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Urversammlungs-Traktandum 5
Gemeindeinitiative für eine aktive Wohnbauförderung der Gemeinde Albinen
Gestützt auf das am 21. Mai 2017 eingeführte Initiativrecht
in der Gemeinde hat eine Gruppe junger Albinerinnen und
Albiner am 3. August eine Initiative für eine aktive Wohn-
bauförderung eingereicht. Die Initiative wurde von 94
stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeich-
net, womit die erforderliche Unterschriftenzahl um nahezu
das Fünffache übertroffen wurde.
Der Initiativtext
Die Initiative war, wie es das Gesetz vorschreibt, in Form
einer allgemeinen Anregung verfasst. Wörtlich lautete der
Initiativtext:
«Die Einwohnergemeinde erlässt ein Reglement für eine
aktive Wohnbauförderung, die fixe, finanzielle Beiträ-
ge für Einzelpersonen, Paare und Familien mit festem
Wohnsitz in Albinen beinhaltet. Die Beiträge kommen
allen unter 40-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner
zugute, welche ein Eigenheim bauen, eine Wohnung
kaufen oder umbauen. Dabei ist der Zahl der lebenden
und künftigen Kinder angemessen Rechnung zu tragen.»
Darum geht’s den Initianten
Im Begleitkommentar zur Initiative konkretisierten und be-
gründeten die Initiantinnen und Initianten ihre Vorschläge
wie folgt:
«Den meisten Albinerinnen und Albiner ist klar: Unser Dorf
kämpft um seine Existenz, seine Zukunft. Der Verlust der
Dorfschule, die wenigen Kinder und die ins Tal ziehenden
Jungen sind Alarmzeichen genug. Mit dem Wegzug der Jun-
gen wird auch für die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger
das Leben im Dorf infrage gestellt.
513A91:@1016A:31:8.5:15::1:A:08.5:1
Heute steht eine Reihe von jungen, engagierten Mitbürgerin-
nen und Mitbürger am Scheideweg. Sie fragen sich: Können
wir im Dorf bleiben oder müssen wir ebenfalls wegziehen? Ihre
Entscheidung kann uns nicht gleichgültig sein. Die Gemeinde
kann nicht tatenlosen zusehen, wie unser Dorf ausstirbt.
Andere Gemeinde insbesondere auch im Tal, die zu uns
bei der Anwerbung junger Familien in direkter Konkurrenz
stehen, verfügen bereits über Instrumente und Mittel der
aktiven Wohnbauförderung. Dem müssen wir etwas Zähl-
bares entgegensetzen können. Wer ein Haus bauen, eine
Wohnung kaufen oder umbauen will, hat heute trotz tiefen
Hypothekarzinsen ein Finanzierungsproblem: Die Banken
verlangen mindestens 20 Prozent Eigenkapital. Das ist viel
Geld, über das die meisten Jungen leider nicht verfügen.
Darum unsere Stossrichtung:
• Die Gemeinde zahlt an bau- und kaufwillige Einzelperso-
nen, Paare und Familien einen einmaligen Wohnbauför-
derungs-Beitrag von 25‘000 Franken (Einzelpersonen),
50‘000 Franken (Paare), plus 10‘000 Franken für jedes
Kind, das bereits geboren ist oder innert 10 Jahren ab
Baubeginn bzw. Zeitpunkt des Kaufs zur Welt kommt.
• Im Fall von Einzelpersonen wird der Beitrag innerhalb der
gegebenen Altersgrenze und bis 10 Jahre nach Baube-
ginn bzw. Zeitpunkt des Kaufs um 25‘000 Franken auf-
gestockt, wenn ein Paar-Haushalt gegründet wird.
• Der Beitrag muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt wer-
den. Die einzige Ausnahme: Wer vor Ablauf von zehn
Jahren nach Baubeginn bzw. Zeitpunkt des Kaufs aus
der Gemeinde wegzieht, muss das Geld zurückbezahlen.
Ist das bezahlbar? Wir sind überzeugt: Ja, es ist sehr gut
investiertes Geld in die Zukunft des Dorfes. Wird es bean-
sprucht, dann profitiert die Gemeinde dank Steuer- und Ge-
bühreneinnahmen, der Dorfladen dank Kunden, das Gewer-
be mit Bauaufträgen, die Vereine mit jungen Leuten, die sich
im Dorfleben engagieren. Und im besten Fall kehrt sogar die
Schule ins Dorf zurück.
Wird das Geld nicht oder nur im geringen Masse bean-
sprucht, wäre das zwar äusserst schade, aber zumindest
wird es dann auch nicht ausgegeben. Dies im Gegensatz
zu anderen Projekten, bei denen man Geld verbaut und Be-
triebskosten auslöst, ohne dass der Effekt eintritt.
Wir danken allen Bürgerinnen und Bürgern für die Unterstüt-
zung der notwendigen wie sinnvollen Initiative!»
Soweit die Argumente und Erläuterungen der Initiativgruppe
der jungen Albinerinnen und Albiner.
Das sagte Nationalrat und SAB-Direktor
Thomas Egger zur Albiner Initiative
«Auch Thomas Egger, Direktor der Schweizerischen
Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB), befür-
wortet das Engagement der Initiativ-Gruppe. Umfragen
bei Jugendlichen im Berggebiet hätten gezeigt, dass
der Wunsch nach günstigem Wohnraum gross sei.
«Die Stossrichtung für die Steigerung der Attraktivität
stimmt», so Egger. Wenn die Initiative angenommen
und umgesetzt werde, kommen Albinen gleichzeitig für
SAB-Label «Jugendfreundliche Bergdörfer» infrage, das
an Gemeinden für ihr vorbildliches Engagement verge-
ben wird und diesen mithelfen soll, sich auch entspre-
chend zu vermarkten.»
Zitat aus dem Walliser Bote vom 24. August 2017
5
Der Gemeinderat befürwortet die Wohnbauförderungs-Initiative
-?$138191:@?;3@2¹?@57@115@8-:71:
A:078-1$1318:
An der Sitzung vom 29. August 2017 hat der Gemeinderat
die Gemeindeinitiative für eine aktive Wohnbauförderung
angenommen. In der Folge wurde das erforderliche, nun
vorliegende Reglement über die «Wohnbau- und Familien-
förderung» im Sinne der Initianten ausgearbeitet und mit
kantonalen Dienststellen, Juristen und Bankfachleuten
vorgeprüft. Die Initiativgruppe hat dem Entwurf an einer
Sitzung am 9. Oktober 2017 zugestimmt, so dass der Ge-
meinderat die Vorlage am 10. Oktober 2017 zuhanden der
Urversammlung verabschieden konnte. Wer das nachste-
hende Reglement liest, wird unschwer feststellen: Die Albi-
ner Wohnbauförderung ist keine Politik der offenen Kasse,
in der man sich einfach bedienen und dann wieder verrei-
sen kann. Es gibt strikte Leitplanken und klare Regeln, die
den zweckdienlichen Einsatz der Gelder garantieren und
jeden Missbrauch ausschliessen.
