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Minijobs
                   Änderungen zum 1. Januar 2013




19901_Einlegeblatt_????.indd 1                     08.01.13 13:48 Uhr
Aktuelle Information der Minijob-Zentrale
         Neues ab dem 1. Januar 2013

              	 Minijobber dürfen ab Januar 2013 monatlich bis 450 Euro verdienen
         Geringfügig entlohnte Beschäftigte können statt wie bisher 400 Euro ab dem 1. Januar 2013 bis maximal 450 Euro verdienen.
         Grund für die gesetzliche Neuregelung ist die Anpassung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an
         die allgemeine Lohnentwicklung.


              	 Anpassung der Verdienstgrenze in der Gleitzone
         Zugleich wirkt sich die neue Gesetzeslage auf die bisherige Gleitzonenregelung aus. Bisher galt diese für Arbeitsentgelte von
         über 400 Euro bis 800 Euro. Ab dem 1. Januar 2013 gelten die Regelungen zur Gleitzone in der Entgeltspanne von über 450
         Euro bis 850 Euro. Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2013 gegen ein Entgelt von mehr als 400 bis maximal 450 Euro
         beschäftigt waren, bleiben weiterhin versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung nach der bisherigen
         Gleitzonen­ egelung. Diese Bestandsschutzregelung gilt für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014.
                   r


              	 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013
         	    aufgenommen werden
         Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werden, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversiche­
         rung. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung mit
         vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.


              	 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Minijobber ab dem 1. Januar 2013
         Minijobber können sich in einer neu aufgenommenen Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
         befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber in Form eines Antrages auf Befreiung von der Rentenversiche­
         rungspflicht schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung wünscht. Dann zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag
         zur Rentenversicherung, der Minijobber zahlt keinen eigenen Beitrag. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig
         der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetz­
         lichen Rentenversicherung. Den Antrag des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und
         nicht an die Minijob-Zentrale zu senden. Ein Musterantrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht steht auf der
         Homepage www.minijob-zentrale.de/450-Euro-Gesetz zum Download zur Verfügung.


              	 Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
         Die Befreiung wirkt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab dem Beschäf­
         tigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen nach
         Eingang des Befreiungsantrages meldet. Dies erfolgt in der Meldung zur Sozialversicherung mit der Beitragsgruppe „5“ an
         zweiter Stelle (RV) im Feld „Beitragsgruppen“.




19901_Einlegeblatt_????.indd 2                                                                                                           08.01.13 13:48 Uhr
Beispiel:
         Beschäftigungsbeginn:	                                                     1. Januar 2013
         Antragseingang beim Arbeitgeber am:	                                       8. Januar 2013
         Übermittlung der Meldung an die Minijob-Zentrale am:	                      9. Januar 2013
         Der Befreiungsantrag wurde durch den Arbeitnehmer im Monat der Beschäftigungsaufnahme gestellt.
         Die Übermittlung der Meldung durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale erfolgte ebenfalls innerhalb der
         6-Wochenfrist vom 9. Januar bis 19. Februar 2013. Die Befreiung wirkt somit ab dem 1. Januar 2013.



         Wird die Sechswochen-Frist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, verzögert sich die Befreiungswirkung in Abhängigkeit vom tatsächli­
         chen Zeitpunkt der Meldung an die Minijob-Zentrale. Weitere Beispiele zur Befreiungswirkung finden Sie im Fragen- und Antworten­
         katalog (FAQ) auf der Homepage der Minijob-Zentrale unter http://www.minijob-zentrale.de/450-Euro-Gesetz.


              	 Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
         Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Erhöht der
         Arbeit­ eber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400
               g
         Euro bis maximal 450 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob
         V
         ­ ersicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch auch in diesem Fall von der Versicherungs­
         pflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Renten­
         versicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Mini­obber weiterhin versicherungspflichtig. In diesem Fall ist die Befreiung von der
                                                           j
         Rentenversicherungspflicht nicht möglich.


              	 Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung
         Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit geringen Verdiensten ist der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag
         bis zum 31. Dezember 2012 von mindestens 155 Euro zu berechnen. Ab dem 1. Januar 2013 wird diese Mindestbeitragsbemessungs­
         grundlage angepasst. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden ab dem 1. Januar 2013 mindestens von 175 Euro erhoben. Das
                                                                     ­
         gilt auch für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben.
                                                                           ­


              	 Neuer Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
         Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2013 von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent.


              	 Neuer Insolvenzgeldumlagesatz
         Seit dem 1. Januar 2009 ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Ab dem 1. Januar 2013
         beträgt der Insolvenzgeldumlagesatz 0,15 Prozent.


              	 Übersicht der Beitragsfälligkeiten im Jahr 2013
         Die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
         Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fällig­
         keit zu zahlen. Zu diesem Termin ist auch eine eventuelle Überzahlung auszugleichen. Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag
         der Wertstellung zugunsten der Minijob-Zentrale.




