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Die Streitverkündung im Zivilprozess
Die Streitverkündung im Zivilprozess
Einen Zivilprozess sucht man sich nicht aus. Der Kläger kann immerhin entscheiden, ob er eine Klage erhebt
oder nicht. Bis zur mündlichen Verhandlung kann er zudem die Klage auch ohne Einwilligung des Gegners
jederzeit zurücknehmen. Dagegen muss sich ein Beklagter zwangsläufig mit einer gegen ihn erhobenen Klage
auseinandersetzen, auch wenn er sich noch so im Recht befindet. Aber auch als unbeteiligter Dritter kann man in
einen Zivilprozess involviert werden. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt diese Möglichkeit unter der Überschrift
„Streitverkündung“ in den §§ 72 bis 74.
Prozessuales Dreiecksverhältnis
Der Streitverkündung liegt eine Dreieckskonstellation zugrunde: Wenn eine Partei der Auffassung ist, sie habe im
Falle des Unterliegens im Rechtsstreit ihrerseits einen Anspruch gegen einen Dritten, so kann sie diesem Dritten
den „Streit verkünden“. Gleiches gilt, wenn eine Partei befürchtet, im Falle des Unterliegens ihrerseits von einem
Dritten in Anspruch genommen werden zu können. „An einem streitigen Zivilrechtsverhältnis sind häufig nicht nur
zwei Parteien beteiligt. Das Institut der Streitverkündung dient dazu, Dreieckskonstellationen etwa in einer
Lieferkette Hersteller – Händler – Kunde prozessrechtlich abzubilden.
Eine „Streitverkündung“ bedeutet nicht etwa – wie die Bezeichnung nahelegt –, dass nunmehr gegen zwei
Gegner gestritten werden soll. Sie dient vielmehr der Absicherung: Wer befürchtet, im aktuellen Rechtsstreit zu
unterliegen, in diesem Fall sich aber bei einem Dritten schadlos halten zu können, muss Vorsorge treffen, will er
nicht im Ergebnis beide Verfahren verlieren.
2
Exemplarische Streitverkündung
Konkretes Beispiel: Ein Unternehmen klagt auf Vergütung aus einem Vertrag. Gegner ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH). Ein wirksamer Vertrag – und damit ein vertraglicher Anspruch – besteht nur, wenn
die GmbH im konkreten Fall wirksam vertreten wurde. Dies ist, wenn nicht gerade der Geschäftsführer selbst
unterschrieben hat, nur der Fall, wenn der jeweilige Mitarbeiter der GmbH bevollmächtigt war. Wendet die
beklagte GmbH im Rechtsstreit ein, der jeweilige Mitarbeiter sei nicht bevollmächtigt gewesen, muss der Kläger
die seiner Meinung nach bestehende Vollmacht beweisen. Gelingt ihm dies nicht, besteht kein vertraglicher
Anspruch und der Kläger wird den Rechtsstreit gegen die GmbH verlieren. Der Kläger hätte dann – je nach den
Umständen des Einzelfalls – einen Anspruch gegen den handelnden Mitarbeiter persönlich. Wenn sich dieser
nämlich als ein Vertreter der GmbH ausgegeben hat, ohne über eine entsprechende Vollmacht zu verfügen, so
haftet er selbst als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ („falsus procurator“). Aus Sicht des Klägers liegt also eine
Alternativkonstellation vor: Entweder der Mitarbeiter war bevollmächtigt, dann haftet die GmbH; oder der
Mitarbeiter war nicht bevollmächtigt, dann haftet zwar nicht die GmbH, aber der Mitarbeiter persönlich. Immer
haftet aber nur entweder der eine oder der andere, sodass der Kläger nicht von Anfang an beide in Anspruch
nehmen kann.