Gezielter Mitteleinsatz
Es gibt im Wallis bereits diverse Gemeinden, die mit finanzi-
ellen Beiträgen erfolgreich aktive Wohnbauförderung betrei-
ben. Das Besondere am Albiner Modell ist, dass die Mittel
gezielt und ausschliesslich für die Jungen und die jungen
Familien mit Kindern mit steuerrechtlichem Erstwohnsitz im
Dorf bereitgestellt werden. Das gilt für Neu- und Umbauten
ebenso wie für Haus- und Wohnungskäufe.
Diese klare Zweckbindung erfordert, dass wir nicht nur den
objektbezogenen, sondern gleichzeitig auch den personen-
bezogenen Beitragsanspruch reglementieren müssen. Da-
bei tragen wir auch der Realität Rechnung, dass Haushalte
und Familien nicht einfach fertig vom Himmel fallen, sondern
sich im Laufe der Jahre dynamisch entwickeln und wachsen.
Rigorose Bestimmungen
Weitere zentrale Punkte werden im Reglement ebenfalls ge-
regelt:
• Die Bau- oder Kaufsumme muss bei jedem Gesuch min-
destens 200‘000 Franken betragen. 70 % der Aufträge
sind an kantonsansässige Unternehmen zu vergeben.
• Es gibt für alle die gleich hohen fixen Beiträge. Wer es
vermag, teurer zu bauen oder zu kaufen, soll nicht von
höheren Subventionen profitieren.
• Jedes Gesuch muss auf einem bewilligungsreifen Bau-
projekt oder einem beurkundeten Kaufvertrag sowie ei-
ner verbindlichen Finanzierungszusicherung der kredit-
gebenden Bank basieren.
• Das Geld der Gemeinde fliesst erst, wenn der Neubau,
Umbau oder Kauf im Trockenen ist.
• Wer vor Ablauf von zehn Jahren das von der Gemeinde
subventionierte Eigentum veräussert oder den Erstwohn-
sitz in Albinen aufgibt, muss das Geld zurückzahlen. Si-
chergestellt wird dies mit einer Anmerkung im Grund-
buch und einer Verpflichtungserklärung im Rahmen des
Beitragsgesuches.
Argumente und Antworten
Der Gemeinderat weiss aus Diskussionen, dass es im Dorf
trotz breiter Unterstützung der Initiative auch skeptische,
kritische und ablehnende Stimmen gibt. Vorab vier Argu-
mente werden dabei geäussert:
• Argument 1: «Es bringt sowieso nichts».
Unsere Antwort: Das kann sein. Wir können keine Er-
folgsgarantie geben. Aber wenn’s so ist, kostet es die
Gemeinde unmittelbar auch nichts. Apropos «etwas
bringen»: Wenn nur eine junge Familie dank dem Bei-
trag in Albinen bleibt oder in unser Dorf zuzieht, ist das
angesichts der Abwanderungen in den letzten zehn Jah-
ren schon ein Gewinn für die Gemeinde und das Dorf.
• Argument 2: «Dann kommen zu viele nach Albinen»
Unsere Antwort: Schön wär’s. Denn erstens ist Bevölke-
rungswachstum der beste Motor für die Ankurbelung der
Wirtschaft. Und zweitens haben wir es in diesem - ziem-
lich unwahrscheinlichen - Fall jederzeit in der Hand, das
Reglement zu ändern oder sogar ausser Kraft zu setzen,
sollte die Nachfrage die finanziellen Möglichkeiten der
Gemeinde überfordern.
• Argument 3: «Wir mussten auch selber schauen»
Unsere Antwort: Das mag stimmen. Nur haben sich die
Zeiten leider noch mehr zum Negativen geändert: Die
Bergdörfer sind massiv unter Abwanderungsdruck. Die
grossen Gemeinden in der Talebene saugen unsere
Leute mit attraktiven Angeboten ab. Das Fehlen einer
Schule im Dorf ist ein schwer wettzumachender Stand-
Leitartikel «Letzte Chance»
zum Albiner Wohnbauförderungs-Projekt
«Mit Adam Smits unsichtbarer Hand, die die Wirtschaft
so leitet, dass niemand eingreifen muss und am Ende
alle glücklich sind, kommt man im Wallis nicht weit. Es
gibt wirtschaftlich gesehen so viele Gründe, nicht hier
zu leben. Deshalb ist die aktive Wohnbauförderung in
den Berggemeinden weder gut noch schlecht. Sondern
vielleicht die letzte Chance, Smiths unsichtbare Hand
auszuschlagen und trotzdem hier zu leben. Nicht weil es
sich wirtschaftlich lohnt. Sondern weil es hier schön ist.»
David Biner, stellvertretender Chefredaktor,
im Walliser Bote vom 24. August 2017
6
Messgrösse Szenario 1:
Im schlechtesten Fall
(worst case)
Szenario 2:
Im realistischen Fall
(real case)
Szenario 3:
Im besten Fall
(best case)
Anzahl neue Familien
in 5 Jahren (bis 2022)
0 5
(10 Erwachsene / 8 Kinder)
10
(20 Erwachsene/ 16 Kinder)
Beitragskosten für die
Gemeinde in Franken
0 330‘000.-
(pro Jahr: 66‘000.-)
660‘000.-
(pro Jahr: 132‘000.-)
Zusätzliche Steuerein-
nahmen für die Gemeinde
in 10 Jahren
0 200‘000.- 400‘000.-
Zusätzliche Gebührenein-
nahmen für die Gemeinde
(Bau/Umbau  jährlich)
0 100‘000.- 200‘000.-
Mehrumsatz im Dorfladen
während 10 Jahren
0 200‘000.- 400‘000.-
Bau- und Umbauaufträge für
das Gewerbe inkl. gekaufte
Wohnungen (Mindestinvesti-
tion 200‘000.- pro Gesuch)
0 1.5 Mio. Fr. 3 Mio. Fr.
Positive Zusatzeffekte • Beitrag zum Fortbestand der
LLB-Buslinie Albinen–Leuk
• Beitrag zum Fortbestand
des Dorfladens
• Erhaltung des Vereinslebens
• Mehr Arbeit im Dorf
• Voll erschlossenes Bauland
wird genutzt, statt ausgezont
• Bevölkerungsverlust wird
gebremst
• Fortbestand der LLB-Bus-
linie Albinen–Leuk wird
gesichert
• Fortbestand des Dorfladens
wird gesichert
• Erhaltung und Belebung der
Vereine
• Mehr Arbeit im Dorf
• Voll erschlossenes Bauland
wird genutzt, statt ausgezont
• Wiedereröffnung der Dorf-
schule rückt in Griffnähe
• Bevölkerungsverlust wird
gestoppt
Negative Auswirkungen • Fortbestand der LLB-Bus-
linie Albinen–Leuk ist
gefährdet
• Fortbestand des Dorfladens
ist infrage gestellt
• Albinen als eigenständige
Gemeinde ist bedroht
• Das Dorf wird zum Feri-
en-Weiler mit reduzierten
öffentlicher Dienstleistungen
• Höhere Schul- und Schüler-
transportkosten
• Neue Schulhaus- und Schul-
kosten
Resultat Das teuerste Szenario: Keine
direkten Kosten zwar, aber auch
keine positiven Effekte. Albinen
wird ziemlich rasch zum Rent-
ner-Weiler.
Unter dem Strich fällt die Rech-
nung positiv aus. Der Familien-
zuwachs ist ein Gewinn für das
Dorfleben und eine funktionie-
rende Gemeinde.
Mehr als gut investiertes Geld.
