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C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C1 Organisationsstrukturen




Rechtsformen öffentlicher Theater –
Teil 1
Privatisierungsblendwerk oder Effizienzkriterium


Dr. Matthias Almstedt
Diplom-Kaufmann, Kaufmännischer Direktor und Geschäftsführer der Saarländi-
sches Staatstheater GmbH, Saarbrücken
                                                                                    C
Michael Schröder
Rechtsanwalt, Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors des Deutschen
                                                                                    1.3
Bühnenvereins – Bundesverband der Theater und Orchester, Köln                       S. 1



Inhalt                                                                     Seite


1.    Überblick über die Rechtsformen                                          2
2.    Gestaltung der Leitungs- und Organisationsstrukturen                     3
2.1   Theater-Leitungsmodelle                                                  4
2.2   Rechtsformabhängige Gestaltungsaspekte                                   7
3.    Arbeitsrechtliche Anforderungen                                         15
3.1   Rechtsformwahl und gesetzliche Bestimmungen zum
      Arbeitsrecht                                                            15
3.2   Anwendbarkeit von Tarifverträgen                                        16
3.3   Individualvertragliches Arbeitsrecht                                    18
3.4   Einfluss der Rechtsform auf die Mitbestimmung
      der Arbeitnehmer                                                        18
3.5   Besonderheiten beim Wechsel der Rechtsform                              20




Die Rechtsformwahl ist für die Flexibilität und das wirtschaftliche Handeln in
einem Theater von Bedeutung. Dabei ist jedoch die konkrete Ausgestaltung im
Einzelfall entscheidend, ob für die Leitung eines Theaters optimale Rahmenbe-
dingungen vorhanden sind. Der vorliegende, sehr gelungene Beitrag erörtert die
relevanten Rechtsformen und deren Auswirkung u. a. auf steuerrechtliche und
arbeitsrechtliche Aspekte. Darüber hinaus gehen die Autoren in dem Beitrag, der
in der nächsten Ergänzungslieferung fortgesetzt wird, auf eine Vielzahl allgemei-
ner, rechtsformunabhängiger Gestaltungsoptionen und -empfehlungen ein.




                                                     42 Kultur & Recht Juni 2008
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C1 Organisationsstrukturen




       1.     Überblick über die Rechtsformen
       Bezogen auf die Rechtsformen öffentlicher Betriebe allgemein unterscheidet man
       zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Rechtsformen.
       Schon hier sei angemerkt, dass es sich dabei ausschließlich um eine rein rechtli-
       che Differenzierung handelt. Während der Regiebetrieb, der Eigenbetrieb und der
       Landesbetrieb sowie der Zweckverband, die öffentlich-rechtliche Stiftung und die
       öffentlich-rechtliche Anstalt als öffentlich-rechtliche Betriebe hinsichtlich ihrer
       rechtlichen Rahmenbedingungen auf das öffentliche Recht rekurrieren, sind die
       Rechtsgrundlagen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die
C      Aktiengesellschaft (AG), den eingetragenen Verein (e.V.) und die Gesellschaft
1.3    bürgerlichen Rechts (GbR, umgangssprachlich auch BGB-Gesellschaft genannt)
       Gesetze des Privatrechts.
S. 2
       Unabhängig von der Rechtsform bleibt jedoch ein Theater (auch als GmbH oder
       AG) ein öffentliches Theater, wenn der unmittelbare oder mittelbare Träger
       weiterhin eine öffentliche Körperschaft ist. (Bei Theatern sind dies Gemeinden,
       Gemeindeverbände und/oder Bundesländer. Im Eigentum des Bundes befindet
       sich aktuell kein Theater.)

       Alle aufgeführten Rechtsformen sind für den Betrieb eines Theaters rechtlich
       möglich. Die Darstellung der Rechtsformen beschränkt sich jedoch im Folgenden
       schwerpunktmäßig auf drei Rechtsformen: den Regiebetrieb, den Eigenbetrieb
       (bzw. die eigenbetriebsähnliche Einrichtung und den Landesbetrieb) und die
       GmbH. Denn in diesen Rechtsformen werden öffentliche Theater in der Bundes-
       republik derzeit am häufigsten geführt. Diese drei Rechtsformen geben gemäß
       der Theaterstatistik 2005/06 des Deutschen Bühnenvereins zusammen 113 der
       143 öffentlichen Theater in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Unter-
       nehmensverfassung vor, wie aus der Abb. 1 deutlich wird.

