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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L3 Bildende Kunst




Illegaler Kunsthandel – Teil 1
Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken beim Handel mit
Kunst und sonstigen Kulturgütern


Claudia von Selle
Rechtsanwältin in der Kanzlei Zschunke Avocats/Rechtsanwälte Paris/Berlin,
Tätigkeitsschwerpunkte Wirtschafts- und Kunstrecht

Dr. Dirk von Selle
Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht, dort in einem Zivilsenat tätig,
Veröffentlichungen insbesondere zum Strafrecht


Inhalt                                                                   Seite


1.    Einleitung                                                             2
1.1   Illegaler Kunsthandel                                                  2
1.2   Haftungsrisiken                                                        2
1.3   Phänotypen                                                             3
2.    Tatobjekt Kunst                                                        3
2.1   Diebstahl, Raub und Unterschlagung                                     3
2.2   Betrug und Erpressung                                                  6
2.3   Der Hehler ist schlimmer als der Stehler                               7
2.4   Haftung des Kunsthandels                                               8
2.5   Gesetzliche Enthaftung und vertragliche Haftungsbeschränkungen        10
3.    Kunstfälschung                                                        14
3.1   Strafbare Kunstfälschungen                                            14
3.2   Haftung des Kunsthandels                                              17
3.3   Vertragliche Haftungsbeschränkungen                                   18
3.4   Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen                        20




                                                                                  L
                                                                                  3.7
                                                                                  S. 1




                                                 40 Kultur & Recht Januar 2008
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L3 Bildende Kunst




       1.      Einleitung

       1.1     Illegaler Kunsthandel

       Illegaler Kunsthandel ist mehr eine umgangssprachliche Sammelbezeichnung,
       denn eine etablierte juristische Kategorie: Mit dem Terminus werden bestimmte,
       in einem naiven Sinn „verbotene“ Erscheinungsformen des Handels mit Kunst-
       werken oder sonstigen Kulturgütern verbunden, an die das Recht freilich zumeist
       schwerwiegende und einschneidende Sanktionen knüpft. Charakteristisch für
       diese Erscheinungsformen ist einmal eine spezifische Verbindung zwischen
       Kunsthandel und Illegalität. Außer Betracht bleiben damit Rechtsverstöße, die
       beim Handel mit Kunst ebenso vorkommen können wie bei der Ausübung jedes
       beliebigen anderen Handelsgewerbes (z. B. Verstoß gegen Buchführungsvor-
       schriften, Steuergesetze, Arbeitsschutznormen usw.). Im Einklang mit dem
       Selbstverständnis des Kunsthandels, wie es in den einschlägigen Verhaltens-
       richtlinien dokumentiert ist (z. B. dem CINOA Ethical Code of Conduct –
       www.cinoa.org), sind ferner Rechtsverstöße minderen Gewichts auszuscheiden.
       Die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder die Missachtung verwaltungs-
       behördlicher Ge- oder Verbote rechtfertigt noch nicht, Kunsthandel als illegal zu
       brandmarken.


       1.2     Haftungsrisiken

       Die persönlichen wie wirtschaftlichen Haftungsrisiken im illegalen Kunsthandel
       sind erheblich. Die hier zu erörternden Praktiken sind regelmäßig mit Kriminal-
       strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe)1 bedroht. Vor allem aber ist zu beachten: Der
       einmal begründete kriminelle Makel erstreckt sich typischerweise auch auf
       den redlichen Kunsthandel. Der illegale Kunsthandel wird damit durch die enge
       Verzahnung von Straftatbeständen und zivilrechtlicher Haftung geprägt.


               Beispiele:
       -    Wer ein gestohlenes Bild ankauft, kann zwar nur dann wegen Hehlerei be-
            straft werden, wenn er wenigstens für möglich hält und billigend in Kauf
            nimmt, dass das Kunstwerk gestohlen wurde. Durch den Ankauf kann der
            Käufer allerdings weder sich noch einem dritten Nacherwerber das Eigentum
            an dem Kunstwerk verschaffen, was Gewährleistungs- bis hin zu Schadenser-
L           satzansprüchen des Nacherwerbers begründet.
3.7    -    Wer mit einer kopierten Skulptur handelt, kann sich zwar nur der Urheber-
S. 2        rechtsverletzung, Urkundenfälschung und des Betrugs strafbar machen, falls
            er um die Fälschung weiß. Ist der Kunsthändler gutgläubig, kann er dennoch
            zur Unterlassung der Veräußerung, Vernichtung oder Überlassung der Bild-
            hauerarbeit allein deshalb verurteilt werden, weil er die Skulptur in Besitz hat.


