Rechtsanwalt Daniel Creutzburg, Berlin ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. In dieser Powerpointpräsentation finden sie nähere Informationen zum Thema Abmahnungen.Weitere Details finden sie auf: www.arbeitsrechtberlin.mobi
1. Die Abmahnung im
Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Daniel Creutzburg
Kanzlei Krause, Creutzburg und
Partner
2. Begriff der Abmahnung
eine für den Dienstnehmer deutlich erkennbare
Beanstandung von Leistungsmängeln durch den
Dienstgeber verbunden mit dem Hinweis, dass
im Wiederholungsfalle Inhalt oder Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdet sind
betrifft Verstösse sowohl gegen Hauptleistungs-
als auch Nebenleistungsverpflichtungen
3. Rechtsgrundlage der Abmahnung
keine gesetzliche Regelung
KSchG redet lediglich von verhaltensbedingten
Kündigungsgründen
ausschließlich richterliche Rechtsfortbildung als
eine der Quellen der Rechtsetzung
dogmatischer Ansatz ist der in vielen
Regelungen des BGB enthaltene Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit , z.B. § 314 II BGB –
Kündigung von Dauerschuldverhältnisses erst
nach Ausspruch einer Abmahnung zulässig
4. Ziel der Abmahnung
der Arbeitnehmer soll an seine
vertraglichen Pflichten erinnert werden
anhalten zu künftig vertragsgerechtem
Verhalten
Ankündigung von Konsequenzen bei
weiterem Fehlverhalten
5. Charakter der Abmahnung
regelmäßig empfunden als Sanktion
tatsächliche Bedeutung liegt aber in ihrer
Warnfunktion
keine „Bestrafung“ für Fehlverhalten in der
Vergangenheit sondern Verdeutlichung
der Konsequenzen für gleichartiges
Fehlverhalten in der Zukunft
6. Inhalt der Abmahnung
Begriff der „Abmahnung“ zwar allgemein
bekannt
seine Verwendung ist aber weder erforderlich
noch ausreichend
wichtig und unverzichtbar sind drei Bestandteile
1.) Beanstandungsfunktion
2.) Hinweisfunktion
3.) Warnfunktion
7. Beanstandungsfunktion
exakte Formulierung des Fehlverhaltens des
Arbeitnehmers
wann wurde welcher Pflichtenverstoß begangen
keine pauschalen Anschuldigungen
(Bsp.:“ Sie kamen letzte Woche zweimal zu spät zur
Arbeit“)
Prüfmaßstab des unbeteiligten Dritten – dieser muss aus
der Abmahnung erkennen, was wann getan wurde und
was richtigerweise getan hätte werden müssen, so dass
sich aus dem Abgleich der Pflichtenverstoß klar und
deutlich ergibt.
8. Hinweisfunktion
Hinweis darauf, dass die Handlung als
vertragswidriges Verhalten angesehen
und nicht geduldet wird
Beispiel:“ Wir sind nicht bereit, eine
derartige Pflichtverletzung auch künftig
hinzunehmen.