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GeschUtsnummer:
20 w8/14
31 0 27/13
KfH
Landgericht
Stuttgart
In Sachen
18. Februar 2015
~~NOTS ANvl/
4.
~ G .. l..'f:
~runwald, den . ~
2 li FEB. 2015
~ Eingang
~ht esanwalts<a{t:
Oberlandesgericht Stuttgart
20. Zivilsenat
Beschlu.ss
·;
-6-
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Land-
gerichts .Stuttgart vom 20.10.2014 Ober die Zulassigkeit des Spruchverfahrens
(Az. 31 0 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.
2. Die Antrage auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als. un-
zulassig verworfen.
3. Die Antragsgegnerin tragt die Gerichtskosten beider lnstanzen. Die Antragsteller
und die.Antragsgegnerin tragen in beiden lnstanzen jeweils ihre eigenen auBer-
..
gerichtlichen Kosten. .)
4. Der Geschaftswert wird fOr beide lnstanzen auf 200.000 Euro.festgesetzt.
GRUNDE
I.
' '
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionare der VARTA
AG, Ellwangen, die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes
der Borsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die GOP(A Beteili- .)
gungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die VARTA AG) ats Mehr-
heitsaktionarin hatte den Aktionaren im Anhang der Einladung zu der Hauptversamm-
lung vom 21.05.2012, bei der Ober den ROckzug der Gesellschaft von der Borse ent-
schieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der VARTA AG zum Preis
von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veroffentlichung de~
Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der VARTA AG .
beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermachtigt wird, den Antrag auf Widerruf
der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der Frankfyrter Wert- ·
papierborse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren
richtet sich gegen die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die
..
..... r .. .. - -
-7-
VARTA AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen
war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsatze
der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die
Aktionare bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten
Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben
(II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254- Frosta).
Die Parteien straiten urn die Frage, ob das Spructivertahren durch diese Entscheidung
des Bundesgerichtshofs unzulassig geworden ist.
.0
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 0 27/13
KfH SpruchG, entschieden, dass das·spruchverfahren zulassig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rOckwirkende Kraft. FOr das
laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BG_H. Der
BGH habe seine Rechtsprech_ung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung gean-
dert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbil-
dung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschlieBiich dessen OberprOfung
im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildu.ng sei nach Auffassung 'des ~GH
durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.1.07.2012 die Grundlage
entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Rich-
r terrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbs~ngebots entfallen. Es k6nne da-
~ hinstehen, ob eine echte oder eine unechte ROckwirkung vorliege, denn in beiden Fallen
sprachen Oberwiegende GrUnde des Vertrauensschutzes der ·antragstellenden Minder-
heitsaktionare gegen eine ROckwirkung. Die Antragsteller hatten im Vertrauen auf den
Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtange-
bots gewahlt, weil sie davon ausgegangeh seien, das Barangebot auf seine Angemes-
senheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren OberprOfen lassen zu konnen. Dem ge-
genOber hatten die VARTA AG und die Antragsgegnerin kein schutzwOrdiges Vertrauen
darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben worde. Die lnteressen der An-
tragsteller wOrden deshalb Uberwieg,en. Auch 6ffentliche lnteressen wOrden keine
RUckwirkung gebieten. Die Kammer raume deshalb der Rechtssi'cherheit den gewichti-
geren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
'
_I
- 8-
Wegen der weiteren Einzelheiten der BegrCmdung wird auf den Beschluss des Landge-
richts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendel sich die Antragsgegnerin, die hiergegen ent-
sprechend der dem Beschluss angefOgten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde
eingelegt hat.
Das Umdgericht Obersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs be-
reits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung
'festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-
Entscheidung vertrauen dOrften. Er habe den Antragstellem in dem von ihm entschiede-
nen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewahrt und die Wirkung der Entschei-
dung gerade nicht auf kOnftige Spruchverfahren beschrankt. Dem entsprechend konne
auch hier kein Vertrauensschutz gewahrt werden, weil di~s zu einem willkOrlichen Er-
gebnis- kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vor-
liegenden Verfahren - fOhren wOrde.
Zutreffend habe das Landgericht MOnchen I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Ver-
trauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Oberlegungen
zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maf!geblicher Zeitpunkt fOr die
PrOfung der Zulassigkeitsvoraussetzungen sei ausschlief!lich der Schluss der mOndli-
chen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in De-
listing-Fallen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter
Rechtsbehelf mehr.
Unzutreffend gehe das Landge~icht davon aus, dass die Frage der ROckwirkung einer
Rechtsprechungsanderung sich grundsatzlich nach den Regeln der ROckwirkung fOr
Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Ge-
setzes- und Rechtsprechungsanderungen gerade nictlt gleich. Rechtsprechungsande-
rungen wirkten vielmehr grundsatzlich ab sofort. Eine geanderte Rechtsprechung sei
grundsatzlich auf aile zur Entscheidung anstehenden Faile anzuwenden, sofern das er-
,kennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Obergangslosung .wahle. Die deutlich ge-
ringeren Anforderungen gegenOber GesetzesrOckwirkungen ergaben sich daraus, dass
hochstrichterliche Rechtsprechung - auch richterliche Rechtsfortbildung - kein Geset-
.'
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-9-
zesrecht sei. Prozessbeteiligte konnten deshalb von vornherei.n nicht darauf vertrauen,
dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten
werde. Ein Verstol1 gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Hechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts nur in Betracht, w~nn die Anderung der Rechtsprechung wlllkUr-
lich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte Oberhaupt zu prUfen. Hier liege
schon keine willkurliche Rechtsprechungsanderung vor. Zudem sei kein relevanter Ver-
trauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechun9 sei keine besonders ge-
. .
festigte und langjahrige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antrag-. . '
steller, denen es lim eine mogliche Optimierung_ihrer Fhwnzen, nicht aber um ~in~ Exis-
tenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
Die Antragsteller halten.dem gegenUber die Beschwerde.teilweise bereits fOr unzulassig,
j~denfalls aber fOr unbegrUndet und ·die. Entscheidung des Landgerichts fUr zutreffend.