       40 Kultur & Recht Januar 2008
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L3 Bildende Kunst




Die Rechtsfolgen derartiger Straftaten sind also keineswegs auf den Täter (§ 25
StGB), einen etwaigen Anstifter (§ 26 StGB) und seine Gehilfen (§ 27 StGB)
beschränkt. Wirtschaftlich ist der Kunsthandel sogar in erster Linie betroffen,
weil zivilrechtliche Ansprüche naturgemäß gegen solvente Schuldner gerichtet
werden.


1.3    Phänotypen

Besonders haftungsrelevant sind auf Kunstwerke bezogene Eigentums- und Ver-
mögensdelikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Hehlerei und Betrug, wobei
letzterer nicht selten mit Urkundenfälschung einhergeht. Daneben begegnet uns
der illegale Kunsthandel im Verstoß gegen Bestimmungen, die dem Schutz natio-
nalen Kulturguts dienen. Der grenzüberschreitenden Ausrichtung des Kunsthan-
dels trägt das Recht zunächst dadurch Rechnung, dass Diebstahl, Unterschlagung
usw. in praktisch jeder nationalen Rechtsordnung unter Strafe gestellt sind (sog.
Kernstrafrecht). Der Schutz nationalen Kulturguts wird darüber hinaus in seiner
Gegen- und Wechselseitigkeit als supranationale und völkerrechtliche Aufgabe
begriffen und durch entsprechende Richtlinien und Abkommen abgesichert.


2.     Tatobjekt Kunst
Kunstspezifische Eigentums- und Vermögenskriminalität hat eine hohe Dunkel-
ziffer. Konsensschätzungen beziffern die Jahresumsätze im Handel mit „geraub-
ter“ Kunst auf mindestens mehrere Milliarden Euro. Dabei bildet das Internet
auch im illegalen Kunsthandel zunehmend die Plattform eines „optimalen
Markts“. Die kriminellen Dimensionen werden darüber hinaus daran deutlich,
dass sich entwendete Kunstwerke als Ersatzwährung in der organisierten Krimi-
nalität etabliert haben.2


2.1    Diebstahl, Raub und Unterschlagung

Den Eigentumsdelikten ist ihr Tatobjekt gemeinsam: Die Diebstahls-, Raub- oder
Unterschlagungshandlung muss sich auf eine fremde bewegliche Sache bezie-
hen. Fremd ist eine Sache, wenn sie wenigstens auch im Eigentum eines anderen
steht, also weder im Alleineigentum des Täters ist noch niemandem gehört (§ 959
BGB). Das beurteilt sich in erster Linie nach der bürgerlich-rechtlichen Eigen-
tumsordnung, was insbesondere bei Veräußerungsketten mit Auslandsbezug
schwierige Rechtsfragen aufwerfen kann. Darüber hinaus können öffentlich-           L
rechtliche Veräußerungsverbote und -beschränkungen die Eigentumsverhältnisse        3.7
beeinflussen.                                                                       S. 3




                                                  40 Kultur & Recht Januar 2008
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       L3 Bildende Kunst




               Beispiel: Nach deutschem bürgerlichen Recht kann ein gestohlenes
               Kunstwerk grundsätzlich nicht durch gutgläubigen Zwischenerwerb ent-
       makelt werden (§ 935 Abs. 1 BGB). Dagegen ist nach einigen ausländischen
       Zivilrechten gutgläubiger Erwerb möglich. Da der Gutgläubige wirksam Eigen-
       tum erworben hat, kann er es an Gut- wie Bösgläubige rechtswirksam weiter
       übertragen. Das wirft Fragen nach der Anwendbarkeit und dem Inhalt ausländi-
       schen bürgerlichen Rechts auf.

       Diebstahl setzt gemäß § 242 StGB einen Gewahrsamsbruch voraus, d. h. den
       Wechsel der faktischen Sachherrschaft gegen den Willen ihres bisherigen Inha-
       bers (die Wegnahmehandlung), der beim Raub nach § 249 StGB mit Gewalt
       gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger
       Gefahr für Leib und Leben vollzogen wird. Bei der Unterschlagung (§ 246
       StGB) hat der Täter hingegen bereits Gewahrsam an der Sache inne, die er sich
       zueignet. Weil er keinen fremden Gewahrsam bricht, ist die Unterschlagung
       gemäß § 246 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB ein subsidiäres Auffangdelikt minde-
       rer Unrechtsqualität.