Der Zuwachs an jungen Familien
und Kindern stellt einen nachhal-
tigen Um- und Aufschwung dar.
Effekte und Kosten der Wohnbau- und Familienförderung in drei Szenarie
ortnachteil. Die Banken stehen auf dem Kreditschlauch
und verlangen mehr Eigenmittel. Der Versuch, dem
langsamen Aussterben des Dorfes etwas Zählbares ent-
gegenzusetzen, ist im Interesse aller - gerade auch der
älteren Generation.
• Argument 4: «Wohnbauförderung ist nicht Sache der
Gemeinde»
Unsere Antwort: Da sind wir entschieden anderer Mei-
nung. Eine positive Bevölkerungsentwicklung ist das
Fundament einer funktionierenden Gemeinde und eines
intakten Dorflebens. Ziehen die Jungen ins Tal, geht’s
mit vielem Mehr auch bergab. Es kommt nicht von unge-
fähr, dass etwa die kantonale Wohnbauhilfe unter dem
Titel «Regionalpolitik» läuft und von der Dienststelle für
Wirtschaftsentwicklung betreut wird.
Übrigens: Denkt mal darüber nach, was es ohne Beiträge
und Investitionen der öffentlichen Hand in Albinen alles
nicht mehr geben würde.
7
Die Urversammlung der Einwohnergemeinde Albinen
Eingesehen:
• die Artikel 50 und 108 der Bundesverfassung;
• die Artikel 69, 75, 78 und 79 der Kantonsverfassung
vom 8. März 1907;
• die Artikel 2, 17, 106, 144, 146 und 147 des kantonalen
Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004;
• den Artikel 10 des kantonalen Gesetzes über das
Wohnungswesen vom 30. Juni 1988;
• den Artikel 19 des kantonalen Gesetzes über die
Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008;
• den Artikel 15 der Verordnung vom 9. Dezember 2009
zum kantonalen Gesetz über die Regionalpolitik;
gestützt auf die Gemeindeinitiative «Für eine aktive Wohnbauför-
derung» vom 3. August 2017 und auf Antrag des Gemeinderats
beschliesst:
A. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das vorliegende Reglement bezweckt:
a) die Abwanderung und den Bevölkerungsverlust in der
Gemeinde Albinen aufzuhalten;
b) den Verbleib und die dauerhafte Wohnsitznahme junger
Menschen und Familien in der Gemeinde Albinen zu
fördern;
c) den Erwerb von Wohneigentum insbesondere für die
junge Generation zu ermöglichen;
d) eine funktionierende Gemeinde, ein intaktes Gemeinwe-
sen und ein tragfähiges Vereinsleben zu erhalten;
e) das Zusammenleben und die gegenseitige Unterstützung
von jungen und älteren Menschen im Dorf sicherzustellen;
f) die Existenz des lokalen Gewerbes und seine Arbeitsplät-
ze zu unterstützen.
Art. 2 Begriffe
In diesem Reglement bedeuten:
a) Erstwohnungen sind Häuser und Wohnungen, die ganz-
jährig von mindestens einer Person mit steuerrechtlichem
Wohnsitz in der Gemeinde bewohnt werden.
b) Neubauten sind Ein- und Mehrfamilienhäuser, die neu
gebaut werden.
c) Umbauten sind bestehende Häuser und Wohnungen
oder Ökonomiegebäude, die zur dauernden, ganzjährigen
Unterkunft um- und ausgebaut werden.
d) Dorfgebiet sind die im Rahmen der Zonenplanung ausge-
schiedenen Bauzonen «Dorfkernzone», «Wohnzone W1»,
«Wohnzone W2» und «Wohnzone W3».
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
Die im vorliegenden Reglement bestimmten Leistungen werden
ausschliesslich für Neu- und Umbauten sowie Wohnungskäufe im
Dorfgebiet gemäss Art. 2 lit. d gewährt.
Objekte in den Weiler- und Maiensässzonen sind nicht beitrags-
berechtigt.
Art. 4 Objektbezogener Geltungsbereich
Die im vorliegenden Reglement bestimmten Leistungen werden
ausschliesslich für Erstwohnungen gemäss Art. 2 lit. a gewährt.
Zweit- und Ferienwohnungen sowie gewerbliche Bauten sind nicht
beitragsberechtigt.
B. Titel: Berechtigte Bauten
Art. 5 Beitragsberechtigte Objekte
Beiträge gemäss Art. 12 dieses Reglements werden für folgende
Objekte gewährt:
Das neue Reglement über die «Wohnbau- und Familienförderung» im vollen Wortlaut
a) Neubau von Einfamilienhäusern;
b) Neubau von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern;
c) Umbau von bestehenden Häusern und Wohnungen;
d) Umbau von Ökonomiegebäuden (Ställe, Scheunen, Sta-
del, Spycher) für die Wohnnutzung;
e) Kauf von bestehenden Häusern und Wohnungen;
f) Kauf und Umbau von bestehenden Häusern, Wohnungen
und Ökonomiegebäuden.
Art. 6 Mindestinvestition
Die Investitionssumme muss mindestens CHF 200‘000.- betra-
gen.
Art. 7 Eigenleistungen
Eigenleistungen des Bauherrn werden zu ortsüblichen und vom
Gemeinderat anerkannten Ansätzen berücksichtigt, wenn sie als
Einkommen versteuert werden.
Art. 8 Auftragsvergaben
Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn mindestens 70% der
Baukosten von kantonalen Unternehmen oder durch anerkannte
Eigenleistungen ausgeführt werden. Ansonsten werden die Fi-
nanzhilfen entsprechend gekürzt. Bei Bauten von Generalunter-
nehmungen werden nur die von kantonalen Unternehmen erbrach-
ten Bauleistungen berücksichtigt.
C. Titel: Beitragsgesuche
Art. 9 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
Die Beitragsgesuche müssen in jedem Fall vor Baubeginn bzw. vor
dem Eintrag des Kaufvertrags ins Grundbuch mit dem offiziellen
Gesuchsformular, das auf der Gemeindekanzlei bezogen oder aus
der Website der Gemeinde (www.albinen.ch ) heruntergeladen
werden kann, bei der Gemeinde eingereicht werden.
Beim Bau oder bei der Renovation dürfen die Arbeiten so lange
nicht begonnen werden, bis ein Beitragsentscheid vorliegt oder
bis der Gemeinderat ausnahmsweise eine schriftliche Bewilligung
für den vorzeitigen Baubeginn erteilt hat.
Beim Kauf einer Wohnung oder eines bestehenden oder sich im
Bau befindenden Wohnhauses oder Ökonomiegebäudes darf der
Kaufakt so lange nicht ins Grundbuch eingetragen werden, bis ein
Beitragsentscheid vorliegt oder bis der Gemeinderat eine schrift-
liche Bewilligung für den vorzeitigen Eintrag ins Grundbuch erteilt
hat.
Art. 10 Gesuchsunterlagen
Mit dem Beitragsgesuch sind zusätzlich zum offiziellen Gesuchs-
formular folgende Unterlagen einzureichen:
a) eine Kopie des eingabereifen Baugesuches bei Neu- und
Umbauten;
b) eine Kopie des Kaufvertragsentwurfs beim Kauf einer
Wohnung, eines Hauses oder eines Ökonomiegebäudes;
c) ein detaillierter Baukostenvoranschlag;
d) ein detaillierter Finanzierungsnachweis bzw. eine Bestäti-
gung der Bank oder einer gleichwertigen Darlehensgebe-
rin;
e) bei Ausländern eine Kopie der aktuellen Aufenthaltsbewil-
ligung.
