigen Ausschuss.
In den gemäß der Zuweisung
Landtag sind die
Einspruchsmöglichkeit der
zuständigen Ausschüssen des
Gesetzesbeschlüsse wenn
Bundesregierung, etwa,des Landtages
Auf der Grundlage
Landtages werden die der
vomAusschussberichte berät der
Landeshauptmann im
Bundesbehörden mit der Vollziehung
eingebrachten Gesetzesanträge
Landesgesetzblatt kundzumachen.
beauftragt werden sollen oder bei
unter Landtag (Plenum) und fasst
Zuziehung von Experten
Wenn und nicht ein besonderer
Landes- darinGemeindeabgaben
schlussendlich den
vorberaten.
Zeitpunkt bestimmt der wenn
Gesetzesbeschluss,
(Übrigens: Der Verlaufist, tritt einer
80%
Landesgesetz mit Ablauf des Tages
das Gesetz nicht ablehnt
Ausschussberatungen kann im oder
der Herausgabe undnicht
den Gegenstand Versendung
Plenarsaal des Landtages vertagt
des oder an Initiativanträge in Ende
Landesgesetzblattes
einen Ausschuss
öffentlich verfolgt werden.) Am Kraft.
zurückverweist.
beschließt der Ausschuss einen
Antrag an den
Landtag.
Kundmachung im Landesgesetzblatt
13. 1. Interpellationsrechte ( Art 28 Abs 2, 3 L-VG)
Schriftliche Anfrage (Beantragung der Dringlichkeit möglich, §§ 74ff LT-GO)
Wer?
Jede/r LT-Abg + 1
Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner
landespolitischer Bedeutung
Wen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder
Mündliche Anfrage (Fragestunde, § 78a LT-GO)
Wer?
Jede/r LT-Abg
Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner
landespolitischer Bedeutung
Wen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder
Auskunftsbegehren (§ 79 LT-GO)
Wer?
Jede LT-Partei
Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner
landespolitischer Bedeutung
Wen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder
14. Interpelationsrechte (Fortsetzung)
Akteneinsicht
(§ 80 LT-GO)
Wer?
Was?
Wen?
Jede LT-Partei
Verhandlungsgegenstände des Landtages (ausgenommen selbständige
Ausschußanträge)
Die Mitglieder der L-Reg nach Ressortzuständigkeit
Aktuelle Stunde
(§ 81a LT-GO)
Wer?
Präsidialkonferenz, L-Reg, jede LT-Partei
Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner
landespolitischer Bedeutung
Wen? Mitglieder der L-Reg
15. 2. Enqueterechte
Parlamentarische Enquete
(§ 82 LT-GO)
Wer?
Was?
Wen?
Jedes Mitglied der Präsidialkonferenz (dadurch jede LT-Partei)
Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und von allgemeiner
landespolitischer Bedeutung
Experten und Vertreter aus der Praxis
Untersuchungsausschuss
(Art 28 Abs 5 L-VG, § 69 LT-GO)
Wer?
1/4 der L-Abg
Was? Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des
Landes
Wen? Keine Beweisbeschränkungen
16. 3. Kontrollrechte
Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof
(Art 127 Abs 1 B-VG, Art 29 Abs 1 L-VG)
Wer?
Was?
1/4 der L-Abg
Körperschaften und Fonds im Wirkungsbereich des Rechnungshofes
Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof
(Art 29 Abs 2 L-VG, § 8 Abs 2 Landesrechnungshofgesetz)
Wer?
Was?
1/4 der Mitglieder
Gebarung des Landes
Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof
(Art 140 Abs 1 B-VG, Art 26 L-VG)
Wer?
Was?
1/3 der L-Abg
Einfache Landesgesetze
17. 4. Legitimationsrechte
Volksbefragung
(Art 29 Abs 3 L-VG, Art 5 Abs 1 L-VG und § 3 Abs 1 Z 2 lit a Salzburger
Volksbefragungsgesetz)
Wer?
Was?
1/3 der Abgeordneten
Angelegenheiten der Landesverwaltung
Volksabstimmung
(Art 23 Abs 2 L-VG § 6 Z 1 lit b Salzburger Volksabstimmungs- und
Volksbegehrensgesetz)
Wer?
Was?
1/3 der L-Abg
Teiländerung der Landesverfassung
18. Ressortvorschlag
Wird in der jeweils
sachlich zuständigen
Abteilung erarbeitet.
Prüfung auf Verfassungskonformität, Auswirkungen
auf andere Materien, Form…
Entwurf der
Landeslegistik
Abstimmung mit der zust. Abteilung und der
Abteilung 8 (Finanzen)
Begutachtungsentwurf
Regierungsbeschluss (meist Umlauf)
Regierungsvorlage
Stellungnahmen von
Einzelpersonen, Verbänden,
Kammern, Bundesregierung,
Konsulationsmechanismus
Notas do Editor
Daß es im Bundesland Salzburg überhaupt einen eigenen Landtag mit Salzburger Abgeordneten, eine eigene Gesetzgebung und die Möglichkeit regionaler Einflußnahme gibt, ist keine Selbstverständlichkeit.
