An viele Schulen kann "Hitzefrei" gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.
Die meisten Arbeitnehmer haben sich diese Option im Sommer sicher auch schon einmal gewünscht, wenn die Temperaturen im Büro unerträglich erscheinen und von konzentriertem Arbeiten nicht mehr die Rede sein kann.
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An viele Schulen kann "Hitzefrei" gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen
in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung
nicht sinnvoll erscheinen.
Die meisten Arbeitnehmer haben sich diese Option im Sommer sicher auch schon einmal
gewünscht, wenn die Temperaturen im Büro unerträglich erscheinen und von konzentriertem
Arbeiten nicht mehr die Rede sein kann.
§ 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt dem Arbeitgeber ganz allgemein vor, dass er
"Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat,
so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner
Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln" hat, "dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und
Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet".
Sehr viel genauer formuliert es die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in der
Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 (GMBl 2010, S. 751, zuletzt geändert GMBl 2014,
S. 287). Diese regelt verbindliche Arbeitgeberpflichten bei Hitze am Arbeitsplatz.
26 – 30 – 35 Grad
Nach einer Ampelregelung soll der Arbeitgeber ab 26 Grad "hitzemildernde Maßnahmen" ergreifen,
ab 30 Grad den Arbeitnehmer vor der Hitze schützen, und ab 35 Grad (gemessen am Arbeitsplatz)
ist die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Regel nicht mehr zulässig. Dabei sind die
gesundheitlichen Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen. So kann unter bestimmten
Hitzefrei für Angestellte?
Dienstag, 22. Juli 14
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Umständen die Arbeit in sehr warmen Büros auch bei geringeren Temperaturen als unzumutbar
gelten, zum Beispiel:
• Verrichtung schwerer körperlicher Arbeit
• Arbeit mit besonderer Arbeits- oder Schutzbekleidung, die die Wärmeabgabe stark behindert
• für hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders
schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter)
Ab 26 Grad am Arbeitsplatz soll der Arbeitgeber also Maßnahmen ergreifen, ab 30 Grad am
Arbeitsplatz muss er.
Die Regelung nennt einige Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer:
• effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit
geschlossen halten)
• effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
• Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf
betreiben)
• Lüftung in den frühen Morgenstunden
• Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
• Lockerung der Bekleidungsregelungen
• Bereitstellung geeigneter Getränke
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Interessant wird es ab 35 Grad - bei diesen Temperaturen schlägt die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin folgendes vor, um die Eignung als Arbeitsraum wieder
herzustellen:
• technische Maßnahmen wie z. B. Luftduschen oder Wasserschleier
• organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen)
• persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung)
So schön die Vorstellung von Wasserschleiern im Büro auch ist – im darauffolgenden Satz wird in
der Regelung verlangt, dass „technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, die
absolute Luftfeuchte nicht erhöhen dürfen“…
Wahrscheinlicher ist wohl das Aufstellen von Ventilatoren, auch wenn diese in der ASR A3.5 nicht
genannt werden. Die ASR A3.5 zählt schließlich nur beispielhafte Maßnahmen auf. Sollte der
Arbeitgeber jedoch auch bei mehr als 35 Grad am Arbeitsplatz nichts unternehmen, können
Arbeitnehmer zum Schutz ihrer Gesundheit vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die
Arbeit einstellen, ohne dass sie ihren Vergütungsanspruch verlieren.
Die Rolle des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen (Pflichtaufgabe nach § 80 BetrVG Abs. 1 Nr. 1), dass die
arbeitnehmerschützenden Rechtsvorschriften eingehalten werden – wozu auch § 618 BGB,
Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitschutzrichtlinien bzw. Arbeitsstättenregeln gehören – und auch
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG).
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