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(Schreiben vom 8.7.2012)
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Palmer,
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschlussvorlage – Verkehrsberuhigung Bebenhausen – OR.Vorlage 8/2010
vom 08.12.2010 hat der Ortschaftsrat Bebenhausen die Einrichtung einer verkehrs-
beruhigten Zone im Kreuzungsbereich zwischen den Straßen „Am Goldersbach“,
„Alte Straße“, „Schönbuchstraße“ und „Am Ziegelberg“ beschlossen. Dieser OR-
Beschluss wurde mit Beschlussvorlage vom 13.02.2011 Nr. 109/2011 vom Aus-
schuss für Planung, Verkehr, Energie und Umwelt umgesetzt und dem Gemeinderat
der Universitätsstadt Tübingen vorgelegt. Der Gemeinderat beschloss aufgrund die-
ser Vorlage am 28.03.2011die Einrichtung der beantragten verkehrsberuhigten Zone.
Noch im Jahre 2011 wurde damit begonnen, den Bereich einzurichten; die entspre-
chende Beschilderung wurde angebracht.
Ich gestatte mir hiermit, Ihnen meine Gegenargumente zu diesen Beschlussvorlagen
mitzuteilen.
Beim Lesen der Vorlagenbegründung des Ortschaftsrats Bebenhausen muss der
geneigte Leser den Eindruck gewinnen, dass die Verbindungsstraße, der sog. Ritt-
weg von Bebenhausen nach Waldhäuser-Ost und die durch den Ort führende
Schönbuchstrasse zum Autobahnzubringer mutiert ist, auf dem Horden rücksichtslo-
ser Autofahrer Fußgänger und insbesondere Schulkinder in hohem Maße gefährden.
Beinahe-Unfälle seine an der Tagesordnung und Unfälle mit Blechschäden im mo-
natlichen Rhythmus zu verzeichnen. Der Ortschaftsrat kommt zu dem Ergebnis, dass
eine verkehrsberuhigte Zone an der Ziegelbrücke, also am Ende (bzw. am Anfang)
des bebauten und damit eigentlich schutzbedürftigen Bereichs dem Abhilfe schaffen
könne. Es befremdet mich, dass dieser unsinnige Antrag beschlossen und umgesetzt
worden ist.
Ich halte diese verkehrsrechtliche Maßnahme weder für erforderlich noch für sachge-
recht. Sie widerspricht in eklatanter Weise den Erfahrungswirklichkeiten aller Auto-
fahrer und Autofahrerinnen, außerhalb der bebauten Ortschaft eine verkehrsberuhig-
te Zone vorzufinden. Deshalb findet sie kaum Beachtung. Mit dieser Erfahrungswi-
dersinnigkeit stellt sie eine erhebliche, aber vermeidbare Gefährdung aller Verkehrs-
teilnehmer, insbesondere der Fußgänger und Radfahrer, die sie zu schützen vorgibt
dar.
Ferner steht sie im Widerspruch zu § 42 StVO und der VwV hierzu. Nach dem Ver-
ständnis der gesetzlichen Vorschrift muss ein besonderes Bedürfnis von Fußgängern
vorhanden sein, sich auf dem geschützten Straßenbereich aufzuhalten. Der ver-
kehrsberuhigte Straßenbereich, landläufig auch Spielstraße genannt, soll also eine
Schutzzone für Fußgänger und insbesondere für Kinder sein.
Dieses Aufenthalts- und Schutzbedürfnis ist in Bebenhausen aber absolut nicht ge-
geben. Es gibt an der besagten Stelle nichts was diese Voraussetzungen auch nur
im Entferntesten erfüllen könnte. Ich begründe dies noch in der Folge.
Ich bitte Sie daher, sich nochmals der Angelegenheit anzunehmen und den Sach-
verhalt anhand meiner Argumente zu prüfen.
Die Verbindungsstraße von Bebenhausen nach Waldhäuser-Ost, Rittweg genannt,
ist vom Beginn des Winters bis etwa zur Osterzeit im Frühjahr durchgehend mit einer
Schranke für den gesamten Verkehr gesperrt. Gleichermaßen ist der Rittweg im ver-
bleibenden Jahr durch Beschilderung an Sonn- und Feiertagen ganztägig für den
gesamten Verkehr gesperrt. Zusätzlich erfolgt von den Mitgliedern des Ortschaftsrats
Bebenhausen auf Anordnung der Stadt Tübingen tagsüber die Sperrung durch eine
Schranke.
Die weitaus meisten Besucher/innen hat Bebenhausen an sonnigen Feiertagen und
an Wochenenden, also gerade an den Tagen, an denen der Rittweg ohnehin für den
gesamten Verkehr gesperrt ist, also keinerlei Fahrzeugverkehr stattfindet, zu erwar-
ten. Dies gilt auch für Wanderer.
Beobachtungen haben gezeigt, dass mit dem Bus kommende Besuchergruppen
i.d.R. an der Haltestelle aussteigen und den direkten Weg ins Kloster nehmen. Sie
kommen so gar nicht in den Bereich der Zone und sind damit nicht Zielgruppe der
Verkehrsmaßnahme. Klosterbesucher, die den Weg vom Parkplatz über die Alte
Straße nehmen, überqueren am Gasthof „Hirsch“ die Straße und orientieren sich
ebenfalls auf direktem Weg durch den Ort zum Kloster. Auch sie kommen mit der
verkehrsberuhigten Zone nicht in Berührung, da diese an der Stelle der üblichen
Straßenüberquerung bereits beendet ist.
Was bleibt, sind die wenigen Wanderer und Radfahrer, die Wochentags von der Alte
Straße kommend an der Ziegelbrücke die Straße überqueren; ein Vorgang der so-
wohl von Erwachsenen als auch von Kindern täglich an weitaus belebteren Straßen
bewältigt wird. Hierfür, wie geschehen eigens eine verkehrsberuhigte Zone einzurich-
ten ist schon erstaunlich. Das Aufmalen eines sog. Zebrastreifens hätte ausgereicht.
Ich stelle daher fest, dass die diesbezügliche Begründung in der Beschlussvorlage
unvollständig und maßlos übertrieben dargestellt wurde.
Dies gilt auch für die Behauptung, dass auf dem Straßenabschnitt die Aufenthalts-
funktion für Fußgänger/Innen überwiege. Nach der VwV zu § 42 StVO muss der ge-
samte Bereich der verkehrsberuhigten Zone dem Aufenthalt von Fußgängern die-
nen, ich erwähnte es weiter oben schon. Es reicht also nicht aus, eine wenige Quad-
ratmeter großer Grünfläche, die ja kein Straßenbereich ist, mit Parkbänken auszu-
statten um diese Aufenthaltsfunktion vorzutäuschen. Aber unabhängig davon, warum
sollten eigentlich Fußgänger/Innen (oder gar Kinder) ein Bedürfnis haben, sich in
diesem Kreuzungsbereich, und ich meine damit die Straßenfläche, aufhalten wollen?
