Bis Ende 2015 bestanden zwei Einkommensteuersätze in Höhe von 15% sowie 20%. Diese Progression wurde mit der neuen Steuerreform aufgehoben. Mit dem 1. Januar 2016 gilt ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 18%. Die Militärsonderausgabe in Höhe von 1,5% bleibt weiterhin bestehen. Eine deutliche Vereinfachung und Vereinheitlichung gab es im Bereich der Sozialversicherung. Der bisher gültige Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 3,6% wurde ersatzlos gestrichen. Somit findet in diesem Bereich eine deutliche Entlastung der Arbeitnehmer statt, die in den niedrigeren Gehaltsbereichen durch die gegenläufige Steuererhöhung von 15% auf 18% nicht so sehr positiv ins Gewicht fällt. Die Sozialversicherungsbeiträge für zivilrechtliche Verträge (bisher 2,6%) und im Krankheitsfall (bisher 2%) entfallen ebenfalls. Der Arbeitgeberanteil wurde von bisher je nach Risikogruppe des Unternehmens zwischen 36,76% und 49,7% auf für alle Unternehmen einheitliche 22% gesenkt. Diese 22% gelten auch für zivilrechtliche Verträge und für die Gehaltsberechnung im Krankheitsfall (bisher 34,7% bzw. 33,2%). Dieser Schritt vereinfacht die Arbeit der Buchhalter bei den Gehaltsberechnungen erheblich. Darüber hinaus führt die Reduktion auf 22% zu einer deutlichen Entlastung bei den Arbeitgebern, der in einzelnen Fällen bis zu 23% bzw. rund 6.500 Hrywnja betragen kann. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherungsbeiträge wurde von 17 (Ende 2015: 23.426 Hrywnja) auf 25 (Januar 2016: 34.450 Hrywnja, Mai: 36.250 Hrywnja, Dezember: 38.750 Hrywnja) Minimalgehälter angehoben.