1. Soziale
Medien
und Recht
SOMEXCLOUD Social Media Akademie
Oliver Staffelbach
SocialBrand 27. September 2011
2. Übersicht
Persönlichkeitsverletzungen im Internet
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien,
insbesondere
Social Media Richtlinien
Haftung des Arbeitgebers für Handlungen des Arbeitnehmers
Überwachung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber
Social Media Marketing, insbesondere
Verwendung von fremden Inhalten
Bestehende Vorgaben
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4. Persönlichkeitsverletzungen (2)
Fakten
Ein beträchtlicher Teil der öffentlichen
Meinungsbildung erfolgt im Internet
Informationen sind oft dauerhaft im
Internet zu finden
Die Informationen sind im Internet meist
leicht auffindbar
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5. Persönlichkeitsverletzungen (3)
Zivilgesetzbuch
Strafgesetzbuch
Persönlichkeitsverletzung
Datenschutzgesetz
Weitere
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6. Persönlichkeitsverletzungen (4)
Tatsache:
Falsche Tatsache
Behauptung
Werturteil:
unnötig verletzender und
beleidigender Angriff auf Person
des Betroffenen
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9. Persönlichkeitsverletzungen (7)
Klage auf Unterlassung
Verwarnschreiben
Klage auf Feststellung
Zivilrecht Klage auf Schadenersatz
Möglichkeiten des
Betroffenen Klage auf Genugtuung
Strafrecht
Weitere
Weitere
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11. Persönlichkeitsverletzungen (9)
Provider als Mitverantwortlicher
Grundsatz: kommerzielle Provider
kooperieren oft
Ausnahme: Provider mit Sitz in den USA
Sonderfall Google: grundsätzlich ist ein
vollstreckbarer Entscheid erforderlich
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14. Persönlichkeitsverletzungen (12)
Häufigste Irrtümer von Betroffenen
Die Einleitung einer Klage vor einem
Schweizer Gericht löst meine Probleme
immer
Ich kann meine Schadenersatzansprüche
mit wenig finanziellem Aufwand erfolgreich
einklagen
Meine Gerichts- und Anwaltskosten
werden mir immer zurückerstattet
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18. Risiken des Arbeitgebers
Schädigung der Reputation des Arbeitgebers
Haftungsrisiken
Verschwendung von Arbeitszeit
Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Viren, Würmer, trojanische Pferde etc.
Beanspruchung von Speicherkapazität
Weitere
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19. Chancen des Arbeitgebers
Informationsquelle
Teilweise Branchenüblichkeit
Promotion von Produkten und
Dienstleistungen
Dialog mit Kunden, Geschäftspartnern und
Meinungsmachern
Weitere
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20. Minimierung von Risiken
Social Media Richtlinien
Präventiv Schulungen / Kontrollen
Berücksichtigung aktueller
Entwicklungen
Minimierung
von Risiken
Verwarnung
Kündigung
Repressiv
Zivilrechtliches Vorgehen
Strafrechtliches Vorgehen
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21. Social Media Richtlinien (1)
Social Media Richtlinien:
• Freiheiten aufzeigen
• Schranken setzen
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25. Social Media Richtlinien (5)
Inhalt von Social Media Richtlinien
Einleitende Bemerkungen
Verantwortlichkeit
Allgemeine Verhaltensgrundsätze
Verhaltensgrundsätze bei geschäftlichen Aktivitäten
Unzulässige Social Media
Arbeitszeit und Social Media
Anlaufstellen bei Fragen
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26. Social Media Richtlinien (6)
Beispiele und Checkliste
Beispiele: Daimler1, SAP2, SRF Schweizer
Radio und Fernsehen3
Checkliste: Checkliste für Social Media
Richtlinien4
1 http://www.daimler.com/Projects/c2c/channel/documents/1895106_Social_Media_Leitfaden_Final.pdf
2
http://www.sapweb20.com/blog/2009/07/sap-social-media-guidelines-2009/
3
http://medienwoche.ch/beta/wp-content/uploads/2011/02/Social-Media_Leitlinien_Mitarbeitende_v1.3.pdf
4
http://www.computerworld.ch/fileadmin/downloads/Checkliste-Social-Media.pdf
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27. Social Media Richtlinien (7)
Verantwortlich für Social Media Richtlinien
Ausarbeitung durch verschiedene Abteilungen
(insb. Kommunikation und Recht)
Beizug von externen Spezialisten
Genehmigt durch Top-Management
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28. Social Media Richtlinien (8)
Umsetzung von Social Media Richtlinien
Kurz und verständlich
Schriftliche Zustimmung durch
Arbeitnehmer
Unter Umständen Schulungen und
Kontrollen erforderlich
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29. SocialBrand
Überwachung der Arbeitnehmer (1)
Quelle: http://www.faz.net/artikel/C30563/internet-das-buero-als-big-brother-container-
30254398.html
30. Überwachung der Arbeitnehmer (2)
Grundlagen
Rechtsgrundlagen: Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 zum
Arbeitsgesetz, Art. 328 und 328b OR1,
datenschutzrechtliche Normen etc.
