Grasedieck: Die große GmbH-Reform. Ein Überblick über die wesentlichen Neueru...
Unverzagt: Der Verlagsvertrag
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L4 Wort
Der Verlagsvertrag
Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt mit dem Arbeitsschwerpunkt „Kultur-, Medien- und Kommunikations-
recht“, Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg und der Hamburger Hochschule für
Wirtschaft und Politik, Autor zahlreicher Veröffentlichungen zu den genannten Themen-
bereiche; Hamburg
Inhalt Seite
1. Das Vertragsrecht im Kultur- und Medienrecht im
Allgemeinen 2
2. Das Vertragsrecht im Verlagswesen 2
2.1 Das Verlagsgesetz 2
2.2 Die Schranken 3
3. Der Normvertrag über den Abschluss von Verlagsverträgen 3
Der Autor eines Werkes der Literatur bzw. Tonkunst wendet sich regelmäßig an einen
Verlag mit der Absicht, dass dieser – gegen eine Vergütung – die Vervielfältigung und
Verbreitung des Werkes übernimmt. Liegt seitens des Verlages ein entsprechendes Inter-
esse vor und einigen sich Autor und Verlag über die Zusammenarbeit, sollte dabei ein
Vertrag zugrundegelegt werden, der die Rechten und Pflichten in einem ausgewogenen
Verhältnis festlegt. Der vorliegende Beitrag erörtert neben dem Vertragsrecht im Ver-
lagswesen als Vertragsmuster den sog. Normvertrag, der sich als Leitfaden für den Ver-
tragsabschluss eignet. Zahlreiche Anmerkungen erleichtern die Umsetzung in der Praxis.
L
4.1
S. 1
11 Kultur & Recht Juli 2001
2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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1. Das Vertragsrecht im Kultur- und
Medienrecht im Allgemeinen
Wie in anderen Rechtsbereichen so fehlen auch auf dem Gebiet des Kultur- und Medien-
rechts ausführliche und insbesondere die Arbeit des Praktikers erleichternde gesetzliche
Vorgaben für die Abfassung von Nutzungsrechts- Lizenz- oder vergleichbaren Verträgen.
Diese sind somit überwiegend nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB), dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie bei mehrfach verwandten Vertragsmu-
stern nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen (sog. AGB Gesetz) zu beurteilen. Rechtsprechung, Tarifverträge, Handelsbräuche
und Usancen ergänzen dieses selbst für den Fachkundigen nicht ganz leicht zu durch-
dringende Geflecht.
2. Das Vertragsrecht im Verlagswesen
2.1 Das Verlagsgesetz
Etwas anderes als im Kultur- und Medienbereich im Allgemeinen gilt jedoch für den
Verlags-Bereich, in dem neben den vorgenannten Vorschriften die einzige gesetzliche
Regelung eines Urhebervertragsrechts, das „Gesetz über das Verlagsrecht“ (Verlagsgesetz
= VerlG) von 1901 Anwendung findet.
Im Vordergrund der gesetzgeberischen Überlegungen stand hierbei zwar der nachste-
hend behandelte Verlagsvertrag, die jedoch durch die in der Praxis durchaus relevanten
Bestimmungen über „Beiträge zu periodischen Sammelwerken“ gemäss §§ 41- 46 VerlG
und über den „Bestellvertrag“ gemäss § 47 VerlG abgerundet wurden.
Im Einzelnen:
Mit dem Abschluss eines Verlagsvertrags werden die Rechte und Pflichten zwischen dem
Autor (daher wird dieser Vertrag auch in der Praxis oft als „Autorenvertrag“ bezeichnet)
und dem Verlag festgelegt.
Ein derartiger Vertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Verfasser im Rahmen
seiner Hauptpflichten gehalten ist
- dem Verleger „Werke der Literatur und der Tonkunst“ zur Vervielfältigung und
L Verbreitung zu überlassen (§1) und zwar
4.1 - ausschließlich (§ 8) und
- das Werk an den Verleger abliefert (§ 9).
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Zu den im Gesetz erwähnten Werken zählen Noten, Bücher, Pläne, Landkarten und
sonstige Druckwerke und auch solche, die bisherige Druckwerke ersetzen wie beispiels-
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weise die CD- ROM .
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3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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Nicht unter „Werke der Literatur und Tonkunst“ fallen aufgrund des klaren Wortlautes
des Gesetzes und der später vereinbarten Richtlinien der entsprechenden Berufsverbände
„Werke der bildenden Kunst, einschließlich der Film- und Lichtbildwerke“.