Sie verweisen Oberwiegend zur BegrUndung auf die Grunde der landgerichtlichen Ent-
scheidung, Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahr~n im
Hinblick auf§·39 Abs. 2 Satz 2 BorsG iVm § 46 BorsO d~r Frankfurter Wertpapierborse
statthaft sein mOsse, weil auf Grund der Verkurzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten
auf 3 Monate (~1. 1434) der Schutz :qer Aktionare nur durch ein Spruch~erfahren ge-
wahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgefOhrt, dass der
Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zu-
rUckbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BorsG vor~·esehene Schutz eingehalten wer-
(' de. Der BGH stelle damit insbesondere auf die .den Anlegern zur VerfUgung stehende
- Zeit von sechs Monaten fUr die Entscheidung Uber eine Deinvestition ab. Die Frankfurter
Wertpapierborse hab~ dem entsprechend nach § 46 Abs. 2 , 3-BorsO angeordnet,·dass
die Fr·istverkUrzung nur unter der MaBgabe erfolge, dass ctie Hohe der Barabfindung im
Spruchverfahren OberprOft werde. Die A~tionare hatten mit Einraumung einer Abfindung,
die ausdrUcklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vall-,
standiges Recht erworben, das'ihnen nicht rOckwirkend entzogen werc;ie konne.
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von
der Statthafti9keit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmal~ mlt Schriftsatz
vom 15.11 .2013, also Uber ein Jahr nach Veroffentlfchung der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts eine angebliche Urizulassigkeit gerOgt habe. Einige Antragstel-
ler verweisen darauf, dass der Gesef:zgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfah-
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-10-
rensgesetzes nur deshalb nicht auf das Oelisting erweitert habe, weiJ·dieses bereits ge-
richtlich ~so entschieden.worden sel. Eine vom Gesetzgeber ausdrucklich bestatigte, ge-
festigte Rechtsprechung konne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen wer-
den.
Der gemeinsame Vertreter halt die Entscheidung des Landgerichts fOr zutreffend. Er
auBert zudem 'erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesge-
richtshofs. Jedenfalls sprachen uberwiegende Gru'nde de_s Vertrauensschutzes fOr die
. .
Zulassigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionaren
. .
habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gericht-
lich Oberprufen zu konnen. Zwischenzeitlich sei· das Kaufangebot abgelaufen und die
Aktionare hatten keine Moglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt
sei mit dem Ablaut der Drei-Monats-Frist fOr die Aktionare, die·das Angebot nicht ange-
nommen haben, ·abgeschlossen. Die Anwendung der geanderten Rechtsprechung stelle
eine echte ROckwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulassig sei.
Wegeri des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsatze nebst Anla-
.· gen verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsge·gnerin ist zulasslg (hierzu unter 1.) und begrOndet (hierzu
unter 2.).
1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als
solche zulassig.
Nach Oberwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neurege-
lung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBI. I S. 2586, 2587) wei-
ternin eine Zwischenentscheidung Ober die Zulassigkeit des.Spruchverfahrens zulassig
und hiergegen_ die Beschwerde nach § 58
ler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., §
gers/Korber/Ederle/Theusinger, AktG,, 3. Aufl.,
Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spind-
12 SpruchG Rn. 25; Bur-
§ 12 SpruchG 8n. 1; Kolner Komm-
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• !
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AktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Kiocker, AktG, 2. AufL, § 12
SpruchG Hn. 3; Lutter/Mennicke, Ull)wG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preu~. NZG
2009, 961 , 965; Heidei/Kren~k. AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die
sofortige Beschwerde nach. §§ 567 ff. ZPO fOr statthaft halt; a, A.: Kolrier Komm-
AktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zogerlich Emmerich/Habersack!Emmerich,
Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
Der Senat teilt die Auffassung der uberwiegenden Ansicht und halt jedenfalls in Spruch-
verfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO fUr zutreffend. Die erstin-
stanzliche ZwischenentsQheidung Ober die Zulassigkeit des Spruchverfa~rens ist analog
§ 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass
hiergegen die Beschwerde nach §58 Ab~. 1 FamFG st~tthaft ist.
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der
Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulassig und sachge-
recht. Es liegen sowohl eine· planwidrige Regelungslucke als auch eine ·vergleichbare
lnteressenlage vor:
Sis zum lnkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Ver-
- '
togungen des Gerichts erster lnstanz nach § 19 A~s. 1 FGG a.F. die eirifache Be-
schwerde statt. Als Verfugung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere
r auch Zwischenentscheidungen Ob~r die Zulassigkeit des Spr~chverfahrens angesehen,
die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19
Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12' .
SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, Spruch.G, 1. Au_fl., §
12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen
. . ..
d.ie En~entscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die lnstanz abschlieBenden·Ent-
scheidungen Ober das Spruchverfahren, statthaft.
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geandert, dass nun-
mehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen
nach §,11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsatzlich riur
auf die Anfechtung der Endentscheidung ·nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwi-
schenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Huffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. §
- 12-
12 SpruchG Rn. 1). Die Ober § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vors~hrift Ober Be-
schwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen
die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Ge-
setz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht
selbstandig anfechtbar.en Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen
sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
Das FamFG enthalt an verschiedenen Stellen Sondervorschriften fOr Zwischenentschei~·
dungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender
Auflistung der geregelten Faile: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Kei-
dei/Meyer-Holz, FamFG,.18. Auf!. § 58 Rn. 93). Grundsatzlich kann eine Zwischenent-
scheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrOcklich ge-
regelten Fallen.nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn
der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zOgiges Verfahren bis·zur Haupt-
sachenentscheidung zu ermoglichen, was durch die Moglichkeit, jede Zwischenent-
scheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten,
verhindert wOrde (vgl. MOnchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem ent-
sprechend wurden in der Rechtsprechung seit lnkrafttreten des FamFG Beschwerden in
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenent~cheidungen fOr unzulassig
gehalten, weil sie nicht ausdrOcklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-
RR 2011 , 577 fOr die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG
Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 fOr die Entscheidung Ober die Bestellung eines ge-
meinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG DUsseldorf 1-26 W 19/12 (AktE),
.