Bei fehlenden Unterlagen wird auf das Gesuch solange nicht ein-
getreten, bis dieses vollständig ist.
D. Titel: Beitragsberechtigte, Höhe der Beiträge, Grundbu-
cheintrag und Rückzahlungsverpflichtung
Art. 11 Anspruchsberechtigte Gesuchsteller
Beiträge gemäss diesem Reglement werden gewährt, wenn die
Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folgende
Bedingungen erfüllen:
a) volljährige Einzelpersonen bis zum erfüllten 45. Altersjahr;-
kommt innert 10 Jahren nach Auszahlung des Beitrags
8
durch Heirat, eingetragene Partnerschaft oder Konkubinat
eine im gleichen Haushalt lebende Person dazu, welche
die Anspruchsvorausvoraussetzungen gemäss diesem
Reglement zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Bei-
trags erfüllt und Miteigentümerin der Liegenschaft ist, wird
der Beitrag nachträglich bis zur Höhe des Partnerbeitrags
aufgestockt;
b) volljährige Paare im gleichen Haushalt bis zum erfüllten
45. Altersjahr, die verheiratet sind, in einer eingetragenen
Partnerschaft oder im Konkubinat zusammenleben und die
Liegenschaft im Miteigentum besitzen;
erfüllt nur eine Person die Anspruchsvoraussetzungen
gemäss diesem Reglement, kommt der Beitrag für Einzel-
personen zur Anwendung;
c) Kinder bis zum erfüllten 18. Altersjahr;
Kinder, die innert 10 Jahren nach Auszahlung des
Beitrags geboren werden, haben nachträglich ebenfalls
Anspruch auf den Beitrag gemäss Art. 12 lit. c.
d) erfüllen nur die Kinder die Beitragsvoraussetzungen, so
werden nur Kinderbeiträge gewährt.
Ausländer müssen zum Zeitpunkt der Beitragsauszahlung im Be-
sitz der Niederlassungsbewilligung C sein.
Personen, denen aufgrund von Art. 11 lit. a und b ein Beitrag ge-
währt wurde, haben kein weiteres Mal Anspruch auf einen Beitrag.
Art. 12 Höhe der Beiträge
Es werden unter Vorbehalt der Bestimmungen in Art. 19 und 20
folgende Beiträge einmalig à fonds perdu gewährt:
a) Einzelpersonen CHF 25‘000.-;
b) Paare CHF 50‘000.-;
c) pro Kind CHF 10‘000.-.
Art. 13 Gültigkeitsdauer der zugesicherten Beiträge
Der Gesuchsteller reicht die definitive Schlussabrechnung bis
spätestens drei Jahre nach Vorliegen des rechtskräftigen Bei-
tragsentscheids bei der Gemeinde Albinen ein. Nur auf ein be-
gründetes Gesuch wird ausnahmsweise eine Fristverlängerung
zum Einreichen der Schlussabrechnung gewährt.
Art. 14 Auszahlung
Die bewilligten Beiträge werden bei Neu- und Umbauten nach Vor-
liegen der Bauabrechnung und nach Bauabnahme der Gemeinde
und bei Käufen nach Eintrag ins Grundbuch ausbezahlt.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung muss die Bescheinigung vorliegen,
dass die beitragsberechtigten Personen ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz in der Gemeinde Albinen haben.
Die Beiträge werden auf das Hypothekarkonto der Kreditgebe-
rin überwiesen, welche zu bestätigen hat, dass die Gelder aus-
schliesslich für das entsprechende Bau- oder Kaufobjekt verwen-
det werden.
Art. 15 Rückzahlung
Wer vor Ablauf von 10 Jahren nach Auszahlung das beitragsbe-
rechtigte Objekt veräussert oder den steuerrechtlichen Wohnsitz
in der Gemeinde Albinen aufgibt und wegzieht, muss den gewähr-
ten Wohnförderungsbeitrag vollumfänglich zurückerstatten.
Die Rückzahlungsfrist berechnet sich ab Auszahlung des jeweili-
gen, einzelnen Beitrags.
Kinderbeiträge gemäss Art. 12 lit c dienen der Familienförderung
und unterliegen nicht der Rückzahlungspflicht.
Art. 16 Eintrag ins Grundbuch
Der Wohnförderungsbeitrag wird als Anmerkung im Grundbuch
mit Rückerstattungspflicht und zustimmungsbedürftiger Eigen-
tumsübertragung eingetragen.
Die Anmerkung im Grundbuch wird von der Gemeinde Albinen
veranlasst und bezahlt.
Nach Ablauf von 10 Jahren wird der Eintrag von der Gemeinde
gelöscht.
Art. 17 Kantonale Wohnbauhilfe
Der Beitrag der Gemeinde wird zusätzlich zur Wohnbauhilfe ge-
währt, die vom Kanton Wallis im Rahmen der Regionalpolitik aus-
gerichtet wird.
Die Gemeindeverwaltung unterstützt alle Interessenten bei der
Bereitstellung der erforderlichen Gesuche, solange der Kanton
solche Hilfen gewährt und die Gemeinde Albinen unter den be-
günstigten Gemeinden figuriert.
E. Titel: Finanzierung und Anpassungen
Art. 18 Einrichtung eines Wohnbau- und
Familienförderungsfonds
Zur Sicherstellung der Leistungen aus diesem Reglement richtet
die Gemeinde in ihrem Finanzhaushalt einen speziellen Wohnbau-
und Familienförderungsfonds ein, der jährlich mit CHF 100‘000.-
geäufnet wird, bis CHF 500‘000.- im Fonds zur Verfügung stehen.
Die Gemeinde richtet zu diesem Zweck Konti für Spezialfinanzie-
rungen ein.
Der Gemeinderat beantragt der Urversammlung im Rahmen des
Voranschlags die entsprechenden finanziellen Mittel.
Im Falle einer Aufhebung des vorliegenden Reglements be-
schliesst die Urversammlung auf Antrag des Gemeinderats, wel-
cher Zweckbestimmung der allfällige Restsaldo des zweckgebun-
denen Wohnbau- und Familienförderungsfonds zugeführt wird.
Art. 19 Teuerungsanpassungen
Der Gemeinderat ist berechtigt, die Finanzhilfen jeweils zu Beginn
der Legislaturperiode der Teuerung anzupassen. (Basis: Landes-
index der Konsumentenpreise Oktober 2017 = 100.6 Punkte auf
der Basis des Landesindexes Dezember 2015 = 100).
Art. 20 Periodische Überprüfung der Förderung
Am Ende jeder Legislaturperiode überprüft der Gemeinderat die
Auswirkungen der Wohnbauförderung und erstattet der Urver-
sammlung darüber Bericht.
Aufgrund der Schlussfolgerungen schlägt der Gemeinderat der
Urversammlung die Anpassung, die Aussetzung oder Aufhebung
des Reglements vor.
F. Titel: Rechtsschutz und Inkrafttreten
Art. 21 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Gemeinderates kann nach Art. 34a ff.
VVRG innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Gemeinderat
begründet Einsprache erhoben werden.
