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M Recht der neuen Medien


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Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des
so genannten Facebook „Like-Buttons“
Ein praxisorientierter Überblick über die aktuelle Diskussion um den
so genannten Facebook „Like-Button“ und Empfehlungen zur seiner
datenschutzkonformen Implementierung


Dr. Anna Zeiter
Rechtsanwältin bei Norton Rose Germany LLP in Hamburg, Tätigkeitsschwer-
punkte: Medien- und Urheberrecht, IT- und Datenschutzrecht


Inhalt                                                               Seite


1.    Einleitung                                                       2
2.    Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion                2
2.1   Standpunkt des ULD Schleswig-Holstein                            3
2.2   Reaktionen aus der Politik                                       3
2.3   Beschluss des Düsseldorfer Kreises                               4
2.4   Zwischenresümee                                                  5
3.    Funktionsweise des „Like-Buttons“                                6
3.1   Nutzer sind bei Facebook registriert und angemeldet              6
3.2   Nutzer sind bei Facebook nicht registriert bzw. nicht angemeldet 7
3.3   Reichweitenanalyse                                               7
4.    Gesetzliche Rahmenbedingungen                                    8
5.    Datenschutzrechtliche Beurteilung                                8
5.1   Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 7 BDSG    8
5.2   Datenschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 12 Abs. 1 TMG         10
6.    Praktische Lösungsmöglichkeiten                                 13
6.1   „Zwei-Klick-Lösung“                                             13
6.2   Umsetzung der „Zwei-Klick-Lösung“                               14
7.    Social Plugins anderer sozialer Netzwerke                       16
8.    Resümee                                                         16




                                                                              M
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       1.     Einleitung
       Auf einer Vielzahl von Webseiten – insbesondere auch auf Webseiten bekannter
       Kulturbetriebe und -institutionen – befinden sich so genannte Social Plugins. Der
       wohl beliebteste und auch bekannteste Social Plugin ist aktuell der so genannte
       „Like-Button“ von Facebook. Dieser Button ermöglicht es Webseitenbesuchern
       (sofern sie bei Facebook registriert und gleichzeitig angemeldet sind) durch Ankli-
       cken, ihren Freunden auf der eigenen Facebook-Seite mitzuteilen, welche Veranstal-
       tungen, Produkte, Fotos, Texte, Videos, etc. ihnen auf der besuchten Seite gefallen.

       In der Literatur und von einigen Aufsichtsbehörden wird der Facebook „Like-
       Button“ in datenschutzrechtlicher Hinsicht seit einiger Zeit teilweise heftig kriti-
       siert (vgl. Maisch 2011, in: IT-Rechts-Berater, S. 13; Schüßler 2011, in: jurisPR-
       ITR, Anm. 2). Dementsprechend herrscht aktuell eine weitgehende Verunsiche-
       rung darüber, ob – und wenn ja, wie – der „Like-Button“ überhaupt in rechtskon-
       former Art und Weise in die eigene Webseite eingebunden werden darf (vgl.
       Schüßler 2011, in: jurisPR-ITR, Anm. 2).

       Gerade Unternehmen fürchten in diesem Zusammenhang vor allen Dingen, dass
       sie von Mitbewerbern wegen eines Datenschutzverstoßes wettbewerbsrechtlich
       abgemahnt werden könnten (Schüßler 2011, in: jurisPR-ITR, Anm. 2; Solmecke,
       2011, in: Tagungsband Herbstakademie 2011, 33, 40). Zwar hat das LG Berlin in
       einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 14. März 2011, Az. 91 O 25/11)
       entschieden, dass im Rahmen des Facebook „Like-Buttons“ ein Verstoß gegen
       geltendes Datenschutzrecht nicht gleichzeit auch einen Wettbewerbsverstoß dar-
       stellt. Allerdings hat es in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit des „Like-
       Buttons“ selbst leider nicht überprüft. Ob andere Gerichte aufgrund dessen eben-
       falls eine Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen im Zusammenhang mit
       Social Plugins verneinen, bleibt indes offen (vgl. Solmecke 2011, in: Tagungs-
       band Herbstakademie 2011, 33, 40).

       Aber auch wenn die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in diesem
       Zusammenhang eher gering sein dürfte, so besteht nach wie vor – gerade mit
       Blick auf die harsche Kritik der Aufsichtsbehörden – ein gewisses Risiko, durch
       die Implementierung von „Like-Buttons“ in das eigenene Online-Angebot seines
       Kulturbetriebs Verstöße gegen geltendes Datenschutzrecht zu begehen.