26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 fOr einen Beweisbeschluss und die Vorschussanfor-
derung in Spruchverfahren). FOr zulassig erachtet wurde dagegen auf Grund der Be-
sonderheiten der Entscheidung Ober die internationale Zustandigkeit die Beschwerde
gegen eine Zwischenentscheidung Ober die internationals Zustandigkeit in einer Famili-
ensache (OLG Stuttgart 17 UF 6011'4, BeckRS 2014, 09719).
FOr Zwischenentscheidungen Ober die Zulassigkeit enthalt das FamFG keine gesonder-
te Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen Ober die allgemeine
Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog an-
wendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allge-
meine Verweisungsnorm fehlt fOr den sonstigen Anwendungsbereich des.FamFG, ins-
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-13-
besondere auch fOr Spruchveriahren. Dies schlieBt a~er jedenfalls fOr Spruchverfahren
eine analoge Anwendung vc:>n § 280Abs. 2 zpo nicht aus. Die Neuregelung des Veriah-
rensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsatzlich eine·r analogen Her-
anziehung ·von Vorschriften·des ZPO entgegen, vielmehr konnen die Vorschriften der
ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gericht~barkeit wie dem
Spruchveriahren auch weiterhin zur SchlieBung bestehender Regelung.siOcken heran-
gezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das
SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsatze des Veriahrensrechts der frei-
willigen Gericht?barkeit dem nicht entgegens~ehen (vgl. Keidei/Sternal, FamFG, 18.
AufJ... § 1 Rn. 36; MOnchKomm FamFG/l,Jirici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4;
for das Spruchverfahren: Spindler/Stitz/Drescher, AktG, 2. Auf!., § 17 SpruchG Rn. 2;
Preul1, NZG 2009, 961).
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 Z.PO liegen jedenfalls fOr
das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdruckliche Regelung diesbezOglich in
FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regefungen .des FamFG und des
Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschlfeBend und schlieBen nach ihren Grundsat-
zen eine_derartige AnaIogie aus. lm Gegente.il ergibt sich aus der BegrOndung des Ge-
setzgebers zur Neurege_lung d_es § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige An-
fechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals gel-
tenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitli-
. . .
chung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203).
r ·- Die Anderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbe-
grOndung nur als Folgeanderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Daf.Or,
dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulassigkeit einer Zwiscnenentscheidung
Ober die Zulassigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Be-
schwerde hiergegen ·andern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Anderung der bestehenden Rechts-
lage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die
aus Grunden der Verfahrensokonomie nicht selbstandig anfechtbar sein sollen, hat die
Zwischenentscheidung Ober die Zulassigkeit einen eigenen ReQelungsgehalt im Hinblick
auf die Hauptsache, indem Ober einen Teil_des Verfahrens mit Auswirkung auf die
Hauptsachentscheidung abschlieBehd,. wenn auch nicht verfahrensabschlieBend, ent-
schieden wird. lnsoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Be'schwerde
•.
- 14-
gegen Zwischenentscheidungen stutzen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch fOr
echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwen9ung
von § 280 ZPO befOrwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7;
Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, Fa~FG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber fOr das
Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-
Reformgesetzes stand (ebenso PreuB, NZG 2009, 961~ KolnerKommAktG/Wilske, 3.
Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14.).
Auch die fOr eine Analogiebildung erforderli9he vergleichbare lnteressenlage liegt vor.
Ebenso wie·im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein BedOrfnis fOr Zwischenentscheidungen Ober die Zu-
lassigkeit. Die Streitigkeit Ober Zulassigkeitsfragen, insbesondere auch Ober die Statt-
haftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilpro-
zessen vergleichbar. Gerade die PrOfung der BegrOndetheit von Spruchverfahren sowie
die DurchfOhrung einer mOndlichen Verhandlung zur BegrOndetheit sind haufig zeit- und
kostenintensiv und in vielen Fallen mit Kosten eines Sachverstandigen od~r zumindest
des sachverstandigen PrUfers verbunden. Es ware deshalb auch in Spruchverfahren
nicht prozessokonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezOglich der BegrOndetheit
herbeizufOhren, urn dann im Beschwerdeverfahren auch Ober die Statthaftigkeit des
Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren
bereits unzulassig ist.
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies fOhrt dazu, dass die Entscheidung Ober
die Zulassigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und so-
mit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelun-
gen Ober die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch
wenn das FamFG ·bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen
Zwischenentscheidungen vorseh~n . auf diese Vorschriften Ober die sofortige Beschwer-
de verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich fOr Zwischenentscheidungen Ober
die Zulassigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind.
Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des§ 280 ZPO (eben-
so: Spindler/Stitz/Drescher, AktG, . 2. A~fl., § 12 SpruchG Rn. 25; BOr-
gers/Korber/Ederleffheusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kainer Komm-
AktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Kiocker, AktG, 2. Aufl., § 12
SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12_SpruchG Rn. 5;. PreuB, NZG
2009, 961 , 965; a. A. Heidei/Kren~k, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die soforti-
ge·seschwerde nach §§ 567 ff. ZPO fUr statthaft h~Ut).
Die - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - eingelegte sofortrge Besc~werde der
Antragsgegneri.n kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt wer-
den,·da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel ein-
legen wollte und zudem fOr die einfache Beschwerde eine langere Frist von 1 Monat gilt,
die die Af")tragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
'f"i bie·Beschwerde ist begrOndet.
Die Antrage der Antra~steller auf Durchflihrung eines Spruchverfahrens im Hinbli~k auf
?as Abfindungsangebot der Antragsg·egnerin an di~ Aktionare der VARTA Aktiengesell-
. .
sc~aft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulassig und deshalb zu veiWerfen.
