Im Rahmen der Ausbildung eDidactics - https://edidactics.at/?p=97 - unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2017/18, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Übrigens: Teil dieses Seminars ist auch der MOOC zum Thema Urheberrecht, welcher unter https://imoox.at/mooc/course/view.php?id=36 zu finden ist.
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit
Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht
Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe
(Datenschutzrecht)
4. Organisatorisches
Ablauf des Moduls
• 17.11.2017: Präsenzphase I
– Vergabe der Seminarthemen
• Onlinephase
– Teilnahme an MOOC:
https://imoox.at/mooc/local/courseintro/views/startpage.php?id=3
6 (Start am 20.11.2017)
– Bearbweitung der dortigen MC-Fragen um Modul 7 zu
absolvieren
• 19.01.2018: Präsenzphase II
– Präsentation der Seminarthemen (keine schriftliche Arbeit)
5. Organisatorisches
Ausarbeitung & Präsentation
• keine schriftliche Arbeit abzugeben
• Jede/r Teilnehmer/in wählt und erarbeitet ein Thema
• Präsentation in der Präsenzphase II
– Kurzes Referat á ca. 15 Minuten zum Thema
– Diskussion mit den übrigen Teilnehmer/innen
7. 1. Grundbegriffe
Moral: ‚Was richtig ist‘ = gesellschaftlich-kultureller
Normenkatalog
Sitte: Gesetz nimmt teilweise auf Sitten & Gebräuche Bezug
zB in § 879 ABGB
Gesetz: Ausdruck der staatlichen Befehls- und Zwangsgewalt
Nur gesetzliche Normen sind verbindlich und exekutierbar!
9. 1. Grundbegriffe
Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und
(direkt) auf Einzelnen
Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht,
keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht
Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö-
Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
10. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt bis zum Tod
Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig erst ab 18 Jahren,
zuvor Abstufungen
Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren, außer bei
verzögerter Reife
11. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Mensch gilt als Rechtssubjekt und ist daher rechtsfähig
• Rechtssubjekte jedoch auch ‚juristische Personen‘, zB
Unternehmen
• Alles Andere ist ein Rechtsobjekt, insb Sachen
• Tiere gelten iSv § 285a ABGB nicht als Sachen, jedoch
großteils Sachvorschriften anzuwenden
‚Mord‘ an Tier ist Sachbeschädigung bzw uU Tierquälerei
Gewährleistung an sich auch auf Tiere anzuwenden
12. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Grundsätzlich Rechtsfähigkeit ab der Geburt bzw mit
vollkommenen Austritt aus dem Mutterleib und am Leben
• Totgeburten gelten als nicht empfangen, wenn bereits
vor der Geburt der Tod eintrat
• Teilweise bereits Rechte des Ungeborenen, va
hinsichtlich Abtreibung und im Erbrecht (‚nasciturus‘)
13. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod
• Hier teilweise schwer bestimmbar, wann dieser eintritt
bzw eingetreten ist
• Grundsätzlich gilt ‚Flatline‘ bei Herzschlag und keine
Gehirntätigkeit
• Va relevant im Erbrecht
15. 1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Von 7 bis 14 Jahren:
• ‚beschränkt geschäftsfähig‘ (uU haftungsfähig)
• Geringfügige Alltagsgeschäfte dürfen abgeschlossen
werden
• Kind/Jugendlicher darf nur Versprechen (zB Schenkung)
annehmen, die rein zum Vorteil ist (dh Fahrrad = Ja,
Pferd = Nein)
• Eltern können Geschäft genehmigen (zB Handy-Vertrag)
16. 1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Von 14 bis 18 Jahren:
• Dürfen zusätzlich über eigenes Einkommen (zB aus
Dienstverhältnis, nicht jedoch Lehrlingsvertrag) verfügen
• Dürfen über Einkommen/Geschenke verfügen, so dies
ihren Lebensunterhalt nicht gefährdet (va bei eigener
Wohnung interessant)
17. 1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Ab 18 Jahre:
• Gilt als ‚voll geschäftsfähig‘
• Ausnahme zB bei fehlender geistiger Reife bzw geistiger
Behinderung
• In diesen Fällen dann Beigebung eines Sachwalters, der
einzelne bzw alle notwendigen Aufgaben übernimmt
• Sachwalterschaft betrifft zumeist Vermögensverwaltung,
jedoch uU auch medizinische Entscheidungen
18. 1. Grundbegriffe
Auslegung
• Rechtliche Normen va aufgrund der ‚veralteten‘ Sprache
teilweise nicht eindeutig bzw Vereinbarungen
auslegungsbedürftig
• Auslegungsregeln va in §§ 914 & 915 ABGB
• Auslegungsansätze:
– Nach dem Wortsinn
– Nach dem historischen Sinn/Hintergrund
– Nach dem Zweck/Regelungsgehalt
19. 1. Grundbegriffe
§ 914 ABGB
• Betrifft Auslegung von Verträgen
• Grundsätze
– Nicht am Wortsinn ‚kleben‘
– Absicht der Beteiligten (‚hypothetischer Parteiwille‘ ist zu
erforschen (vgl. ‚wahrer Wille des Erblassers‘)
– Übung des redlichen Verkehrs zu berücksichtigen
20. 1. Grundbegriffe
§ 915 ABGB
• Bei einseitigen Verträgen:
– Im Zweifel die geringere Last
– zB Auslobung
• Bei zweiseitigen Verträgen
– Undeutlichkeit geht zu Lasten des Erklärenden
– zB bei Kauf- oder Tauschvertrag
21. 1. Grundbegriffe
Weitere Normen
• § 916 ABGB: Scheingeschäft ist nach wahrem Gehalt zu
beurteilen (zB eine Leihe ist tatsächlich ein Kauf)
• § 879 ABGB: unsittliche Verträge sind nichtig bzw