       2.     Überblick über den aktuellen Stand der
              Diskussion
       Vor diesem Hintergrund hat die Frage, ob das Einbinden von solcher „Like-
       Buttons“ in das eigene Online-Angebot datenschutzrechtlich zulässig ist oder
M      nicht, in den vergangenen Monaten – auch international – ein breites öffentliches
18     Interesse auf sich gezogen und teils sogar zu heftigen Diskussionen geführt, und
S. 2   das nicht nur in der juristischen Fachwelt.


       57 Kultur & Recht April 2012
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2.1    Standpunkt des ULD Schleswig-Holstein

Ausgangspunkt der Diskussion war ein Vorstoß der Datenschutzbehörde in
Schleswig-Holstein, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz
(dem so genannten „ULD“), im August 2011. Damals forderte das ULD öffentli-
che und private Stellen in Schleswig-Holstein (darunter auch die Kieler Staats-
kanzlei sowie die Industrie- und Handelskammer) unter Androhung von Untersa-
gungsverfügungen und Bußgeldern dazu auf, die Facebook „Like-Buttons“ von
ihren Webseiten zu entfernen (vgl. Pressemitteilung des ULD vom 19. August
2011, zu finden unter: www.datenschutzzentrum.de).

Seine datenschutzrechtlichen Bedenken begründete das ULD insbesondere damit,
dass Facebook über den „Like-Button“ offenbar Daten sammelt und diese zu
einem umfassenden Nutzungsprofil zusammenstellt, welches Facebook den Web-
seitenbetreibern wiederum im Rahmen einer so genannten Reichweitenanalyse
zur Verfügung stellt. Dieser Datenumgang stehe nicht im Einklang mit geltendem
deutschen und europäischen Datenschutzrecht (vgl. Pressemitteilung des ULD
vom 19. August 2011). So lässt das Telemediengesetz („TMG“) eine solche Pro-
filbildung von Nutzern nämlich nur unter Pseudonym zu und setzt zudem eine
Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers voraus. Beides sei im Rahmen des so
genannten „Like-Buttons“ von Facebook nicht gegeben. Außerdem erfolge keine
hinreichende Information der Nutzer des „Like-Buttons“ über die Datenerhebung
und Datenverwendung von Facebook (vgl. Pressemitteilung des ULD vom 19.
August 2011, zu finden unter: www.datenschutzzentrum.de).

Dieser Forderung des ULD, dass sämtliche öffentliche und private Stellen die
„Like-Buttons“ von Facebook von ihren Webseiten entfernen sollen, haben sich
mittlerweile weitere Aufsichtsbehörden ausdrücklich angeschlossen, so z.B. die
Aufsichtsbehörden in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.

Auf der anderen Seite haben sich dem Appell des ULD, die Facebook „Like-
Buttons“ von sämtlichen Webseiten zu entfernen, einige – sowohl private als
auch öffentliche – Stellen in Schleswig-Holstein bewusst widersetzt und trotzdem
weiterhin Facebook „Like-Buttons“ in ihrem Internetangebot belassen. Diese
Stellen (darunter unter anderem die Kieler Staatskanzlei sowie die Industrie- und
Handelskammer) haben vom ULD daraufhin eine datenschutzrechtliche Beseiti-
gungsanordnung erhalten, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes in
Höhe von EUR 5.000,00 im Fall der Nichtbefolgung (vgl. Schüßler 2011, in:
AnwZert-ITR, Anm. 2).


2.2    Reaktionen aus der Politik

Dieses Vorgehen des ULD wurde daraufhin von mehreren Seiten stark kritisiert        M
(vgl. hierzu auch Moos 2011, in: Kommunikation & Recht, Editorial zu Ausgabe        18
10), unter anderem auch von der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein,        S. 3


                                                    57 Kultur & Recht April 2012
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       gegen die das ULD wegen der Einbindung von Social Plugins ja ebenfalls vorge-
       gangen war. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat daraufhin ein Gutachten
       durch seinen wissenschaftlichen Dienst erstellen lassen, welches die Rechtsauf-
       fassung des ULD in weiten Teilen heftig kritisiert (Schleswig Holsteinischer
       Landtag, Umduck 17 /2684 vom 07. September 2011; vgl. auch Schüßler 2011,
       in: AnwZert-ITR, Anm. 2).

       Auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages befasste sich
       daraufhin mit der Problematik. Dieser überprüfte die Rechtsauffassung des ULD
       ebenfalls kritisch und kam zu dem Ergebnis, dass zwar erhebliche Zweifel an der
       datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des „Like-Buttons“ bestehen würden, auf-
       grund der komplexen Rechtslage und der unübersichtlichen technischen Abläufe
       derzeit allerdings keine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung möglich
       sein (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 –
       306/11 vom 07. Oktober 2011; vgl. auch Schüßler 2011, in: AnwZert-ITR, Anm. 2).

       2.3    Beschluss des Düsseldorfer Kreises

       Am 08. Dezember 2011 äußerte sich daraufhin dann auch der Düsseldorfer
       Kreis (die Vereinigung der obersten Aufsichtsbehörden, die in Deutschland die
       Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich überwachen) zu der
       Diskussion und veröffentliche unter der Überschrift „Datenschutz in sozialen
       Netzwerken“ ebenfalls einen Beschluss zu der Thematik (zu finden unter:
       www.bfdi.bund.de)

       Seiner Auffassung nach sollen Unternehmen, die Social Plugins – wie den „Like-
       Button“ von Facebook – verwenden, auch die datenschutzrechtliche Verantwor-
       tung für die dabei erfolgenden Datenverarbeitungen tragen. Die Unternehmen
       müssten deshalb zuvor von ihren Nutzern ausreichende Erklärungen einholen, die
       eine Verarbeitung ihrer Daten durch den Betreiber des betreffenden sozialen
       Netzwerkes (wie z.B. Facebook) rechtfertigen. Solche Einwilligungserklärungen
       seien nach der Ansicht des Gremiums aber nur wirksam, wenn dem Nutzer vorher
       verlässliche Informationen über die verarbeiteten Daten und deren Zwecke gege-
       ben werden können. Falls der Webseitenbetreiber die über einen Social Plugin
       mögliche Datenverarbeitung nicht überblickt, dürfe er solche Plugins nicht ohne
       weiteres in das eigene Angebot einbinden (vgl. Beschluss des Düsseldorfer Krei-
       ses vom 08. Dezember 2011, zu finden unter: www.bfdi.bund.de).

       So heißt es in dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises unter anderem ausdrücklich:

          „[…] Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Face-
          book, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine
          Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst
M         wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer
18        und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbin-
S. 4      den, unzulässig. […]


       57 Kultur & Recht April 2012

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Dr. Anna Zeiter: Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des so genannten Facebook „Like-Buttons“