Ein ?pruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfin-
. dungsangebot ist ~icht statthaft. In Obereinstimmung mit der ganz _ObeiWiegend vertre-
tenen Auffassung halt der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch tor' '
laufende Spruchverfahren fOr zulassig und ge.boten (vgl. OLG MOnchen .31 Wx 292/14,
(:... ZIP 2015, 270; OLG D,Osseldorf 1-26 W 20/1.2, ZIP. 20'15, 123; LG ·Munchen I 5 HK 0
..t 19239/07, ZIP 2014, 1429; HOffer/Koch, ~ktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. .7;
-Giienke/Roder, BB 2014, 899, 905; RoBkopf, ZGR 2914, 487, 502; Arnold/Rot~enburg,
DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Pa-
schos(KiaaBen, AG 2014, 33; Bungert!Wettich, EWiR 2014,·3; Wieneke·, NZG 2014, 22;
a . A._Lochn€!r/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
Die Z~lassigkeit des Antrags auf DurchfOhrung eines Spruchverfahrens ist von Amts
I
we9,e(l und in jeder Lage des Verfahrens .zu prOfen (vgl. OLG MOnchen 31 Wx 292/14,
ZIP 2015, 270;Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; HOtter/Koch,
AktG, 11 . Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8)..Die Zulassigkeitsvoraussetzungen sind
nach allgemeinen prozessualen Grundsatzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten
- 16-
mUndlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mOndliche Verhandlung im Zeitpunkt
der Entscheidung zu beurteilen (vgl. fOr aile ~OnchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4.
Aufl., vor § 253 Rn. 16; fUr das Spruchverfahren: OLG MOnchen 31 Wx 292114 ZIP
. '
2015, 270; Glienke/Roder, 88 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der
Einwand von Antragstellerseite, die ZulassigkeitsrUge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3
SpruchG prakludiert, nicht.
Unter BerUcksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidun.g des
Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254- Frosta), der der Se-
nat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antrags-
gegnerin wegen des Delisting der VARTA AG nicht statthaft.
Gesetzlich geregelt ist die Anw~:mdung des Spruchverfahrensrechts fUr die Faile des
Delisting nicht. § 1 SptuchG zahlt das Delisting nicht als mogliche Anwendungsfallgrup-
pe auf und es existiert_keine normative Grundlag~~ die fOr das Delisting auf das Spruch-
verfahrensgesetz verweist. Ober die gesetzlich geregelten Anwendungsfalle hinaus
kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen Ober das Spruchverfahren
in Betracht (vgl. Kolner KommAktG/Wasmann. 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN;
Hoffmann, Festschrift fOr Stilz, 2014, S. 267, 268 ft.). Die entsprechende Anwendung
des Spruchverfahrensgesetzes auf die Faile des Delisting hatte der Bundesgerichtshof
in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hinter-
grund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionaren mit dem Beschlussan-
trag Ober ein Delisting ein Pflichtangebot Ober den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert
vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war
die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Oberpru-
fung eines Pflichtangebots auf Abftndung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
Die Grundlage fOr die anaJoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delis-
ting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung ·entfallen. Der Senat folgt dieser
Entscheidung·und deren BegrOndung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Haupt-
versammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die aur!>enstehenden Aktiona-
re, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege .des Spruchverfahrens zu OberprOfen
ist, so dass keine eine Analogie re·chtfertigende vergleichbare Sachlage zu den son.sti-
gen $trukturmaBnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
v
! • 'I
-17-
b.
Auch die Oberprufung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Ma~rotron­
Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot
wurde- wie sich aus der Angebotsuriterlage (AG 2) ergibt - .zwar im Hinblick auf die
Macrotron-Re.phtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtspre-
chung und das dort aufgestellte Erfordernis elnes Pflichtangebots wird auf Seite 2 des
Abfindungsangebots hingewiesen und ausgetuhrt, classes sich um ein solches Angebot
handelt. Nach de.r neuen Rechtsprechung des _Bundesgerichtshofs, der sich der Senat
anschlieBt, war das Angebot schon von vornhereln nicht erforderlich. Dies ist auch fOr
die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die
'
G noch unter Geltung der ursprunglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflicht~ngebote
als freiwillige Angebqte zu behandeln sind (vgl. RoBkopf, ZGR 2014, 488, -502).
Wird die in der Fro'sta-E.ntscheidung vertretene Auffassung- Wie von dem Senat- ge-
. .
teilt, so ist sie auf aile nicht abgeschlossenen Faile anzuwenden. Es handelt sich bei der
Frosta-Entscheidung nicht uin eine Gesetzesanderung fUr die Zukunft, sondern urn eine
. .
Rechtsprechungsanderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffas-
sung ·lage auch dann. kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige
Rechtsprechung ausdrucklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus
dem Gesetzgebungsverfahren zlir Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass ·der
Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine ge-
-
(""". setzliche Regelung hierzu treffe~ wollte: 'In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine
Erweiterung des § .1 SpruchG urn das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine
vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene DisKu.ssion in Wissenschaft und
Praxis Ober die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-
Drucks. 16/2~19, S. 28).
Verfassungsrechtliche Grunde und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der An-
tragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung fur den vorliegenden
Fall nicht entgegen.
. .
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst - entgegen der Auffassung der Antrags-
'gegnerin - f.ur die Frage ihrer ruckwirkenden Anwendung auf Delisting-Falle keine Aus-
•
sage entnomm_en werden kann, weil die Entscheidung zueinem Downgrading und ge-
-18-
rade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung
' '
auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsatzen.
Hochstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine ver-
gleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer friiher vertre-
tenen Rechtsauffassung verstoBt grundsatzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es be-
dart nicht des Nachweises, dass sich tats~chliche Verhaltnisse oder.allgemeine An-
schauungen in einer bestimmten Weise geandert hatten. Gerichtliche Entscheidungen
wirken regelmaBig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlosse-
nen Sachverhalt ein. Diese sogenannte·unechte Riickwirkung ist grundsatzlich rechtlich
unbedenklich. Die Regeln Ober die Begrenzung ruckwirkender Anderungen von Geset-
zen konnen auf die hochstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres Obertragen
werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgeriehts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85- RCtgeverkrOmmung; BVerfG 1
BvR 1557/01, juris Rn..9- Diplomchemiker jeweils mwN). Die Anderung einer standigen
hochstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens-
schutzes grundsatzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begrUndet ist und sich
im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halt (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85
mwN).
..
Schranken der RCtckwirkung konnen sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunk-
ten bei gefestigter langjahriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris .
Rn. 79 mwN), wenn die von der ROckwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der
bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwagung mit den
Belangen der Gegenpartei und den Anliegen 9er Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der
hiernach zu treffenden Abwagung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit ei-
nen dem Grundsatz der Rechtssicherheit~ mindestens ebenburtigen Bestandteil des
Rechtsstaatsprinzips begrOndet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtspre-
chung des Hundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378710, juris Rn. 50: Unechte
ROckwirkung nur ausnahmsweise unzulassig, wenn kein angemessener Ausgleich zwi-
schen ·dem Vertrauen auf den Foitbestand der bisherigeA Rechtslage, der Bedeutung
. des gesetzgeberischen Anliegens fOr die Allgemeinheit und. der grundrechtsgemaBen
A~sgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhaltnisses erfolgt). In privat-
rechtfichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsatzlich einen Anspruch darauf, dass das
0
I
. '
I
'.
-19-
Gericht n~ch dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr isf ~s nur dann zu-
zumuten, ein ihr ungOnstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwartiger
hBchstrichterllcher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus fOr den
Gegner erwachsenden Folge~ unter dem Gesichtspunkt des VertrauensschL:~tzes zu
unbilligen, -ihm nicht zumutbaren Harten fOhren wOrden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn.
27)1
Die unechte ROckwirkung durch eine Rechtsprechungsanderung wurde demnach in
der Regel nur _in Hillen eingeschrankt, woes urn de~ Fortbestand eines. Dauerschuld-
.verhaltr:tisses ging und die ROckwirkung.fOr den davon Betroffenen moglicberweise exis-
tenzbedrohende .Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris .Rn. 28 mit Verweis
·u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff. ; BGHZ 114, -127, 136 f.}. lm Rahmen der Ab-
~ wagung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beach-
ten, dass. die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsatze dem Gesetzesrecht na-
Iler liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden
Rechtsprechung dem ·Gedanken der Rechtssicherheit grol!eres Gewicht zukommt als
bei einer rein rechtsanwendenden Rect}tsprechung (vgl. G.oette, Festschrift fOr Stilz,
2014, S. 159, 167}.
'
Die Anwen~ung dieser Grundsatze fOhrt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass
die aus Sicht des Senats zutreffende geanderte Rechtsauffassung zu den Vorausset-
- '
zungen eines Delisting rOckwirkend auch ·;n den Fallen anzuwenden ist, in denen zwar
Ober das Delisting bereits durch die Hauptversammlung b~schlossen und diese_s bereits
0 durchgefOhrt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots fOr die Aktien der Minder~
heitsaktionare, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein
Spruchverfahren zur OberprOfung der Angemessenheit der Hohe der Abfindung anhan-
gig ist. Dies gilt auch unter BerOcksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-
. - '
Entscheidung die Voraussetzungen fUr das Delisting nicht in Auslegung bestehenden
Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift tor Stilz,
2014, S. 159}.
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rockwirkung vor, son-
dern allenfalls eine zulassige unechte ROckwirkung (ebenso OLG MOnchen 31 Wx
292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geanderten RechtsprechungfUhrt nicht da-
zu, dass ein bereits entstanden¢r Anspruc_h der Antragsteller rOckwirkend aufgehoben
wOrde (a. A mit nicht Oberzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489,
-20-
491 ). Ein Anspruch der Aktionare auf.Zahlung der angebotenen Abfindung entstetit erst
mit der Annahme des.Abfindungsangebots. ~oweit Aktionare das Abfindungsangebot
bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgeg-
nerin und diesen Aktionaren zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die ge-
anderte Rechtsprechung nicht beruhrt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150,
154; RoBkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Weg-
falls der Geschaftsgrundlage). Soweit Aktionare aber- wie die Antragsteller- das An-
gebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionare gegen die An-
tragsgegnerin auf Obernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags
entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berOhrt wird. Vielmehr war im
Zeitpunkt der Rechtsprechungsanderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der
Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung
noch zu uberprOfen und daraufhin die Entscheidung uber die Annahme des ggf. erhoh-
ten Abfindungsangebots zu treffen war.
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung fuhrt nunme.hr dazu, dass das Angebot der
Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablaut der Angebotsfrist
entfiel, so dass die Antragsteller keine Moglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der
Abfindung Oberprufen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhohung des Ange-
bots durch Entscheidung des Gerichts und auf eih Ausscheiden gegen die moglicher-
weise erhohte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionare der
VARTAAG.
Eine echte Ruckwirkung liegt - entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und
des gemeinsamen Vertreters - auch nicht deshalb vor, wei! das Delisting mit dem Wi-
derruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antrags-
gegnerin nicht mehr annehmen konnen. Die Anderung der Rechtsprechung wirkt sich
. .
auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulas-
sung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberohrt. Keine Veranderung ergibt sich
auch insoweit, als das ursprungliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstel-
lern nicht mehr angenomrrien werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist.
Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsanderung nicht ruckwirkend auf einen abge-. . '
schlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den
Antragstellern die Chance genommen wird, eine hohere Abfindung im Wege des
.I
0
0
-21-
Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen moglicherweise auch die Moglichkeit ge-
nommen wird, das ursprungliche Angebot nach Entscheidung uber das Spruchverfahren
doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen ver-
gangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht slch auf den durch die Einleitung des
Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt Den Antragstellern werden ansonsten
noch offene Chancen und _Gestaltungsmoglichkeiten genommen, was bei der' P~ufung
der Zulassigkeit_einer unechten ROckwirkung im Rahmen der Abwagung (hierzu unter
cc) zu berucksichtig~n ist.
Diese.Folgen sind fUr die Antragssteller allerdings hinnehmba·r und nicht unter Vertrau-
~ . ensschutzgesichtspunkten z;u korrigieren. Die Vora~sse~ungen, ~nter denem eine Her-
·- anziehung der Rechtsprechungsanderun.g fUr laufende Verfahren abgelehnt werden
' .
konnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts -der bestehenden Diskussion zum De-listing
und dessen Voraussetzungen bereits ein schutzE!mswertes Vertrauen auf eine fortbeste-
. . -
hende gefestigte Rechtsprechun9 (h_ierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig ·und stellte keine willkurliche Recht-
sprechungsanderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch
kein 'unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen wurde, von der Anwendung des nun-
mehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc)..
aa..
