1. Zweiter Diözesaner Tag der Jugendhilfe im Bistum Trier
Bundeskinderschutzgesetz
und Jugendarbeit
Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen
Georg Vogel | Landesjugendring Saar
2. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Bundeskinderschutzgesetz
• Entstehung, Stand des Gesetzgebungsverfahrens,
Struktur und Inhalte des Gesetzes, Inkrafttreten
• Die für die Jugendarbeit besonders relevanten Punkte
- Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
- Ausschluss einschlägig Vorbestrafter
- Verbindliches Qualtitätsmanagement
• Was tun in den Jugendhilfeausschüssen
Georg Vogel | Landesjugendring Saar
3. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Werdegang des Bundeskinderschutzgesetz
• Medienveröffentlichungen zu Kindesvernachlässigung und -
missbrauch in den vergangenen Jahren
• Kinderschutzgipfel ab 2007
• Koalitionsvertrag 2009
• Referentenentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz Dez. 2010
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
• Kabinettsentwurf März 2011
• Befassung im Bundesrat Mai 2011
• Befassung im Bundestag und Ausschüssen seit Sommer 2011
• Öffentliche Anhörung September 2011
• Geplantes Inkrafttreten 01.01.2012
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4. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Inhalte des Bundeskinderschutzgesetz
Artikel 1
„Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“
(KKG)
Artikel 2
Änderungen des SGB VIII
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
Artikel 3
Änderungen anderer Gesetze
Artikel 4
Bekanntmachung, Inkrafttreten
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5. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Regelungen
• Einrichtung von Netzwerken zum Kinderschutz
• Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen
Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in
den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen)
• Stärkung von Hebammen in den Familien
• Verhinderung von "Jugendamts-Hopping“
• Regelungen zum Hausbesuch
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
• Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur
Informationsweitergabe an das Jugendamt
• Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der
Kinder- und Jugendhilfe
• Verbindliches Qualitätsmanagement in der Kinder- und
Jugendhilfe
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6. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger
§ 4KKG-KabE
(1)Werden *…+ Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten
Sozialpädagoginnen oder –pädagogen *…+ in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den
Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den
Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt
wird. *…+
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine
insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür
erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu
pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen
nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden
des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes
oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren;
*…+ Georg Vogel | Landesjugendring Saar
7. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger
• Klare Befugnisnorm: kein Risiko der Strafbarkeit bei
Berufsgeheimnisträgern
• Beschränkung auf Bekanntwerden von Tatsachen in
Ausübung von beruflicher Tätigkeit
• Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
Fachkraft
• Direkte Weiterleitung von Informationen möglich
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8. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Ausschluss einschlägig Vorbestrafter
§ 72a Abs. 3 SGB VIII-KabE
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen,
dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich
tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche
beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die
von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art,
Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern
und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das
Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden
dürfen.
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9. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Ausschluss einschlägig Vorbestrafter
§ 72a Abs. 4 SGB VIII-KabE
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch
Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit
Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren
Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die
wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt
worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und
Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu
sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der
freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen,
die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art,
Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und
Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach
Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
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10. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Ausschluss einschlägig Vorbestrafter
• § 72 ist klarer strukturiert
• Einbeziehung der Jugendverbände und Initiativen, selbst wenn
sie weder über Dienste und Einrichtungen verfügen
• Keine Verhältnismäßigkeit
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• Keine Einheitlichkeit (örtliche Träger vereinbaren die
Personengruppen mit Führungszeugnispflicht)
• Falsches Sicherheitsgefühl
• Fehlende Kostenregelung
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11. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Erweitertes Führungszeugnis und
ehrenamtliches Engagement
• Führungszeugnispflicht für Ehrenamtliche kommt
Erlaubnispflicht für Ehrenamt gleich.
• Aufgrund relativ junger Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit
sind entsprechende Straftaten selten bereits in einem
erweiterten Führungszeugnis aufgeführt.
• Ihre Einholung kann ein scheinbares und falsches Gefühl der
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Sicherheit schaffen.
• Ebenfalls oft junge Verantwortliche und Leitungen werden
verpflichtet, hochsensible Daten einzusehen zu
dokumentieren und deren Aussagekraft realistisch
einzuschätzen.