Um die Hinweisschilder für die Wanderwege zu lesen, wie es in der Beschlussvorla-
ge steht? Es stellt ein bundesdeutsches Novum dar, eine verkehrsberuhigte Zone,
also landläufig eine Spielstraße, einzurichten, damit Wanderschilder gelesen werden
können!
Es bleibt festzuhalten, dass es in diesem Bereich absolut nichts gibt, was auch nur
im Entferntesten geeignet wäre, dem Sinngehalt von § 42 StVO und der VwV dazu
zu entsprechen und damit eine Verbesserung der Lebensqualität der Anwohner oder
der Besucher zu versprechen.
Nach § 42 StVO ist der Bereich der verkehrsberuhigten Zone ebenerdig zu gestalten.
Ich weise darauf hin, dass auf der Ziegelbrücke beidseitig erhöhte Gehwege sind.
Dies wurde in der Beschlussvorlage nicht beachtet.
Und noch eine Anmerkung zum Halteverbot in der Zone. Die Möglichkeit des Entfer-
nens eines Halteverbotsschildes und einer Straßenmarkierung kann kein Argument
für die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone sein, wie es in der Beschlussvorla-
ge suggeriert wird. Im Übrigen ist das Parken im Kreuzungsbereich ohnehin nicht
erlaubt.
Ich möchte zum Schluss feststellen, dass die verkehrsberuhigte Zone in Bebenhau-
sen neben den dargestellten Unzulänglichkeiten in keiner Weise geeignet ist, den
Durchgangsverkehr durch den Ort zu beeinflussen. Dies insbesondere nicht aufgrund
der Tatsache, dass die Zone just am letzten Haus beginnt (oder endet). Eine mögli-
cher Weise beabsichtigte „Entschleunigung“ des Durchgangsverkehrs von und nach
Waldhäuser-Ost findet in der Schönbuchstraße objektiv nicht statt. Die in der Be-
schlussvorlage des Ortschaftsrats Bebenhausen vom 08.12.2010 (OR-Vorlage
8/2010) geschilderten Verkehrssituationen sind, auch im Hinblick auf die anderer
Stadtteile maßlos überzogen dargestellt. Ich verkenne dabei nicht die Belastung, die
der Durchgangsverkehr verursacht. Für die Darstellung, dass täglich Beinahe-Unfälle
und regelmäßig in monatlichem Rhythmus Unfälle mit Blechschäden zu registrieren
sind, konnte mir kein Beleg erbracht werden. Zwei sich begegnende Autos verursa-
chen nun mal keinen Beinahe-Unfall. Eine derartige Unfallhäufung würde im Ort re-
gistriert und diskutiert werden. Aber keiner der von mir Befragten konnte es mir be-
stätigen.
Ich bitte Sie nun um wohlwollende Prüfung meiner Argumente, verbunden mit der
Bitte, die Angelegenheit erneut in die Entscheidungsgremien einzubringen mit dem
Ziel, diese unsinnige Anordnung aufzuheben.
Je eine Fertigung dieses Schreibens ging an Herrn Oberbürgermeister Palmer, die
Damen und Herren Vorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, sowie
an Herrn Jürgen Steinhilber und den Ortschaftsrat Bebenhausen.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Scholz
Anmerkung:
Auf dieses Schreiben habe ich lediglich Antworten vom Herrn Oberbürgermeister und
von der CDU-Fraktion im Gemeinderat bekommen.
Antwortmail von Herrn Wettach vom 11.07.2012
Sehr geehrter Herr Scholz,
Den Eingang Ihres auf den 08.07.2012 datierten Schreibens, das Sie über das Bür-
germeisteramt an die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Gruppen sowie den
Oberbürgermeister sowie über mich als Ortsvorsteher an den Ortschaftsrat verteilt
sehen möchten, bestätige ich Ihnen hiermit.
Die von Ihnen kritisierte Verkehrsberuhigung in Bebenhausen, ist wie Sie selbst
schreiben im Ortschaftsrat einvernehmlich befürwortet worden (das entsprechende
Protokoll habe ich Ihnen auf Ihren Wunsch hin über Frau Stopper ja heraussuchen
lassen) und im Gemeinderat beschlossen. Für einen Rückholantrag sehe zumindest
ich derzeit keine Veranlassung, werde Ihr Anliegen jedoch in der nächsten Ort-
schaftsratssitzung berichten.
Wie Sie wissen liegen Beschlussfassung und Umsetzung vor meiner Amtszeit als
Ortsvorsteher oder Ortschaftsrat, ich kann Ihnen jedoch berichten, dass die Sorge
um das Wohl der Kinder auf dem Weg zum Kindergarten oder zur Schule, oder mit
dem Kindergarten ins Goldersbachtal, ein stetiges Anliegen der BürgerInnen Beben-
hausens bleibt. Tatsächlich hat mich zu keinem anderen Thema seit meinem Amts-
antritt so viel Post und Anfragen auch in meiner Sprechstunde erreicht wie zur (mög-
lichst zu verstärkenden oder zumindest besser durchzusetzenden) Verkehrsberuhi-
gung. Aus der Besprechung mit den anderen Ortsvorstehern kann ich berichten,
dass eine verstärkte Verkehrsberuhigung allerorten das Anliegen ist, ungeachtet der
Parteizugehörigkeit oder -losigkeit eines Ortsvorstehers.
Was Ihr Schreiben im weiteren angeht so kann ich zumindest sagen, dass mich tat-
sächlich seit Amtsantritt mehrere Berichte über "Beinahe-Unfälle" mit Kindern an der
fraglichen Stelle erreicht haben, weil eben mit einem Schild alleine kein Ortsdurch-
fahrer von Böblingen zu den Kliniken oder umgekehrt dazu zu bewegen ist, wenigs-
tens nur 50 in der 30er Zone zu fahren.
Wer selbst kein Kind in Kindergarten oder Grundschule hat kann auch als Beben-
häuser Bürger vielleicht nicht nachvollziehen, warum andere einen so kritischen Blick
auf die Kurzstrecken-Raser im Ort haben. (Wobei ich die Arbeit Ihres erwachsenen
Sohnes für den Ort, wie er weiß und Sie hoffentlich auch, ausdrücklich schätze: Wir
brauchen die Freiwillige Feuerwehr im Ort!)
Ich will aber hier nicht eine Seite argumentieren sondern Ihnen nur darlegen was an-
dererseits zu sagen wäre, in der guten Rechtstradition des "et audiatur altera pars".
Wie bei der Frage einer gänzlichen Rittwegssperrung oder beim Konflikt zwischen
dem Wunsch nach privater Energiewende gegen die denkmalschützende Ortsbild-
satzung wird es im Ort mehrere Meinungen geben, die ich als Ortsvorsteher hören
und nach Beschlussfassung des Ortschaftsrates gegenüber Gemeinderat und Ver-
waltung vertreten will.
