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Unverzagt: Der Verlagsvertrag

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Unverzagt: Der Verlagsvertrag

  1. 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L4 Wort Der Verlagsvertrag Alexander Unverzagt Rechtsanwalt mit dem Arbeitsschwerpunkt „Kultur-, Medien- und Kommunikations- recht“, Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg und der Hamburger Hochschule für Wirtschaft und Politik, Autor zahlreicher Veröffentlichungen zu den genannten Themen- bereiche; Hamburg Inhalt Seite 1. Das Vertragsrecht im Kultur- und Medienrecht im Allgemeinen 2 2. Das Vertragsrecht im Verlagswesen 2 2.1 Das Verlagsgesetz 2 2.2 Die Schranken 3 3. Der Normvertrag über den Abschluss von Verlagsverträgen 3 Der Autor eines Werkes der Literatur bzw. Tonkunst wendet sich regelmäßig an einen Verlag mit der Absicht, dass dieser – gegen eine Vergütung – die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes übernimmt. Liegt seitens des Verlages ein entsprechendes Inter- esse vor und einigen sich Autor und Verlag über die Zusammenarbeit, sollte dabei ein Vertrag zugrundegelegt werden, der die Rechten und Pflichten in einem ausgewogenen Verhältnis festlegt. Der vorliegende Beitrag erörtert neben dem Vertragsrecht im Ver- lagswesen als Vertragsmuster den sog. Normvertrag, der sich als Leitfaden für den Ver- tragsabschluss eignet. Zahlreiche Anmerkungen erleichtern die Umsetzung in der Praxis. L 4.1 S. 1 11 Kultur & Recht Juli 2001
  2. 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L4 Wort 1. Das Vertragsrecht im Kultur- und Medienrecht im Allgemeinen Wie in anderen Rechtsbereichen so fehlen auch auf dem Gebiet des Kultur- und Medien- rechts ausführliche und insbesondere die Arbeit des Praktikers erleichternde gesetzliche Vorgaben für die Abfassung von Nutzungsrechts- Lizenz- oder vergleichbaren Verträgen. Diese sind somit überwiegend nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie bei mehrfach verwandten Vertragsmu- stern nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen (sog. AGB Gesetz) zu beurteilen. Rechtsprechung, Tarifverträge, Handelsbräuche und Usancen ergänzen dieses selbst für den Fachkundigen nicht ganz leicht zu durch- dringende Geflecht. 2. Das Vertragsrecht im Verlagswesen 2.1 Das Verlagsgesetz Etwas anderes als im Kultur- und Medienbereich im Allgemeinen gilt jedoch für den Verlags-Bereich, in dem neben den vorgenannten Vorschriften die einzige gesetzliche Regelung eines Urhebervertragsrechts, das „Gesetz über das Verlagsrecht“ (Verlagsgesetz = VerlG) von 1901 Anwendung findet. Im Vordergrund der gesetzgeberischen Überlegungen stand hierbei zwar der nachste- hend behandelte Verlagsvertrag, die jedoch durch die in der Praxis durchaus relevanten Bestimmungen über „Beiträge zu periodischen Sammelwerken“ gemäss §§ 41- 46 VerlG und über den „Bestellvertrag“ gemäss § 47 VerlG abgerundet wurden. Im Einzelnen: Mit dem Abschluss eines Verlagsvertrags werden die Rechte und Pflichten zwischen dem Autor (daher wird dieser Vertrag auch in der Praxis oft als „Autorenvertrag“ bezeichnet) und dem Verlag festgelegt. Ein derartiger Vertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Verfasser im Rahmen seiner Hauptpflichten gehalten ist - dem Verleger „Werke der Literatur und der Tonkunst“ zur Vervielfältigung und L Verbreitung zu überlassen (§1) und zwar 4.1 - ausschließlich (§ 8) und - das Werk an den Verleger abliefert (§ 9). S. 2 Zu den im Gesetz erwähnten Werken zählen Noten, Bücher, Pläne, Landkarten und sonstige Druckwerke und auch solche, die bisherige Druckwerke ersetzen wie beispiels- 1 weise die CD- ROM . 11 Kultur & Recht Juli 2001