Gefahr widersprüchlichen Entscheidungen
Verliert der Kläger das Verfahren gegen die GmbH mangels Bevollmächtigung des Mitarbeiters, so kann er im
Anschluss zwar einen zweiten Prozess gegen den Mitarbeiter führen. Der Mitarbeiter ist aber an das Ergebnis
des ersten Prozesses nicht gebunden, da er an diesem nicht beteiligt war. Er könnte also im zweiten Prozess
gegen den Kläger einwenden, er habe doch eine wirksame Vollmacht gehabt, sodass die GmbH hafte. Da das
erste Urteil nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH wirkt, wäre der Mitarbeiter an einem solchen
Vortrag nicht gehindert. Der Kläger könnte also den ersten Prozess verlieren, weil das Gericht eine
Bevollmächtigung des Mitarbeiters nicht für hinreichend nachgewiesen erachtet. Er könnte anschließend den
zweiten Prozess gegen den Mitarbeiter wiederum verlieren, weil ein anderes Gericht zu der Auffassung gelangt,
der Mitarbeiter habe doch eine wirksame Vollmacht besessen. Im Ergebnis würde der Kläger leer ausgehen,
obwohl von vornherein feststeht, dass entweder die GmbH oder der Mitarbeiter haften müssten.
3
Prozessuale Absicherung
Um sich gegen ein ungerechtes Ergebnis aufgrund widersprechender Gerichtsentscheidungen abzusichern, kann
der Kläger bereits im ersten Prozess gegen die GmbH dem Mitarbeiter den „Streit verkünden“. Durch eine solche
Streitverkündung erhält der Mitarbeiter die Gelegenheit, sich seinerseits am Rechtsstreit zwischen dem Kläger
und der GmbH zu beteiligen. Er kann also dem Kläger “beitreten“, um ihn im Verfahren gegen die GmbH
unterstützen, etwa indem er Unterlagen vorlegt, aus denen sich seine Bevollmächtigung für die GmbH ergibt. Die
Konstellation ist für den Mitarbeiter pikant, da er den Kläger dann in einem Prozess gegen seinen eigenen
Arbeitgeber unterstützen müsste.
4
Der Kläger erzielt aber in jedem Fall den gewünschten Effekt: Indem er dem Mitarbeiter die Gelegenheit gibt, sich
am Rechtsstreit zu beteiligen, schneidet er diesem den späteren Einwand ab, der jetzige Prozess des Klägers
gegen die GmbH sei falsch entschieden worden. Wenn also im ersten Prozess das Gericht zu der Auffassung
gelangt, der Mitarbeiter habe ohne Vollmacht gehandelt, so kann der Mitarbeiter nicht – jedenfalls nicht ohne
weiteres – im zweiten Prozess einwenden, er habe doch eine Vollmacht gehabt. Die Streitverkündung führt also
de facto zu einer Bindungswirkung des Streitverkündungsempfängers. Der Streitverkünder sichert sich ab, dass
er nicht beide Prozesse verliert und im Ergebnis leer ausgeht.
Wirkung der Streitverkündung
Grundsätzlich sind an das Urteil eines Zivilprozesses nur die Parteien – also Kläger und Beklagter – gebunden.
Die Besonderheit der „Streitverkündung“ liegt darin, dass ein Dritter an die Ergebnisse des Prozesses gebunden
wird. „Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die tragenden Feststellungen des Ersturteils, das heißt auf dessen
tatsächliche und rechtliche Grundlagen“ erläutern die Richter Dr. Ernst Becht und Dirk Lennartz in den
„Prüfungsschwerpunkten im Zivilprozess“, einem Standardwerk für Rechtsreferendare. Die
Streitverkündungswirkung hat aber Grenzen: Sie kann nur so weit gehen, wie der Streitverkündungsempfänger in
der Lage ist, sich am ersten Rechtsstreit zu beteiligen. Eine Streitverkündung sollte möglichst früh ausgesprochen
werden, um dem Streitverkündungsempfänger Gelegenheit zu geben, das gesamte Verfahren zu verfolgen und
sich bei Bedarf einzuschalten. Tritt der Streitverkündungsempfänger einer Partei bei, kann er grundsätzlich alle
Prozesshandlungen vornehmen, die auch eine Partei vornehmen kann. Er darf sich gemäß § 67 ZPO aber nicht
in Widerspruch zu den Handlungen und Erklärungen der Hauptpartei setzen. Wenn er deshalb an gewissen
Erklärungen oder Handlungen gehindert ist, so kann er diese in einem Folgeprozess natürlich noch geltend
machen. Denn die Rechte des Streitverkündungsempfängers sollen im Ergebnis nicht beschnitten werden. Die
Streitverkündung will lediglich ein ungerechtes Ergebnis durch zwei inhaltlich widersprüchliche Entscheidungen in
zeitlich aufeinanderfolgenden Verfahren vermeiden.