Gegen einen Entscheid des Gemeinderates kann beim Staatsrat
innerhalb von 30 Tagen nach den Bestimmungen des VVRG Ein-
sprache erhoben werden.
Art. 22 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Homologation durch den Staatsrat
rückwirkend auf den 01.01.2018 in Kraft.
Beraten und beschlossen durch den Gemeinderat von Albinen an
seiner Sitzung vom 10. Oktober 2017.
Genehmigt nach öffentlicher Auflage von 30 Tagen durch die Ur-
versammlung von Albinen am 30. November 2017.
Genehmigt durch den Staatsrat des Kantons Wallis an seiner Sit-
zung vom …………………………………….
GEMEINDE ALBINEN
Beat Jost Christine Breyton
Präsident Gemeindeschreiberin

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  • 1. 4 Urversammlungs-Traktandum 5 Gemeindeinitiative für eine aktive Wohnbauförderung der Gemeinde Albinen Gestützt auf das am 21. Mai 2017 eingeführte Initiativrecht in der Gemeinde hat eine Gruppe junger Albinerinnen und Albiner am 3. August eine Initiative für eine aktive Wohn- bauförderung eingereicht. Die Initiative wurde von 94 stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeich- net, womit die erforderliche Unterschriftenzahl um nahezu das Fünffache übertroffen wurde. Der Initiativtext Die Initiative war, wie es das Gesetz vorschreibt, in Form einer allgemeinen Anregung verfasst. Wörtlich lautete der Initiativtext: «Die Einwohnergemeinde erlässt ein Reglement für eine aktive Wohnbauförderung, die fixe, finanzielle Beiträ- ge für Einzelpersonen, Paare und Familien mit festem Wohnsitz in Albinen beinhaltet. Die Beiträge kommen allen unter 40-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner zugute, welche ein Eigenheim bauen, eine Wohnung kaufen oder umbauen. Dabei ist der Zahl der lebenden und künftigen Kinder angemessen Rechnung zu tragen.» Darum geht’s den Initianten Im Begleitkommentar zur Initiative konkretisierten und be- gründeten die Initiantinnen und Initianten ihre Vorschläge wie folgt: «Den meisten Albinerinnen und Albiner ist klar: Unser Dorf kämpft um seine Existenz, seine Zukunft. Der Verlust der Dorfschule, die wenigen Kinder und die ins Tal ziehenden Jungen sind Alarmzeichen genug. Mit dem Wegzug der Jun- gen wird auch für die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger das Leben im Dorf infrage gestellt. 513A91:@1016A:31:8.5:15::1:A:08.5:1 Heute steht eine Reihe von jungen, engagierten Mitbürgerin- nen und Mitbürger am Scheideweg. Sie fragen sich: Können wir im Dorf bleiben oder müssen wir ebenfalls wegziehen? Ihre Entscheidung kann uns nicht gleichgültig sein. Die Gemeinde kann nicht tatenlosen zusehen, wie unser Dorf ausstirbt. Andere Gemeinde insbesondere auch im Tal, die zu uns bei der Anwerbung junger Familien in direkter Konkurrenz stehen, verfügen bereits über Instrumente und Mittel der aktiven Wohnbauförderung. Dem müssen wir etwas Zähl- bares entgegensetzen können. Wer ein Haus bauen, eine Wohnung kaufen oder umbauen will, hat heute trotz tiefen Hypothekarzinsen ein Finanzierungsproblem: Die Banken verlangen mindestens 20 Prozent Eigenkapital. Das ist viel Geld, über das die meisten Jungen leider nicht verfügen. Darum unsere Stossrichtung: • Die Gemeinde zahlt an bau- und kaufwillige Einzelperso- nen, Paare und Familien einen einmaligen Wohnbauför- derungs-Beitrag von 25‘000 Franken (Einzelpersonen), 50‘000 Franken (Paare), plus 10‘000 Franken für jedes Kind, das bereits geboren ist oder innert 10 Jahren ab Baubeginn bzw. Zeitpunkt des Kaufs zur Welt kommt. • Im Fall von Einzelpersonen wird der Beitrag innerhalb der gegebenen Altersgrenze und bis 10 Jahre nach Baube- ginn bzw. Zeitpunkt des Kaufs um 25‘000 Franken auf- gestockt, wenn ein Paar-Haushalt gegründet wird. • Der Beitrag muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt wer- den. Die einzige Ausnahme: Wer vor Ablauf von zehn Jahren nach Baubeginn bzw. Zeitpunkt des Kaufs aus der Gemeinde wegzieht, muss das Geld zurückbezahlen. Ist das bezahlbar? Wir sind überzeugt: Ja, es ist sehr gut investiertes Geld in die Zukunft des Dorfes. Wird es bean- sprucht, dann profitiert die Gemeinde dank Steuer- und Ge- bühreneinnahmen, der Dorfladen dank Kunden, das Gewer- be mit Bauaufträgen, die Vereine mit jungen Leuten, die sich im Dorfleben engagieren. Und im besten Fall kehrt sogar die Schule ins Dorf zurück. Wird das Geld nicht oder nur im geringen Masse bean- sprucht, wäre das zwar äusserst schade, aber zumindest wird es dann auch nicht ausgegeben. Dies im Gegensatz zu anderen Projekten, bei denen man Geld verbaut und Be- triebskosten auslöst, ohne dass der Effekt eintritt. Wir danken allen Bürgerinnen und Bürgern für die Unterstüt- zung der notwendigen wie sinnvollen Initiative!» Soweit die Argumente und Erläuterungen der Initiativgruppe der jungen Albinerinnen und Albiner. Das sagte Nationalrat und SAB-Direktor Thomas Egger zur Albiner Initiative «Auch Thomas Egger, Direktor der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB), befür- wortet das Engagement der Initiativ-Gruppe. Umfragen bei Jugendlichen im Berggebiet hätten gezeigt, dass der Wunsch nach günstigem Wohnraum gross sei. «Die Stossrichtung für die Steigerung der Attraktivität stimmt», so Egger. Wenn die Initiative angenommen und umgesetzt werde, kommen Albinen gleichzeitig für SAB-Label «Jugendfreundliche Bergdörfer» infrage, das an Gemeinden für ihr vorbildliches Engagement verge- ben wird und diesen mithelfen soll, sich auch entspre- chend zu vermarkten.» Zitat aus dem Walliser Bote vom 24. August 2017
  • 2. 5 Der Gemeinderat befürwortet die Wohnbauförderungs-Initiative -?$138191:@?;3@2¹?@57@115@8-:71: A:078-1$1318: An der Sitzung vom 29. August 2017 hat der Gemeinderat die Gemeindeinitiative für eine aktive Wohnbauförderung angenommen. In der Folge wurde das erforderliche, nun vorliegende Reglement über die «Wohnbau- und Familien- förderung» im Sinne der Initianten ausgearbeitet und mit kantonalen Dienststellen, Juristen und Bankfachleuten vorgeprüft. Die Initiativgruppe hat dem Entwurf an einer Sitzung am 9. Oktober 2017 zugestimmt, so dass der Ge- meinderat die Vorlage am 10. Oktober 2017 zuhanden der Urversammlung verabschieden konnte. Wer das nachste- hende Reglement liest, wird unschwer feststellen: Die Albi- ner Wohnbauförderung ist keine Politik der offenen Kasse, in der man sich einfach bedienen und dann wieder verrei- sen kann. Es gibt strikte Leitplanken und klare Regeln, die den zweckdienlichen Einsatz der Gelder garantieren und jeden Missbrauch ausschliessen. Gezielter Mitteleinsatz Es gibt im Wallis bereits diverse Gemeinden, die mit finanzi- ellen Beiträgen erfolgreich aktive Wohnbauförderung betrei- ben. Das Besondere am Albiner Modell ist, dass die Mittel gezielt und ausschliesslich für die Jungen und die jungen Familien mit Kindern mit steuerrechtlichem Erstwohnsitz im Dorf bereitgestellt werden. Das gilt für Neu- und Umbauten ebenso wie für Haus- und Wohnungskäufe. Diese klare Zweckbindung erfordert, dass wir nicht nur den objektbezogenen, sondern gleichzeitig auch den personen- bezogenen Beitragsanspruch reglementieren müssen. Da- bei tragen wir auch der Realität Rechnung, dass Haushalte und Familien nicht einfach fertig vom Himmel fallen, sondern sich im Laufe der Jahre dynamisch entwickeln und wachsen. Rigorose Bestimmungen Weitere zentrale Punkte werden im Reglement ebenfalls ge- regelt: • Die Bau- oder Kaufsumme muss bei jedem Gesuch min- destens 200‘000 Franken betragen. 