Der Ortschaftsrat hat darum in seiner letzten Sitzung mein Angebot begrüsst, zum
Thema "Verkehr in Bebenhausen" nach der Sommerpause zu einer Bürgerversamm-
lung einzuladen, bei der die Wünsche der BewohnerInnen in eine Willensbildung des
Ortes zu den damit zusammenhängenden Fragen münden können. Vorher wird,
vermute ich, der Ortschaftsrat in dieser Frage keine Beschlüsse fassen, zumal keine,
die frühere Beschlüsse aufheben würden.
Ich bitte Sie darum um etwas Geduld.
Grundsätzlich möchte ich anmerken, dass für die bessere Weitergabe Ihrer Anliegen
es wünschenswert wäre, solche Schreiben in digitaler Form, per Email an rathaus-
bebenhausen@tuebingen.de, oder zumindest mit einer angemessenen Anzahl von
Kopien auf Papier, vorzulegen. Das erleichtert unsere Arbeit, entlastet den öffentli-
chen Haushalt und unsere Verwaltungsangestellte - und beschleunigt die Vermittlung
Ihres Anliegens.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang G. Wettach
Ortsvorsteher
Verwaltungsstelle Bebenhausen
Schönbuchstr. 2
72074 Tübingen
Tel.: 07071/62434
Fax: 07071/610360
wolfgang.wettach@tuebingen.de
Öffnungszeiten ab 04.06.2012:
Di. 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Do. 14.00 Uhr - 17.30 Uhr
(Schreiben vom 14.7.2012)
Sehr geehrter Herr Wettach,
Sehr geehrte Damen und Herren Ortschaftsräte
ich danke Herrn Wettach für seine Mail vom 11.07.2012 (nachfolgend: Mail)
In meinem Schreiben vom 08.07.2012 habe ich im Hinblick auf die verkehrsberuhigte
Zone in Bebenhausen meine Sorge für die Verkehrssicherheit und meine erheblichen
Bedenken zum Ausdruck gebracht. Diese Sorge hat nichts, wie in der Mail darge-
stellt, mit der Frage zu tun, ob ich (noch) Kinder im Kindergarten- oder Schulalter ha-
be oder nicht.
Wie in der Mail richtigerweise festgestellt wurde, hat die Verkehrsmaßnahme nicht zu
einer Entschleunigung des Durchgangsverkehrs geführt. Und wenn ich zudem lese,
dass den Ortsvorsteher in seiner erst kurzen Amtszeit bereits mehrere Berichte von
„Beinahe-Unfällen“ (was auch immer darunter zu verstehen ist) in dem „besagten
Bereich“ (damit ist wohl die verkehrsberuhigte Zone gemeint) erreicht haben, sehe
ich mich in meiner Auffassung bestätigt, dass die Maßnahme ihr Ziel, die Verkehrssi-
cherheit zu verbessern verfehlt hat. Allerdings hat es mich sehr irritiert, dass der Weg
der Kindergartenkinder ins Goldersbachtal in der Mail in diesen Zusammenhang ge-
bracht wird. Ich kann es mir absolut nicht vorstellen, dass die verantwortungsvollen
Erzieherinnen den per se gefahrvolleren Weg über die Schönbuchstraße wählen,
wenn sich ein kürzerer und vollkommen gefahrloser Weg durch den Zeughausgarten
anbietet.
In einer repräsentativen Demokratie tragen die Delegierten, hier die Mitglieder des
Ortschaftsrats Bebenhausen, die Verantwortung für ihre, auch einvernehmlich ge-
fassten Beschlüsse. Ich erwarte daher vom Ortschaftsrat, dass er dieser Verantwor-
tung mit einer sachlichen Bewertung und Abwägung aller Argumente gerecht wird.
Hierzu wollen meine Ausführungen ihren Beitrag leisten.
Ich denke, Bebenhausen ist nicht gedient, wenn nach einem Jahr im Ortschaftsrat
die Freude überwiegt, möglicherweise einigen Autofahrer/Innen die Ortsdurchfahrt
vergrault zu haben. Auch kann die Erwartung, dass Autofahrer/Innen durch diese
unnütze Verkehrsregelung mit erheblichen Bußgeldern oder gar mit Führerschein-
entzug belegt werden, ohne dass dadurch die Verkehrssicherheit erhöht wird, nicht
zur Freude gereichen. Ferner ist ein wie immer motiviertes Festhalten an dem Be-
schluss um jeden Preis ohne sachliche Begründung nicht dienlich für Bebenhausen.
In meinen Augen können nur eine konsequente Überprüfungen der Fahrgeschwin-
digkeit von 30 km/h in der Schönbuchstraße sowie ein Überdenken der dortigen
Parkmöglichkeiten am Straßenrand zu mehr Verkehrssicherheit beim Durchgangs-
verkehr führen. Ich ersuche den Ortschaftsrat, sich bei der Stadt Tübingen nachhaltig
dafür einzusetzen und den Beschluss vom 08.12.2010 zu revidieren.
Gestatten Sie mir noch einen kleinen satirischen Ausflug zu Friedrich Schillers Dra-
ma vom Wilhelm Tell. Das allseits bekannte Szenarium des „Hutes vom Landvogt
Geßler auf der Stange“ (3. Szene des 3. Aufzugs) passt doch in seiner Sinnlosigkeit
trefflich zur verkehrsberuhigten Zone in Bebenhausen. Oder?
Ich darf doch davon ausgehen, dass dieses Schreiben sowie mein Schreiben vom
08.07.2012, die beide an den Ortschaftsrat Bebenhausen adressiert sind, allen Mit-
gliedern des Rates im Wortlaut zugehen. Ein bloßes berichten meines Anliegens, wie
ich der Mail entnehme, reicht mir nicht.
Mit freundlichen Grüßen wünsche ich einen schönen Tag.
Dietmar Scholz
Zeughausgarten 16
72074 Tübingen - Bebenhausen
Tel: 07071 - 64119
(Schreiben vom 04.03.2013)
Sehr geehrter Herr Wettach,
(mit der Bitte um Weiterleitung an die Ortschaftsräte)
sehr geehrte Damen und Herren Ortschaftsräte,
hiermit bitte ich den Ortschaftsrat Bebenhausen, er möge über den Fortbestand der
mit Beschluss vom 08.12.2010 (OR-Vorlage 8/2010) bei der Universitätsstadt Tübin-
gen beantragte und eingerichtete verkehrsberuhigten Zone (Spielstraße) beraten. Ich
beantrage als Bürger des Ortsteils:
„Der Ortschaftsrat Bebenhausen möge beschließen, bei der Universitätsstadt
Tübingen zu beantragen, die verkehrsberuhigte Zone im Bereich Schönbuch-
straße/Ziegelbrücke/Alte Straße/Am Goldersbach aufzuheben und den Be-
reich wieder in die im Ort geltende Geschwindigkeitsregelung (30er Zone) auf-
zunehmen“.