ungültig
22. 1. Grundbegriffe
Auslegung bei Rechtsnormen
• Lex posterior-Regel: jüngeres Gesetz geht dem älteren
Gesetz in seiner Anwendung vor
• Lex specialis-Regel: speziellere Norm geht einer
generelleren Norm in der Anwendung vor
• Zu beachten: eine ältere speziellere Norm geht einer
jüngeren generellen Norm jedoch ebenfalls vor
23. 1. Grundbegriffe
IN A NUTSHELL
• Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar
• Zu unterscheiden zwischen Rechtsfähigkeit,
Geschäftsfähigkeit & Straffähigkeit
• Geschäftsfähigkeit abgestuft nach Alter
29. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Datenschutzgesetz (DSG 2000)
Umsetzung der Datenschutzrichtlinie
Inhalte:
• Schutz personenbezogener Daten
• Rechtsschutzinstrumente
• Nicht zu verwechseln mit Markenschutz
• Probleme derzeit va bei Sozialen Netzwerken
30. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
Inhalte:
• Definition von Werk & Urheber
• Verwertungsrechte & Schutz
• Privatkopie
32. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
33. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Inhalte va im Web betrifft viele Rechtsbereiche
• Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum
Zweck der europäischen Harmonisierung
• Bei (Geschäfts)-Tätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
35. 3. Informationspflichten
Informationspflichten
• Relevant im B2C-Bereich
• Bestehen nach verschiedenen Gesetzen
– § 14 UGB & § 63 GewO
– § 5a KSchG
– § 5 ECG (‚Impressum‘)
– §§ 4 ff FAGG
– §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern)
• Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der
WKO
36. 3. Informationspflichten
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
• Dadurch Informationspflichten eingeschränkt
37. 3. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO
Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
• Firmenname
• Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH)
• Sitz der Firma
• Firmenbuchnummer & Gericht
• Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der
Gewerbeberechtigung
38. 3. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5a KSchG
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
39. 3. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘)
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Name bzw Firmenname
• Adresse
• Kontaktdaten einschl. Postadresse
• wenn vorhanden: UID
• wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht
• wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
40. 3. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt,
während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden
Informationen nach § 4 FAGG:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
41. 3. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts und Ausübung
desselben
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
• wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines
außergerichtliches Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren
42. 3. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
• Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche
wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro
Jahr versenden
• Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘
Websites:
– Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das
Unternehmen & Werbung
– Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw
redaktionelle Inhalte
43. 3. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei/in Newslettern:
• Webadresse für die folgenden Angaben
• Name bzw Firmenname
• Unternehmensgegenstand
• Wohnadresse oder Firmensitz
• uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
44. 3. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei ‚kleiner‘ Website:
• Name oder Firma des Medieninhabers
• Unternehmensgegenstand
• Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
45. 3. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (1):
• Namen der vertretungsbefugten Organe der des
Medieninhabers (zB Geschäftsführer)
• Im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen
Mitglieder
• Für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder
indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-,
Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
46. 3. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (2):
• Allfällige stille Beteiligungen an der dem Medieninhaber
• Treuhandverhältnisse für jede Stufe
• Im Falle der Beteiligung von Stiftungen die Stifter und die
jeweiligen Begünstigten
• Im Falle eines Vereins der Vorstand und der
Vereinszweck
47. 3. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (3):
• Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums
bzw der Website (= ‚Linie des Blattes‘)
49. 3. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• Nach § 2 Abs 2 BGStG ist auch gesamtes Vertragsrecht
sowie Anbahnung von Verträgen umfasst
• Nach § 6 Abs 5 BGStG müssen auch Systeme der
Informationsverarbeitung barrierefrei gestaltet sein
• Ist dies nicht der Fall, so besteht nach § 9 BGStG
Schadenersatzanspruch für:
– Erlittenen Vermögensschaden