• Eine Führungszeugnis-Pflicht bedeutet für ehrenamtlich
tätige Leitungs- und Vorstandspersonen hoher bürokratischer
Aufwand Georg Vogel | Landesjugendring Saar
12. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Verbindliches Qualitätsmanagement
§ 74 Abs 1 SGB VIII-Kab-E
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die
freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige
Träger
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1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante
Maßnahme erfüllt und eine Vereinbarung
nach § 79a Absatz 2 abgeschlossen hat *…+
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13. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Verbindliches Qualitätsmanagement
§79a Abs. 2 SGB VIII-Kab-E
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit den
Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über Grundsätze und
Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie
über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zu treffen, soweit
nicht Vereinbarungen nach § 78b abzuschließen sind. Dazu zählen auch
Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene sollen mit den
Verbänden der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger
Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über die
Gegenstände und Inhalte der Vereinbarungen nach Satz 1 abschließen.
Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2
zuständigen Behörden sind zu beteiligen. Die von diesen entwickelten
fachlichen Empfehlungen sind verbindliche Grundlage der nach Satz 3
abzuschließenden Rahmenverträge.
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14. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Verbindliches Qualitätsmanagement
Öffentlicher Träger soll Qualitätsmaßstäbe
- entwickeln,
- umsetzen
- und kontrollieren
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
Voraussetzung von Förderung
Überforderung kleiner Träger mit ehrenamtlichen
Strukturen bei Vereinbarungen
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15. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Bewertung der Regelungen für die Jugendarbeit
Bundeskinderschutzgesetz schafft einige Regelungen, die auch
in der Jugendarbeit das Recht des Kindes auf gewaltfreie
Erziehung durchsetzen helfen.
•Die Interventionsmöglichkeiten der Professionellen sind klarer.
•Einschlägig bestrafte Täter können nicht tätig werden.
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
•Qualitätsmanagement zum Schutz des Kinderrechts auf
gewaltfreie Erziehung
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16. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Bewertung der Regelungen für die Jugendarbeit
•Regelungen passen z.T. nicht auf selbstorganisierte,
ehrenamtliche Jugendarbeit
•Formale Verpflichtungen bei Führungszeugnis,
Qualitätsentwicklung und entsprechenden Vereinbarungen
überfordern insbesondere kleine Initiativen.
•Haftungsrisiken, Bürokratieaufwand und z.T. gegebene
Führzeugnispflicht schrecken junge Menschen vor
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
ehrenamtlichem Engagement ab.
•Die Verhältnismäßigkeit der geplanten Regelungen
besonders im Hinblick auf die §§ 11 und 12 des SGB VIII mit
dem Ziel der Übernahme gesellschaftlicher
Mitverantwortung Jugendlicher ist nicht gewährleistet.
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17. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Angemessene präventive Maßnahmen
•Bewusstsein schaffen, sensibilisieren und aufklären
•Qualifizierung
•Umgang mit Mitarbeiter/-innen
•Strukturelle Absicherung und Krisenmanagement
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
Flyer des Landesjugendrings Saar zum Schutz des Kindeswohls
http://www.jugendserver-
saar.de/fileadmin/user_upload/8%20Jugendarbeit_und_Juleica/PDF/Schutz
_des_Kindeswohls.pdf
Link für Materialien
http://www.bdkj.de/bdkjde/themen/missbrauch-praevention/materialien-
unserer-verbaende.html
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18. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Aufgaben für die Lobbyarbeit
in der Kinder- und Jugendhilfe
• Weiterhin eigene Präventionsansätze entwickeln und
umsetzen
• Überörtliche Regelungen der öffentlichen Träger anstreben
• Verstärkte Information und Kommunikation zwischen den
Jugendhilfeausschüssen
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
• Führungszeugnispflicht nur für eingeschränkte
Ehrenamtlichen-Gruppen anstreben
• Überwachung der Ausstattung der Jugendämter mit
ausreichenden Ressourcen zur Beratung freier Träger
• Beratung der örtlichen Verantwortlichen durch die
kirchlichen Träger
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19. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Quellen
• Kabinettsentwurf zum Bundeskinderschutzgesetz
http://www.landesjugendring-
saar.de/fileadmin/user_upload/Landesjugendring/PDF/Kabinettsentwurf-
Bundeskinderschutzgesetz_Kinderschutzgesetz.pdf
• Stellungnahme und Informationen des Bayerischen Jugendrings zum
Bundeskinderschutzgesetz
http://www.bjr.de/themen/rechtsfragen-der-jugendarbeit/aktuelles.html
Diözesaner Tag der Jugendhilfe
• Stellungnahme und Informationen des DBJR zum
Bundeskinderschutzgesetz
http://www.dbjr.de/nationale-jugendpolitik/kjhg/kinderschutzgesetz.html
• Informationen des Landesjugendring Saar zum Thema
http://www.landesjugendring-saar.de/themen/kinderschutzgesetz.html
Georg Vogel | Landesjugendring Saarf