Begründung:
In meinen Schreiben vom 08.07.2012 und 14.07.2012 (Mail), beide adressiert über
den Herrn Ortsvorsteher an die Mitglieder des Ortschaftsrats Bebenhausen, habe ich
meine Bedenken und Einwände gegen die verkehrsrechtliche Maßnahme eingehend
dargelegt und begründet. Ich nehme auf beide Schreiben Bezug und bitte, auch de-
ren Inhalt als Begründung zu diesem Antrag zu betrachten. Diese Ausführungen er-
weitere ich noch wie folgt:
Der Bereich einer verkehrsberuhigten Zone wird durch die Zeichen 325.1 (Beginn)
und 325.2 (Ende) begrenzt (siehe Anlage, Auszug aus der StVO). Es handelt sich
hierbei um blaue Gebotsschilder. Auf die ebenfalls beiliegende VwV-StVO zu diesen
Verkehrszeichen verweise ich (auszugsweiser Wortlaut nachfolgend eingerückt und
kursiv dargestellt) und werde die darin fett dargestellten Textpassagen in Konsens
zur Situation in Bebenhausen bringen:
„Nr. 1
Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Berei-
che mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in
Betracht. ……
Nr. 2
Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre beson-
dere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion
überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.
In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite er-
forderlich sein.
Es wird niemand vernünftigerweise behaupten wollen, dass im Kreuzungsbereich
Schönbuchstraße/Ziegelbrücke/Alte Straße/Am Goldersbach die Aufenthaltsfunktion
für Fußgänger überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung
hat. Die geforderte überwiegende Aufenthaltsfunktion setzt zunächst einmal voraus,
dass Fußgänger überhaupt ein Bedürfnis haben, sich im fraglichen Straßenbereich
so aufzuhalten, dass dem Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung zu-
kommt. Ich sehe kein solches Bedürfnis. Das Überqueren der Straße, wie in der Info-
veranstaltung vom 31.1.2013 mehrfach hervorgehoben, begründet selbst dann kein
solches Aufenthaltsbedürfnis, wenn sich einzelne Fußgänger an den Wegweisungen
orientieren wollen. Wegweisungen müssen stets so angebracht werden, dass sie
ohne Gefährdung eingesehen und gelesen werden können. Auch spielt die Anzahl
der Fußgänger, die die Straße überqueren wollen (Wandergruppen, Einzelpersonen,
mit oder ohne Kinder) keine Rolle. Ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) auf der
Höhe des Eingangs zur Gaststätte Hirsch würde eine deutlichere und sicherere Al-
ternative sein.
Ferner begründet das Aufstellen einer oder mehrerer Bänke auf einem angrenzen-
den Graszwickel kein Bedürfnis für Fußgänger, sich überwiegend auf der Straße auf-
zuhalten.
Hinzu kommt, dass man bei der Anordnung der verkehrsberuhigten Zone gerade
nicht von sehr geringem Verkehr ausging.
Die Anordnung und Einrichtung der verkehrsrechtlichen Maßnahme ist daher rechts-
widrig.
Nr. 4
Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung
wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in
die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
Der Straßenverlauf Schönbuchstrasse – Ziegelbrücke – Rittweg ist ohne Zweifel die
Hauptverkehrsstraße in Bebenhausen. Es ist deshalb im Wortsinn schlicht unmög-
lich, das Zeichen 325.1 wie verlangt „von der Einmündung in die Hauptverkehrs-
straße abzurücken“, wenn ein Teil der Hauptverkehrsstraße des Orts selbst die
verkehrsberuhigte Zone ist. Eine Hauptverkehrsstraße (oder Teile davon) kann dem-
nach unter gar keinen Umständen eine verkehrsberuhigte Zone oder Bestandteil ei-
ner solchen sein.
Inwieweit die Zeichen 325.1 in ausreichender Entfernung wahrgenommen werden
kann, sei dahin gestellt.
Die Anordnung und Einrichtung der verkehrsrechtlichen Maßnahme ist daher geset-
zeswidrig.
Mit Schreiben vom 11.07.2012 teilte mir Herr Wettach u.a. folgendes mit:
[auszugsweises Zitat] …“ Was Ihr Schreiben im weiteren angeht so kann ich
zumindest sagen, dass mich tatsächlich seit Amtsantritt mehrere Berichte über
"Beinahe-Unfälle" mit Kindern an der fraglichen Stelle erreicht haben, weil eben mit
einem Schild alleine kein Ortsdurchfahrer von Böblingen zu den Kliniken oder
umgekehrt dazu zu bewegen ist, wenigstens nur 50 in der 30er Zone zu fahren.“ …
[Zitat Ende]
Ich entnehme daraus, dass es in jüngerer Zeit in der verkehrsberuhigten Zone („frag-
liche Stelle“) bereits zu mehreren „Beinahe-Unfällen“ mit Kindern gekommen ist. Ich
stelle also fest, dass meine, in meinen o.a. Schreiben an den Ortschaftsrat
vorgebrachten Sorgen berechtigt sind, und die Verkehrsanordnung per se eine
Gefahr für Fußgänger, speziell für Kinder darstellt. In den über 30 Jahren in denen
ich in Bebenhausen wohne ist mir – ohne die rechtswidrige Maßnahme (!) – kein
derartiges Vorkommnis bekannt geworden.
Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass der Rittweg eine dem öffentlichen
Straßenverkehr gewidmete Verbindungsstraße ist. Ihn kann jeder Verkehrsteilneh-
mer mit einem zugelassenen Fahrzeug benutzen. Diese öffentliche Widmung wird
aber in Frage gestellt, wenn der Rittweg, wie im Amtsblatt für Bebenhausen zu lesen
war, als „Schleichweg“ bezeichnet wird. Ich denke, dass daran gerade Bebenhäuser
Bürger und Bürgerinnen kein Interesse haben können.
In gleichem Maße unpassend finde ich die Wortwahl, (vornehmlich auswärtige) Be-
nutzer der Straße pauschal als Raser o.ä. zu bezeichnen.
Ich bitte den Ortschaftsrat auf eine rechtlich einwandfreie, wirksame und nachhaltige
Verkehrsberuhigung in Bebenhausen hin zu wirken und würde mich freuen, wenn ich
dazu einen Beitrag geleistet hätte.
Mit freundlichen Grüßen
(Dietmar Scholz)
Zeichen 325 Verkehrsberuhigte Berei-
che
Zeichen 325 Beginn eines Verkehrsberuhigte Bereiche
Zeichen 326-40 Beginn/Ende eines Verkehrsberuhigten
Bereiches (doppelseitig)
Zeichen 326-50 Ende eines Verkehrsberuhigten Bereiches
StVO zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche
12 Zeichen 325.1
Beginn eines verkehrs-
beruhigten Bereichs
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwin-
digkeit fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr
weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss
gewartet werden.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig
behindern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür
gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenom-
men zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder
Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen
Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
13 Zeichen 325.2
Ende eines verkehrsbe-
ruhigten Bereichs
Erläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.
VwV-StVO zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche
Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich
1 I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche
mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht.
Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden.
2 II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere
Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und
der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein
niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
3 III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Ver-
kehr getroffen ist.
4 IV. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrge-
nommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Haupt-
verkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
5 V. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Berei-
chen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken be-
stimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern
durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.
Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)
§ 10
Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem
verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Stra-
ßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom
Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei
sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann
Zeichen 205 stehen.