– Zusätzlich Ersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung,
nach § 9 Abs 2 BGStG mindestens € 1.000,-
50. 3. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• Websites, insbesondere Online-Shops sind daher iSd
BGStG barrierefrei zu gestalten
• Jedoch laut § 6 BGStG keine Diskriminierung, wenn
Beseitigung der Barrierefreiheit unzumutbar oder
unverhältnismäßig ist, zB bei hohem wirtschaftlichem
Aufwand
• Letztlich bei jeder Website im Einzelfall zu entscheiden
• Jedoch muss (vermeintlich) diskriminierte Person aktiv
werden und muss Benachteiligung beweisen
51. 3. Informationspflichten
ODR-VO
• ODR-Plattform zur Streitbeilegung mit 15.02.2016
gestartet
• Basiert auf folgenden Rechtsnormen
RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten
VO Nr. 524/2013
• Über Portal können sowohl Händler/Unternehmer als
auch Verbraucher Beschwerden einreichen
52. 3. Informationspflichten
ODR-VO
• Jeder MS verfügt über Alternative Streitbeilegungs-
Stellen (‚AS-Stellen‘), welche auf der ODR-Plattform
registriert sind
• Ergeht eine Beschwerde auf der Plattform, so wird
zuerst der Sachverhalt übermittelt und versucht eine AS-
Stelle zu finden
• AS-Stelle leitet dann ein Schlichtungsverfahren ein und
versucht Lösung zu finden
53. 3. Informationspflichten
ODR-VO
• De facto jeder Web-Händler von der VO betroffen und
hat entsprechende Informationspflicht seit 09.01.2016
• Nicht betroffen:
– Reine B2B-Geschäfte
– Homepages, die als bloße Webpräsenz betrieben werden, dh es
werden keine Verträge geschlossen
– Anbieter ohne Sitz in der EU
– Anbieter rein analoger Verträge
– Anbieter die als Verbraucher anzusehen sind (zB bei eBay)
54. 3. Informationspflichten
ODR-VO
• Informationspflicht betrifft konkret die Nennung der ODR-
Plattform inkl. Link im Impressum der Homepage
• ZB: Plattform der EU-Kommission zur Online-
Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
• Zu beachten: Als (unternehmerischer) Drittanbieter bzw
bei Amazon oder bei eBay muss die Information
ebenfalls erteilt werden
55. 3. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• AS-Stellen und Verfahren ergeben sich in Österreich aus
dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
• Gilt nach § 1 Abs 2 AStG nicht für Streitigkeiten über:
– Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen sowie Abgabe
und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
– Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder
Hochschulbildung
– nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
– Kaufverträge über unbewegliche Sachen
56. 3. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (1):
– die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria
– die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH
– die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH
– die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
– die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen
Kreditwirtschaft
57. 3. Informationspflichten
Exkurs: AS-Umsetzung in Österreich
• § 4 AStG regelt die AS-Stellen in Österreich (2):
– der Internet Ombudsmann
– die Ombudsstelle Fertighaus und die Schlichtung für
Verbrauchergeschäfte
• § 19 AStG: Unternehmer muss auf Homepage auch die
für seine Tätigkeit relevante AS-Stelle verlinken und
überdies in seinen AGB darauf hinzuweisen
• § 29 AStG: wird die VO bzw § 19 AStG nicht eingehalten
droht Verwaltungsstrafe idH von € 750,-
58. 3. Informationspflichten
IN A NUTSHELL
• Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen
Normen und überlappen sich zumeist
• Insbesondere das ECG, das FAGG, die ODR-VO und
das MedienG zu beachten
• Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist
Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
60. 4. Domainrecht
Vergabe von Domains
• Domains sind weltweit eindeutig und können jeweils nur
einmal vergeben werden
• Vergabe in Österreich durch NIC (Network Information
Center)
• Vergabe in Deutschland durch Denic (Deutsches
Network Information Center)
• Vergabe in der EU durch EURid (European Registry of
Internet Domain Names)
61. 4. Domainrecht
Vergabe von Domains
• Registry ist die Domainvergabestelle
• Registrar ist jemand, der für seine Kunden Domains bei
den Registries registriert, in der Regel der Hostprovider
des Kunden, also der Provider, bei dem der Kunde
seinen Webauftritt gespeichert hat
• Registranten sind die Endkunden
63. 4. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• § 43 ABGB: Recht am eigenen Namen
• § 37 UGB: Unbefugter Gebrauch der Firma (dh des
Firmennamens)
• § 1 UWG: Unlautere Geschäftspraktiken (zB fremde
Marke verwenden)
• § 9 UWG: Nutzung fremder Bezeichnungen in der
eigenen Werbung
• § 80 UrhG: Unbefugte Nutzung von Kunst und
Kunstwerken
64. 4. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• § 10 MSchG: Markeninhaber kann Nutzung verbieten
• § 10a MSchG: inbesondere Verletzung von § 10 MSchG
zB bei der Verwendung fremder Zeichen auf eigenen
Waren oder in der eigenen Werbung (gilt auch für
Werbung auf Homepages)
MSchG bereits verletzt, wenn ausländische Homepage
im Inland Geschäftstätigkeiten ausübt!