       Die anderen Rechtsformen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragener
       Verein, Zweckverband, öffentlich-rechtliche Stiftung, Anstalt des öffentlichen
       Rechts), die für die Theaterlandschaft der Bundesrepublik Deutschland – quanti-
       tativ gesehen – lediglich eine untergeordnete Bedeutung haben, können in diesem
       Beitrag nur am Rande behandelt werden. (In ausführlicherer Form setzt sich
       damit der Beitrag C 1.2 auseinander.)




       42 Kultur & Recht Juni 2008
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C1 Organisationsstrukturen




                                    Anstalt des öffentlichen   Stiftung (4)
                                          Rechts (8)
                         Zweckverband (8)
                                                                                             Regiebetrieb (42)
          eingetragener Verein (6)

    Gesellschaft bürgerlichen
           Rechts (4)




                           GmbH (44)                                                     Eigenbetrieb (27)


                                                                                                                 C
                                                                                                                 1.3
Abb. 1:         Rechtsformen öffentlicher Theater in der Spielzeit 2005/06 (Quelle:                              S. 3
                Theaterstatistik 2005/06 des Deutschen Bühnenvereins)

Wir haben im Folgenden auf eine rein sequenzielle Darstellung der Rechtsformen
– wie dies im Allgemeinen üblich ist – verzichtet. Denn wir denken, dass die
Merkmale und die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsform deutlicher her-
vortreten, wenn sie vor dem Hintergrund wesentlicher Handlungs- und Entschei-
dungsfelder des Theaters erörtert werden. Entsprechend untergliedern sich die
nachfolgenden Ausführungen in die Themenfelder
-    Leitungs- und Organisationsstrukturen (Kapitel 2),
-    arbeitsrechtliche Anforderungen einschließlich tarifrechtlicher Aspekte (Kapitel 3),
-    Gestaltungsoptionen des Rechnungswesens (Kapitel 4) sowie
-    steuerrechtliche Aspekte (Kapitel 5).

Ohne bereits an dieser Stelle das Ergebnis der nachfolgenden Ausführungen
vorwegnehmen zu wollen, sollte hier erwähnt werden, dass in erster Linie nicht
die gewählte Rechtsform an sich, sondern deren konkrete Ausgestaltung im
Einzelfall entscheidend für Flexibilität und wirtschaftliches Handeln im Theater
ist. Diesem Ansatz folgend, sind die nachfolgenden Abschnitte – soweit sinn-
voll – in allgemeine, rechtsformunabhängige Gestaltungsoptionen und
-empfehlungen sowie durch die jeweilige Rechtsform festgelegte Vorgaben und
Beschränkungen gegliedert.


2.        Gestaltung der Leitungs-
          und Organisationsstrukturen
Die Leitungs- und Organisationsstrukturen können ein wichtiges Entscheidungs-
kriterium bei der Wahl der Rechtsform darstellen. Hierbei ist jedoch zwischen
Gestaltungsparametern zu unterscheiden, die unabhängig von der Rechtsform
sind, und solchen, die durch die Rechtsform determiniert werden.



                                                                              42 Kultur & Recht Juni 2008
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C1 Organisationsstrukturen




       2.1    Theater-Leitungsmodelle

       Unabhängig von der Rechtsform ist im Wesentlichen die Wahl des Leitungsmo-
       dells, also die Festlegung der Strukturen, in denen die Theaterleitung nach innen
       wirkt und das Theater nach außen vertritt. Der Einfluss der Rechtsform be-
       schränkt sich häufig darauf, wie die entsprechenden Führungspersonen benannt
       werden, welche offizielle Bezeichnung sie tragen. Bei Regiebetrieben beispiels-
       weise wird der kaufmännische Leiter regelmäßig als Verwaltungsdirektor be-
       zeichnet. Im Eigenbetrieb ist er der Werkleiter, trägt aber häufig auch den Titel
       kaufmännischer Direktor. In Häusern, die in einer privatrechtlichen Rechtsform
       geführt werden, heißt der kaufmännische Leiter regelmäßig kaufmännischer
C      Geschäftsführer. Während also für den kaufmännischen Theaterleiter eine große
1.3    Palette an Titeln zur Verfügung steht, bleibt allerdings der für das Künstlerische
S. 4   verantwortliche Theaterleiter im Sprachgebrauch normalerweise der Intendant,
       auch wenn er im Falle einer GmbH formal der künstlerische Geschäftsführer ist.

