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Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von ihren Rechtsanwälten
betriebenen Massenverfahren
Berlin/Neckargemünd 25.11.2015 Wieder eine Schlappe für einen Anleger brachte seine Klage beim
Landgericht Hagen: In zweiter Instanz drohte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom
13.10.2015 (34 U 66/15) die Zurückweisung der Berufung an. Es ließ ausdrücklich dahingestellt, ob der
Beklagten überhaupt Beratungsfehler anzulasten seien, denn „jedenfalls“ sei der Anspruch verjährt. Der
vorgerichtliche Güteantrag des Klägers habe die Hemmung der Verjährung nicht bewirkt, weshalb auch die
Klage verspätet war.
Was war geschehen? Der klagende Anleger hatte 1994 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds gezeichnet.
Weil diese Investition sich negativ entwickelte, vor allem aber der Anleger sich falsch beraten fühlte, wandte er
sich, aufgeschreckt von der Ende 2011 drohenden Verjährung, an eine Kanzlei, die ihm Hilfe anbot.
Was er sicher nicht wusste: er befand sich letztlich in Gesellschaft von mehreren tausend weiteren Anlegern.
Für diese wurden von besagter Kanzlei im Dezember 2011 bei einer einzigen, von einem Einzelanwalt
betriebenen Gütestelle Schlichtungsanträge gestellt, insgesamt 12.000. Offenbar (so jdf. das OLG Hamm)
wussten die Rechtsanwälte schon vorher, dass die Anspruchsgegnerin in vorherigen Prozessen stets eine
vergleichsweise Beilegung des Streits abgelehnt hatte. Der gestellte Güteantrag war lediglich insofern
individualisiert, dass daraus Name, Anschrift, Kapitalanlage und Beteiligungsnummer hervorgingen.
Nennbetrag sowie Agio, vollständige Leistung und eine Darstellung, wie es zur Zeichnung kam, fehlten, auch
weshalb der Schadensersatz beansprucht werde. Der Inhalt variierte offenbar lediglich von Fonds zu Fonds,
nicht aber von Anleger zu Anleger.
Ausdrücklich nimmt das OLG Hamm auf die diesjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Bezug.
Wir berichteten darüber schon hier. Zwischenzeitlich treffen wöchentlich neue Entscheidungen ein, wie die
vom 16.07.2015 zu III ZR 164/14 und III ZR 302/14. Diese Gedanken führt es sehr stringent fort.
Natürlich hat die Rechtsprechung des BGH – zu Recht – auch Kritik gefunden. Unserer Meinung ist in den
Entscheidungen seit Juli ein vorsichtige Eingrenzung zu beobachten. So hat der 3. Zivilsenat es im Beschluss
vom 15.10.2015 schon ausreichen lassen, wenn dem Güteantrag die Kopie der Beitrittserklärung beigefügt ist.
Auch die Entscheidung des OLG Hamm muss sich Kritik gefallen lassen. Zwar ist es richtig, dass das Abladen von
12.000 Güteantragen bei nur einer kleinen Gütestelle nicht bedenkenfrei ist. Allerdings ist durchaus die – vom
Gericht übersehene – Frage, ob die Rechtsanwälte allein deswegen schon daran schuld sind, wenn die
Gütestelle die Schlichtungsanträge nicht nach jeweiliger Bearbeitung dem Antragsgegner zustellt. Allerdings
hätte das letztlich auch nichts daran geändert, wenn der Antragsinhalt nicht ausreichte.
Anleger, die selbst einen Güte- oder Schlichtungsantrag stellen möchten, sollten jedenfalls das BGH-Urteil vom
03.09.2015 beachten. Dort steht unter Randnummer 17 beschrieben, was in Fällen der Anlageberatung
notwendiger Inhalt des Antrags ist.
Anleger, die in ihrem verständlichen Ärger über falsche Kapitalanlagen nur allzu gerne dem Werben von
Kolleginnen und Kollegen in Massenrundschreiben nachgeben, weil sie dort mehr oder weniger geschickt
angesprochen werden, sollten sich dessen bewusst sein: Massenrundschreiben zielen darauf ab, dass den
Kanzleien vermehrt Mandate erteilt werden. Dazu müssen aber die Ressourcen vorhanden sein, die sehr
individuelle Beratungssituation eines jeden Mandanten herauszuarbeiten. Dem kann man mit formularmäßigen
Güte- oder Schlichtungsanträgen nicht Rechnung tragen, wie die Rechtsprechung jetzt zeigt. Rechtsanwälte
sind zudem verpflichtet, den sicheren Weg aufzuzeigen und diesen möglichst auch zu beschreiten. Davon kann
aber keine Rede sein, wenn wie im hier besprochenen Fall nicht vorsichtshalber die Anträge auf mehrere
Gütestellen verteilt werden.
Anwaltshaftung wegen fehlerhaftem Güteantrag
Betroffene Anleger, deren Anwälte mit fehlerhaften Güteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt und
die deshalb ihre Schadenersatzklagen verloren haben, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die
die Güteanträge gestellt oder Ihnen die Muster zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem
Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.
Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.Ihr
Ansprechpartner
Michael Minderjahn, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Neckargemünd: Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 - 7298080 | Fax: 06223 - 7298099
München: Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855
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Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043
Berlin: Blücherstraße 53, 10961 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279
www.nm-recht.de | www.nittel.co | www.darlehenswiderruf.net
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Kanzlei Nittel reicht für Anleger Schadenersatzklagen gegen die Gründungsgese...
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MPC MS Santa-P Schiffe: Schiffe des krisengeschüttelten Fonds fahren in die I...