65. 4. Domainrecht
Domaingrabbing
• Ist die missbräuchliche Registrierung von Domains
• Dient der Blockade von Mitanbietern oder der Absicht
durch hochpreisigen Verkauf Gewinn zu erwirtschaften
• Insb Blockierung kann eine Verletzung von § 1 UWG
darstellen
• Typosquatting: durch ‚Tippfehler‘ auf Konkurrenzsite
• Bekämpfbar durch Klage & einstweil. Verfügung
66. 4. Domainrecht
Streitschlichtung
• Durch Klage nach dem UWG bei Gericht (Gerichtsstand
ist zu beachten!)
• Außergerichtliche Bereinigung eines Domainstreits
internationale Ebene: WIPO (World Intellecual Property
Organisation) in Genf
europäische Ebene: ADR (Alternativ Dispute Resolution) am
Tschechischen Schiedsgerichtshof in Prag
nationale Ebene (Österreich): IPA (Internet Privatstiftung Austria)
mit eigener Streitschlichtungsstelle
67. 4. Domainrecht
Schutz im Streitfall
• www.nic.at nimmt keine Domain-Inhaber-Wechsel
während eines Rechtsstreites vor
• AGB differenzieren zwischen:
Wartestatus 1 bei einer vorprozessualen Auseinandersetzung
(Sperre für die Dauer eines Monats, einmal um einen weiteren
Monat verlängerbar) und
Wartestatus 2 bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (bis
zur Beendigung oder bis zur freiwilligen Übertragung der
Domain)
• Nic.at trifft keine Prüfungspflicht wg. Marken/Namen
68. 4. Domainrecht
IN A NUTSHELL
• Registrierung in Österreich durch Nic.at
• Nic.at überprüft Zulässigkeit der Anmeldung nicht
• Marken- und Namensrechte zu beachten, da sonst
unlauterer Wettbewerb
70. 5. Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
71. 5. Verantwortlichkeit für Inhalt
Grundsätzlich
• § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung
• Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich,
wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB
veröffentlichtes Interview)
72. 5. Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
73. 5. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
74. 5. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf
seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
75. 5. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Laut neuer EuGH-Judikatur kann Verantwortlichkeit
bestehen, wenn kommerziell & bewusst
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
76. 5. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
77. 5. Verantwortlichkeit für Inhalt
Arten von Links
• Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘
• Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte
Unterseite einer Homepage
• Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch
Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es
so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt
der betrachteten Homepage
• Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am
Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings
einen anderen Ursprung haben
78. 5. Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehören
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
79. 5. Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
• Anmerkung: besondere Pflichten in §§ 1 ff KMG
80. 5. Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
Access- und Content-Providern
Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
82. 6. Datenschutzrecht
Rechtsquelle
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG)
• Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der
Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘
(keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw
in dieses transferiert
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch
auch für Zivilrecht relevant
83. 6. Datenschutzrecht
Gliederung
• Artikel 1 beinhaltet Grundrecht auf Datenschutz und
stellt Verfassungsbestimmung dar
• Artikel 2 umfasst die inhaltlichen Abschnitte zum
Datenschutz
84. 6. Datenschutzrecht
Gliederung
• Abschnitt 1: Allgemeines, va Definitionen
• Abschnitt 2: Verwendung von Daten
• Abschnitt 3: Datensicherheit
• Abschnitt 4: Publizität von Datenverarbeitungen
• Abschnitt 5: Rechte der Betroffenen
• Abschnitt 6: Rechtschutz
• Abschnitt 7: Kontrollorgane
86. 6. Datenschutzrecht
Grundrecht auf Datenschutz
• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
– Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
– Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist
zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
– Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der
Menschenrechte)
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
87. 6. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
– Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
– Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren
– Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur
Verarbeitung verfügen
• §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse
bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
88. 6. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der
Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden
können
• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann
89. 6. Datenschutzrecht
Datensicherheit
• §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
– Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem
technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und
vor Zugriffen (Hacks) zu schützen
– Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und
Protokollierung der Zugriffe
• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
90. 6. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
– Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber
der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht
genommen werden kann
– Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu
melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR-
Nummer)
91. 6. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer
‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua
Verordnung als solche vorgesehen ist
• § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:
Name und Anschrift des Auftraggebers
Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung
Zweck der Datenanwendung
Kreis der Betroffenen
Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der
Datensicherheit
92. 6. Datenschutzrecht
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
– Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese
schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität
nachweisen kann
– Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse
geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die
Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient
– Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen
und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
93. 6. Datenschutzrecht
Gemeinschaftsrecht im Datenschutz
• EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr
• Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in
Österreich
94. 6. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung,
Datensparsamkeit) enthalten und weiterentwickelt
• DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für
Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind
• Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese
betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog.