       Tipp: Das wirkt sich auch bürgerlich-rechtlich aus. Da es an einem Gewahr-
       samsbruch und damit zumeist auch Abhanden kommen i. S. v. § 935 Abs. 1 BGB
       fehlt, können unterschlagene Sachen im allgemeinen gutgläubig erworben wer-
       den.3 Die Weggabe eines Kunstwerks aus dem eigenen Herrschaftsbereich erhöht
       somit auch in rechtlicher Hinsicht das Risiko des Eigentumsverlusts. Dem muss
       sich der Eigentümer bewusst sein.

       Unterschlagungshandlungen sind insbesondere im Rahmen von Kunstleihe mög-
       lich. Daneben wird die Unterschlagung vor allem bei Raubgrabungen und
       Schatzfunden relevant. Die Fremdheit einer Sache, die so lange verborgen gele-
       gen hat, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), beurteilt sich
       primär nach Landesrecht (§ 73 EGBGB: sog. Schatzregalien). Trifft dieses keine
       Bestimmung, wird das Eigentum an dem Schatz zur Hälfte von dem Entdecker
       und zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz
       verborgen war (§ 984 BGB).

              Fall: Im Fall der Himmelsscheibe von Nebra ging die Anklage von
              einem Fundort in Sachsen-Anhalt aus. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des
       demnach maßgeblichen DenkmalschutzG des Landes Sachsen-Anhalt werden
       solche Schätze von hervorragendem wissenschaftlichen Wert Eigentum des Lan-
       des. Die Verteidigung verwandte deshalb alle Energie darauf, die Herkunft aus
L      Sachsen-Anhalt, wegen § 984 BGB aber auch aus Deutschland überhaupt, in
3.7    Zweifel zu ziehen.4
S. 4
       Noch nicht gerichtlich geklärt ist die Frage, ob bei Raubgrabungen gutgläubi-
       ger Eigentumserwerb durch einen Dritten möglich ist. Hier wird wie folgt zu
       unterscheiden sein: Ist das Bundesland nicht zufällig (unmittelbarer) Besitzer des
       Grundstücks, in dem der Schatz verborgen lag, kommt ihm das Grabungsgut


       40 Kultur & Recht Januar 2008

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Von Selle, von Selle: Illegaler Kunsthandel – Teil 1. Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken beim Handel mit Kunst und sonstigen Kulturgütern