Grundsatz: Kontrollen des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber sind nur beschränkt zulässig
Leitfaden des EDÖB2 über Internet- und E-Mail-
Überwachung am Arbeitsplatz
1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
2 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
3 http://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/00445/00472/00532/index.html
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31. Überwachung der Arbeitnehmer (3)
Leitfaden des EDÖB
Wichtige Orientierungshilfe
Kritisch hinterfragen
Musterreglement über die Internet- und E-
Mail-Überwachung am Arbeitsplatz
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32. SocialBrand
Haftung des Arbeitgebers (1)
Quelle: http://www.20min.ch/finance/news/story/15534737
33. Haftung des Arbeitgebers (2)
Art. 55 Abs. 1 OR1
Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine
Arbeitnehmer […] in Ausübung ihrer dienstlichen oder
geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn
er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen
gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden
dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei
Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
1 vgl. Art. 4 Abs. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz
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34. Haftung des Arbeitgebers (3)
Grundsätze zu Art. 55 Abs. 1 OR
Eine Haftung ist möglich, wenn der
Arbeitnehmer seine Kompetenzen
überschreitet
Eine Haftung ist möglich, wenn der
Arbeitnehmer eine Aufgabe in irrtümlicher
Annahme besorgt, er sei damit beauftragt
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35. Preisgabe von Informationen
Verletzung von gesetzlichen Normen1
Verletzung von Verträgen2
Hindernis für Patentierbarkeit3
Weitere Nachteile
1 vgl. z.B. Art. 6 UWG betr. Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
2 z.B. von Geheimhaltungsvereinbarungen
3 vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 PatG
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38. Social Media und Marketing (3)
Firmen mit mindestens einem Social Media Kanal
100%
90%
80% 88% 89%
86% 84%
70%
60% 67%
2010
50%
50% 2011
40%
30%
Quelle: Burson-Marsteller
20%
10%
0%
Asien Europa USA
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39. Social Media und Marketing (4)
Verwendung von fremden Inhalten (Übersicht)
Urheberrechtsgesetz
Markenschutzgesetz
Rechtsquellen
Persönlichkeitsschutzrecht1
Weitere
1 Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
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40. Social Media und Marketing (5)
Verwendung von fremden Inhalten (Fall 1)
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41. Social Media und Marketing (6)
Verwendung von fremden Inhalten (Fall 1)
BGE 130 III 168
"[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie von
Bob Marley ansprechend und interessant sei, und bezeichnet als
Grund dafür die besondere Mimik und Haltung des
Abgebildeten, vor allem die fliegenden Rasta-Locken und ihre
an eine Skulptur gemahnenden Formen, wobei ein besonderer
Akzent durch den Schatten gesetzt werde, den eine horizontal
fliegende Locke auf das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen
ist die vom Kläger aufgenommene Fotografie als urheberrechtlich
geschütztes Werk […] zu beurteilen."
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42. Social Media und Marketing (7)
Verwendung von fremden Inhalten (Fall 2)
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43. Social Media und Marketing (8)
Verwendung von fremden Inhalten (Fall 2)
BGE 130 III 714
"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen
Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu
fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für
ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung
liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung
urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht."
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44. Social Media und Marketing (9)
Bestehende Vorgaben (Übersicht)
Ausländisches Recht UWG
(z.B. Art. 3 lit. o)
DSG
Schweizer Recht (z.B. Art. 4)
Bestehende
Vorgaben Weitere
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Weitere
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45. Social Media und Marketing (10)
Massenwerbung
Massenwerbung muss1
nach Einwilligung des Kunden gesendet werden
einen konkreten Absender enthalten
einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit aufführen
Sonderregel bei bestehenden Kunden
Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen
als Rechtsfolge
1 Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb
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46. Social Media und Marketing (11)
Bearbeitung von Personendaten
Bei der Bearbeitung von Personendaten müssen
insbesondere folgende Grundsätze eingehalten werden1:
Rechtmässigkeit
Treu und Glauben
Transparenz
Zweckbindung
Verhältnismässigkeit
Insbesondere zivilrechtliche Folgen bei Verstössen2
1 vgl. Art. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz
2 vgl. Art. 33 des Bundesgesetzes über den Datenschutz
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47. Social Media und Marketing (12)
Grundsatz der Zweckbindung
Der Grundsatz der Zweckbindung1 bedeutet:
Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der
bei der Beschaffung angegeben wurde,
aus den Umständen ersichtlich oder
gesetzlich vorgesehen ist.
Relevante Frage: Von welchen Bearbeitungszwecken
durfte und musste die betroffene Person in guten Treuen
ausgehen?
1 vgl. Art. 4 Abs. 4 des des Bundesgesetzes über den Datenschutz
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48. Social Media und Marketing (13)
Fallbeispiele:
«Gefällt mir» bei Facebook
Freunde bei Facebook oder XING
Followers bei Twitter
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49. Praktische Tipps (1)
Schweizeri
Urheberrec sches
htsgesetz
Allgemeine
Ges chäftsbedingungen
von Facebook
Staatsvert
räge
s
Schweizerische
Obligationen recht
cht
disc hes Re
Auslän
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50. Praktische Tipps (2)
Überlegtes Vorgehen bei
Persönlichkeitsverletzungen und
Abmahnungen
Umgang der Arbeitnehmer mit sozialen
Medien klar festzulegen
Schulungen, Kontrollen und Social Media
Richtlinien
Überwachung der Arbeitnehmer nur
beschränkt zulässig
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51. Praktische Tipps (3)
Aufgepasst bei der Preisgabe von
Informationen, die vertraulich sein könnten
Bei Verwendung von fremden Inhalten in
der Regel Einverständnis einfordern
Vorschriften über Massenwerbung
beachten (auch strafrechtlich relevant)
Vorsicht bei der Nutzung von Daten über
potentielle Kunden
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53. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.
Wenger & Vieli AG
Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 8034 Zürich
T +41 (0)58 958 58 58
www.wengervieli.ch
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