19901_Einlegeblatt_????.indd 3                                                                                                             08.01.13 13:48 Uhr
Der Beitragsnachweis muss der Minijob-Zentrale spätestens drei Tage vor der Fälligkeit der Beiträge vorliegen.
         Folgende Einreichungstermine für Beitragsnachweise und Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung gelten für das Jahr 2013:



         2013	                            Jan.	 Feb.	 März	April	 Mai	 Juni	 Juli	 Aug.	 Sep.	 Okt.	 Nov.	 Dez.


         letztmögliche
         Einreichung des	                 24.	21.	 21.	 23.	 23.	 23.	 24.	25.	23.	 24.	24.	18.
         Beitragsnachweises


         Fälligkeitstag	                  29.	26.	26.	26.	28.	26.	29.	28.	26.	29.	27.	 23.




              	 Pflicht zur Angabe von UV-Gründen im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ab dem
         	      1. Dezember 2012
          In den Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung ist nur in bestimmten Fällen die Angabe des UV-Entgelts in Höhe von 0,00 Euro zu­
          lässig. Daher ist seit dem 1. Dezember 2012 vom Arbeitgeber anzugeben, warum ein UV-Entgelt in Höhe von 0,00 Euro gemeldet wird.
          Hierfür wurde im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das Feld „UV-Grund“ um vier Auswahlmöglichkeiten ergänzt:
          - B04 – Erreichen des Höchstarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung
          - B05 – UV-Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet
          - B06 – UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung gemeldet
          - B09 – Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Meldung erfordern
          Bei den UV-Gründen B04 - B06 und B09 sind jeweils folgende UV-Daten erforderlich:
          Betriebsnummer des UV-Trägers, Mitgliedsnummer, Betriebsnummer des UV-Trägers, dessen Gefahrtarif angewendet wird und
         ­ efahrtarifstelle. Die Angabe des UV-Entgelts und der Arbeitsstunden sind bei den UV-Gründen B04 - B06 und B09 hingegen
         G
         ­entbehrlich.


              Mit dem Newsletter der Minijob-Zentrale immer aktuell informiert
              	
         Einfach anmelden unter: www.minijob-zentrale.de/newsletter



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                                                                                         Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing
            kontaktdaten zur minijob-zentrale                                            in Zusammenarbeit mit der Minijob-Zentrale
            Service-Telefon: 0355 2902-70799 (montags bis                                Pieperstraße 14-28 , 44789 Bochum
            freitags 7.00 bis 19.00 Uhr)                                                 Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher
            Fax: minijob@minijob-zentrale.de                                             Genehmigung des Herausgebers gestattet.
            www.minijob-zentrale.de
                                                                                         Stand: Januar 2013




19901_Einlegeblatt_????.indd 4                                                                                                             08.01.13 13:48 Uhr

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Steuerlicher Jahreswechsel 2011 nach 2012
 