Die Bindungswirkung tritt für den Dritten auch dann ein, wenn er sich nicht aktiv am Rechtsstreit beteiligt, also
nicht einer der beiden Parteien „beitritt“. Allein die Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, rechtfertigt es
nach der Zivilprozessordnung, den Dritten an die Ergebnisse des Verfahrens zu binden. Entschließt er sich also
nach einer Streitverkündung in Kenntnis des laufenden Verfahrens dazu, sich nicht zu beteiligen, so hilft ihm dies
in einem späteren Verfahren nicht: Er ist gleichwohl an die Ergebnisse des Vorprozesses gebunden.
Reaktion auf Streitverkündung
Was ist zu tun, wenn man als unbeteiligter Dritter eine Streitverkündungsschrift erhält? Um sich einen Überblick
zu verschaffen, kann der Streitverkündungsempfänger zunächst Akteneinsicht beantragen. Auch wenn der
Streitverkünder dem Dritten sämtliche Schriftsätze und Verfügungen des Gerichts übermitteln muss, ergeben sich
doch manchmal aus der Gerichtsakte noch weitergehende Aspekte. Auf Basis dieser Informationen kann der
Dritte entscheiden, ob er dem Rechtsstreit beitritt oder nicht. „Regelmäßig empfiehlt sich ein Beitritt, schon um
über den weiteren Verlauf des Verfahrens umfänglich informiert zu sein“, rät der Stuttgarter Anwalt. Der
Streitverkündungsempfänger hat die Wahl, welcher Partei er beitritt. Er muss unter tatsächlichen und rechtlichen,
auch prozesstaktischen Gesichtspunkten überlegen, welcher Partei er zum Sieg verhelfen will.
Die Streitverkündung spielt in der Praxis, etwa in Bau- und Architektenprozessen, eine bedeutsame Rolle: Wenn
der Bauherr den Architekten in Anspruch nimmt, wird dieser oftmals dem aus seiner Sicht verantwortlichen
Handwerker den Streit verkünden. Wenn der Architekt den Haftungsprozess gegen den Bauherrn verlieren sollte,
so kann er – je nach den Umständen des Einzelfalls – in einem Folgeprozess Ersatzansprüche gegen den
inhaltlich verantwortlichen Handwerker geltend machen.
Ein weiterer wichtiger Fall sind kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche in einer „Lieferkette“: Macht ein
Endkunde gegenüber einem Händler Mängel der Kaufsache geltend, so sollte der Händler dem Großhändler oder
Hersteller, von dem er die Sache bezogen hat, den Streit verkünden. Der Händler kann dann im Falle einer
Verurteilung wegen Mängeln der Sache seinerseits beim Großhändler oder Hersteller Regress nehmen. Auch ein
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in Anspruch genommener Bürge sollte für den Fall der Verurteilung dem Hauptschuldner den Streit verkünden.
Denn wenn ein Bürge an den Gläubiger bezahlt, hat er seinerseits aus § 774 BGB einen Regressanspruch gegen
den Hauptschuldner, für den er sich verbürgt hat.
