5. 5
2. Reviewverfahren
Single blind peer review
AutorIn ist namentlich bekannt, Reviewer sind anonym
Double blind peer review
Autor/innen und Reviewer sind anonym
Open / Public peer review
AutorIn und Reviewer sind namentlich bekannt. Wird oft
in Verbindung mit einem dynamischen Reviewprozess
verwendet (z.B.: Forum: jeder kann „begutachten“ und
Kommentare verfassen)
Publikationsprozesse
6. 6
3. Überarbeiten
Ist in fast allen Fällen notwendig
4. Annahme des überarbeiteten Manuskripts
- eventuell noch einmal Review oder
Überarbeitung
5. Publikation
Publikationsprozesse
7. 7
• Wissenschafter/-in wird von Öffentlichkeit bezahlt und forscht
zu einem Thema
• Wissenschafter/-in reicht Ergebnisse in Form eines Artikels bei
einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift ein
• Zwei oder drei Wissenschafter/-innen begutachten kostenlos
die Ergebnisse (Peer Review Verfahren)
• Hrsg. der ZS entscheidet ob der Artikel publiziert wird oder
nicht
• Artikel wird angenommen und publiziert, Autor/-in bekommt
kein Geld dafür (bei 75% der Journals muss man einen
Druckkostenbeitrag leisten) und gibt oft Verwertungsrechte an
den Verlag ab
• Bibliothek kauft/abonniert die Fachzeitschrift
• Öffentlichkeit bezahlt zwei mal: zuerst fürs Forschen, dann fürs
Lesen
Traditionelles Publizieren
9. 9
Urheberrecht
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 A (III), UN Generalversammlung,
10.12.1948
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft
frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am
wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften
teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen
Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft,
Literatur oder Kunst erwachsen.
10. 10
Was ist ein Werk?
§ 1 UrhG.
(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige
Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der
bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen
urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Eigentümlich = individuell („die Persönlichkeit des Schöpfers muss
durchscheinen“)
Geistig = Gedankenprodukt („der Schöpfer muss sich etwas dabei gedacht
haben”)
Aber: nicht der Gedanke selbst, sondern der „Form gewordene Gedanke” ist
geschützt, der Gedanke muss ausgedrückt worden sein.
11. 11
Wer ist der Urheber?
§10 UrhG. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen
hat.
… stets eine natürliche Person, juristische Personen können
keine das UrhR. begründende geistige Tätigkeit entfalten
… Recht des Urhebers entsteht mit der Werkschöpfung,
erfordert keine Registrierung
… Schutzdauer beträgt 70 Jahre nach dem Tod des
Autors/der Autorin
(oder 70 Jahre nach Veröffentlichung)
13. 13
Verwertungsrechte können übertragen werden an
• Dienstgeber („Dienstnehmerwerke“)
• Verwertungsgesellschaften (z.B. AKM, Literar-Mechana)
• Ab Beitritt gilt Übertragung für bestehende und zukünftige Werke!
• Verlage
• Exklusives Werknutzungsrecht = keine eigene Nutzung durch Autor!
• Selbstzahlerverträge (Druckkostenzuschuss durch Autor)
• Verlagsverträge sind verhandelbar!
• …
Rechteübertragung
• Werknutzungsrecht: exklusives Recht an Dritten
• Werknutzungsbewilligung: Rechteinhaber bleibt der
Urheber
Verwertungsrechte
14. 14
UrhG § 42
(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf
Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf
anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu
Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht
kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(3) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne
Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum
privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare
kommerzielle Zwecke herstellen.
Freie Werknutzungen
15. 15
Ausnahme für die Lehre
UrhG § 42 (6) („eigener Schul- und Lehrgebrauch“)
Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts
beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten
Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte
Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen
Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch)
und verbreiten […]
Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur
zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig.
16. 16
Zurverfügungstellung
UrhG § 18a
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der
Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur
Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Online-Publikation = Zurverfügungstellung
Keine der Freien Werknutzungen (§ 42) enthält
Zurverfügungstellung!
17. 17
Zitatrecht
UrhG § 46
Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der
öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die öffentliche
Zurverfügungstellung:
1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes
angeführt werden;
2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke […] in einem durch
den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache
bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden;
ein Werk […] darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen
werden.
18. 18
Creative Commons
„Vorhandene Inhalte sollen einfacher genutzt werden können,
darauf aufbauend soll wiederum Neues entstehen. Das Creative
Commons Lizensierungssystem will […] helfen, die Nutzungsrechte
an […] Werken auf intelligente, unbürokratische Weise zu regeln.“
• Modulare Open Content Lizenzen für juristische Laien
• Vom Autor frei wählbar
• Lizenztext online und downloadbar
• https://creativecommons.org/
• http://wiki.creativecommons.org/Austria
19. 19
Lizenztypen
[by] Namensnennung (attribution)
[nc] Nicht für kommerzielle Zwecke (no commerical use)
[nd] Werk darf nicht verändert / bearbeitet werden (no
derivatives)
[sa] Weitergabe unter denselben Bedingungen (share alike)
Gemeinfrei (Public Domain)
●
Name des Urhebers muss genannt werden,
●
Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke genutzt
werden,
●
Werk darf nicht bearbeitet werden.