70 % der Aufträge sind an kantonsansässige Unternehmen zu vergeben. • Es gibt für alle die gleich hohen fixen Beiträge. Wer es vermag, teurer zu bauen oder zu kaufen, soll nicht von höheren Subventionen profitieren. • Jedes Gesuch muss auf einem bewilligungsreifen Bau- projekt oder einem beurkundeten Kaufvertrag sowie ei- ner verbindlichen Finanzierungszusicherung der kredit- gebenden Bank basieren. • Das Geld der Gemeinde fliesst erst, wenn der Neubau, Umbau oder Kauf im Trockenen ist. • Wer vor Ablauf von zehn Jahren das von der Gemeinde subventionierte Eigentum veräussert oder den Erstwohn- sitz in Albinen aufgibt, muss das Geld zurückzahlen. Si- chergestellt wird dies mit einer Anmerkung im Grund- buch und einer Verpflichtungserklärung im Rahmen des Beitragsgesuches. Argumente und Antworten Der Gemeinderat weiss aus Diskussionen, dass es im Dorf trotz breiter Unterstützung der Initiative auch skeptische, kritische und ablehnende Stimmen gibt. Vorab vier Argu- mente werden dabei geäussert: • Argument 1: «Es bringt sowieso nichts». Unsere Antwort: Das kann sein. Wir können keine Er- folgsgarantie geben. Aber wenn’s so ist, kostet es die Gemeinde unmittelbar auch nichts. Apropos «etwas bringen»: Wenn nur eine junge Familie dank dem Bei- trag in Albinen bleibt oder in unser Dorf zuzieht, ist das angesichts der Abwanderungen in den letzten zehn Jah- ren schon ein Gewinn für die Gemeinde und das Dorf. • Argument 2: «Dann kommen zu viele nach Albinen» Unsere Antwort: Schön wär’s. Denn erstens ist Bevölke- rungswachstum der beste Motor für die Ankurbelung der Wirtschaft. Und zweitens haben wir es in diesem - ziem- lich unwahrscheinlichen - Fall jederzeit in der Hand, das Reglement zu ändern oder sogar ausser Kraft zu setzen, sollte die Nachfrage die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde überfordern. • Argument 3: «Wir mussten auch selber schauen» Unsere Antwort: Das mag stimmen. Nur haben sich die Zeiten leider noch mehr zum Negativen geändert: Die Bergdörfer sind massiv unter Abwanderungsdruck. Die grossen Gemeinden in der Talebene saugen unsere Leute mit attraktiven Angeboten ab. Das Fehlen einer Schule im Dorf ist ein schwer wettzumachender Stand- Leitartikel «Letzte Chance» zum Albiner Wohnbauförderungs-Projekt «Mit Adam Smits unsichtbarer Hand, die die Wirtschaft so leitet, dass niemand eingreifen muss und am Ende alle glücklich sind, kommt man im Wallis nicht weit. Es gibt wirtschaftlich gesehen so viele Gründe, nicht hier zu leben. Deshalb ist die aktive Wohnbauförderung in den Berggemeinden weder gut noch schlecht. Sondern vielleicht die letzte Chance, Smiths unsichtbare Hand auszuschlagen und trotzdem hier zu leben. Nicht weil es sich wirtschaftlich lohnt. Sondern weil es hier schön ist.» David Biner, stellvertretender Chefredaktor, im Walliser Bote vom 24. August 2017
  • 3. 6 Messgrösse Szenario 1: Im schlechtesten Fall (worst case) Szenario 2: Im realistischen Fall (real case) Szenario 3: Im besten Fall (best case) Anzahl neue Familien in 5 Jahren (bis 2022) 0 5 (10 Erwachsene / 8 Kinder) 10 (20 Erwachsene/ 16 Kinder) Beitragskosten für die Gemeinde in Franken 0 330‘000.- (pro Jahr: 66‘000.-) 660‘000.- (pro Jahr: 132‘000.-) Zusätzliche Steuerein- nahmen für die Gemeinde in 10 Jahren 0 200‘000.- 400‘000.- Zusätzliche Gebührenein- nahmen für die Gemeinde (Bau/Umbau jährlich) 0 100‘000.- 200‘000.- Mehrumsatz im Dorfladen während 10 Jahren 0 200‘000.- 400‘000.- Bau- und Umbauaufträge für das Gewerbe inkl. gekaufte Wohnungen (Mindestinvesti- tion 200‘000.- pro Gesuch) 0 1.5 Mio. Fr. 3 Mio. Fr. Positive Zusatzeffekte • Beitrag zum Fortbestand der LLB-Buslinie Albinen–Leuk • Beitrag zum Fortbestand des Dorfladens • Erhaltung des Vereinslebens • Mehr Arbeit im Dorf • Voll erschlossenes Bauland wird genutzt, statt ausgezont • Bevölkerungsverlust wird gebremst • Fortbestand der LLB-Bus- linie Albinen–Leuk wird gesichert • Fortbestand des Dorfladens wird gesichert • Erhaltung und Belebung der Vereine • Mehr Arbeit im Dorf • Voll erschlossenes Bauland wird genutzt, statt ausgezont • Wiedereröffnung der Dorf- schule rückt in Griffnähe • Bevölkerungsverlust wird gestoppt Negative Auswirkungen • Fortbestand der LLB-Bus- linie Albinen–Leuk ist gefährdet • Fortbestand des Dorfladens ist infrage gestellt • Albinen als eigenständige Gemeinde ist bedroht • Das Dorf wird zum Feri- en-Weiler mit reduzierten öffentlicher Dienstleistungen • Höhere Schul- und Schüler- transportkosten • Neue Schulhaus- und Schul- kosten Resultat Das teuerste Szenario: Keine direkten Kosten zwar, aber auch keine positiven Effekte. Albinen wird ziemlich rasch zum Rent- ner-Weiler. Unter dem Strich fällt die Rech- nung positiv aus. Der Familien- zuwachs ist ein Gewinn für das Dorfleben und eine funktionie- rende Gemeinde. Mehr als gut investiertes Geld. Der Zuwachs an jungen Familien und Kindern stellt einen nachhal- tigen Um- und Aufschwung dar. Effekte und Kosten der Wohnbau- und Familienförderung in drei Szenarie ortnachteil. Die Banken stehen auf dem Kreditschlauch und verlangen mehr Eigenmittel. Der Versuch, dem langsamen Aussterben des Dorfes etwas Zählbares ent- gegenzusetzen, ist im Interesse aller - gerade auch der älteren Generation. • Argument 4: «Wohnbauförderung ist nicht Sache der Gemeinde» Unsere Antwort: Da sind wir entschieden anderer Mei- nung. Eine positive Bevölkerungsentwicklung ist das Fundament einer funktionierenden Gemeinde und eines intakten Dorflebens. Ziehen die Jungen ins Tal, geht’s mit vielem Mehr auch bergab. Es kommt nicht von unge- fähr, dass etwa die kantonale Wohnbauhilfe unter dem Titel «Regionalpolitik» läuft und von der Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung betreut wird. Übrigens: Denkt mal darüber nach, was es ohne Beiträge und Investitionen der öffentlichen Hand in Albinen alles nicht mehr geben würde.