BGH v. 20.11.207:
Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen ver-
kehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht
unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor
aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objekti-
ver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des §
10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht
mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkre-
ten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
{Ende des download}
Auf die Situation in Bebenhausen übertragen heißt das, dass ein Autofahrer auf der
Ziegelbrücke und (in Gegenrichtung) auf der Höhe des Eingang zum Gasthaus
Hirsch anhalten muss um ……. Ja, um was zu tun?

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Stellungnahme Scholz zum Verkehr in Bebenhausen

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  • 3. (Schreiben vom 8.7.2012) Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Palmer, Sehr geehrte Damen und Herren, mit Beschlussvorlage – Verkehrsberuhigung Bebenhausen – OR.Vorlage 8/2010 vom 08.12.2010 hat der Ortschaftsrat Bebenhausen die Einrichtung einer verkehrs- beruhigten Zone im Kreuzungsbereich zwischen den Straßen „Am Goldersbach“, „Alte Straße“, „Schönbuchstraße“ und „Am Ziegelberg“ beschlossen. Dieser OR- Beschluss wurde mit Beschlussvorlage vom 13.02.2011 Nr. 109/2011 vom Aus- schuss für Planung, Verkehr, Energie und Umwelt umgesetzt und dem Gemeinderat der Universitätsstadt Tübingen vorgelegt. Der Gemeinderat beschloss aufgrund die- ser Vorlage am 28.03.2011die Einrichtung der beantragten verkehrsberuhigten Zone. Noch im Jahre 2011 wurde damit begonnen, den Bereich einzurichten; die entspre- chende Beschilderung wurde angebracht. Ich gestatte mir hiermit, Ihnen meine Gegenargumente zu diesen Beschlussvorlagen mitzuteilen. Beim Lesen der Vorlagenbegründung des Ortschaftsrats Bebenhausen muss der geneigte Leser den Eindruck gewinnen, dass die Verbindungsstraße, der sog. Ritt- weg von Bebenhausen nach Waldhäuser-Ost und die durch den Ort führende Schönbuchstrasse zum Autobahnzubringer mutiert ist, auf dem Horden rücksichtslo- ser Autofahrer Fußgänger und insbesondere Schulkinder in hohem Maße gefährden. Beinahe-Unfälle seine an der Tagesordnung und Unfälle mit Blechschäden im mo- natlichen Rhythmus zu verzeichnen. Der Ortschaftsrat kommt zu dem Ergebnis, dass eine verkehrsberuhigte Zone an der Ziegelbrücke, also am Ende (bzw. am Anfang) des bebauten und damit eigentlich schutzbedürftigen Bereichs dem Abhilfe schaffen könne. Es befremdet mich, dass dieser unsinnige Antrag beschlossen und umgesetzt worden ist. Ich halte diese verkehrsrechtliche Maßnahme weder für erforderlich noch für sachge- recht. Sie widerspricht in eklatanter Weise den Erfahrungswirklichkeiten aller Auto- fahrer und Autofahrerinnen, außerhalb der bebauten Ortschaft eine verkehrsberuhig- te Zone vorzufinden. Deshalb findet sie kaum Beachtung. Mit dieser Erfahrungswi- dersinnigkeit stellt sie eine erhebliche, aber vermeidbare Gefährdung aller Verkehrs- teilnehmer, insbesondere der Fußgänger und Radfahrer, die sie zu schützen vorgibt dar. Ferner steht sie im Widerspruch zu § 42 StVO und der VwV hierzu. Nach dem Ver- ständnis der gesetzlichen Vorschrift muss ein besonderes Bedürfnis von Fußgängern vorhanden sein, sich auf dem geschützten Straßenbereich aufzuhalten. Der ver- kehrsberuhigte Straßenbereich, landläufig auch Spielstraße genannt, soll also eine Schutzzone für Fußgänger und insbesondere für Kinder sein. Dieses Aufenthalts- und Schutzbedürfnis ist in Bebenhausen aber absolut nicht ge- geben. Es gibt an der besagten Stelle nichts was diese Voraussetzungen auch nur im Entferntesten erfüllen könnte. Ich begründe dies noch in der Folge. Ich bitte Sie daher, sich nochmals der Angelegenheit anzunehmen und den Sach- verhalt anhand meiner Argumente zu prüfen. Die Verbindungsstraße von Bebenhausen nach Waldhäuser-Ost, Rittweg genannt, ist vom Beginn des Winters bis etwa zur Osterzeit im Frühjahr durchgehend mit einer
  • 4. Schranke für den gesamten Verkehr gesperrt. Gleichermaßen ist der Rittweg im ver- bleibenden Jahr durch Beschilderung an Sonn- und Feiertagen ganztägig für den gesamten Verkehr gesperrt. Zusätzlich erfolgt von den Mitgliedern des Ortschaftsrats Bebenhausen auf Anordnung der Stadt Tübingen tagsüber die Sperrung durch eine Schranke. Die weitaus meisten Besucher/innen hat Bebenhausen an sonnigen Feiertagen und an Wochenenden, also gerade an den Tagen, an denen der Rittweg ohnehin für den gesamten Verkehr gesperrt ist, also keinerlei Fahrzeugverkehr stattfindet, zu erwar- ten. Dies gilt auch für Wanderer. Beobachtungen haben gezeigt, dass mit dem Bus kommende Besuchergruppen i.d.R. an der Haltestelle aussteigen und den direkten Weg ins Kloster nehmen. Sie kommen so gar nicht in den Bereich der Zone und sind damit nicht Zielgruppe der Verkehrsmaßnahme. Klosterbesucher, die den Weg vom Parkplatz über die Alte Straße nehmen, überqueren am Gasthof „Hirsch“ die Straße und orientieren sich ebenfalls auf direktem Weg durch den Ort zum Kloster. Auch sie kommen mit der verkehrsberuhigten Zone nicht in Berührung, da diese an der Stelle der üblichen Straßenüberquerung bereits beendet ist. Was bleibt, sind die wenigen Wanderer und Radfahrer, die Wochentags von der Alte Straße kommend an der Ziegelbrücke die Straße überqueren; ein Vorgang der so- wohl von Erwachsenen als auch von Kindern täglich an weitaus belebteren Straßen bewältigt