       In der Historie haben sich an den deutschen Theatern zwei unterschiedliche Lei-
       tungsmodelle entwickelt, die in der Regel vom künstlerischen Leiter, dem Inten-
       danten, und dem kaufmännischen Leiter – abhängig von der Rechtsform und der
       arbeitsvertraglichen Ausgestaltung auch als Verwaltungsdirektor, kaufmännischer
       Direktor, kaufmännischer Geschäftsführer o.ä. bezeichnet – ausgefüllt werden.

       -   Die Mehrheit der öffentlichen Theater in der Bundesrepublik wird auf der
           Basis eines unterschiedlich ausgestalteten Leitungsmodells geführt, das re-
           gelmäßig davon ausgeht, dass ein Intendant das Theater leitet und die Ge-
           samtverantwortung für dieses trägt. Diese Variante wird auch als Intendan-
           tenmodell bezeichnet. Dabei wird jedoch die Zuständigkeit für die wirtschaft-
           liche und administrative Leitung normalerweise einer für den Etat verantwort-
           lichen Person, dem kaufmännischen Leiter, übertragen. Gleichzeitig bleibt die
           wirtschaftliche und administrative Leitung aber in die Gesamtverantwortung
           des Intendanten einbezogen. Hinsichtlich der Kompetenzverteilung im wirt-
           schaftlichen und administrativen Bereich existieren zwei Abstufungen:
           1. In der ursprünglichen Form des sogenannten reinen Intendantenmodells
              besitzt der Intendant die weitestgehenden Rechte. Er führt das Theater in
              allen Bereichen, auch in wirtschaftlichen und administrativen Belangen.
              Der Intendant trägt selbst die Verantwortung für den Etat. Der wirtschaft-
              liche Leiter des Theaters kann widersprechen, wenn er dies für notwendig
              hält. Der Widerspruch hat jedoch im Zweifel keine rechtlichen Auswir-
              kungen auf die Entscheidung des Intendanten. Allerdings tritt gegebenen-
              falls eine Entlastung der Person des kaufmännischen Leiters bei einer tat-
              sächlich eintretenden Etatüberschreitung ein.
           2. Häufiger ist der Fall anzutreffen, dass der kaufmännische Leiter in wirt-
              schaftlichen und administrativen Angelegenheiten bei Entscheidungen des
              Intendanten Widerspruch einlegen und Vertragsunterzeichnungen gegebe-
              nenfalls verweigern kann, wenn diese seiner Meinung nach durch den Etat

       42 Kultur & Recht Juni 2008

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Almstedt, Schröder: Rechtsformen öffentlicher Theater – Teil 1. Privatisierungsblendwerk oder Effizienzkriterium