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Die Streitverkündung im Zivilprozess

  • 1. 1 Die Streitverkündung im Zivilprozess Die Streitverkündung im Zivilprozess Einen Zivilprozess sucht man sich nicht aus. Der Kläger kann immerhin entscheiden, ob er eine Klage erhebt oder nicht. Bis zur mündlichen Verhandlung kann er zudem die Klage auch ohne Einwilligung des Gegners jederzeit zurücknehmen. Dagegen muss sich ein Beklagter zwangsläufig mit einer gegen ihn erhobenen Klage auseinandersetzen, auch wenn er sich noch so im Recht befindet. Aber auch als unbeteiligter Dritter kann man in einen Zivilprozess involviert werden. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt diese Möglichkeit unter der Überschrift „Streitverkündung“ in den §§ 72 bis 74. Prozessuales Dreiecksverhältnis Der Streitverkündung liegt eine Dreieckskonstellation zugrunde: Wenn eine Partei der Auffassung ist, sie habe im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit ihrerseits einen Anspruch gegen einen Dritten, so kann sie diesem Dritten den „Streit verkünden“. Gleiches gilt, wenn eine Partei befürchtet, im Falle des Unterliegens ihrerseits von einem Dritten in Anspruch genommen werden zu können. „An einem streitigen Zivilrechtsverhältnis sind häufig nicht nur zwei Parteien beteiligt. Das Institut der Streitverkündung dient dazu, Dreieckskonstellationen etwa in einer Lieferkette Hersteller – Händler – Kunde prozessrechtlich abzubilden. Eine „Streitverkündung“ bedeutet nicht etwa – wie die Bezeichnung nahelegt –, dass nunmehr gegen zwei Gegner gestritten werden soll. Sie dient vielmehr der Absicherung: Wer befürchtet, im aktuellen Rechtsstreit zu unterliegen, in diesem Fall sich aber bei einem Dritten schadlos halten zu können, muss Vorsorge treffen, will er nicht im Ergebnis beide Verfahren verlieren.
  • 2. 2 Exemplarische Streitverkündung Konkretes Beispiel: Ein Unternehmen klagt auf Vergütung aus einem Vertrag. Gegner ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ein wirksamer Vertrag – und damit ein vertraglicher Anspruch – besteht nur, wenn die GmbH im konkreten Fall wirksam vertreten wurde. Dies ist, wenn nicht gerade der Geschäftsführer selbst unterschrieben hat, nur der Fall, wenn der jeweilige Mitarbeiter der GmbH bevollmächtigt war. Wendet die beklagte GmbH im Rechtsstreit ein, der jeweilige Mitarbeiter sei nicht bevollmächtigt gewesen, muss der Kläger die seiner Meinung nach bestehende Vollmacht beweisen. Gelingt ihm dies nicht, besteht kein vertraglicher Anspruch und der Kläger wird den Rechtsstreit gegen die GmbH verlieren. Der Kläger hätte dann – je nach den Umständen des Einzelfalls – einen Anspruch gegen den handelnden Mitarbeiter persönlich. Wenn sich dieser nämlich als ein Vertreter der GmbH ausgegeben hat, ohne über eine entsprechende Vollmacht zu verfügen, so haftet er selbst als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ („falsus procurator“). Aus Sicht des Klägers liegt also eine Alternativkonstellation vor: Entweder der Mitarbeiter war bevollmächtigt, dann haftet die GmbH; oder der Mitarbeiter war nicht bevollmächtigt, dann haftet zwar nicht die GmbH, aber der Mitarbeiter persönlich. Immer haftet aber nur entweder der eine oder der andere, sodass der Kläger nicht von Anfang an beide in Anspruch nehmen kann. Gefahr widersprüchlichen Entscheidungen Verliert der Kläger das Verfahren gegen die GmbH mangels Bevollmächtigung des Mitarbeiters, so kann er im Anschluss zwar einen zweiten Prozess gegen den Mitarbeiter führen. Der Mitarbeiter ist aber an das Ergebnis des ersten Prozesses nicht gebunden, da er an diesem nicht beteiligt war. Er könnte also im zweiten Prozess gegen den Kläger einwenden, er habe doch eine wirksame Vollmacht gehabt, sodass die GmbH hafte. Da das erste Urteil nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH wirkt, wäre der Mitarbeiter an einem solchen Vortrag nicht gehindert. Der Kläger könnte also den ersten Prozess verlieren, weil das Gericht eine Bevollmächtigung des Mitarbeiters nicht für hinreichend nachgewiesen erachtet. Er könnte anschließend den zweiten Prozess gegen den Mitarbeiter wiederum verlieren, weil ein anderes Gericht zu der Auffassung gelangt, der Mitarbeiter habe doch eine wirksame Vollmacht besessen. Im Ergebnis würde der Kläger leer ausgehen, obwohl von vornherein feststeht, dass entweder die GmbH oder der Mitarbeiter haften müssten.