wird. Hierfür, wie geschehen eigens eine verkehrsberuhigte Zone einzurich- ten ist schon erstaunlich. Das Aufmalen eines sog. Zebrastreifens hätte ausgereicht. Ich stelle daher fest, dass die diesbezügliche Begründung in der Beschlussvorlage unvollständig und maßlos übertrieben dargestellt wurde. Dies gilt auch für die Behauptung, dass auf dem Straßenabschnitt die Aufenthalts- funktion für Fußgänger/Innen überwiege. Nach der VwV zu § 42 StVO muss der ge- samte Bereich der verkehrsberuhigten Zone dem Aufenthalt von Fußgängern die- nen, ich erwähnte es weiter oben schon. Es reicht also nicht aus, eine wenige Quad- ratmeter großer Grünfläche, die ja kein Straßenbereich ist, mit Parkbänken auszu- statten um diese Aufenthaltsfunktion vorzutäuschen. Aber unabhängig davon, warum sollten eigentlich Fußgänger/Innen (oder gar Kinder) ein Bedürfnis haben, sich in diesem Kreuzungsbereich, und ich meine damit die Straßenfläche, aufhalten wollen? Um die Hinweisschilder für die Wanderwege zu lesen, wie es in der Beschlussvorla- ge steht? Es stellt ein bundesdeutsches Novum dar, eine verkehrsberuhigte Zone, also landläufig eine Spielstraße, einzurichten, damit Wanderschilder gelesen werden können! Es bleibt festzuhalten, dass es in diesem Bereich absolut nichts gibt, was auch nur im Entferntesten geeignet wäre, dem Sinngehalt von § 42 StVO und der VwV dazu zu entsprechen und damit eine Verbesserung der Lebensqualität der Anwohner oder der Besucher zu versprechen. Nach § 42 StVO ist der Bereich der verkehrsberuhigten Zone ebenerdig zu gestalten. Ich weise darauf hin, dass auf der Ziegelbrücke beidseitig erhöhte Gehwege sind. Dies wurde in der Beschlussvorlage nicht beachtet. Und noch eine Anmerkung zum Halteverbot in der Zone. Die Möglichkeit des Entfer- nens eines Halteverbotsschildes und einer Straßenmarkierung kann kein Argument für die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone sein, wie es in der Beschlussvorla-
  • 5. ge suggeriert wird. Im Übrigen ist das Parken im Kreuzungsbereich ohnehin nicht erlaubt. Ich möchte zum Schluss feststellen, dass die verkehrsberuhigte Zone in Bebenhau- sen neben den dargestellten Unzulänglichkeiten in keiner Weise geeignet ist, den Durchgangsverkehr durch den Ort zu beeinflussen. Dies insbesondere nicht aufgrund der Tatsache, dass die Zone just am letzten Haus beginnt (oder endet). Eine mögli- cher Weise beabsichtigte „Entschleunigung“ des Durchgangsverkehrs von und nach Waldhäuser-Ost findet in der Schönbuchstraße objektiv nicht statt. Die in der Be- schlussvorlage des Ortschaftsrats Bebenhausen vom 08.12.2010 (OR-Vorlage 8/2010) geschilderten Verkehrssituationen sind, auch im Hinblick auf die anderer Stadtteile maßlos überzogen dargestellt. Ich verkenne dabei nicht die Belastung, die der Durchgangsverkehr verursacht. Für die Darstellung, dass täglich Beinahe-Unfälle und regelmäßig in monatlichem Rhythmus Unfälle mit Blechschäden zu registrieren sind, konnte mir kein Beleg erbracht werden. Zwei sich begegnende Autos verursa- chen nun mal keinen Beinahe-Unfall. Eine derartige Unfallhäufung würde im Ort re- gistriert und diskutiert werden. Aber keiner der von mir Befragten konnte es mir be- stätigen. Ich bitte Sie nun um wohlwollende Prüfung meiner Argumente, verbunden mit der Bitte, die Angelegenheit erneut in die Entscheidungsgremien einzubringen mit dem Ziel, diese unsinnige Anordnung aufzuheben. Je eine Fertigung dieses Schreibens ging an Herrn Oberbürgermeister Palmer, die Damen und Herren Vorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, sowie an Herrn Jürgen Steinhilber und den Ortschaftsrat Bebenhausen. Mit freundlichen Grüßen Dietmar Scholz Anmerkung: Auf dieses Schreiben habe ich lediglich Antworten vom Herrn Oberbürgermeister und von der CDU-Fraktion im Gemeinderat bekommen.
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  • 9. Antwortmail von Herrn Wettach vom 11.07.2012 Sehr geehrter Herr Scholz, Den Eingang Ihres auf den 08.07.2012 datierten Schreibens, das Sie über das Bür- germeisteramt an die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Gruppen sowie den Oberbürgermeister sowie über mich als Ortsvorsteher an den Ortschaftsrat verteilt sehen möchten, bestätige ich Ihnen hiermit. Die von Ihnen kritisierte Verkehrsberuhigung in Bebenhausen, ist wie Sie selbst schreiben im Ortschaftsrat einvernehmlich befürwortet worden (das entsprechende Protokoll habe ich Ihnen auf Ihren Wunsch hin über Frau Stopper ja heraussuchen lassen) und im Gemeinderat beschlossen. Für einen Rückholantrag sehe zumindest ich derzeit keine Veranlassung, werde Ihr Anliegen jedoch in der nächsten Ort- schaftsratssitzung berichten. Wie Sie wissen liegen Beschlussfassung und Umsetzung vor meiner Amtszeit als Ortsvorsteher oder Ortschaftsrat, ich kann Ihnen jedoch berichten, dass die Sorge um das Wohl der Kinder auf dem Weg zum Kindergarten oder zur Schule, oder mit dem Kindergarten ins Goldersbachtal, ein stetiges Anliegen der BürgerInnen Beben- hausens bleibt. Tatsächlich hat mich zu keinem anderen Thema seit meinem Amts- antritt so viel Post und Anfragen auch in meiner Sprechstunde erreicht wie zur (mög- lichst zu verstärkenden oder zumindest besser durchzusetzenden) Verkehrsberuhi- gung. Aus der Besprechung mit den anderen Ortsvorstehern kann ich berichten, dass eine verstärkte Verkehrsberuhigung allerorten das Anliegen ist, ungeachtet der Parteizugehörigkeit oder -losigkeit eines Ortsvorstehers. Was Ihr Schreiben im weiteren angeht so