  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C1 Organisationsstrukturen Rechtsformen öffentlicher Theater – Teil 1 Privatisierungsblendwerk oder Effizienzkriterium Dr. Matthias Almstedt Diplom-Kaufmann, Kaufmännischer Direktor und Geschäftsführer der Saarländi- sches Staatstheater GmbH, Saarbrücken C Michael Schröder Rechtsanwalt, Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors des Deutschen 1.3 Bühnenvereins – Bundesverband der Theater und Orchester, Köln S. 1 Inhalt Seite 1. Überblick über die Rechtsformen 2 2. Gestaltung der Leitungs- und Organisationsstrukturen 3 2.1 Theater-Leitungsmodelle 4 2.2 Rechtsformabhängige Gestaltungsaspekte 7 3. Arbeitsrechtliche Anforderungen 15 3.1 Rechtsformwahl und gesetzliche Bestimmungen zum Arbeitsrecht 15 3.2 Anwendbarkeit von Tarifverträgen 16 3.3 Individualvertragliches Arbeitsrecht 18 3.4 Einfluss der Rechtsform auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer 18 3.5 Besonderheiten beim Wechsel der Rechtsform 20 Die Rechtsformwahl ist für die Flexibilität und das wirtschaftliche Handeln in einem Theater von Bedeutung. Dabei ist jedoch die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall entscheidend, ob für die Leitung eines Theaters optimale Rahmenbe- dingungen vorhanden sind. Der vorliegende, sehr gelungene Beitrag erörtert die relevanten Rechtsformen und deren Auswirkung u. a. auf steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte. Darüber hinaus gehen die Autoren in dem Beitrag, der in der nächsten Ergänzungslieferung fortgesetzt wird, auf eine Vielzahl allgemei- ner, rechtsformunabhängiger Gestaltungsoptionen und -empfehlungen ein. 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C1 Organisationsstrukturen 1. Überblick über die Rechtsformen Bezogen auf die Rechtsformen öffentlicher Betriebe allgemein unterscheidet man zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Rechtsformen. Schon hier sei angemerkt, dass es sich dabei ausschließlich um eine rein rechtli- che Differenzierung handelt. Während der Regiebetrieb, der Eigenbetrieb und der Landesbetrieb sowie der Zweckverband, die öffentlich-rechtliche Stiftung und die öffentlich-rechtliche Anstalt als öffentlich-rechtliche Betriebe hinsichtlich ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen auf das öffentliche Recht rekurrieren, sind die Rechtsgrundlagen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die C Aktiengesellschaft (AG), den eingetragenen Verein (e.V.) und die Gesellschaft 1.3 bürgerlichen Rechts (GbR, umgangssprachlich auch BGB-Gesellschaft genannt) Gesetze des Privatrechts. S. 2 Unabhängig von der Rechtsform bleibt jedoch ein Theater (auch als GmbH oder AG) ein öffentliches Theater, wenn der unmittelbare oder mittelbare Träger weiterhin eine öffentliche Körperschaft ist. (Bei Theatern sind dies Gemeinden, Gemeindeverbände und/oder Bundesländer. Im Eigentum des Bundes befindet sich aktuell kein Theater.) Alle aufgeführten Rechtsformen sind für den Betrieb eines Theaters rechtlich möglich. Die Darstellung der Rechtsformen beschränkt sich jedoch im Folgenden schwerpunktmäßig auf drei Rechtsformen: den Regiebetrieb, den Eigenbetrieb (bzw. die eigenbetriebsähnliche Einrichtung und den Landesbetrieb) und die GmbH. Denn in diesen Rechtsformen werden öffentliche Theater in der Bundes- republik derzeit am häufigsten geführt. Diese drei Rechtsformen geben gemäß der Theaterstatistik 2005/06 des Deutschen Bühnenvereins zusammen 113 der 143 öffentlichen Theater in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Unter- nehmensverfassung vor, wie aus der Abb. 1 deutlich wird. Die anderen Rechtsformen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragener Verein, Zweckverband, öffentlich-rechtliche Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts), die für die Theaterlandschaft der Bundesrepublik Deutschland – quanti- tativ gesehen – lediglich eine untergeordnete Bedeutung haben, können in diesem Beitrag nur am Rande behandelt werden. (In ausführlicherer Form setzt sich damit der Beitrag C 1.2 auseinander.) 