Der Verleger seinerseits ist unter anderem verpflichtet,
- das Werk zu vervielfältigen (§1 Satz 2),
- mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald das vollständige Werk ihm zugegangen
ist (§ 15), und
- dem Verfasser in Ermangelung einer anderen Vereinbarung ein „angemessene Vergü-
tung zu zahlen“ (§ 22).
2.2 Die Schranken
Alle Bestimmungen des Verlagsgesetzes sind mit Ausnahme von § 36 VerlG abdingbar
und daher im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit unter Beachtung derer Schran-
ken grundsätzlich frei verhandelbar. Hierbei sind insbesondere folgende Einschränkun-
gen zu berücksichtigen:
- die Vorschriften des AGB Gesetzes z. B. hinsichtlich so genannter „überraschenden
Klauseln“ gemäß § 3 AGBG oder wegen Verstoßes gegen die Generalklausel gemäss
§ 9 AGBG oder § 10 Nr. 7 (Abwicklung von Verträgen), wenn unangemessen hohe
Ersatzansprüche bei Rücktritt oder Kündigung bzw. bei Ausübung des Rückrufs-
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rechts vereinbart sind ,
- die Vorschriften des Wahrnehmungsgesetzes und die Rechte der Verwertungsgesell-
schaften aufgrund der bestehenden Wahrnehmungsverträge
- die Regeln des Markengesetzes im Zusammenhang mit Titel- und Markenfragen,
- die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wegen
Preisgestaltungen oder Exklusiv- (Bindungs) Verträgen an bestimmte Verleger über
bestehende und künftige Werke,
- die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes wegen der Einräumung der Rechte an
künftigen Werken gemäss § 40 UrhG,
- EU-Normen wie Art 85, 86 EWGV und freiem Warenverkehr und Preisbindung
sowie
- die für alle Verträge geltenden bzw. zu beachtenden Regeln gemäss §§ 107, 133,
134, 138, 142, 157, 242 BGB.
3. Der Normvertrag über den Abschluss von L
Verlagsverträgen 4.1
S. 3
Eine Erleichterung kommt dem Praktiker bei seiner Tätigkeit durch den Umstand zugu-
te, dass der Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der bisherigen IG Medien (nunmehr
IG Medien/ Ver.di) mit dem „Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.-„Verleger
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4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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Ausschuss“ im Jahre 1978 einen sog. Normvertrag abschlossen. Dieser ausgewogene
Vertrag sollte zwar primär für deren Mitglieder gelten, hat sich jedoch in der Praxis
zumindest so durchgesetzt, dass selbst Verlage diesen mit Nicht-Verbandsmitgliedern in
seinen wesentlichen Bestandteilen – wenn nicht sogar vollständig – im Verlagsalltag
verwenden oder oft nur unwesentlich ergänzen oder modifizieren.
Dieser Vertrag wurde von beiden Vertragspartnern mit umfangreichen Aktualisierungen
z. B. aufgrund der neuen Techniken und der damit verbundenen neuen Vervielfälti-
gungs- und Verbreitungsmöglichkeiten versehen. Die Neufassung gilt seit dem 1. April
1999.
Er erschien dem Verfasser dieses Beitrags daher geeignet, den Nutzern des Rechtshand-
buchs diesen Vertrag als Richtschnur vorzustellen, versehen mit dem Hinweis, die ein-
zelnen Passagen sehr genau für die Wahrung der individuellen Interessen durchzuarbei-
ten und ggf. abzuändern.
Verlagsvertrag
zwischen
_______________________________________________ (nachstehend: Autor)
Anmerkung des Verfassers: Wenn mehrere Autoren an der Erstellung des Werkes betei-
ligt sind, alle mit Namen und genauen Adressen aufnehmen und wegen § 4 (z. B. Ab-
führen von Ausländersteuer) gegebenenfalls schon hier klärend erwähnen, ob die jewei-
ligen Personen „Deutsche“ im Sinne der Steuergesetze etc. sind
und
______________________________________________ (nachstehend: Verlag)
§1 Vertragsgegenstand
1. Gegenstand dieses Vertrages ist das vorliegende / noch zu verfassende Werk des
Autors unter dem Titel/Arbeitstitel:
_________________________________________________________________
________________________________________________________________
L
4.1 (gegebenenfalls einsetzen: vereinbarter Umfang des Werks, Spezifikation des Themas
S. 4 usw.)
Anmerkung: Muss das Werk erst noch „verfasst“ werden, sind beide Vertragspartner gut
beraten, alle relevanten, die Abwicklung eines derartigen Vertrages beeinflussenden
Punkte möglichst präzise [wie z. B. „Rohkonzept (etc.) liegt dem Verlag vor“, Anzahl der
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