kann ich zumindest sagen, dass mich tat- sächlich seit Amtsantritt mehrere Berichte über "Beinahe-Unfälle" mit Kindern an der fraglichen Stelle erreicht haben, weil eben mit einem Schild alleine kein Ortsdurch- fahrer von Böblingen zu den Kliniken oder umgekehrt dazu zu bewegen ist, wenigs- tens nur 50 in der 30er Zone zu fahren. Wer selbst kein Kind in Kindergarten oder Grundschule hat kann auch als Beben- häuser Bürger vielleicht nicht nachvollziehen, warum andere einen so kritischen Blick auf die Kurzstrecken-Raser im Ort haben. (Wobei ich die Arbeit Ihres erwachsenen Sohnes für den Ort, wie er weiß und Sie hoffentlich auch, ausdrücklich schätze: Wir brauchen die Freiwillige Feuerwehr im Ort!) Ich will aber hier nicht eine Seite argumentieren sondern Ihnen nur darlegen was an- dererseits zu sagen wäre, in der guten Rechtstradition des "et audiatur altera pars". Wie bei der Frage einer gänzlichen Rittwegssperrung oder beim Konflikt zwischen dem Wunsch nach privater Energiewende gegen die denkmalschützende Ortsbild- satzung wird es im Ort mehrere Meinungen geben, die ich als Ortsvorsteher hören und nach Beschlussfassung des Ortschaftsrates gegenüber Gemeinderat und Ver- waltung vertreten will. Der Ortschaftsrat hat darum in seiner letzten Sitzung mein Angebot begrüsst, zum Thema "Verkehr in Bebenhausen" nach der Sommerpause zu einer Bürgerversamm- lung einzuladen, bei der die Wünsche der BewohnerInnen in eine Willensbildung des
  • 10. Ortes zu den damit zusammenhängenden Fragen münden können. Vorher wird, vermute ich, der Ortschaftsrat in dieser Frage keine Beschlüsse fassen, zumal keine, die frühere Beschlüsse aufheben würden. Ich bitte Sie darum um etwas Geduld. Grundsätzlich möchte ich anmerken, dass für die bessere Weitergabe Ihrer Anliegen es wünschenswert wäre, solche Schreiben in digitaler Form, per Email an rathaus- bebenhausen@tuebingen.de, oder zumindest mit einer angemessenen Anzahl von Kopien auf Papier, vorzulegen. Das erleichtert unsere Arbeit, entlastet den öffentli- chen Haushalt und unsere Verwaltungsangestellte - und beschleunigt die Vermittlung Ihres Anliegens. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang G. Wettach Ortsvorsteher Verwaltungsstelle Bebenhausen Schönbuchstr. 2 72074 Tübingen Tel.: 07071/62434 Fax: 07071/610360 wolfgang.wettach@tuebingen.de Öffnungszeiten ab 04.06.2012: Di. 9.00 Uhr - 12.00 Uhr Do. 14.00 Uhr - 17.30 Uhr
  • 11. (Schreiben vom 14.7.2012) Sehr geehrter Herr Wettach, Sehr geehrte Damen und Herren Ortschaftsräte ich danke Herrn Wettach für seine Mail vom 11.07.2012 (nachfolgend: Mail) In meinem Schreiben vom 08.07.2012 habe ich im Hinblick auf die verkehrsberuhigte Zone in Bebenhausen meine Sorge für die Verkehrssicherheit und meine erheblichen Bedenken zum Ausdruck gebracht. Diese Sorge hat nichts, wie in der Mail darge- stellt, mit der Frage zu tun, ob ich (noch) Kinder im Kindergarten- oder Schulalter ha- be oder nicht. Wie in der Mail richtigerweise festgestellt wurde, hat die Verkehrsmaßnahme nicht zu einer Entschleunigung des Durchgangsverkehrs geführt. Und wenn ich zudem lese, dass den Ortsvorsteher in seiner erst kurzen Amtszeit bereits mehrere Berichte von „Beinahe-Unfällen“ (was auch immer darunter zu verstehen ist) in dem „besagten Bereich“ (damit ist wohl die verkehrsberuhigte Zone gemeint) erreicht haben, sehe ich mich in meiner Auffassung bestätigt, dass die Maßnahme ihr Ziel, die Verkehrssi- cherheit zu verbessern verfehlt hat. Allerdings hat es mich sehr irritiert, dass der Weg der Kindergartenkinder ins Goldersbachtal in der Mail in diesen Zusammenhang ge- bracht wird. Ich kann es mir absolut nicht vorstellen, dass die verantwortungsvollen Erzieherinnen den per se gefahrvolleren Weg über die Schönbuchstraße wählen, wenn sich ein kürzerer und vollkommen gefahrloser Weg durch den Zeughausgarten anbietet. In einer repräsentativen Demokratie tragen die Delegierten, hier die Mitglieder des Ortschaftsrats Bebenhausen, die Verantwortung für ihre, auch einvernehmlich ge- fassten Beschlüsse. Ich erwarte daher vom Ortschaftsrat, dass er dieser Verantwor- tung mit einer sachlichen Bewertung und Abwägung aller Argumente gerecht wird. Hierzu wollen meine Ausführungen ihren Beitrag leisten. Ich denke, Bebenhausen ist nicht gedient, wenn nach einem Jahr im Ortschaftsrat die Freude überwiegt, möglicherweise einigen Autofahrer/Innen die Ortsdurchfahrt vergrault zu haben. Auch kann die Erwartung, dass Autofahrer/Innen durch diese unnütze Verkehrsregelung mit erheblichen Bußgeldern oder gar mit Führerschein- entzug belegt werden, ohne dass dadurch die Verkehrssicherheit erhöht wird, nicht zur Freude gereichen. Ferner ist ein wie immer motiviertes Festhalten an dem Be- schluss um jeden Preis ohne sachliche Begründung nicht dienlich für Bebenhausen. In meinen Augen können nur eine konsequente Überprüfungen der Fahrgeschwin- digkeit von 30 km/h in der Schönbuchstraße sowie ein Überdenken der dortigen Parkmöglichkeiten am Straßenrand zu mehr Verkehrssicherheit beim Durchgangs- verkehr führen. Ich ersuche den Ortschaftsrat, sich bei der Stadt Tübingen nachhaltig dafür einzusetzen und den Beschluss vom 08.12.2010 zu revidieren. Gestatten Sie mir noch einen kleinen satirischen Ausflug zu Friedrich Schillers Dra- ma vom Wilhelm Tell. Das allseits bekannte Szenarium des „Hutes vom Landvogt Geßler auf der Stange“ (3. Szene des 3. Aufzugs) passt doch in seiner Sinnlosigkeit trefflich zur verkehrsberuhigten Zone in Bebenhausen. Oder?