Innerhalb der Europäischen Union sind außer Österreich lediglich Deutschland, Belgien, Spanien, Italien und in jüngerer Zeit auch das Vereinigte Königreich Bundesstaaten im engeren Sinn.
Das bedeutet, dass ein Gesamtstaat aus einem Bundesstaat und einzelnen Teilstaaten gebildet wird. Die Teilstaaten haben dabei auf ihrem Teilstaatsgebiet - in unserem Fall wäre das das Bundesland Salzburg - bestimmte staatliche Souveränitätsrechte
Beteiligung an der gesamtstaatlichen Gesetzgebungin Österreich durch den Bundesrat als Länderkammer des Bundesparlaments
Verfassungsautonomie mit eigener Gesetzgebungskompetenz
Finanzhoheit oder Finanzausgleich
Die Grundlagen für den österreichischen Bundesstaat und insbesondere die eigenständige Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist in verschiedenen Bestimmungen der Bundesverfassung, der einzelnen Landesverfassungen und auf Ebene einfacher Landesgesetze geregelt.
Hier ein kurzer Überblick:
Artikel 2 der Bundesverfassung ist eine programmatische Bestimmung und legt fest, dass Österreich bundesstaatlich organisiert ist. Die einzelnen Bundesländer werden namentlich genannt.
Die Artikel 10 bis 15 der Bundesverfassung regeln die teilweise komplizierte Aufteilung der Sachmaterien in die Wirkungsbereiche des Bundes oder der Länder. Hier wird bestimmt, welche Sachfragen per Landesgesetz geregelt werden können.
In den Artikeln 95 bis 100 der Bundesverfassung sind die Grundlagen über den Aufbau und die Funktion der Landtage geregelt. Das Landesverfassungsgesetz legt weitere Details wie Aufbau, Rechte der Mandatare oder Wahlen fest.
Weitere Details werden in verschiedenen einfachen Gesetzen geregelt.
Die Entstehung eines Gesetzes im Salzburger Landtag sieht folgender Maßen aus.
1. Wie jedem andere Beschluss so liegt auch dem Gesetzesbeschluss ein Antrag zugrunde. Die meisten Gesetze gehen auf Vorlageanträge der Landesregierung zurück. Das heißt jedoch nicht, dass die Initiativen zu Regierungsvorlagen immer von der Landesregierung ausgehen. Oft wird die Landesregierung per vorausgehenden Landtagsbeschluss ersucht, eine Vorlage mit bestimmten Inhalt vorzubereiten. Die Initiative zu einem solchen Auftrag kann dabei von den Parteien, einzelnen Abgeordneten oder von Einzelpersonen im Petitionswege kommen.
2. Der Initiativantrag ist technisch gesehen der Standardfall des Gesetzesantrages. Jeder Abgeordnete kann ihn stellen. Seit die Vorbereitung und Formulierung eines Gesetzes immer genauere fachliche und rechtswissenschaftliche Kenntnisse erforderlich gemacht haben, beauftragen die Abgeordneten aber im Bedarfsfall fast immer die Landesregierung mit der Vorbereitung des Gesetzes.
3. Auch Ausschüsse des Landtages, also eigentlich Vorbereitungsgremien, können Gesetzesanträge stellen, allerdings nur über Angelegenheiten, die dort vor beraten werden.
4. Schließlich können die Bürgerinnen und Bürger selbst im Wege einer Volksabstimmung über ein Volksbegehren einen Gesetzesantrag einbringen. Technisch wird so ein Antrag als Regierungsvorlage behandelt.
5. Das Verhältnis von Regierungsvorlagen zu Initiativanträgen beträgt etwa 1 zu 4.
6. Die weiteren Schritte nach der Zuweisung an den Landtag wird der Antrag im sachlich zuständigen Ausschuss vor beraten. Dies ermöglicht eine effizientere und sachlichere Abwicklung von Gesetzesvorhaben, da sich die Abgeordneten, die in den jeweiligen Ausschüssen sitzen, gezielt auf einen bestimmten Themenbereich vorbereiten können. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Expertenparlamentarismus, da die Parteien Fachleute als Abgeordnete nominieren können.
7. Nach der Beschlussfassung im Ausschuss wird der vom Ausschuss weitergereichte Antrag, der meist kleinere inhaltliche Korrekturen erfährt, dem Landtagsplenum vorgelegt. Dort erfolgt die endgültige Abstimmung über das neue Gesetz, den so genannten Gesetzesbeschluss.
8. Nach Vorlage an die Bundesregierung, Beurkundung durch den Landtagspräsidenten und Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann wird das Gesetz im Landesgesetzblatt kundgemacht und wird damit Teil der österreichischen Rechtsordnung.