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Private social media aktivitäten und das arbeitsverhältnis 1-1
1. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
PRIVATE Social Media Aktivitäten
und das Arbeitsverhältnis
Masterstudium Webwissenschaften
(Web & Recht)
Mag.a Karin Ortner
2. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Relevanz
4.183.800 Erwerbstätige im Durchschnitt 2012
laut Statistik Austria
2.916.580 Facebook-Userinnen in Österreich
im April 2013
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3. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Gliederung
Veränderung der Arbeitswelt / Entwicklung
Web / Social Media die Angebote
Social Media und Arbeitsrecht
Fallbeispiele
Social Media Guidelines
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Zur Rechtslage
• Kaum Literatur und Judikatur in Österreich
• Rückgriff auf möglicherweise vergleichbare
Entscheidungen
• Blick nach Deutschland
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
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Bewerberinnenscreening
Was in einem Bewerbungsgespräch nicht gefragt
werden darf, darf auch nicht mittels Screening
erhoben werden.
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Nutzung von Social Media während
der Arbeitszeit
• keine Nutzungsregelung
– Private Nutzung ist gestattet, solange die Arbeitsleistung nicht
darunter leidet
• Untersagte Nutzung
– Ein lückenlos einzuhaltendes Verbot kann angeordnet werden
• erlaubte Nutzung
– Exzessive Nutzung trotzdem untersagt
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Eingriffe in die private Social Media
Aktivität generell
• Die generell untersagte Nutzung
– Wohl nicht zulässig
• Die angeordnete Nutzung im Interesse der
Arbeitgeberin(Weisung, Social Media Guidelines)
– Ist nicht zulässig
• Die freiwillige Nutzung im Interesse der Arbeitgeberin
– Arbeitsrechtlich nicht relevant
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Kontrollrecht der Arbeitgeberin
• Überwachung nur zulässig, wenn für vertragswidriges Verhalten der
Arbeitnehmerin ausreichende Anhaltspunkte vorliegen und Verhalten den
Interessen der Arbeitgeberin zuwiderläuft
• Kontrollmaßnahmen bzgl. Freizeit idR unzulässig
• Zustimmung Betriebsrat nötig, wenn Menschwürde berührt
• Sittenwidrig, wenn Menschenwürde verletzt
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Treuepflicht vs. Recht auf freie
Meinungsäußerung (Kritik üben)
Grundsätzlich gilt: Wenn eine Aussage der Wahrheit entspricht, und die
Arbeitnehmerin nicht vorrangig die Absicht hatte, die Arbeitgeberin zu
schädigen, kann sie von einem intakten Schutz des Rechts auf freie
Meinungsäußerung ausgehen
Angemessene und schonende Art und Weise der Kritikformulierung ist wesentlich
Aber: Selbst eine emotional vorgebrachte Kritik mit leicht abfälligen Bemerkungen
ist laut OGH (Oberster Gerichtshof) zulässig, wenn diese aus den konkreten
Umständen nachvollziehbar ist
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Sanktionen
• Verwarnung
– Einfache Verwarnung
– Disziplinarmaßnahme
• Entlassung
– Schwerwiegende Verfehlung
– Notwendigkeit einer sofortigen Auflösung
– Nicht-Abwarten-Wollen des Kündigungstermins
• Kündigung
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11. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Cybermobbing und sexuelle
Belästigung
Arbeitgeberin ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen,
falls Verhalten von Dritten im Zusammenhang mit
Arbeitsverhältnis gesetzt wurde.
Verhältnismäßigkeit beachten
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12. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Haftungsfragen
• Dienstnehmerinnenhaftung bei technischen Schäden
– Haftungsprivileg anwendbar?
– OGH: übliches , sozialadäquates Verhaltes erfasst
– Ausdrückliches Nutzungsverbot: kein Haftungsprivileg
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13. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Nach Beendigung des
Dienstverhältnisses
• Wem gehören die Daten
– Unternehmen
– Ehemaligen Mitarbeiterin
• Kritische Einträge in Social Media nach Beendigung des
Dienstverhältnisses
– Deutschland: Rücksichtsnahmepflichten werden weniger
– „Mafiös anmutendes Netzwerk“, „Die Ratten verlassen das sinkende
Schiff“ sowie „Abzocke“ und „Nutzlos-Branche“ von Recht auf freie
Meinungsäußerung gedeckt.