  3. 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L4 Wort Nicht unter „Werke der Literatur und Tonkunst“ fallen aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes und der später vereinbarten Richtlinien der entsprechenden Berufsverbände „Werke der bildenden Kunst, einschließlich der Film- und Lichtbildwerke“. Der Verleger seinerseits ist unter anderem verpflichtet, - das Werk zu vervielfältigen (§1 Satz 2), - mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald das vollständige Werk ihm zugegangen ist (§ 15), und - dem Verfasser in Ermangelung einer anderen Vereinbarung ein „angemessene Vergü- tung zu zahlen“ (§ 22). 2.2 Die Schranken Alle Bestimmungen des Verlagsgesetzes sind mit Ausnahme von § 36 VerlG abdingbar und daher im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit unter Beachtung derer Schran- ken grundsätzlich frei verhandelbar. Hierbei sind insbesondere folgende Einschränkun- gen zu berücksichtigen: - die Vorschriften des AGB Gesetzes z. B. hinsichtlich so genannter „überraschenden Klauseln“ gemäß § 3 AGBG oder wegen Verstoßes gegen die Generalklausel gemäss § 9 AGBG oder § 10 Nr. 7 (Abwicklung von Verträgen), wenn unangemessen hohe Ersatzansprüche bei Rücktritt oder Kündigung bzw. bei Ausübung des Rückrufs- 2 rechts vereinbart sind , - die Vorschriften des Wahrnehmungsgesetzes und die Rechte der Verwertungsgesell- schaften aufgrund der bestehenden Wahrnehmungsverträge - die Regeln des Markengesetzes im Zusammenhang mit Titel- und Markenfragen, - die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wegen Preisgestaltungen oder Exklusiv- (Bindungs) Verträgen an bestimmte Verleger über bestehende und künftige Werke, - die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes wegen der Einräumung der Rechte an künftigen Werken gemäss § 40 UrhG, - EU-Normen wie Art 85, 86 EWGV und freiem Warenverkehr und Preisbindung sowie - die für alle Verträge geltenden bzw. zu beachtenden Regeln gemäss §§ 107, 133, 134, 138, 142, 157, 242 BGB. 3. Der Normvertrag über den Abschluss von L Verlagsverträgen 4.1 S. 3 Eine Erleichterung kommt dem Praktiker bei seiner Tätigkeit durch den Umstand zugu- te, dass der Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der bisherigen IG Medien (nunmehr IG Medien/ Ver.di) mit dem „Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.-„Verleger 11 Kultur & Recht Juli 2001
  4. 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L4 Wort Ausschuss“ im Jahre 1978 einen sog. Normvertrag abschlossen. Dieser ausgewogene Vertrag sollte zwar primär für deren Mitglieder gelten, hat sich jedoch in der Praxis zumindest so durchgesetzt, dass selbst Verlage diesen mit Nicht-Verbandsmitgliedern in seinen wesentlichen Bestandteilen – wenn nicht sogar vollständig – im Verlagsalltag verwenden oder oft nur unwesentlich ergänzen oder modifizieren. Dieser Vertrag wurde von beiden Vertragspartnern mit umfangreichen Aktualisierungen z. B. aufgrund der neuen Techniken und der damit verbundenen neuen Vervielfälti- gungs- und Verbreitungsmöglichkeiten versehen. Die Neufassung gilt seit dem 1. April 1999. Er erschien dem Verfasser dieses Beitrags daher geeignet, den Nutzern des Rechtshand- buchs diesen Vertrag als Richtschnur vorzustellen, versehen mit dem Hinweis, die ein- zelnen Passagen sehr genau für die Wahrung der individuellen Interessen durchzuarbei- ten und ggf. abzuändern. Verlagsvertrag zwischen _______________________________________________ (nachstehend: Autor) Anmerkung des Verfassers: Wenn mehrere Autoren an der Erstellung des Werkes betei- ligt sind, alle mit Namen und genauen Adressen aufnehmen und wegen § 4 (z. B. Ab- führen von Ausländersteuer) gegebenenfalls schon hier klärend erwähnen, ob die jewei- ligen Personen „Deutsche“ im Sinne der Steuergesetze etc. sind und ______________________________________________ (nachstehend: Verlag) §1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrages ist das vorliegende / noch zu verfassende Werk des Autors unter dem Titel/Arbeitstitel: _________________________________________________________________ ________________________________________________________________ L 4.1 (gegebenenfalls einsetzen: vereinbarter Umfang des Werks, Spezifikation des Themas S. 4 usw.) Anmerkung: Muss das Werk erst noch „verfasst“ werden, sind beide Vertragspartner gut beraten, alle relevanten, die Abwicklung eines derartigen Vertrages beeinflussenden Punkte möglichst präzise [wie z. B. „Rohkonzept (etc.) liegt dem Verlag vor“, Anzahl der 11 Kultur & Recht Juli 2001

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