Minijobs - Neuregelungen 2013

  • 1. Minijobs Änderungen zum 1. Januar 2013 19901_Einlegeblatt_????.indd 1 08.01.13 13:48 Uhr
  • 2. Aktuelle Information der Minijob-Zentrale Neues ab dem 1. Januar 2013 Minijobber dürfen ab Januar 2013 monatlich bis 450 Euro verdienen Geringfügig entlohnte Beschäftigte können statt wie bisher 400 Euro ab dem 1. Januar 2013 bis maximal 450 Euro verdienen. Grund für die gesetzliche Neuregelung ist die Anpassung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an die allgemeine Lohnentwicklung. Anpassung der Verdienstgrenze in der Gleitzone Zugleich wirkt sich die neue Gesetzeslage auf die bisherige Gleitzonenregelung aus. Bisher galt diese für Arbeitsentgelte von über 400 Euro bis 800 Euro. Ab dem 1. Januar 2013 gelten die Regelungen zur Gleitzone in der Entgeltspanne von über 450 Euro bis 850 Euro. Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2013 gegen ein Entgelt von mehr als 400 bis maximal 450 Euro beschäftigt waren, bleiben weiterhin versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung nach der bisherigen Gleitzonen­ egelung. Diese Bestandsschutzregelung gilt für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014. r Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werden Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werden, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversiche­ rung. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Minijobber ab dem 1. Januar 2013 Minijobber können sich in einer neu aufgenommenen Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber in Form eines Antrages auf Befreiung von der Rentenversiche­ rungspflicht schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung wünscht. Dann zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, der Minijobber zahlt keinen eigenen Beitrag. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetz­ lichen Rentenversicherung. Den Antrag des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und nicht an die Minijob-Zentrale zu senden. Ein Musterantrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht steht auf der Homepage www.minijob-zentrale.de/450-Euro-Gesetz zum Download zur Verfügung. Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Die Befreiung wirkt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab dem Beschäf­ tigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages meldet. Dies erfolgt in der Meldung zur Sozialversicherung mit der Beitragsgruppe „5“ an zweiter Stelle (RV) im Feld „Beitragsgruppen“. 19901_Einlegeblatt_????.indd 2 08.01.13 13:48 Uhr
  • 3. Beispiel: Beschäftigungsbeginn: 1. Januar 2013 Antragseingang beim Arbeitgeber am: 8. Januar 2013 Übermittlung der Meldung an die Minijob-Zentrale am: 9. Januar 2013 Der Befreiungsantrag wurde durch den Arbeitnehmer im Monat der Beschäftigungsaufnahme gestellt. Die Übermittlung der Meldung durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale erfolgte ebenfalls innerhalb der 6-Wochenfrist vom 9. Januar bis 19. Februar 2013. Die Befreiung wirkt somit ab dem 1. Januar 2013. Wird die Sechswochen-Frist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, verzögert sich die Befreiungswirkung in Abhängigkeit vom tatsächli­ chen Zeitpunkt der Meldung an die Minijob-Zentrale. Weitere Beispiele zur Befreiungswirkung finden Sie im Fragen- und Antworten­ katalog (FAQ) auf der Homepage der Minijob-Zentrale unter http://www.minijob-zentrale.de/450-Euro-Gesetz. Bestandsschutz- und Übergangsregelungen Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Erhöht der Arbeit­ eber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 g Euro bis maximal 450 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob V ­ ersicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch auch in diesem Fall von der Versicherungs­ pflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Renten­ versicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Mini­obber weiterhin versicherungspflichtig. In diesem Fall ist die Befreiung von der j Rentenversicherungspflicht nicht möglich. Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit geringen Verdiensten ist der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2012 von mindestens 155 Euro zu berechnen. Ab dem 1. Januar 2013 wird diese Mindestbeitragsbemessungs­ grundlage angepasst. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden ab dem 1. Januar 2013 mindestens von 175 Euro erhoben. Das ­ gilt auch für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben. ­ Neuer Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2013 von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent. Neuer Insolvenzgeldumlagesatz Seit dem 1. Januar 2009 ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Ab dem 1. Januar 2013 beträgt der Insolvenzgeldumlagesatz 0,15 Prozent. Übersicht der Beitragsfälligkeiten im Jahr 2013 Die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fällig­ keit zu zahlen. Zu diesem Termin ist auch eine eventuelle Überzahlung auszugleichen. Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag der Wertstellung zugunsten der Minijob-Zentrale. 19901_Einlegeblatt_????.indd 3 08.01.13 13:48 Uhr
  • 4. Der Beitragsnachweis muss der Minijob-Zentrale spätestens drei Tage vor der Fälligkeit der Beiträge vorliegen. Folgende Einreichungstermine für Beitragsnachweise und Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung gelten für das Jahr 2013: 2013 Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. letztmögliche Einreichung des 24. 21. 21. 23. 23. 23. 24. 25. 23. 24. 24. 18. Beitragsnachweises Fälligkeitstag 29. 26. 26. 26. 28. 26. 29. 28. 26. 29. 27. 23. Pflicht zur Angabe von UV-Gründen im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ab dem 1. Dezember 2012 In den Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung ist nur in bestimmten Fällen die Angabe des UV-Entgelts in Höhe von 0,00 Euro zu­ lässig. Daher ist seit dem 1. Dezember 2012 vom Arbeitgeber anzugeben, warum ein UV-Entgelt in Höhe von 0,00 Euro gemeldet wird. Hierfür wurde im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das Feld „UV-Grund“ um vier Auswahlmöglichkeiten ergänzt: - B04 – Erreichen des Höchstarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung - B05 – UV-Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet - B06 – UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung gemeldet - B09 – Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Meldung erfordern Bei den UV-Gründen B04 - B06 und B09 sind jeweils folgende UV-Daten erforderlich: Betriebsnummer des UV-Trägers, Mitgliedsnummer, Betriebsnummer des UV-Trägers, dessen Gefahrtarif angewendet wird und ­ efahrtarifstelle. Die Angabe des UV-Entgelts und der Arbeitsstunden sind bei den UV-Gründen B04 - B06 und B09 hingegen G ­entbehrlich. Mit dem Newsletter der Minijob-Zentrale immer aktuell informiert Einfach anmelden unter: www.minijob-zentrale.de/newsletter impressum Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing kontaktdaten zur minijob-zentrale in Zusammenarbeit mit der Minijob-Zentrale Service-Telefon: 0355 2902-70799 (montags bis Pieperstraße 14-28 , 44789 Bochum freitags 7.00 bis 19.00 Uhr) Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Fax: minijob@minijob-zentrale.de Genehmigung des Herausgebers gestattet. www.minijob-zentrale.de Stand: Januar 2013 19901_Einlegeblatt_????.indd 4 08.01.13 13:48 Uhr