  • 4. 7 Die Urversammlung der Einwohnergemeinde Albinen Eingesehen: • die Artikel 50 und 108 der Bundesverfassung; • die Artikel 69, 75, 78 und 79 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907; • die Artikel 2, 17, 106, 144, 146 und 147 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004; • den Artikel 10 des kantonalen Gesetzes über das Wohnungswesen vom 30. Juni 1988; • den Artikel 19 des kantonalen Gesetzes über die Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008; • den Artikel 15 der Verordnung vom 9. Dezember 2009 zum kantonalen Gesetz über die Regionalpolitik; gestützt auf die Gemeindeinitiative «Für eine aktive Wohnbauför- derung» vom 3. August 2017 und auf Antrag des Gemeinderats beschliesst: A. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Das vorliegende Reglement bezweckt: a) die Abwanderung und den Bevölkerungsverlust in der Gemeinde Albinen aufzuhalten; b) den Verbleib und die dauerhafte Wohnsitznahme junger Menschen und Familien in der Gemeinde Albinen zu fördern; c) den Erwerb von Wohneigentum insbesondere für die junge Generation zu ermöglichen; d) eine funktionierende Gemeinde, ein intaktes Gemeinwe- sen und ein tragfähiges Vereinsleben zu erhalten; e) das Zusammenleben und die gegenseitige Unterstützung von jungen und älteren Menschen im Dorf sicherzustellen; f) die Existenz des lokalen Gewerbes und seine Arbeitsplät- ze zu unterstützen. Art. 2 Begriffe In diesem Reglement bedeuten: a) Erstwohnungen sind Häuser und Wohnungen, die ganz- jährig von mindestens einer Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde bewohnt werden. b) Neubauten sind Ein- und Mehrfamilienhäuser, die neu gebaut werden. c) Umbauten sind bestehende Häuser und Wohnungen oder Ökonomiegebäude, die zur dauernden, ganzjährigen Unterkunft um- und ausgebaut werden. d) Dorfgebiet sind die im Rahmen der Zonenplanung ausge- schiedenen Bauzonen «Dorfkernzone», «Wohnzone W1», «Wohnzone W2» und «Wohnzone W3». Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich Die im vorliegenden Reglement bestimmten Leistungen werden ausschliesslich für Neu- und Umbauten sowie Wohnungskäufe im Dorfgebiet gemäss Art. 2 lit. d gewährt. Objekte in den Weiler- und Maiensässzonen sind nicht beitrags- berechtigt. Art. 4 Objektbezogener Geltungsbereich Die im vorliegenden Reglement bestimmten Leistungen werden ausschliesslich für Erstwohnungen gemäss Art. 2 lit. a gewährt. Zweit- und Ferienwohnungen sowie gewerbliche Bauten sind nicht beitragsberechtigt. B. Titel: Berechtigte Bauten Art. 5 Beitragsberechtigte Objekte Beiträge gemäss Art. 12 dieses Reglements werden für folgende Objekte gewährt: Das neue Reglement über die «Wohnbau- und Familienförderung» im vollen Wortlaut a) Neubau von Einfamilienhäusern; b) Neubau von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern; c) Umbau von bestehenden Häusern und Wohnungen; d) Umbau von Ökonomiegebäuden (Ställe, Scheunen, Sta- del, Spycher) für die Wohnnutzung; e) Kauf von bestehenden Häusern und Wohnungen; f) Kauf und Umbau von bestehenden Häusern, Wohnungen und Ökonomiegebäuden. Art. 6 Mindestinvestition Die Investitionssumme muss mindestens CHF 200‘000.- betra- gen. Art. 7 Eigenleistungen Eigenleistungen des Bauherrn werden zu ortsüblichen und vom Gemeinderat anerkannten Ansätzen berücksichtigt, wenn sie als Einkommen versteuert werden. Art. 8 Auftragsvergaben Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn mindestens 70% der Baukosten von kantonalen Unternehmen oder durch anerkannte Eigenleistungen ausgeführt werden. Ansonsten werden die Fi- nanzhilfen entsprechend gekürzt. Bei Bauten von Generalunter- nehmungen werden nur die von kantonalen Unternehmen erbrach- ten Bauleistungen berücksichtigt. C. Titel: Beitragsgesuche Art. 9 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Die Beitragsgesuche müssen in jedem Fall vor Baubeginn bzw. vor dem Eintrag des Kaufvertrags ins Grundbuch mit dem offiziellen Gesuchsformular, das auf der Gemeindekanzlei bezogen oder aus der Website der Gemeinde (www.albinen.ch ) heruntergeladen werden kann, bei der Gemeinde eingereicht werden. Beim Bau oder bei der Renovation dürfen die Arbeiten so lange nicht begonnen werden, bis ein Beitragsentscheid vorliegt oder bis der Gemeinderat ausnahmsweise eine schriftliche Bewilligung für den vorzeitigen Baubeginn erteilt hat. Beim Kauf einer Wohnung oder eines bestehenden oder sich im Bau befindenden Wohnhauses oder Ökonomiegebäudes darf der Kaufakt so lange nicht ins Grundbuch eingetragen werden, bis ein Beitragsentscheid vorliegt oder bis der Gemeinderat eine schrift- liche Bewilligung für den vorzeitigen Eintrag ins Grundbuch erteilt hat. Art. 10 Gesuchsunterlagen Mit dem Beitragsgesuch sind zusätzlich zum offiziellen Gesuchs- formular folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Kopie des eingabereifen Baugesuches bei Neu- und Umbauten; b) eine Kopie des Kaufvertragsentwurfs beim Kauf einer Wohnung, eines Hauses oder eines Ökonomiegebäudes; c) ein detaillierter Baukostenvoranschlag; d) ein detaillierter Finanzierungsnachweis bzw. eine Bestäti- gung der Bank oder einer gleichwertigen Darlehensgebe- rin; e) bei Ausländern eine Kopie der aktuellen Aufenthaltsbewil- ligung. Bei fehlenden Unterlagen wird auf das Gesuch solange nicht ein- getreten, bis dieses vollständig ist. D. Titel: Beitragsberechtigte, Höhe der Beiträge, Grundbu- cheintrag und Rückzahlungsverpflichtung Art. 11 Anspruchsberechtigte Gesuchsteller Beiträge gemäss diesem Reglement werden gewährt, wenn die Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folgende Bedingungen erfüllen: a) volljährige Einzelpersonen bis zum erfüllten 45. Altersjahr;- kommt innert 10 Jahren nach Auszahlung des Beitrags