  • 1. M Recht der neuen Medien M18 Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des so genannten Facebook „Like-Buttons“ Ein praxisorientierter Überblick über die aktuelle Diskussion um den so genannten Facebook „Like-Button“ und Empfehlungen zur seiner datenschutzkonformen Implementierung Dr. Anna Zeiter Rechtsanwältin bei Norton Rose Germany LLP in Hamburg, Tätigkeitsschwer- punkte: Medien- und Urheberrecht, IT- und Datenschutzrecht Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion 2 2.1 Standpunkt des ULD Schleswig-Holstein 3 2.2 Reaktionen aus der Politik 3 2.3 Beschluss des Düsseldorfer Kreises 4 2.4 Zwischenresümee 5 3. Funktionsweise des „Like-Buttons“ 6 3.1 Nutzer sind bei Facebook registriert und angemeldet 6 3.2 Nutzer sind bei Facebook nicht registriert bzw. nicht angemeldet 7 3.3 Reichweitenanalyse 7 4. Gesetzliche Rahmenbedingungen 8 5. Datenschutzrechtliche Beurteilung 8 5.1 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 7 BDSG 8 5.2 Datenschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 12 Abs. 1 TMG 10 6. Praktische Lösungsmöglichkeiten 13 6.1 „Zwei-Klick-Lösung“ 13 6.2 Umsetzung der „Zwei-Klick-Lösung“ 14 7. Social Plugins anderer sozialer Netzwerke 16 8. Resümee 16 M 18 S. 1 57 Kultur & Recht April 2012
  • 2. M Recht der neuen Medien M18 1. Einleitung Auf einer Vielzahl von Webseiten – insbesondere auch auf Webseiten bekannter Kulturbetriebe und -institutionen – befinden sich so genannte Social Plugins. Der wohl beliebteste und auch bekannteste Social Plugin ist aktuell der so genannte „Like-Button“ von Facebook. Dieser Button ermöglicht es Webseitenbesuchern (sofern sie bei Facebook registriert und gleichzeitig angemeldet sind) durch Ankli- cken, ihren Freunden auf der eigenen Facebook-Seite mitzuteilen, welche Veranstal- tungen, Produkte, Fotos, Texte, Videos, etc. ihnen auf der besuchten Seite gefallen. In der Literatur und von einigen Aufsichtsbehörden wird der Facebook „Like- Button“ in datenschutzrechtlicher Hinsicht seit einiger Zeit teilweise heftig kriti- siert (vgl. Maisch 2011, in: IT-Rechts-Berater, S. 13; Schüßler 2011, in: jurisPR- ITR, Anm. 2). Dementsprechend herrscht aktuell eine weitgehende Verunsiche- rung darüber, ob – und wenn ja, wie – der „Like-Button“ überhaupt in rechtskon- former Art und Weise in die eigene Webseite eingebunden werden darf (vgl. Schüßler 2011, in: jurisPR-ITR, Anm. 2). Gerade Unternehmen fürchten in diesem Zusammenhang vor allen Dingen, dass sie von Mitbewerbern wegen eines Datenschutzverstoßes wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden könnten (Schüßler 2011, in: jurisPR-ITR, Anm. 2; Solmecke, 2011, in: Tagungsband Herbstakademie 2011, 33, 40). Zwar hat das LG Berlin in einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 14. März 2011, Az. 91 O 25/11) entschieden, dass im Rahmen des Facebook „Like-Buttons“ ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht nicht gleichzeit auch einen Wettbewerbsverstoß dar- stellt. Allerdings hat es in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit des „Like- Buttons“ selbst leider nicht überprüft. Ob andere Gerichte aufgrund dessen eben- falls eine Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen im Zusammenhang mit Social Plugins verneinen, bleibt indes offen (vgl. Solmecke 2011, in: Tagungs- band Herbstakademie 2011, 33, 40). Aber auch wenn die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in diesem Zusammenhang eher gering sein dürfte, so besteht nach wie vor – gerade mit Blick auf die harsche Kritik der Aufsichtsbehörden – ein gewisses Risiko, durch die Implementierung von „Like-Buttons“ in das eigenene Online-Angebot seines Kulturbetriebs Verstöße gegen geltendes Datenschutzrecht zu begehen. 2. Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion Vor diesem Hintergrund hat die Frage, ob das Einbinden von solcher „Like- Buttons“ in das eigene Online-Angebot datenschutzrechtlich zulässig ist oder M nicht, in den vergangenen Monaten – auch international – ein breites öffentliches 18 Interesse auf sich gezogen und teils sogar zu heftigen Diskussionen geführt, und S. 2 das nicht nur in der juristischen Fachwelt. 57 Kultur & Recht April 2012
  • 3. M Recht der neuen Medien M18 2.1 Standpunkt des ULD Schleswig-Holstein Ausgangspunkt der Diskussion war ein Vorstoß der Datenschutzbehörde in Schleswig-Holstein, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (dem so genannten „ULD“), im August 2011. Damals forderte das ULD öffentli- che und private Stellen in Schleswig-Holstein (darunter auch die Kieler Staats- kanzlei sowie die Industrie- und Handelskammer) unter Androhung von Untersa- gungsverfügungen und Bußgeldern dazu auf, die Facebook „Like-Buttons“ von ihren Webseiten zu entfernen (vgl. Pressemitteilung des ULD vom 19. August 2011, zu finden unter: www.datenschutzzentrum.de). Seine datenschutzrechtlichen Bedenken begründete das ULD insbesondere damit, dass Facebook über den „Like-Button“ offenbar Daten sammelt und diese zu einem umfassenden Nutzungsprofil zusammenstellt, welches Facebook den Web- seitenbetreibern wiederum im Rahmen einer so genannten Reichweitenanalyse zur Verfügung stellt. Dieser Datenumgang stehe nicht im Einklang mit geltendem deutschen und europäischen Datenschutzrecht (vgl. Pressemitteilung des ULD vom 19. August 2011). So lässt das Telemediengesetz („TMG“) eine solche Pro- filbildung von Nutzern nämlich nur unter Pseudonym zu und setzt zudem eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers voraus. Beides sei im Rahmen des so genannten „Like-Buttons“ von Facebook nicht gegeben. Außerdem erfolge keine hinreichende Information der Nutzer des „Like-Buttons“ über die Datenerhebung und Datenverwendung von Facebook (vgl. Pressemitteilung des ULD vom 19. August 2011, zu finden unter: www.datenschutzzentrum.de). Dieser Forderung des ULD, dass sämtliche öffentliche und private Stellen die „Like-Buttons“ von Facebook von ihren Webseiten entfernen sollen, haben sich mittlerweile weitere Aufsichtsbehörden ausdrücklich angeschlossen, so z.B. die Aufsichtsbehörden in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Auf der anderen Seite haben sich dem Appell des ULD, die Facebook „Like- Buttons“ von sämtlichen Webseiten zu entfernen, einige – sowohl private als auch öffentliche – Stellen in Schleswig-Holstein bewusst widersetzt und trotzdem weiterhin Facebook „Like-Buttons“ in ihrem Internetangebot belassen. Diese Stellen (darunter unter anderem die Kieler Staatskanzlei sowie die Industrie- und Handelskammer) haben vom ULD daraufhin eine datenschutzrechtliche Beseiti- gungsanordnung erhalten, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 5.000,00 im Fall der Nichtbefolgung (vgl. Schüßler 2011, in: AnwZert-ITR, Anm. 2). 2.2 Reaktionen aus der Politik Dieses Vorgehen des ULD wurde daraufhin von mehreren Seiten stark kritisiert M (vgl. hierzu auch Moos 2011, in: Kommunikation & Recht, Editorial zu Ausgabe 18 10), unter anderem auch von der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein, S. 3 57 Kultur & Recht April 2012
  • 4. M Recht der neuen Medien M18 gegen die das ULD wegen der Einbindung von Social Plugins ja ebenfalls vorge- gangen war. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat daraufhin ein Gutachten durch seinen wissenschaftlichen Dienst erstellen lassen, welches die Rechtsauf- fassung des ULD in weiten Teilen heftig kritisiert (Schleswig Holsteinischer Landtag, Umduck 17 /2684 vom 07. September 2011; vgl. auch Schüßler 2011, in: AnwZert-ITR, Anm. 2). Auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages befasste sich daraufhin mit der Problematik. Dieser überprüfte die Rechtsauffassung des ULD ebenfalls kritisch und kam zu dem Ergebnis, dass zwar erhebliche Zweifel an der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des „Like-Buttons“ bestehen würden, auf- grund der komplexen Rechtslage und der unübersichtlichen technischen Abläufe derzeit allerdings keine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung möglich sein (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 306/11 vom 07. Oktober 2011; vgl. auch Schüßler 2011, in: AnwZert-ITR, Anm. 2). 2.3 Beschluss des Düsseldorfer Kreises Am 08. Dezember 2011 äußerte sich daraufhin dann auch der Düsseldorfer Kreis (die Vereinigung der obersten Aufsichtsbehörden, die in Deutschland die Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich überwachen) zu der Diskussion und veröffentliche unter der Überschrift „Datenschutz in sozialen Netzwerken“ ebenfalls einen Beschluss zu der Thematik (zu finden unter: www.bfdi.bund.de) Seiner Auffassung nach sollen Unternehmen, die Social Plugins – wie den „Like- Button“ von Facebook – verwenden, auch die datenschutzrechtliche Verantwor- tung für die dabei erfolgenden Datenverarbeitungen tragen. Die Unternehmen müssten deshalb zuvor von ihren Nutzern ausreichende Erklärungen einholen, die eine Verarbeitung ihrer Daten durch den Betreiber des betreffenden sozialen Netzwerkes (wie z.B. Facebook) rechtfertigen. Solche Einwilligungserklärungen seien nach der Ansicht des Gremiums aber nur wirksam, wenn dem Nutzer vorher verlässliche Informationen über die verarbeiteten Daten und deren Zwecke gege- ben werden können. Falls der Webseitenbetreiber die über einen Social Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblickt, dürfe er solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden (vgl. Beschluss des Düsseldorfer Krei- ses vom 08. Dezember 2011, zu finden unter: www.bfdi.bund.de). So heißt es in dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises unter anderem ausdrücklich: „[…] Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Face- book, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst M wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer 18 und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbin- S. 4 den, unzulässig. […] 57 Kultur & Recht April 2012