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C1 Organisationsstrukturen Anstalt des öffentlichen Stiftung (4) Rechts (8) Zweckverband (8) Regiebetrieb (42) eingetragener Verein (6) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (4) GmbH (44) Eigenbetrieb (27) C 1.3 Abb. 1: Rechtsformen öffentlicher Theater in der Spielzeit 2005/06 (Quelle: S. 3 Theaterstatistik 2005/06 des Deutschen Bühnenvereins) Wir haben im Folgenden auf eine rein sequenzielle Darstellung der Rechtsformen – wie dies im Allgemeinen üblich ist – verzichtet. Denn wir denken, dass die Merkmale und die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsform deutlicher her- vortreten, wenn sie vor dem Hintergrund wesentlicher Handlungs- und Entschei- dungsfelder des Theaters erörtert werden. Entsprechend untergliedern sich die nachfolgenden Ausführungen in die Themenfelder - Leitungs- und Organisationsstrukturen (Kapitel 2), - arbeitsrechtliche Anforderungen einschließlich tarifrechtlicher Aspekte (Kapitel 3), - Gestaltungsoptionen des Rechnungswesens (Kapitel 4) sowie - steuerrechtliche Aspekte (Kapitel 5). Ohne bereits an dieser Stelle das Ergebnis der nachfolgenden Ausführungen vorwegnehmen zu wollen, sollte hier erwähnt werden, dass in erster Linie nicht die gewählte Rechtsform an sich, sondern deren konkrete Ausgestaltung im Einzelfall entscheidend für Flexibilität und wirtschaftliches Handeln im Theater ist. Diesem Ansatz folgend, sind die nachfolgenden Abschnitte – soweit sinn- voll – in allgemeine, rechtsformunabhängige Gestaltungsoptionen und -empfehlungen sowie durch die jeweilige Rechtsform festgelegte Vorgaben und Beschränkungen gegliedert. 2. Gestaltung der Leitungs- und Organisationsstrukturen Die Leitungs- und Organisationsstrukturen können ein wichtiges Entscheidungs- kriterium bei der Wahl der Rechtsform darstellen. Hierbei ist jedoch zwischen Gestaltungsparametern zu unterscheiden, die unabhängig von der Rechtsform sind, und solchen, die durch die Rechtsform determiniert werden. 42 Kultur & Recht Juni 2008
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C1 Organisationsstrukturen 2.1 Theater-Leitungsmodelle Unabhängig von der Rechtsform ist im Wesentlichen die Wahl des Leitungsmo- dells, also die Festlegung der Strukturen, in denen die Theaterleitung nach innen wirkt und das Theater nach außen vertritt. Der Einfluss der Rechtsform be- schränkt sich häufig darauf, wie die entsprechenden Führungspersonen benannt werden, welche offizielle Bezeichnung sie tragen. Bei Regiebetrieben beispiels- weise wird der kaufmännische Leiter regelmäßig als Verwaltungsdirektor be- zeichnet. Im Eigenbetrieb ist er der Werkleiter, trägt aber häufig auch den Titel kaufmännischer Direktor. In Häusern, die in einer privatrechtlichen Rechtsform geführt werden, heißt der kaufmännische Leiter regelmäßig kaufmännischer C Geschäftsführer. Während also für den kaufmännischen Theaterleiter eine große 1.3 Palette an Titeln zur Verfügung steht, bleibt allerdings der für das Künstlerische S. 4 verantwortliche Theaterleiter im Sprachgebrauch normalerweise der Intendant, auch wenn er im Falle einer GmbH formal der künstlerische Geschäftsführer ist. In der Historie haben sich an den deutschen Theatern zwei unterschiedliche Lei- tungsmodelle entwickelt, die in der Regel vom künstlerischen Leiter, dem Inten- danten, und dem kaufmännischen Leiter – abhängig von der Rechtsform und der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung auch als Verwaltungsdirektor, kaufmännischer Direktor, kaufmännischer Geschäftsführer o.ä. bezeichnet – ausgefüllt werden. - Die Mehrheit der öffentlichen Theater in der Bundesrepublik wird auf der Basis eines unterschiedlich ausgestalteten Leitungsmodells geführt, das re- gelmäßig davon ausgeht, dass ein Intendant das Theater leitet und die Ge- samtverantwortung für dieses trägt. Diese Variante wird auch als Intendan- tenmodell bezeichnet. Dabei wird jedoch die Zuständigkeit für die wirtschaft- liche und administrative Leitung normalerweise einer für den Etat verantwort- lichen Person, dem kaufmännischen Leiter, übertragen. Gleichzeitig bleibt die wirtschaftliche und administrative Leitung aber in die Gesamtverantwortung des Intendanten einbezogen. Hinsichtlich der Kompetenzverteilung im wirt- schaftlichen und administrativen Bereich existieren zwei Abstufungen: 1. In der ursprünglichen Form des sogenannten reinen Intendantenmodells besitzt der Intendant die weitestgehenden Rechte. Er führt das Theater in allen Bereichen, auch in wirtschaftlichen und administrativen Belangen. Der Intendant trägt selbst die Verantwortung für den Etat. Der wirtschaft- liche Leiter des Theaters kann widersprechen, wenn er dies für notwendig hält. Der Widerspruch hat jedoch im Zweifel keine rechtlichen Auswir- kungen auf die Entscheidung des Intendanten. Allerdings tritt gegebenen- falls eine Entlastung der Person des kaufmännischen Leiters bei einer tat- sächlich eintretenden Etatüberschreitung ein. 2. Häufiger ist der Fall anzutreffen, dass der kaufmännische Leiter in wirt- schaftlichen und administrativen Angelegenheiten bei Entscheidungen des Intendanten Widerspruch einlegen und Vertragsunterzeichnungen gegebe- nenfalls verweigern kann, wenn diese seiner Meinung nach durch den Etat 42 Kultur & Recht Juni 2008