●
Name des Urhebers muss genannt werden,
●
Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke genutzt
werden,
●
Werk muss zu denselben Bedingungen
weitergegeben werden.
●
Werk ist gemeinfrei verfügbar
20. 20
• ist das Bemühen wissenschaftliche Literatur frei
im Internet zur Verfügung zu stellen
• d.h. ohne Zugangsbeschränkungen (nicht
kostenpflichtig, keine Einschränkung auf IP-Kreis, …)
• von der Öffentlichkeit finanziertes Wissen (Output
von Unis, Forschungsförderungen, etc.) soll der
Öffentlichkeit frei zur Verfügung stehen
Was ist Open Access?
21. 21
• Open Access Policy / Mandate / Statement
• ist eine Richtlinie für einen Universität,
Forschungseinrichtung, o.ä. die entweder sehr
verpflichtend (mandate) oder nur eine Empfehlung
sein kann.
• „Die Universität Graz empfiehlt ihren Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern nachdrücklich, ihre Forschungsergebnisse über
den institutionellen Publikationsserver uni≡pub Open Access
zugänglich zu machen (‚Green Way‘). Als weitere Möglichkeit
befürwortet sie die Erstveröffentlichung in Open-Access-Zeitschriften
(‚Golden Way‘).“
Quelle: http://ub.uni-graz.at/de/dienstleistungen/open-access/die-uni-graz-
und-open-access/open-access-policy/
Was ist Open Access?
22. 22
• Wissenschafter/-in publiziert wie bisher in
Subskriptionszeitschriften, legt dann aber eine
Kopie auf ein Repository ab
• Repository ist frei verfügbar für alle Leser/-
innen
Green Way
23. 23
• Wissenschafter/-in publiziert von vorneherein
in einem Open Access Journal
• Qualität wird wie bisher durch Peer Review
gewährleistet
• Autor behält alle Rechte
• Autor bzw. Institution bezahlt APC (Article
Processing Charge)
• 70% der OA Journals verrechnen keine APC!
• Viele haben sog. „waiver“, d.h. Ausnahmen für
Personen ohne institutionellen Background
Golden Way
24. 24
Green Way
Institutional
Repository
Disciplinary
Repository
• zu einer
Forschungseinrichtung
gehörend (Uni, FH, FWF,
Max-Planck Institut, etc.)
• bildet den
wissenschaftlichen
Output ab
• Inhalte:
wissenschaftliche Artikel,
Dissertationen,
Konferenzbeiträge,
Buchkapitel, etc.
• u:scholar (Uni Wien)
• EPUB WU
• EPUB OEAW
• fachlich orientiert
• Autoren von
verschiedenen
Institutionen
• Inhalte: wissenschaftliche
Artikel, Dissertationen,
Konferenzbeiträge,
Buchkapitel, etc.
• Philpapers.org
• arxiv.org
• CERN document server
• SSOAR
25. 25
• Open DOAR (Directory of Open Access Repositories)
• verzeichnet 2200 Repositories weltweit
• Suche NACH und IN Repositories möglich
• Suche nach Fachgebieten
• http://www.opendoar.org/
Green Way
26. 26
• Weitere Suchmaschinen für Repositories
• http://oaister.worldcat.org/
• http://roar.eprints.org/
• https://beta.openaire.eu/
• Philpapers.org (Journal List: http://
philpapers.org/pubs.pl?jlist=2
• arxiv.org
• CERN document server
• SSOAR
Green Way
27. 27
• OA Zeitschriften können subventioniert sein (von
einer Forschungseinrichtung, Vereine, etc.)
• oder eine APC einheben (oft inkludiert in Form eines
Publikationszuschusses in einer
Forschungsförderung)
• Sind frei im Internet verfügbar
• Liste auf DOAJ.org und JURN.org
• PLoS One
Golden Way
28. 28
• Auflistung von Verlagen und deren Umgang mit Copyright
Konditionen in Bezug auf Veröffentlichung / Selbstarchivierung
SHERPA / RoMEO
http://www.sherpa.ac.uk/romeo/
29. 29
• Auflistung von Forschungsförderern und deren OA Policies
SHERPA / Juliet
http://www.sherpa.ac.uk/juliet/
30. 30
• Wissenschaftliche Literatur ist für den Leser gratis
• Maximiert den Zugriff auf wissenschaftliche Ergebnisse
• Schnellere und weitere Verbreitung von wiss. Literatur
• die Zitationshäufigkeit steigt (Impact!)