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst Illegaler Kunsthandel – Teil 1 Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken beim Handel mit Kunst und sonstigen Kulturgütern Claudia von Selle Rechtsanwältin in der Kanzlei Zschunke Avocats/Rechtsanwälte Paris/Berlin, Tätigkeitsschwerpunkte Wirtschafts- und Kunstrecht Dr. Dirk von Selle Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht, dort in einem Zivilsenat tätig, Veröffentlichungen insbesondere zum Strafrecht Inhalt Seite 1. Einleitung 2 1.1 Illegaler Kunsthandel 2 1.2 Haftungsrisiken 2 1.3 Phänotypen 3 2. Tatobjekt Kunst 3 2.1 Diebstahl, Raub und Unterschlagung 3 2.2 Betrug und Erpressung 6 2.3 Der Hehler ist schlimmer als der Stehler 7 2.4 Haftung des Kunsthandels 8 2.5 Gesetzliche Enthaftung und vertragliche Haftungsbeschränkungen 10 3. Kunstfälschung 14 3.1 Strafbare Kunstfälschungen 14 3.2 Haftung des Kunsthandels 17 3.3 Vertragliche Haftungsbeschränkungen 18 3.4 Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen 20 L 3.7 S. 1 40 Kultur & Recht Januar 2008
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst 1. Einleitung 1.1 Illegaler Kunsthandel Illegaler Kunsthandel ist mehr eine umgangssprachliche Sammelbezeichnung, denn eine etablierte juristische Kategorie: Mit dem Terminus werden bestimmte, in einem naiven Sinn „verbotene“ Erscheinungsformen des Handels mit Kunst- werken oder sonstigen Kulturgütern verbunden, an die das Recht freilich zumeist schwerwiegende und einschneidende Sanktionen knüpft. Charakteristisch für diese Erscheinungsformen ist einmal eine spezifische Verbindung zwischen Kunsthandel und Illegalität. Außer Betracht bleiben damit Rechtsverstöße, die beim Handel mit Kunst ebenso vorkommen können wie bei der Ausübung jedes beliebigen anderen Handelsgewerbes (z. B. Verstoß gegen Buchführungsvor- schriften, Steuergesetze, Arbeitsschutznormen usw.). Im Einklang mit dem Selbstverständnis des Kunsthandels, wie es in den einschlägigen Verhaltens- richtlinien dokumentiert ist (z. B. dem CINOA Ethical Code of Conduct – www.cinoa.org), sind ferner Rechtsverstöße minderen Gewichts auszuscheiden. Die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder die Missachtung verwaltungs- behördlicher Ge- oder Verbote rechtfertigt noch nicht, Kunsthandel als illegal zu brandmarken. 1.2 Haftungsrisiken Die persönlichen wie wirtschaftlichen Haftungsrisiken im illegalen Kunsthandel sind erheblich. Die hier zu erörternden Praktiken sind regelmäßig mit Kriminal- strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe)1 bedroht. Vor allem aber ist zu beachten: Der einmal begründete kriminelle Makel erstreckt sich typischerweise auch auf den redlichen Kunsthandel. Der illegale Kunsthandel wird damit durch die enge Verzahnung von Straftatbeständen und zivilrechtlicher Haftung geprägt. Beispiele: - Wer ein gestohlenes Bild ankauft, kann zwar nur dann wegen Hehlerei be- straft werden, wenn er wenigstens für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass das Kunstwerk gestohlen wurde. Durch den Ankauf kann der Käufer allerdings weder sich noch einem dritten Nacherwerber das Eigentum an dem Kunstwerk verschaffen, was Gewährleistungs- bis hin zu Schadenser- L satzansprüchen des Nacherwerbers begründet. 3.7 - Wer mit einer kopierten Skulptur handelt, kann sich zwar nur der Urheber- S. 2 rechtsverletzung, Urkundenfälschung und des Betrugs strafbar machen, falls er um die Fälschung weiß. Ist der Kunsthändler gutgläubig, kann er dennoch zur Unterlassung der Veräußerung, Vernichtung oder Überlassung der Bild- hauerarbeit allein deshalb verurteilt werden, weil er die Skulptur in Besitz hat. 40 Kultur & Recht Januar 2008
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst Die Rechtsfolgen derartiger Straftaten sind also keineswegs auf den Täter (§ 25 StGB), einen etwaigen Anstifter (§ 26 StGB) und seine Gehilfen (§ 27 StGB) beschränkt. Wirtschaftlich ist der Kunsthandel sogar in erster Linie betroffen, weil zivilrechtliche Ansprüche naturgemäß gegen solvente Schuldner gerichtet werden. 1.3 Phänotypen Besonders haftungsrelevant sind auf Kunstwerke bezogene Eigentums- und Ver- mögensdelikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Hehlerei und Betrug, wobei letzterer nicht selten mit Urkundenfälschung einhergeht. Daneben begegnet uns der illegale Kunsthandel im Verstoß gegen Bestimmungen, die dem Schutz natio- nalen Kulturguts dienen. Der grenzüberschreitenden Ausrichtung des Kunsthan- dels trägt das Recht zunächst dadurch Rechnung, dass Diebstahl, Unterschlagung usw. in praktisch jeder nationalen Rechtsordnung unter Strafe gestellt sind (sog. Kernstrafrecht). Der Schutz nationalen Kulturguts wird darüber hinaus in seiner Gegen- und Wechselseitigkeit als supranationale und völkerrechtliche Aufgabe begriffen und durch entsprechende Richtlinien und Abkommen abgesichert. 