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Social Media Guidelines
Anonymisierte Analyse von 47 Social Media
Guidelines von in Österreich ansässigen
Unternehmen und Organisationen
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Social Media Guidelines
Eingriff in das private Verhalten
Nur in Ausnahmefällen (Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, ehrrührige
Äußerungen über Arbeitgeberin oder Kunden)
Strenge Einzelfallprüfung
Verstoß gegen Richtlinien ist schwere Pflichtverletzung mit
Konsequenzen mit hin zur Entlassung
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Empfehlungen vs. Verbindliche
Anordnungen
Zulässig: „Wenn Sie in Ihren Profilen angeben, dass Sie Mitarbeiter/-in von xxx sind,
verschwimmen die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben. Die folgenden Richtlinien sollen
Ihnen helfen, mit diesem Spagat verantwortungsvoll umzugehen. Sie sind BINDEND für Ihre
Äußerungen in sozialen Medien, wenn es um Ihre Arbeit oder um unsere Organisation geht.“
Rechtlich möglichweise bedenklich:
„Für alle Mitarbeiter/-innen, auch für jene, die nur privat auf Social-Media-Plattformen
kommunizieren, aber auch dabei auf von ihnen betreute Kunden bzw. andere
berufliche oder politische Kontakte treffen können, wurden die nachfolgenden
Guidelines als Hilfestellung und zur Vermeidung von Problemen entwickelt. Bitte lesen
Sie diese Richtlinien sorgfältig durch, sie werden zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrages.“
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Private Social Media Aktivitäten in der
Dienstzeit
Zulässig: „Jeder Kollegin und jedem Kollegen ist es gestattet, während der Arbeitszeit
Social-Media-Dienste in Anspruch zu nehmen, um sich zu informieren und sich an der
Diskussion zu beteiligen. Achten Sie jedoch darauf, dass die Nutzung Sie nicht von
Ihrer Arbeit und der eigentlichen Aufgabe ablenkt. Private Chats mit Freunden oder
der Familie erledigen Sie bitte außerhalb der Arbeitszeit!
Möglicherweise problematisch: „Die private Nutzung von Social Media ist im Interesse
des Unternehmens während der Arbeitszeit gestattet. Der zeitliche Umfang der
privaten Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit ist beschränkt auf 15
Minuten.“
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Nennung der Arbeitgeberin
Zulässig: „Sofern Sie nicht dienstlich beauftragt sind, für unsere Organisation
in sozialen Medien aktiv zu werden, entscheiden Sie selbst, ob Sie in Ihren
Profilen angeben, dass sie bei uns arbeiten.“
Möglicherweise problematisch:
„Unternehmensangehörige geben sich als solche zu erkennen (WKO Muster-
Guidelines).“
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19. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Private Auftritte / Kennzeichnung
Zulässig: „Die private Nutzung eines dienstlichen Social Media
Accounts ist generell unzulässig.“
Möglicherweise problematisch: „xxx anerkennt selbstverständlich, das
Recht der Mitarbeiter/-innen privat soziale Medien nach eigenem
Ermessen und eigener Verantwortung zu nutzen. Dabei sollen sie –
zum Schutz des Ansehens von xxx – persönliche Meinungsäußerungen
als solche kennzeichnen (z. B. im Profil oder im Impressum).“
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20. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Kritik an Arbeitgeberin
Zulässig: „Für Kritik ist Platz, solange sie nicht persönlich oder
verletzend wird.“
Möglicherweise problematisch: „Keine öffentliche Kritik am
Arbeitgeber: Klarerweise sind soziale Netzwerke nicht der
geeignete Ort, um Kritik an Kolleg/-innen, am Arbeitgeber oder
an dessen Aktivitäten zu äußern.“
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21. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Klarnamenpflicht
„Kommentieren Sie wenn möglich nicht anonym,
vermeiden Sie Pseudonyme und falsche Namen.“
„Fake-Accounts, sowohl für das Unternehmen als auch
für Mitarbeiter sind nicht gestattet.“
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22. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Aktiv im Interesse der Arbeitgeberin
Zulässig: „Die Nutzung persönlicher SM Accounts für dienstliche
Zwecke ist zulässig und ausdrücklich erwünscht, erfordert aber
ein verantwortungsvolles Umgehen
Irreführende Bestimmung: „Die private Nutzung von Social
Media ist im Interesse des Unternehmens während der
Arbeitszeit gestattet.“
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23. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Bedarf an weiteren Informationen
über Social Media
(Quelle: Onlinebefragung OÖ Betriebsräte 2013)
https://puravida288.wordpress.com/
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24. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Herzlichen Dank...
... für die Aufmerksamkeit.
puravida288.wordpress.com
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