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Commerzbank wegen Falschberatung bei CFB-Fonds zu Schadenersatz verurteilt
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Zinsersparnis durch Widerruf von Immobilienkrediten
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Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von ihren Rechtsanwälten betriebenen Massenverfahren

  • 1. Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von ihren Rechtsanwälten betriebenen Massenverfahren Berlin/Neckargemünd 25.11.2015 Wieder eine Schlappe für einen Anleger brachte seine Klage beim Landgericht Hagen: In zweiter Instanz drohte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 13.10.2015 (34 U 66/15) die Zurückweisung der Berufung an. Es ließ ausdrücklich dahingestellt, ob der Beklagten überhaupt Beratungsfehler anzulasten seien, denn „jedenfalls“ sei der Anspruch verjährt. Der vorgerichtliche Güteantrag des Klägers habe die Hemmung der Verjährung nicht bewirkt, weshalb auch die Klage verspätet war. Was war geschehen? Der klagende Anleger hatte 1994 eine Beteiligung an einem Immobilienfonds gezeichnet. Weil diese Investition sich negativ entwickelte, vor allem aber der Anleger sich falsch beraten fühlte, wandte er sich, aufgeschreckt von der Ende 2011 drohenden Verjährung, an eine Kanzlei, die ihm Hilfe anbot. Was er sicher nicht wusste: er befand sich letztlich in Gesellschaft von mehreren tausend weiteren Anlegern. Für diese wurden von besagter Kanzlei im Dezember 2011 bei einer einzigen, von einem Einzelanwalt betriebenen Gütestelle Schlichtungsanträge gestellt, insgesamt 12.000. Offenbar (so jdf. das OLG Hamm) wussten die Rechtsanwälte schon vorher, dass die Anspruchsgegnerin in vorherigen Prozessen stets eine vergleichsweise Beilegung des Streits abgelehnt hatte. Der gestellte Güteantrag war lediglich insofern individualisiert, dass daraus Name, Anschrift, Kapitalanlage und Beteiligungsnummer hervorgingen. Nennbetrag sowie Agio, vollständige Leistung und eine Darstellung, wie es zur Zeichnung kam, fehlten, auch weshalb der Schadensersatz beansprucht werde. Der Inhalt variierte offenbar lediglich von Fonds zu Fonds, nicht aber von Anleger zu Anleger. Ausdrücklich nimmt das OLG Hamm auf die diesjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Bezug. Wir berichteten darüber schon hier. Zwischenzeitlich treffen wöchentlich neue Entscheidungen ein, wie die vom 16.07.2015 zu III ZR 164/14 und III ZR 302/14. Diese Gedanken führt es sehr stringent fort. Natürlich hat die Rechtsprechung des BGH – zu Recht – auch Kritik gefunden. Unserer Meinung ist in den Entscheidungen seit Juli ein vorsichtige Eingrenzung zu beobachten. So hat der 3. Zivilsenat es im Beschluss vom 15.10.2015 schon ausreichen lassen, wenn dem Güteantrag die Kopie der Beitrittserklärung beigefügt ist. Auch die Entscheidung des OLG Hamm muss sich Kritik gefallen lassen. Zwar ist es richtig, dass das Abladen von 12.000 Güteantragen bei nur einer kleinen Gütestelle nicht bedenkenfrei ist. Allerdings ist durchaus die – vom Gericht übersehene – Frage, ob die Rechtsanwälte allein deswegen schon daran schuld sind, wenn die Gütestelle die Schlichtungsanträge nicht nach jeweiliger Bearbeitung dem Antragsgegner zustellt. Allerdings hätte das letztlich auch nichts daran geändert, wenn der Antragsinhalt nicht ausreichte.
  • 2. Anleger, die selbst einen Güte- oder Schlichtungsantrag stellen möchten, sollten jedenfalls das BGH-Urteil vom 03.09.2015 beachten. Dort steht unter Randnummer 17 beschrieben, was in Fällen der Anlageberatung notwendiger Inhalt des Antrags ist. Anleger, die in ihrem verständlichen Ärger über falsche Kapitalanlagen nur allzu gerne dem Werben von Kolleginnen und Kollegen in Massenrundschreiben nachgeben, weil sie dort mehr oder weniger geschickt angesprochen werden, sollten sich dessen bewusst sein: Massenrundschreiben zielen darauf ab, dass den Kanzleien vermehrt Mandate erteilt werden. Dazu müssen aber die Ressourcen vorhanden sein, die sehr individuelle Beratungssituation eines jeden Mandanten herauszuarbeiten. Dem kann man mit formularmäßigen Güte- oder Schlichtungsanträgen nicht Rechnung tragen, wie die Rechtsprechung jetzt zeigt. Rechtsanwälte sind zudem verpflichtet, den sicheren Weg aufzuzeigen und diesen möglichst auch zu beschreiten. Davon kann aber keine Rede sein, wenn wie im hier besprochenen Fall nicht vorsichtshalber die Anträge auf mehrere Gütestellen verteilt werden. Anwaltshaftung wegen fehlerhaftem Güteantrag Betroffene Anleger, deren Anwälte mit fehlerhaften Güteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt und die deshalb ihre Schadenersatzklagen verloren haben, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die die Güteanträge gestellt oder Ihnen die Muster zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen. Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.Ihr Ansprechpartner Michael Minderjahn, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Neckargemünd: Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd Tel.: 06223 - 7298080 | Fax: 06223 - 7298099 München: Residenzstraße 25, 80333 München Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855 Hamburg: Am Kaiserkai 69, 20457 Hamburg Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043 Berlin: Blücherstraße 53, 10961 Berlin Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279 www.nm-recht.de | www.nittel.co | www.darlehenswiderruf.net Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/11/fehlende-individualisierung-gueteantrag/