• die Preismacht von großen Verlagen kann eingeschränkt werden
• Durch die weite Verbreitung ist eine Langzeitverfügbarkeit eher
gegeben
• Mehr Rechte für den Autor
• Nachteile:
• Weniger bis kein Honorar über den Verlag / Herausgeber
• Entfall von Tantiemen bei rein elektronischen Materialien
• Impact Factor bei den meisten OA Journals eher niedrig
Vorteile von Open Access
31. 31
• „Green“ institutionelles Open Access Repository
• Für alle Mitarbeiter/innen der Uni Graz und Doktoranden
• Rechte auf Veröffentlichung werden von Mitarbeiter/innen
der UB überprüft und erst dann freigegeben
• Dokumente können per mail an ub.unipub@uni-graz.at
geschickt werden oder per Webformular hochgeladen
werden
• Nutzungsbedingungen und Ko-Autoren Einverständnis
erforderlich
• http://unipub.uni-graz.at
uni pub≡
32. 32
• Juhu, ich habe publiziert! Und nun?
• Selbstvermarktung von Wissenschafter/innen wird immer
wichtiger
• Wissenschaftliche Blogs: selbst erstellen oder bei anderen
kommentieren (http://academicblogs.org/; https://hypotheses.org/)
• Social Media für Wissenschafter/innen:
• Twitter
• Academia.edu
• Mendeley (Literaturverwaltung und Social Media)
• ResearchGate
• Zeitung, Radio, etc.
• Konferenzen (zB.: Poster Präsentationen)
• Upload in disciplinary repositories
Selbstvermarktung
33. 33
Online Publikationen:
• Persönliche Homepages
• Blogs
• Social Media Profile und Beiträge
• auch: Foreneinträge, Kommentare
Was gilt es zu beachten?
• Zitat von Texten, Bildern (Urheberrecht)
• Verantwortung für Links
• Verantwortung für Foreneinträge und Kommentare
• Auskunftspflicht (Impressum/Offenlegung)
Publikationen im WWW
34. 34
• „Zurverfügungstellung“ nur als Zitat erlaubt
• wenn einzelne Teile oder ganze Werke in ein die
Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk
aufgenommen werden
• zur Erläuterung
• (rechtlich!) Erforderlich ist Nennung von
• Autor
• Titel
• genaue Stelle (Textstelle muss eindeutig und leicht
auffindbar sein)
• Grundsätzlich selbe Regelung für Werke der
bildenden Künste, z.B. Lichtbilder
Zitate
35. 35
• Wenn eigentümliche geistige Schöpfung: Werk
• Wenn nicht, dennoch als Leistung geschützt
• Rechteinhaber ist immer der Fotograf!
• Gilt auch für „in einem, der Fotografie ähnlichen Verfahren
hergestellte“ Objekte, d.h. Digitalisate und Scans!
• z.B. Digitalisat einer mittelalterlichen Handschrift: Handschrift gemeinfrei, Digitalisat
geschützt! Rechteinhaber ist Person, die digitalisiert hat (oder deren AuftraggeberIn)
• Schutzdauer bei Lichtbildern: 50 Jahre nach Aufnahme, bzw. 50 Jahre
nach Veröffentlichung, ggf. kumulativ.
• Recht am eigenen Bild: Veröffentlichung kann untersagt werden,
wenn „berechtigte schutzwürdige Interessen“ verletzt werden (nicht
nur Bildinhalt, auch Bildkontext relevant) – Datenschutz!
Bildrechte
36. 36
• Inhaber der Webseite wird zum Diensteanbieter nach ECG
• Diensteanbieter sind nicht für Verweise/fremde Inhalte verantwortlich,
solange
• keine Kenntnis von rechtswidriger Tatsache bzw. Umstand besteht
• bei entsprechender Information sofort gehandelt wird
• Es besteht keine Verpflichtung, fremde Informationen allgemein zu überwachen
bzw. selbstständig zu überprüfen
• Fremde Inhalte dürfen nicht als eigene dargestellt werden (z.B. Framing: fremde
Information in eigene Seite als Element einbinden)
• Disclaimer sind nach österreichischen Recht nutzlos: Sie schwächen
einen rechtswidrigen Tatbestand nicht ab (allerdings kann man als
Laie auf milderes Urteil hoffen)
Verantwortung für Links und fremde Inhalte
37. 37
• Staatsgrundgesetz, Artikel 13: „Jedermann hat
das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch
bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb
der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.“
• ABGB §1330: Verbreitung einer
Ehrenbeleidigung ist Mittäterschaft.
• „Freie Meinungsäußerung“ gegen
„Ehrenbeleidigung“ meist Ermessenssache, kein
ableitbares Recht.
Freie Meinungsäußerung
38. 38
Diensteanbieter haben BenutzerInnen bestimmte
Informationen leicht und stets auffindbar anzuzeigen:
• Bei kommerziellem Angebot Impressumspflicht
Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit,
ggf. Aufsichtsbehörde, UID, Unternehmensgegenstand
• Bei privatem Angebot Offenlegungspflicht
Name, Wohnort, Kontaktmöglichkeit,
ggf. bei „meinungsbildenden Inhalten“ (politisch, ideologisch)
zusätzlich eine Angabe über die „grundlegende Richtung“.
Auskunftspflicht