‚Haushaltsausnahme‘)
95. 6. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Recht auf Vergessenwerden
– Erweiterung des Löschungsanspruches
– ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch
Datenverarbeiter
• Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in
strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)
• Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘
– Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte
– Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
96. 6. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst
weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘
• Data Breach Notification Duty
– Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen
72 Stunden
– Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur
Verletzung
• Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die
Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft
einschätzen
97. 6. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Datenschutzbeauftragter
– Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen
– Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als
Kerntätigkeit
– Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit
• Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip
• Höhere Strafen
– Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio.
– Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
98. 6. Datenschutzrecht
Was kann man gleich tun?
• Clean Desk Policy
– MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen
– Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz
– Computer/Smartphones/Tablets sperren
• Security Policy
– ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum
Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet
– zB Grundsätze zur Passwortvergabe, Umgang mit Devices im
Außendienst, Verwendung von privaten Devices
99. 6. Datenschutzrecht
Was kann man gleich tun?
• Datenschutzerklärung – Warum?
– Bei Websites relevant
– Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert
– Weiters: Impressumspflichten nach ECG
• Datenschutzerklärung - Inhaltlich
– Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe?
– Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet?
– Welche Cookies/Plugins werden verwendet?
– Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese
löschen lassen?
101. 7. Cookies
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG)
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
102. 7. Cookies
Was sind Cookies?
• Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden &
Daten über besuchte Websites enthalten
• Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh
Einstellungen usw bleiben bestehen
• Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar
& zielgerichtete Werbung wird leichter
• Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
103. 7. Cookies
§ 96 Abs 3 TKG
• Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP-
Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG
• Gilt für öffentliche und private Betreiber
• Information, dass und welche Daten des Users
gesammelt werden
• User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
104. 7. Cookies
Opt-in
• Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss
aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage
erfolgen
• Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über
Pop-ups bzw Altersabfragen, va über
Browsereinstellungen eher problematisch
• In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages
eher versteckt, dienen dann eher der Information und
noch nicht der Einwilligung
• Hinweis im Impressum nicht ausreichend
105. 7. Cookies
§ 109 Abs 3 Z 16 TKG
• Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3
TKG
• Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn
entsprechende Informationen nicht erteilt werden
106. 7. Cookies
IN A NUTSHELL
• § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um
• User muss vorab informiert werden, welche Daten
gesammelt werden und muss aktiv zustimmen
• Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109
TKG
108. 8. Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• zB geändert durch BGBl I 11/2015: Definition von
‚verwaisten Werken‘ in § 56e UrhG
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
109. 8. Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz im Überblick
• §§ 1-9 UrhG: Definition des Werkes
• §§ 10-13 UrhG: Definition des Urhebers
• §§ 14-25 UrhG: Umfang des Urheberrechtes & dessen
Übertragung
• §§ 26-32 UrhG: Werknutzungsrechte
• §§ 30-40h UrhG: Sondervorschriften va für
Filmhersteller
• §§ 41-59c UrhG: Beschränkung der
Werknutzungsrechte/freie Werknutzung
111. 8. Urheberrecht
Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
112. 8. Urheberrecht
Werk & Urheber
• Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen
• Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung
übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch
Vertrag bzw Rechtsgeschäft
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte
abgetreten werden
113. 8. Urheberrecht
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur Privatkopie (§ 42 UrhG)
• Umfasst sind va auch Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
114. 8. Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom
Urheber zu verwenden
• Verwertungsrechte am Werk können übertragen werden
• Teilweise Möglichkeit der freien Werknutzung
116. 9. Die UrhG-Novelle
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit
dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht
• Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1.