2. Tatobjekt Kunst Kunstspezifische Eigentums- und Vermögenskriminalität hat eine hohe Dunkel- ziffer. Konsensschätzungen beziffern die Jahresumsätze im Handel mit „geraub- ter“ Kunst auf mindestens mehrere Milliarden Euro. Dabei bildet das Internet auch im illegalen Kunsthandel zunehmend die Plattform eines „optimalen Markts“. Die kriminellen Dimensionen werden darüber hinaus daran deutlich, dass sich entwendete Kunstwerke als Ersatzwährung in der organisierten Krimi- nalität etabliert haben.2 2.1 Diebstahl, Raub und Unterschlagung Den Eigentumsdelikten ist ihr Tatobjekt gemeinsam: Die Diebstahls-, Raub- oder Unterschlagungshandlung muss sich auf eine fremde bewegliche Sache bezie- hen. Fremd ist eine Sache, wenn sie wenigstens auch im Eigentum eines anderen steht, also weder im Alleineigentum des Täters ist noch niemandem gehört (§ 959 BGB). Das beurteilt sich in erster Linie nach der bürgerlich-rechtlichen Eigen- tumsordnung, was insbesondere bei Veräußerungsketten mit Auslandsbezug schwierige Rechtsfragen aufwerfen kann. Darüber hinaus können öffentlich- L rechtliche Veräußerungsverbote und -beschränkungen die Eigentumsverhältnisse 3.7 beeinflussen. S. 3 40 Kultur & Recht Januar 2008
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L3 Bildende Kunst Beispiel: Nach deutschem bürgerlichen Recht kann ein gestohlenes Kunstwerk grundsätzlich nicht durch gutgläubigen Zwischenerwerb ent- makelt werden (§ 935 Abs. 1 BGB). Dagegen ist nach einigen ausländischen Zivilrechten gutgläubiger Erwerb möglich. Da der Gutgläubige wirksam Eigen- tum erworben hat, kann er es an Gut- wie Bösgläubige rechtswirksam weiter übertragen. Das wirft Fragen nach der Anwendbarkeit und dem Inhalt ausländi- schen bürgerlichen Rechts auf. Diebstahl setzt gemäß § 242 StGB einen Gewahrsamsbruch voraus, d. h. den Wechsel der faktischen Sachherrschaft gegen den Willen ihres bisherigen Inha- bers (die Wegnahmehandlung), der beim Raub nach § 249 StGB mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben vollzogen wird. Bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) hat der Täter hingegen bereits Gewahrsam an der Sache inne, die er sich zueignet. Weil er keinen fremden Gewahrsam bricht, ist die Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB ein subsidiäres Auffangdelikt minde- rer Unrechtsqualität. Tipp: Das wirkt sich auch bürgerlich-rechtlich aus. Da es an einem Gewahr- samsbruch und damit zumeist auch Abhanden kommen i. S. v. § 935 Abs. 1 BGB fehlt, können unterschlagene Sachen im allgemeinen gutgläubig erworben wer- den.3 Die Weggabe eines Kunstwerks aus dem eigenen Herrschaftsbereich erhöht somit auch in rechtlicher Hinsicht das Risiko des Eigentumsverlusts. Dem muss sich der Eigentümer bewusst sein. Unterschlagungshandlungen sind insbesondere im Rahmen von Kunstleihe mög- lich. Daneben wird die Unterschlagung vor allem bei Raubgrabungen und Schatzfunden relevant. Die Fremdheit einer Sache, die so lange verborgen gele- gen hat, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), beurteilt sich primär nach Landesrecht (§ 73 EGBGB: sog. Schatzregalien). Trifft dieses keine Bestimmung, wird das Eigentum an dem Schatz zur Hälfte von dem Entdecker und zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war (§ 984 BGB). Fall: Im Fall der Himmelsscheibe von Nebra ging die Anklage von einem Fundort in Sachsen-Anhalt aus. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des demnach maßgeblichen DenkmalschutzG des Landes Sachsen-Anhalt werden solche Schätze von hervorragendem wissenschaftlichen Wert Eigentum des Lan- des. Die Verteidigung verwandte deshalb alle Energie darauf, die Herkunft aus L Sachsen-Anhalt, wegen § 984 BGB aber auch aus Deutschland überhaupt, in 3.7 Zweifel zu ziehen.4 S. 4 Noch nicht gerichtlich geklärt ist die Frage, ob bei Raubgrabungen gutgläubi- ger Eigentumserwerb durch einen Dritten möglich ist. Hier wird wie folgt zu unterscheiden sein: Ist das Bundesland nicht zufällig (unmittelbarer) Besitzer des Grundstücks, in dem der Schatz verborgen lag, kommt ihm das Grabungsgut 40 Kultur & Recht Januar 2008