  • 5. 8 durch Heirat, eingetragene Partnerschaft oder Konkubinat eine im gleichen Haushalt lebende Person dazu, welche die Anspruchsvorausvoraussetzungen gemäss diesem Reglement zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Bei- trags erfüllt und Miteigentümerin der Liegenschaft ist, wird der Beitrag nachträglich bis zur Höhe des Partnerbeitrags aufgestockt; b) volljährige Paare im gleichen Haushalt bis zum erfüllten 45. Altersjahr, die verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat zusammenleben und die Liegenschaft im Miteigentum besitzen; erfüllt nur eine Person die Anspruchsvoraussetzungen gemäss diesem Reglement, kommt der Beitrag für Einzel- personen zur Anwendung; c) Kinder bis zum erfüllten 18. Altersjahr; Kinder, die innert 10 Jahren nach Auszahlung des Beitrags geboren werden, haben nachträglich ebenfalls Anspruch auf den Beitrag gemäss Art. 12 lit. c. d) erfüllen nur die Kinder die Beitragsvoraussetzungen, so werden nur Kinderbeiträge gewährt. Ausländer müssen zum Zeitpunkt der Beitragsauszahlung im Be- sitz der Niederlassungsbewilligung C sein. Personen, denen aufgrund von Art. 11 lit. a und b ein Beitrag ge- währt wurde, haben kein weiteres Mal Anspruch auf einen Beitrag. Art. 12 Höhe der Beiträge Es werden unter Vorbehalt der Bestimmungen in Art. 19 und 20 folgende Beiträge einmalig à fonds perdu gewährt: a) Einzelpersonen CHF 25‘000.-; b) Paare CHF 50‘000.-; c) pro Kind CHF 10‘000.-. Art. 13 Gültigkeitsdauer der zugesicherten Beiträge Der Gesuchsteller reicht die definitive Schlussabrechnung bis spätestens drei Jahre nach Vorliegen des rechtskräftigen Bei- tragsentscheids bei der Gemeinde Albinen ein. Nur auf ein be- gründetes Gesuch wird ausnahmsweise eine Fristverlängerung zum Einreichen der Schlussabrechnung gewährt. Art. 14 Auszahlung Die bewilligten Beiträge werden bei Neu- und Umbauten nach Vor- liegen der Bauabrechnung und nach Bauabnahme der Gemeinde und bei Käufen nach Eintrag ins Grundbuch ausbezahlt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung muss die Bescheinigung vorliegen, dass die beitragsberechtigten Personen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Albinen haben. Die Beiträge werden auf das Hypothekarkonto der Kreditgebe- rin überwiesen, welche zu bestätigen hat, dass die Gelder aus- schliesslich für das entsprechende Bau- oder Kaufobjekt verwen- det werden. Art. 15 Rückzahlung Wer vor Ablauf von 10 Jahren nach Auszahlung das beitragsbe- rechtigte Objekt veräussert oder den steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Albinen aufgibt und wegzieht, muss den gewähr- ten Wohnförderungsbeitrag vollumfänglich zurückerstatten. Die Rückzahlungsfrist berechnet sich ab Auszahlung des jeweili- gen, einzelnen Beitrags. Kinderbeiträge gemäss Art. 12 lit c dienen der Familienförderung und unterliegen nicht der Rückzahlungspflicht. Art. 16 Eintrag ins Grundbuch Der Wohnförderungsbeitrag wird als Anmerkung im Grundbuch mit Rückerstattungspflicht und zustimmungsbedürftiger Eigen- tumsübertragung eingetragen. Die Anmerkung im Grundbuch wird von der Gemeinde Albinen veranlasst und bezahlt. Nach Ablauf von 10 Jahren wird der Eintrag von der Gemeinde gelöscht. Art. 17 Kantonale Wohnbauhilfe Der Beitrag der Gemeinde wird zusätzlich zur Wohnbauhilfe ge- währt, die vom Kanton Wallis im Rahmen der Regionalpolitik aus- gerichtet wird. Die Gemeindeverwaltung unterstützt alle Interessenten bei der Bereitstellung der erforderlichen Gesuche, solange der Kanton solche Hilfen gewährt und die Gemeinde Albinen unter den be- günstigten Gemeinden figuriert. E. Titel: Finanzierung und Anpassungen Art. 18 Einrichtung eines Wohnbau- und Familienförderungsfonds Zur Sicherstellung der Leistungen aus diesem Reglement richtet die Gemeinde in ihrem Finanzhaushalt einen speziellen Wohnbau- und Familienförderungsfonds ein, der jährlich mit CHF 100‘000.- geäufnet wird, bis CHF 500‘000.- im Fonds zur Verfügung stehen. Die Gemeinde richtet zu diesem Zweck Konti für Spezialfinanzie- rungen ein. Der Gemeinderat beantragt der Urversammlung im Rahmen des Voranschlags die entsprechenden finanziellen Mittel. Im Falle einer Aufhebung des vorliegenden Reglements be- schliesst die Urversammlung auf Antrag des Gemeinderats, wel- cher Zweckbestimmung der allfällige Restsaldo des zweckgebun- denen Wohnbau- und Familienförderungsfonds zugeführt wird. Art. 19 Teuerungsanpassungen Der Gemeinderat ist berechtigt, die Finanzhilfen jeweils zu Beginn der Legislaturperiode der Teuerung anzupassen. (Basis: Landes- index der Konsumentenpreise Oktober 2017 = 100.6 Punkte auf der Basis des Landesindexes Dezember 2015 = 100). Art. 20 Periodische Überprüfung der Förderung Am Ende jeder Legislaturperiode überprüft der Gemeinderat die Auswirkungen der Wohnbauförderung und erstattet der Urver- sammlung darüber Bericht. Aufgrund der Schlussfolgerungen schlägt der Gemeinderat der Urversammlung die Anpassung, die Aussetzung oder Aufhebung des Reglements vor. F. Titel: Rechtsschutz und Inkrafttreten Art. 21 Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Gemeinderates kann nach Art. 34a ff. VVRG innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Gemeinderat begründet Einsprache erhoben werden. Gegen einen Entscheid des Gemeinderates kann beim Staatsrat innerhalb von 30 Tagen nach den Bestimmungen des VVRG Ein- sprache erhoben werden. Art. 22 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Homologation durch den Staatsrat rückwirkend auf den 01.01.2018 in Kraft. Beraten und beschlossen durch den Gemeinderat von Albinen an seiner Sitzung vom 10. Oktober 2017. Genehmigt nach öffentlicher Auflage von 30 Tagen durch die Ur- versammlung von Albinen am 30. November 2017. Genehmigt durch den Staatsrat des Kantons Wallis an seiner Sit- zung vom ……………………………………. GEMEINDE ALBINEN Beat Jost Christine Breyton Präsident Gemeindeschreiberin