Oktober 2015 in Kraft
117. 9. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von Urheber eines
wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn dem
Herausgeber des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
• § 38 Abs 1 UrhG: genauere Definition der
Nutzungsrechte sowie deren Berechtigten bei Werken
der Filmkunst
118. 9. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 UrhG (Privatkopie)
Abs 5: Bei Privatkopie ist Kopie von legaler ‚offensichtlich
rechtwidriger‘ Vorlage nicht zulässig
Abs 6: Ausweitung von Schulen und Universitäten auch auf
‚andere Bildungseinrichtungen‘
Abs 7: Öffentliche Einrichtungen welche Werkstücke sammeln
dürfen zum Zweck der Archivierung Vervielfältigungen herstellen
Abs 8: Ausweitung der Vervielfältigung durch Abschrift auf den
gesamten § 42 Abs 7 (vorher nur Z1)
119. 9. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
• § 42b UrhG (Vergütung)
Abs 1: Ausweitung auf sämtliche Speichermedien (dh auch
Festplatten)
Abs 2a (NEU): Vergütung kann entfallen wenn nur geringfügiger
Nachteil entsteht
Abs 3: Vergütungs-Verpflichteter = Inverkehrbringer
Abs 4: Absätze für die Bemessung der Vergütung
120. 9. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42d UrhG: Freie Werknutzungsrechte hinsichtlich
Personen mit Behinderungen
• § 42e UrhG (NEU): Unwesentliches Beiwerk darf
vervielfältigt werden
• § 42f UrhG (NEU): Neuregelung von Zitaten und der
Möglichkeit der entsprechenden Verwertung
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
121. 9. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets
deutlich anzugeben
• §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des
Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers oder nach der Veröffentlichung bei anonymen
Werken
• §§ 66 bis 72 UrhG (NEU): Schutz von Darbietungen
122. 9. Die UrhG-Novelle
IN A NUTSHELL
• Teilweise umfassenden Neuerungen durch Novelle
• Änderungen va bei
Einschränkung der Zulässigkeit von Privatkopien
Ausweitung der Vergütung auf alle Speichermedien
Änderungen hinsichtlich der Lehre
Neuregelung von Zitaten
124. 10. Mythos Raubkopie
§§ 91-93 UrhG: Strafrechtliche Bestimmungen
• § 91 UrhG: Eingriffe sind mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen:
– § 86 Abs 1 UrhG: Unbefugte Verwertung
– § 90b UrhG: Umgehung des Schutzes von
Computerprogrammen
– § 90c Abs 1 UrhG: Umgehung des Schutz technischer
Maßnahmen
– § 90d Abs 1 UrhG: Änderung von Kennzeichen
125. 10. Mythos Raubkopie
§§ 91-93 UrhG: Strafrechtliche Bestimmungen
• es handelt sich bei § 91-93 UrhG um gerichtlich zu
verfolgende Straftaten (vgl dazu zB
Verwaltungsstrafbestimmungen im ECG oder FAGG)
• Bei § 91 UrhG handelt es sich um ein
Privatanklagedelikt, dh wird von den Behörden nicht
eigenständig verfolgt
• jedoch zivilrechtliche (Schadenersatz-) Ansprüche im
UrhG vorgesehen
126. 10. Mythos Raubkopie
Raubkopie rechtlich definiert
• Raub iSv § 142 StGB ist Wegnahme einer fremden
Sache durch Gewalt oder unter Androhung einer Gefahr
für Leib und Leben
• dh, Raub ist Diebstahl unter Anwendung von Gewalt
• Kopie ist rechtlich gesehen eine Vervielfältigung, jedoch
keine Wegnahme einer Sache, damit kein Diebstahl
• derart ist bereits die Verbindung von ‚Raub‘ und ‚Kopie‘
rechtlich gesehen unrichtig
• Überdies Recht zur Privatkopie vorgesehen
127. 10. Mythos Raubkopie
IN A NUTSHELL
• Raubkopie als Begriff an sich falsch
• UrhG sieht va zivilrechtliche jedoch auch strafrechtliche
Konsequenzen vor
• Strafrechtliche Normen auf bestimmte
urheberrechtswidrige Handlungen beschränkt
129. 11. Urheberrecht International
§§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich
• § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des
Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn
Urheber Staatsbürger ist
• § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene
Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer
Liegenschaft) bilden
• § 96 UrhG: Werke ausländischer Urheber, die nicht im
Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz,
wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
130. 11. Urheberrecht International
Internationales Urheberrecht?
• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
• Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
131. 11. Urheberrecht International
Urheberrecht im Vergleich: Deutschland
• Rechtsquellen
– Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG)
– Wahrnehmungsgesetz (WahrnG)
– Verlagsgesetz (VerlG)
• Unterschiede
– Privatkopie nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich
rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden ist
(dies wurde nunmehr durch die Urheberrechts-Novelle in
Österreich angeglichen)
133. 11. Urheberrecht International
IN A NUTSHELL
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
135. 12. Zitat & freie Werknutzung
§ 42f UrhG
• Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle
jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst
• Zu unterscheiden zwischen:
– Zitatrecht nach § 42f UrhG
– Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG
– Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und
Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für
einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
• Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
136. 12. Zitat & freie Werknutzung
§ 42f UrhG
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
137. 12. Zitat & freie Werknutzung
§ 42f UrhG
• Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft
• Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie
Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk
• Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden
• Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem
Einverständnis des Urhebers allgemein zugänglich sind
(§ 42f Abs 2 UrhG)
• Urheber sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
138. 12. Zitat & freie Werknutzung
Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• FotografIn des Lichtbildes gilt als HerstellerIn und verfügt
über die Verwertungsrechte, bei Gewerbsmäßigkeit gilt
die/der UnternehmensinhaberIn als Hersteller
– Verwertungsrechte: Sendung, Veröffentlichung, Vorführung,
Vervielfältigung
– Rechte sind veräußerlich und vererblich
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert und zitiert
• § 78 UrhG: Bildnisschutz für Personenbilder
139. 12. Zitat & freie Werknutzung
IN A NUTSHELL
• Zitat als Form der freien Werknutzung
• Va Zulässigkeit einzelne Stellen von erschienen Werken
anzuführen, dies unter Nennung des Urhebers
• Bei wissenschaftlichen Arbeiten sinnvollerweise
Zitierrichtlinien (zB AZR) beachten
141. 13. Creative Commons
Die (gute) Idee hinter CC
• Probleme im UrhG
– Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine
Nutzung setzt aktives Verhalten voraus
– kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr
unterschiedliche Rechtstraditionen
• Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache
Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an
Werken zu ermöglichen
• Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf
User optimiert sind
142. 13. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen:
– CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s
– CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung
– CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe zu gleichen Bedingungen
– CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen
Bedingungen
– CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe
– CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur
nicht-kommerzielle Weitergabe
143. 13. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Gelten als Lizenzen iSd UrhG
• Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘:
– Ausgestaltung als vollwertige Lizenz
– Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen
– Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen
auffindbar zu sein (CC REL)
• Zu beachten:
– Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den
Lizenz-Details unterscheiden
– Derzeit aktuell: Version 4.0
144. 13. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain
– Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘
(Open Access) eigentlich nicht vorgesehen
• Kritik an CC:
– Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge
– Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software
• Ad internationales Recht:
– Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen)
– De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
145. 13. Creative Commons
CC BY
• Lizenzvertrag:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
146. 13. Creative Commons
CC BY-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
147. 13. Creative Commons
CC BY-NC-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
148. 13. Creative Commons
CC BY-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
149. 13. Creative Commons
CC BY-NC
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
150. 13. Creative Commons
CC BY-NC-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung/Bearbeitung nicht zulässig
151. 13. Creative Commons
CC vs freie Werknutzung
• CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch
(zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes
Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen
• CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch
kommerziell nutzbar
• CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien
Werknutzung gebunden
• CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung,
was nach UrhG eher problematisch ist
152. 13. Creative Commons
Exkurs: GNU
• Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/
• Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine
andere Form der Lizensierung gewählt werden
• Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3
• Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von
Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen
Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC)
• Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
153. 13. Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (1)
• CC muss jedenfalls richtig zitiert werden
• Angabe des Namens des/der UrheberIn
– Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen
– Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des
Berechtigten (zB Institut)
• Angabe der Bezeichnung des Werkes
– Link auf das Werk
– Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
154. 13. Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (2)
• Verlinkung auf die Lizenz
– Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen
• Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz-
Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die
Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten)
• Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige
Quellenangabe idR nicht zugelassen
• Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
156. 14. Open Educational Ressources
Die (gute) Idee hinter OER
• Probleme
– In der Praxis werden Bildungsinhalte getauscht, weitergegeben
und bearbeitet
– Freie Werknutzung im UrhG für Wissenschaft & Lehre deckt(e)
dies nur unzureichend ab
– Va Schul- und Lehrbücher oft von der Verwendung
ausgenommen bzw Rechte bei den Verlagen
• Open Educational Ressources (OER) bieten Möglichkeit
Bildungsinhalte so zu gestalten, dass eine Weitergabe &
Bearbeitung unproblematisch(er) möglich ist
157. 14. Open Educational Ressources
OER?
