2. Steuerrechtliche Qualifikation
von Bitcoins
• Virtuelles Zahlungsmittel.
Gesetzliches Zahlungsmittel?
• Funktionen von Geld im wirtschaftlichen Sinn
Tauschmittel
Recheneinheit
Wertaufbewahrungsmittel
• Komplementärwährung ähnlich zu
Regionalwährungen
• Finanzielles unkörperliches Wirtschaftsgut
• Nach BMF sind Bitcoin ein, einer Finanzanlage oder
einem Finanzinstrument vergleichbares
Wirtschaftsgut
Schürfen von Bitcoin
• Mining dient der Validierung von Transaktionen
zwischen einzelnen Mitgliedern des Netzwerks
• Für die Tätigkeit erhält der Miner den Gegenwert
des erzeugten Blocks (derzeit etwa 25 Bitcoins)
• Bereicherung des Miners ohne Bezahlung durch den
Leistungsempfänger
• Stellt dieser Vermögenszuwachs beim Miner
steuerpflichtige Einkünfte dar?
• Begründung von Betriebsstätte durch Verwendung
von Computern oder Servern; Folgefragen (zB
Zuordnung von Bitcoins)
3. Schürfen von Bitcoin
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Selbständigkeit: wesentliche Anschaffungs‐
und Betriebskosten
Nachhaltigkeit: kontinuierliche Nachrüstung
der Hardware
Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr: jeder ist grds bereit an jeden zu
leisten
• Für das BMF ist Schürfen grundsätzlich eine
gewerbliche Tätigkeit
Schürfen von Bitcoin
Sonstige Einkünfte aus Leistungen
• Leistung lt VwGH: „jedes Verhalten, das darauf
gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen
Vorteil zu verschaffen“
• Bitcoin‐Mining über „Mining‐Pools“
• Gelegentlicher oder einmaliger Betrieb
• Fehlen der Nachhaltigkeit
• Gegenleistung: die dem Miner für das Validieren
der Transaktion gutgeschriebenen Bitcoins
5. Bilanzierung
• Aktivierungsverbot?
§ 4 Abs 1 EStG iVm § 197 Abs 2 UGB,
da Bitcoins nicht unentgeltlich
erworben
Gegenleistung für die Dienstleistung
des Miners
• Umlaufvermögen, weil meist als Währung,
Zahlungsmittel oder Recheneinheit
verstanden
• Anlagevermögen, wenn Bitcoins der
dauerhaften Wertsicherung im
Betriebsvermögen dienen
Zahlungsmittel Bitcoin
Bitcoin als Zahlungsmittel
zwischen Unternehmern
• Bsp. Kauf einer Maschine gegen Hingabe von
Bitcoins
• Tauschgeschäft (§ 6 Z 14 lit a EStG)
• Veräußerungspreis des hingegebenen
Wirtschaftsgutes und Anschaffungskosten
des erworbenen Wirtschaftsgutes sind
jeweils der gemeine Wert des hingegebenen
Wirtschaftsgutes
beim Käufer: Bitcoin Tageswert
beim Veräußerer: gemeiner Wert der
Maschine
bei Dienstleistungen: Wert der
Dienstleistung relevant