  • 12. Ich darf doch davon ausgehen, dass dieses Schreiben sowie mein Schreiben vom 08.07.2012, die beide an den Ortschaftsrat Bebenhausen adressiert sind, allen Mit- gliedern des Rates im Wortlaut zugehen. Ein bloßes berichten meines Anliegens, wie ich der Mail entnehme, reicht mir nicht. Mit freundlichen Grüßen wünsche ich einen schönen Tag. Dietmar Scholz Zeughausgarten 16 72074 Tübingen - Bebenhausen Tel: 07071 - 64119
  • 13. (Schreiben vom 04.03.2013) Sehr geehrter Herr Wettach, (mit der Bitte um Weiterleitung an die Ortschaftsräte) sehr geehrte Damen und Herren Ortschaftsräte, hiermit bitte ich den Ortschaftsrat Bebenhausen, er möge über den Fortbestand der mit Beschluss vom 08.12.2010 (OR-Vorlage 8/2010) bei der Universitätsstadt Tübin- gen beantragte und eingerichtete verkehrsberuhigten Zone (Spielstraße) beraten. Ich beantrage als Bürger des Ortsteils: „Der Ortschaftsrat Bebenhausen möge beschließen, bei der Universitätsstadt Tübingen zu beantragen, die verkehrsberuhigte Zone im Bereich Schönbuch- straße/Ziegelbrücke/Alte Straße/Am Goldersbach aufzuheben und den Be- reich wieder in die im Ort geltende Geschwindigkeitsregelung (30er Zone) auf- zunehmen“. Begründung: In meinen Schreiben vom 08.07.2012 und 14.07.2012 (Mail), beide adressiert über den Herrn Ortsvorsteher an die Mitglieder des Ortschaftsrats Bebenhausen, habe ich meine Bedenken und Einwände gegen die verkehrsrechtliche Maßnahme eingehend dargelegt und begründet. Ich nehme auf beide Schreiben Bezug und bitte, auch de- ren Inhalt als Begründung zu diesem Antrag zu betrachten. Diese Ausführungen er- weitere ich noch wie folgt: Der Bereich einer verkehrsberuhigten Zone wird durch die Zeichen 325.1 (Beginn) und 325.2 (Ende) begrenzt (siehe Anlage, Auszug aus der StVO). Es handelt sich hierbei um blaue Gebotsschilder. Auf die ebenfalls beiliegende VwV-StVO zu diesen Verkehrszeichen verweise ich (auszugsweiser Wortlaut nachfolgend eingerückt und kursiv dargestellt) und werde die darin fett dargestellten Textpassagen in Konsens zur Situation in Bebenhausen bringen: „Nr. 1 Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Berei- che mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. …… Nr. 2 Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre beson- dere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite er- forderlich sein. Es wird niemand vernünftigerweise behaupten wollen, dass im Kreuzungsbereich Schönbuchstraße/Ziegelbrücke/Alte Straße/Am Goldersbach die Aufenthaltsfunktion für Fußgänger überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Die geforderte überwiegende Aufenthaltsfunktion setzt zunächst einmal voraus, dass Fußgänger überhaupt ein Bedürfnis haben, sich im fraglichen Straßenbereich so aufzuhalten, dass dem Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung zu-
  • 14. kommt. Ich sehe kein solches Bedürfnis. Das Überqueren der Straße, wie in der Info- veranstaltung vom 31.1.2013 mehrfach hervorgehoben, begründet selbst dann kein solches Aufenthaltsbedürfnis, wenn sich einzelne Fußgänger an den Wegweisungen orientieren wollen. Wegweisungen müssen stets so angebracht werden, dass sie ohne Gefährdung eingesehen und gelesen werden können. Auch spielt die Anzahl der Fußgänger, die die Straße überqueren wollen (Wandergruppen, Einzelpersonen, mit oder ohne Kinder) keine Rolle. Ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) auf der Höhe des Eingangs zur Gaststätte Hirsch würde eine deutlichere und sicherere Al- ternative sein. Ferner begründet das Aufstellen einer oder mehrerer Bänke auf einem angrenzen- den Graszwickel kein Bedürfnis für Fußgänger, sich überwiegend auf der Straße auf- zuhalten. Hinzu kommt, dass man bei der Anordnung der verkehrsberuhigten Zone gerade nicht von sehr geringem Verkehr ausging. Die Anordnung und Einrichtung der verkehrsrechtlichen Maßnahme ist daher rechts- widrig. Nr. 4 Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen. Der Straßenverlauf Schönbuchstrasse – Ziegelbrücke – Rittweg ist ohne Zweifel die Hauptverkehrsstraße in Bebenhausen. Es ist deshalb im Wortsinn schlicht unmög- lich, das Zeichen 325.1 wie verlangt „von der Einmündung in die Hauptverkehrs- straße abzurücken“, wenn ein Teil der Hauptverkehrsstraße des Orts selbst die verkehrsberuhigte Zone ist. Eine Hauptverkehrsstraße (oder Teile davon) kann dem- nach unter gar keinen Umständen eine verkehrsberuhigte Zone oder Bestandteil ei- ner solchen sein. Inwieweit die Zeichen 325.1 in ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann, sei dahin gestellt. Die Anordnung und Einrichtung der verkehrsrechtlichen Maßnahme ist daher geset- zeswidrig. Mit Schreiben vom 11.07.2012 teilte mir Herr Wettach u.a. folgendes mit: [auszugsweises Zitat] …“ Was Ihr Schreiben im weiteren angeht so kann ich zumindest sagen, dass mich tatsächlich seit Amtsantritt mehrere Berichte über "Beinahe-Unfälle" mit Kindern an der fraglichen Stelle erreicht haben, weil eben mit einem Schild alleine kein Ortsdurchfahrer von Böblingen zu den Kliniken oder umgekehrt dazu zu bewegen ist, wenigstens nur 50 in der 30er Zone zu fahren.“ … [Zitat Ende] Ich entnehme daraus, dass es in jüngerer Zeit in der verkehrsberuhigten Zone („frag- liche Stelle“) bereits zu mehreren „Beinahe-Unfällen“ mit Kindern gekommen ist. Ich stelle also fest, dass meine, in meinen o.a. Schreiben an den Ortschaftsrat vorgebrachten Sorgen berechtigt sind, und die Verkehrsanordnung per se eine Gefahr für Fußgänger, speziell für Kinder darstellt. In den über 30 Jahren in denen
  • 15. ich in Bebenhausen wohne ist mir – ohne die rechtswidrige Maßnahme (!) – kein derartiges Vorkommnis bekannt geworden. Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass der Rittweg eine dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmete Verbindungsstraße ist. Ihn kann jeder Verkehrsteilneh- mer mit einem zugelassenen Fahrzeug benutzen. Diese öffentliche Widmung wird aber in Frage gestellt, wenn der Rittweg, wie im Amtsblatt für Bebenhausen zu lesen war, als „Schleichweg“ bezeichnet wird. Ich denke, dass daran gerade Bebenhäuser Bürger und Bürgerinnen kein Interesse haben können. In gleichem Maße unpassend finde ich die Wortwahl, (vornehmlich auswärtige) Be- nutzer der Straße pauschal als Raser o.ä. zu bezeichnen. Ich bitte den Ortschaftsrat auf eine rechtlich einwandfreie, wirksame und nachhaltige Verkehrsberuhigung in Bebenhausen hin zu wirken und würde mich freuen, wenn ich dazu einen Beitrag geleistet hätte. Mit freundlichen Grüßen (Dietmar Scholz)
  • 16. Zeichen 325 Verkehrsberuhigte Berei- che Zeichen 325 Beginn eines Verkehrsberuhigte Bereiche Zeichen 326-40 Beginn/Ende eines Verkehrsberuhigten Bereiches (doppelseitig) Zeichen 326-50 Ende eines Verkehrsberuhigten Bereiches StVO zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche 12 Zeichen 325.1 Beginn eines verkehrs- beruhigten Bereichs Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwin- digkeit fahren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden. 3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenom- men zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. 5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 13 Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsbe- ruhigten Bereichs Erläuterung Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.
  • 17. VwV-StVO zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich 1 I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden. 2 II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein. 3 III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Ver- kehr getroffen ist. 4 IV. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrge- nommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Haupt- verkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen. 5 V. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Berei- chen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken be- stimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.
  • 18. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) § 10 Einfahren und Anfahren Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Stra- ßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen. BGH v. 20.11.207: Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen ver- kehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objekti- ver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkre- ten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. {Ende des download} Auf die Situation in Bebenhausen übertragen heißt das, dass ein Autofahrer auf der Ziegelbrücke und (in Gegenrichtung) auf der Höhe des Eingang zum Gasthaus Hirsch anhalten muss um ……. Ja, um was zu tun?