• OER keine eigene Lizenz, sondern Begriff für Lehr- und
Lernmaterialien, die unter freien Lizenzen wie CC oder
GNU GPL erscheinen
• Betrifft lediglich die Inhalte selbst und nicht die
Möglichkeit hierüber einen akademischen Grad zu
erwerben, dh Inhalte nur zur Verwendung zB im Studium
gedacht
• OER va im Bereich von Social Media &
eLearning/MOOC interessant
158. 14. Open Educational Ressources
OER?
• OER daher als Bezeichnung für freie (Lern-) Software,
Materialien generell oder auch als Bezeichnung
(unrichtig) für Lizenz verwendet
• Definitionen unterschiedlich jedoch grundsätzlich:
– Freier Zugang für Bildungseinrichtungen, Lehrende & Lernende
– Freie Lizenzen, die auch Bearbeitung ermöglichen
– Decken uU sogar vollständige Kurse, Lehrbücher etc. ab
– IdR digital vorhanden
159. 14. Open Educational Ressources
OER?
• Derzeit noch keine definierten (Qualitäts-) Standards für
OER
• Allerdings trotzdem gewisse Sicherung der Qualität
durch:
– Offene Diskussion über Inhalte bzw Bewertung durch die
NutzerInnen
– Peer-Review
– Qualitätssicherung durch Erstellung seitens bekannter
Bildungseinrichtungen
160. 14. Open Educational Ressources
Warum OER anbieten?
• OER funktioniert letztlich als Geben & Nehmen, dh
UserInnen müssen bereit sein selbst Content als OER
anzubieten
• Erhöht die eigene Präsenz im Web
• Gemeinsam Schaffung von einem großen Pool an
Ressourcen, die dann wiederum genutzt und verarbeitet
werden können
• Möglichkeit der offeneren Diskussion um Inhalte, va
auch in Social Media
161. 14. Open Educational Ressources
OER-Quellen & Plattformen
• http://austria-
forum.org/af/Wissenschaft_und_Wirtschaft/Open_Ed
ucational_Resources
• http://open-educational-resources.de/ (Deutschland)
• http://l3t.eu/oer/ (PDF unter CC-Lizenz zum Thema)
• http://www.virtuelle-ph.at/oer/ bzw
http://www.virtuelle-ph.at/oer/schummelzettel/
• https://www.oercommons.org/
162. 14. Open Educational Ressources
IN A NUTSHELL
• OER eigentlich keine eigene Lizenz
• Inhalte frei zugänglich & bearbeitbar, zumeist unter CC-
Lizenzen
• Versuch Bildungsinhalte möglichst breit zu
veröffentlichen und den Einschränkungen des UrhG zu
entgehen
164. Q&A
Diensterfindungen im Urheberrecht
• ErfinderIn auch als DienstnehmerIn jedenfalls UrheberIn,
uU gemeinsames Werk, wenn Ressourcen des
Arbeitgebers verwendet werden
• Verwertungsrechte liegen daher nicht automatisch beim
Arbeitgeber; sollte vorab vertraglich oder zumindest
nachträglich geregelt sein; anders zB § 40b UrhG
• Rechte für Erfindungen/Werke außerhalb der Arbeitszeit
jedoch ‚für Arbeit‘ liegen ebenfalls bei DienstnehmerIn
• Geistiges Eigentum wirkt nach Dienstende weiter
165. Q&A
Bearbeitung & Satire
• Durch Bearbeitung iSv § 5 UrhG, zB Übersetzung, kann
ein (neues) eigenständiges Werk entstehen, va wenn
anderes Werk im Vergleich ‚untergeht‘
• Bearbeitung und Werk daher uU unterschiedlich
hinsichtlich Urheberschaft und Verwertungsrecht zu
beurteilen
• Satire in Österreich ebenfalls eine Bearbeitung, kann
jedoch eine ‚freie Nachschöpfung‘ (Abs 2) darstellen, dh
in das Recht des anderen Werkes nicht eingreifen
166. Q&A
Verwertungsrecht & Social Media
• Zumeist durch Anlegen eines Account auch
Verwertungs-Nutzungsrechte (AGB) akzeptiert
• Mitunter sehr weitere Verwertungsbefugnisse der
Plattformen bei gleichzeitiger Haftung der/des UserIn für
Urheberrechtsverletzungen
• Bloße Verlinkung (inkl. Framing, va wenn nicht
beeinflussbar) stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
• Jedoch Copy & Paste im Web 2.0 jedenfalls vermeiden
167. Q&A
Wo findet man CC-Content?
• Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform:
https://search.creativecommons.org/
• Wikimedia:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page
• Bilder:
– http://bilder.tibs.at
– http://www.photosforclass.com
– https://pixabay.com/de/