  • 3. 3 Prozessuale Absicherung Um sich gegen ein ungerechtes Ergebnis aufgrund widersprechender Gerichtsentscheidungen abzusichern, kann der Kläger bereits im ersten Prozess gegen die GmbH dem Mitarbeiter den „Streit verkünden“. Durch eine solche Streitverkündung erhält der Mitarbeiter die Gelegenheit, sich seinerseits am Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der GmbH zu beteiligen. Er kann also dem Kläger “beitreten“, um ihn im Verfahren gegen die GmbH unterstützen, etwa indem er Unterlagen vorlegt, aus denen sich seine Bevollmächtigung für die GmbH ergibt. Die Konstellation ist für den Mitarbeiter pikant, da er den Kläger dann in einem Prozess gegen seinen eigenen Arbeitgeber unterstützen müsste.
  • 4. 4 Der Kläger erzielt aber in jedem Fall den gewünschten Effekt: Indem er dem Mitarbeiter die Gelegenheit gibt, sich am Rechtsstreit zu beteiligen, schneidet er diesem den späteren Einwand ab, der jetzige Prozess des Klägers gegen die GmbH sei falsch entschieden worden. Wenn also im ersten Prozess das Gericht zu der Auffassung gelangt, der Mitarbeiter habe ohne Vollmacht gehandelt, so kann der Mitarbeiter nicht – jedenfalls nicht ohne weiteres – im zweiten Prozess einwenden, er habe doch eine Vollmacht gehabt. Die Streitverkündung führt also de facto zu einer Bindungswirkung des Streitverkündungsempfängers. Der Streitverkünder sichert sich ab, dass er nicht beide Prozesse verliert und im Ergebnis leer ausgeht. Wirkung der Streitverkündung Grundsätzlich sind an das Urteil eines Zivilprozesses nur die Parteien – also Kläger und Beklagter – gebunden. Die Besonderheit der „Streitverkündung“ liegt darin, dass ein Dritter an die Ergebnisse des Prozesses gebunden wird. „Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die tragenden Feststellungen des Ersturteils, das heißt auf dessen tatsächliche und rechtliche Grundlagen“ erläutern die Richter Dr. Ernst Becht und Dirk Lennartz in den „Prüfungsschwerpunkten im Zivilprozess“, einem Standardwerk für Rechtsreferendare. Die Streitverkündungswirkung hat aber Grenzen: Sie kann nur so weit gehen, wie der Streitverkündungsempfänger in der Lage ist, sich am ersten Rechtsstreit zu beteiligen. Eine Streitverkündung sollte möglichst früh ausgesprochen werden, um dem Streitverkündungsempfänger Gelegenheit zu geben, das gesamte Verfahren zu verfolgen und sich bei Bedarf einzuschalten. Tritt der Streitverkündungsempfänger einer Partei bei, kann er grundsätzlich alle Prozesshandlungen vornehmen, die auch eine Partei vornehmen kann. Er darf sich gemäß § 67 ZPO aber nicht in Widerspruch zu den Handlungen und Erklärungen der Hauptpartei setzen. Wenn er deshalb an gewissen Erklärungen oder Handlungen gehindert ist, so kann er diese in einem Folgeprozess natürlich noch geltend machen. Denn die Rechte des Streitverkündungsempfängers sollen im Ergebnis nicht beschnitten werden. Die Streitverkündung will lediglich ein ungerechtes Ergebnis durch zwei inhaltlich widersprüchliche Entscheidungen in zeitlich aufeinanderfolgenden Verfahren vermeiden. Die Bindungswirkung tritt für den Dritten auch dann ein, wenn er sich nicht aktiv am Rechtsstreit beteiligt, also nicht einer der beiden Parteien „beitritt“. Allein die Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, rechtfertigt es nach der Zivilprozessordnung, den Dritten an die Ergebnisse des Verfahrens zu binden. Entschließt er sich also nach einer Streitverkündung in Kenntnis des laufenden Verfahrens dazu, sich nicht zu beteiligen, so hilft ihm dies in einem späteren Verfahren nicht: Er ist gleichwohl an die Ergebnisse des Vorprozesses gebunden. Reaktion auf Streitverkündung Was ist zu tun, wenn man als unbeteiligter Dritter eine Streitverkündungsschrift erhält? Um sich einen Überblick zu verschaffen, kann der Streitverkündungsempfänger zunächst Akteneinsicht beantragen. Auch wenn der Streitverkünder dem Dritten sämtliche Schriftsätze und Verfügungen des Gerichts übermitteln muss, ergeben sich doch manchmal aus der Gerichtsakte noch weitergehende Aspekte. Auf Basis dieser Informationen kann der Dritte entscheiden, ob er dem Rechtsstreit beitritt oder nicht. „Regelmäßig empfiehlt sich ein Beitritt, schon um über den weiteren Verlauf des Verfahrens umfänglich informiert zu sein“, rät der Stuttgarter Anwalt. Der Streitverkündungsempfänger hat die Wahl, welcher Partei er beitritt. Er muss unter tatsächlichen und rechtlichen, auch prozesstaktischen Gesichtspunkten überlegen, welcher Partei er zum Sieg verhelfen will. Die Streitverkündung spielt in der Praxis, etwa in Bau- und Architektenprozessen, eine bedeutsame Rolle: Wenn der Bauherr den Architekten in Anspruch nimmt, wird dieser oftmals dem aus seiner Sicht verantwortlichen Handwerker den Streit verkünden. Wenn der Architekt den Haftungsprozess gegen den Bauherrn verlieren sollte, so kann er – je nach den Umständen des Einzelfalls – in einem Folgeprozess Ersatzansprüche gegen den inhaltlich verantwortlichen Handwerker geltend machen. Ein weiterer wichtiger Fall sind kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche in einer „Lieferkette“: Macht ein Endkunde gegenüber einem Händler Mängel der Kaufsache geltend, so sollte der Händler dem Großhändler oder Hersteller, von dem er die Sache bezogen hat, den Streit verkünden. Der Händler kann dann im Falle einer Verurteilung wegen Mängeln der Sache seinerseits beim Großhändler oder Hersteller Regress nehmen. Auch ein
  • 5. 5 in Anspruch genommener Bürge sollte für den Fall der Verurteilung dem Hauptschuldner den Streit verkünden. Denn wenn ein Bürge an den Gläubiger bezahlt, hat er seinerseits aus § 774 BGB einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner, für den er sich verbürgt hat. Share this:  Press This  Twitter  Facebook  Google  LinkedIn  Pinterest  Tumblr Ähnliche Beiträge Schritt für Schritt - Anwalt Marius Breucker über den Weg durch den ZivilprozessIn "Artikel" Die weichen Faktoren des ZivilprozessesIn "Artikel" "Bloß kein fauler Sieg in erster Instanz!" - Anwalt Marius Breucker über die Berufung im ZivilprozessIn "Artikel" Dieser Beitrag wurde unter Artikel abgelegt und mit beklagte GmbH, Dreieckskonstellation, Exemplarische Streitverkündung, Gericht, Klage, Kläger, Prozess, Prozessuale Absicherung, Prozessuales Dreiecksverhältnis,Reaktion auf Streitverkündung, Rechtsstreit, Rechtsstreit gegen die GmbH, Streitverkündung, Verhandlung,Vertreter der GmbH, Wirkung der Streitverkündung, Zivilprozess, Zivilrechtsverhältnis verschlagwortet.