Es fehlt bereits ein schutzenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-
Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte hochstrichterli:-
che Rechtsprechung dar, auf die sich ein schqtzenswertes Vertrauen hatte grOnden
konnen (ebenso OLG Munchen 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
Jedenfalls we.nn ~ine Rechtsprechungslosung - nicht nur vereinzelt - angegriffen wird
und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwOrdiges Vertrauen in deren Fortbe-
stand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf
Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof Uberdacht wird (vgl. Goette, Festschrift
fOrStilz, 2014, S. 159, 168).
,,
l
-22-'-
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von
vornherein umstritten (vgL jeweils mit ausfUhrlichen Nachweisen Kelner Komm-
AktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ft.; RoBkopf, ZGR 2014, 487, 493;
Arnold/Rothenburg, bStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrot-
ron-Entscheidung in einem obiter dictum erklart, dass die gravierenden wirtschaftlichen
Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien
in den Freihandel ausgeglichen werden konnen (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24),
was dator spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Dow.ngrading denselben
Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde dwch die Oberlan-
desgerichte Oberwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der
Macrotron-Grundsatze tor eif') Downgrading in den Bereich der Qualitatssegmente des
Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, vernein-
t_en (vgl. OLG MOnchen 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/qa, 88 2009, 1496;
. .
OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11 , ZIP-2012, 371 : obi-
ter dictum}. Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung je-
dehfalls nicht fOr aile Faile des ROckzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die
gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
J
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes·eine Er-
weiterung des § 1 SpruchG um das 'Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf
die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis Ober die Voraus-
setzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle {BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-
Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die lnstanzgerichte fOr
den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und
offensichtlich noch nicht abgeschlossen, sb dass eine gefestigte Rechtsprechung, von
deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein_schOtzenswer-
tes (ertrauen. erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (eb~nso OLG MOnchen 31 Wx
292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Roder, BB 2014, 899, 905; RoBkopf, ZGR 2014, 487,
502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489,
491 f.)..Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung tor
l~ufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
0
0
·.
-23-
·'
Die weitere .Eritwicklung bestatigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-
Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch ~ntscheidungserheblich ware: So befasste
sich das Bundesverfassun~sgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ent-
scheidung des OLG MOnchen (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading _in den qualifizierten
Freiverket)r und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen.die Entscheidung des KG (2 W
14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt u,nd auch im Rahmen einer Pressemit-
.teilung des Bundesverfassungsgerichts vom -16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem .die
mundliche Verhandlung angeku_ndigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren
ging es entscheidend urn die Eigentumsverletzung durch' den Ruckzug.VOfl dem gere-
gelten Markt und damit um ~ie Grundlage ·der Macrotron-Rechtsprechung. Die Ent-
. ~ scheidung Ober die Verfassungsbeschwerde_n erging ,am 11.07.2012 und war niaBgebl'i-
·f •.
- cher Grund fur die Anderung der Rechtsprechung ees Bundesgerichtshofs. Auch wenn
n
das Bundesverfassungsgericht in dieser Entschei~ung 'die Rechtsfortbildung hinsichtlich
der Voraussetzungeh des Delisting fOr zulassig gehalten hat, hat es mit der Entschei-
dung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der
Macrotron-Entscheidung die Gn:mdlage.entzogen.
r
bb.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich ger.echtfertigt sowie auf
Grund der vorangegangenen Entscheidung des.f?undesverfassungsgerichts folgerichtig
und stellte·keine wiiJkurliche Rechtsprechungsanderung.dar.
. '
Die Anderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtstiofs grundet in der Entscheidurig
des Bundesverfassungsgerichts ium Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVer-
fGE 132, 99}, .wonach der Widerruf der Borsenzulassung fur den reguJierten Markt auf
Antrag des Emittenten den ~chutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht ·beruhrt.
Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese
maBgeblich auf qen verf~ssungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stotzte. Der
Bundesgerichtsnof begrOndet seine Rechtsprechungsanderung des.halb fo.lgerichf!g mit
Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn.. .
3). Eine willkurliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsan-
derung,liegt somit nicht vor.
-24 ~
cc.
Schon auf Grund des fehlenden schutzwOrdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der
Willki.irfreiheit der Rechtsprechungsifnderung ist die Hera.nziehung der Frosta-
Rechtsprechung fOr Jaufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine lnteressenabwa-
gung kommt es so_mit nicht_an. Nur erganzend sei deshalb angemerkt, dC!SS das Interes-
se der Antragsteller bei einer Abwagung mit den f3elangen der Gegenpartei und den
Anliegen der Allgemeinheit nicht Oberwiegen wOrde. Die aus der Anwendung der Recht-
sprechungsanderung for die Antragsteller erwachsenden Folgen fi.ihren nicht zu unbilli-
gen, ihnen nicht zumutbaren Harten.
Folge der ri.ickwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsanderung ist, dass die An-
tragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich OberprOfen zu. . .
lassen und moglicherweise gegen eine hohere Abfindung als ursprCtnglich angeboten
aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutba-
re Beeintr~chtigung der Antragsteller dar, die im Verhaltnis zu dem _Grundsatz d.er mate-
riellen Gerechtigkeit ~nd dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem gelten-
den Recht entsprechend b~handelt zu werden, Oberwiegen wurde. lm Gegenteil beein-
. .
trachtigt der Wegfall der Chance zur OberprOfung des Angebots d,ie Antragsteller nicht in
geschOtzt~n Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
Folge der ruckwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregelh ist weiter, dass die
Antragsteller, die das nunmehr 'als -freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht
angenommen haben, Aktionare der VARTA AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie
aber nicht.gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben,
die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das
Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeintrachtigt der Wegfall der Zulassung
zllm regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 B'vR 3142/07, 1
BvR 1569/08, BVertGE132, 99). Eine grundrechtHch relevante Rechtsverletzung ent-
steht somit durch die rOckwirkende Anwendung der Rechtsprechungsanderung nicht.
Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen
selbst erworbenen Aktien. Keine fOr die aufgeworfene Frage entscheidende Beeintrach-
tigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsanderung und der damit
verbundenen Unzulassigkeit des _Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dOrften,
das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 0 212/13, ZIP 2014, 320), wahrend
-25-
bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach d~r Entschei-
dung O_ber das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen ware, auch gegen Abfin·-
'dung in ursprOnglich angebo~ener Hohe aus der· Gesellschaft ·auszuscheiden (zur
· Rechtskonstruktion diesbezuglich vgJ. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die
Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich fOr zu niedrig·, da sie diese
ansonsten angenommen hatten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Ange-
bots bestand somit grundsatzlich nicht,. da sie- wie die Einleitung des Spruchverfahrens
zeigt- der Auffassung .waren,.da.ss die angebotene Abfindung dem Wert ihrer·Aktien
nicht entspricht. Es beeintrachtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den gel-
tend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigehden Weise, wenn sie du~ch di.e Recht-
r... sprechungsanderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen fOr unangemessen
· ~ .~ gehaltene Angebot anzunehmen. War~ es ihnen entscheidend darauf angekommen,
-~
'
aus der' Gesellschaft auszuscheiden, .und hatte dies ihrem Willen auch im Faile der
Nichterhohung durch das Spruchverfahren entsprochen, hatten sie dies sichern konnen,
indem sie das Angebot nach Antragst~llung im Spruchverfahren annahmen oder jeden-
. . .
falls fUr aile Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch ware ihnen sowohl die
DurchfOhrung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhohten
Abfindung gesichert geiyesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls
zu dem.angebotenen Bettag. Oas Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die An-
nahme des Angebots zu dem angebotenen Preis fOr die Antrag~teller jedenfalls nictlt
entscheidend war.
Auch die·Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Borsenord-
nung der Frankfurtet Wertpapierborse fur die Wirksamkejt des Widerrufs .der Zulassung
auf drei Monate verkurzt wurde, fOhrt nicht zu einem Oberwiegenden Vertrauensschutz,
der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung fur den vorliegenden Fall unzulassig
machen wurde. Zwar war Voraussetzung dieser VerkOrzung nach § 45 Abs. 3 der Bor-
senordnung, dass den Aktionaren ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Hohe im
Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) OberprOft werden kann.
§ 45 Abs. 3 der Borsenordnung der Frankfurter Wertpapierborse greift damit offensicht-
lich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und halt ei.ne kOrzere Frist fOr ~ie Wirk-
samkeit des Widerrufs fOr ausre'ichend, wenn die Aktionare die Moglichkeit haben, die
Aktien an die Emittentin bzw. den GroBaktionar zu verkaufen und das A~gebot auf An-
gemessenheit OberprOft werden kann. Diese Vor:aussetzung ist bei Anwendung der .ge-
-26-
anderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr
im Wege des Spn.lctiverfahren GberprOft werden kann. Ware dies bereits im Zeitpunkt
des Widerrufs bekannt gewesen, ware der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam
geworden; die Antragsteller hatten demnach sech-s Monate Zeit gehabt, Gber eine frei-
willige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht au~er Acht g.elas-
'sen werden, d~ss dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbrei-
tet worden ware, -die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Moglichkeit gehabt
h~itten, die Aktien binnen sechs Monaten- bis zur Wirksamkeit des Widerrufs- zu ver-
au~ern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet Gberobli.gatorische Ange-
bot hatten die Aktionare dagegen die Moglichkeit, das Angebot entsprechend der in der. .
-
Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Mon_ate ·nach Veroffentlichung der Wi-
derrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Ver-
kaufspreis den nach Umsatzen gewichteten durchschnittlichen Borsenkurs der letzten
drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur MaBgeblichkeit
dieses Wertes fUr das konkrete·Angebot Angebotsunterlage AG 2, S"eite 6). Sie hatten
aber auch die Moglichkeit, binnen drei Monaten nach Veroffentlichung der Widerrufsent-
scheidung- also bis zum Wirksamwerden .des Widerrufs- die Aktien Ober die Borse zu
verkaufen. lndem die Antragsteller keine dieser Optionen wahmahmen, zeigten sie,
dass der Verkauf der Aktien zum .Borsenkurs pder dem durchschnittlichen gewichteten
Borsenkurs der vergangenen drei Monate tor sie keine Option darstellte, sie vielmehr
den Wert der Aktien hoher schatzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeintrach-
tigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr er-
fullten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Borsenordnung der Frankfurter Wertpapier-
borse nur drei und nicht sechs Monate .Zeit hatten, Ober die freiwillige Deinvestition
durch Verkauf Ober die Borse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende
Beeintrachtigung dar.
Sind demnach schon· keine gewichtigen .lnteressen der Antragsteller berGhrt, die eine
ROckwirkung tor die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeintrachti-
gend erscheinen lassen, fOhrt dies zu einem Oberwjegen der materiellen Gerechtigkeit
und des lnteresses der Antragsgegnerin, nach .dem im Zeitpunkt ·der Entscheidung gel-
tenden Recht behandelt zu werden. .
-27-
c.
Ein vertraglicher Anspruch auf OurchfOhrung eines Spruchverfahrens besteht nicht: Die
Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, son-
darn richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften Ober die Statthaftigkeit von Spruch-
verfahren (vgl. Spindler/Stilz/Dresc~er, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaf-
tigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb - entgegen der Auffassung einiger An-
tragsteller - weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das
Spruchverfahren v~rwiesen hat, noch daraus, dass die VARTA AG nach dem Vortrag
einiger Antragsteller bei der Wertpapierborse Frankfurt die VerkOrzung· der Frist fOr die
Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Borsenordnung fUr die Frankfurter.
~ Wertpapierborse beantragt hat im Hinblick auf die OberprOfbarkeit des Angebots in ei-
-- nem Spructwerfahren. Oa die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu
p·rofen isf, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller
auch nicht der Vorwurf des ,venire contra factum proprium" gemacht werden.
3.
Eine mOndliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich
das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften Ober das Verfahren im ersten Rechts-
. .
zug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mOndliche Verhandlung durchzufOhren ist, be-
stimmt sich somit grundsatzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, erganzt
urn die zusatzliche Moglichkeit des Absehens von einer mOndlichen Verhandlung nach
("'. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. PrOtting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26;
' Bork/Jacoby/Schwag/MOther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in
der ersten lnstanz keine mOndliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in iwei-
ter lnstanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soli das Gericht auf Grund
mOndlicher Verhandlung entscheiden: Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht an-
genommen, wenn nur Ober die Zulassigkeit der Antrage entschieden werden muss (vgl.
Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; BOr-
gers/Korber/EderlefTheusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag of-
fensichtlich unzulassig ist; KolnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4:
wenn keln zulassiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Kiocker, AktG, 2. Aufl., § 8
SpruchG Rn. 1). Kann demnach·eine Endentscheidung Ober das Spruchverfahren durch
ZurOckweisung der Antrage als unzulassig ohne mOndliche Verhandlung etgehen, gilt
dies erst recht fOr eine nicht verfahrensabschlieBende Zwischenentscheidung Ober die
I
-28-
Zulassigkeit der Antrage. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts·anderes. Zwar ist in
Verfahren nach der ZPO uber die Zulassigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwi-
schenentscheidung hieruber regelmaBig mondlich zu verhandeln (vgl. Zoller/Greger.
ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch Ober die Klage an
sich - auch bei Abweisung als unzulassig - nur auf Grund mOndlicher Verhandlung
entschi~den werden kann, zu verstehen. Fur die entsprechende Anwendung dieser Vor-
schrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilpro-
zessordnung konnen nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Antrage ohne hlUndli-
che Verhandlung als unzulassig zurOckgewiesen werden, so dass dies auch fOr die die
Zulassigkeit feststellende Zwischenentscheidt.mg gelten muss.
Nachdem somit schon in erster lnstanz zulassigerweise ~uf die DurchfOhrung einer
mOndlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter lnstanz keine mUndliche
Verhandlung durchzufOhren.
4.
Die Antrage der Antragsteller auf DurchfOhrung eines Spruchvetfahrens sind mithin un-
zulassig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Antrage sind als unzulas-
sig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, .373, juris Rn. 17; Zoller/Greger, ZPO, 30. Aufl.,
§ 280 .Rn. 8).
5.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden lnstanzen
zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. fOr das erstinstanzliche Verfahren und § 23
Nr. 14 GNotKG fOr das Beschwerdeverfahren; zur Obergangsvorschrift vgl. § 134
GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidt.mg gemaB § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw.
§ 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach
konnen zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt wer~en,
wenn sein Antrag bei eine·r Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne
Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen
Jiegen aber nicht vor. lm Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von
der Zulassigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit
'
entsprache, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 ·-
Frosta, juris Rn. 17).
0
..(
.. -29 -
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller
lhre au~ergerichtlichen Kosten grundsatzlich selbst, sofern nicht die
Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. .
Spindler/StilzJDrescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat halt es nicht fOr
ang_ezeigt, der Antragsgegnerin die au~ergerichtlichen Kosten der Antragsteller
aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache,
dass dies auf ein~r Anderung der Rechtsprechung beruht, fOhrt nicht dazu, dass sie die
Kosten zu tragen hatte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die
Rechtsprechungsanderung erfolgreich gewesen ware, ist nicht absehbar. Angesichts
(':. dessen verbleibt es bei der grundsatzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller fur
ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in.BGH, II ZB 26/12 - Frosta).
. ,•.• •.t. :~ .. ) ·..., .
# ~ ••~ ...., + • ., ...
/ ' ..1 • ·"' , / '
Die entstandenen_ .;;·ctu~e~gerichtltchen .Kosten._: qer":-A~·trp~~g~gnerin konnen den
Antragstellern nichf ·:~:wteri"~gt ·:werden, ,;,'d~ ·: ein~ Erst~ttunJ der Kosten des
~ · · ~ ~ .. ,, • . -: .':" ~ , ..., . .......t =.~ , f ~ ·~ . ,, A.• .I .
Antragsgegners iii' § -~19 ·.Spq.JchG· .nicht vorges~hen· ·ist una § 15 SpruchG die
. . . , ~·":.
Kostenerstattung fur die au~ergerichtlichen Kosten abschlie~end regelt (vgl. BGH, NZG
2012, 191, juris Rn. 11 ff.). '
6.
Da gegenOber der angebotenen Abfindung kein zusatzlicher Betrag festgesetzt wird, ist
der Geschaftswert des Verfahrens tor beide lnstanzen mit 200.000 Euro anzusetzen
(§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsatzlic;:he
Bedeutung und 'die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung .eine·r einheitlichen
Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht
(§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht- wie oben·ausgetohrt- nahezu einhelliger Auffas-
sung, dass auf Grund der Anderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhangige
Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulassig werden.. Eine klarungsbedurftige
Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten wer-
den und uber die noch keine hochstrichterliche Ent~cheidung vorliegt, liegt demnach
nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung andert hiera~ nichts (vgf. Zol-
r
-30-
ler/Hel11er, ZPO, 30. Aufl, § 543 Rn. 11 ). Gleiches gilt fOr die Frage der Zulassigkeit ei-
ner Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.
r. Steinle
Pr.asident des
Oberlandesgerichts
:MinRichter am .
Ober~andesgericht
u~Jf}--
Dr. Liebert
Richterin am
Oberlandesgericht
-1
I

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Varta beschluss olg stuttgart delisting

  • 1. GeschUtsnummer: 20 w8/14 31 0 27/13 KfH Landgericht Stuttgart In Sachen 18. Februar 2015 ~~NOTS ANvl/ 4. ~ G .. l..'f: ~runwald, den . ~ 2 li FEB. 2015 ~ Eingang ~ht esanwalts<a{t: Oberlandesgericht Stuttgart 20. Zivilsenat Beschlu.ss ·;
  • 2. -6- 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Land- gerichts .Stuttgart vom 20.10.2014 Ober die Zulassigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 0 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben. 2. Die Antrage auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als. un- zulassig verworfen. 3. Die Antragsgegnerin tragt die Gerichtskosten beider lnstanzen. Die Antragsteller und die.Antragsgegnerin tragen in beiden lnstanzen jeweils ihre eigenen auBer- .. gerichtlichen Kosten. .) 4. Der Geschaftswert wird fOr beide lnstanzen auf 200.000 Euro.festgesetzt. GRUNDE I. ' ' Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionare der VARTA AG, Ellwangen, die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Borsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die GOP(A Beteili- .) gungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die VARTA AG) ats Mehr- heitsaktionarin hatte den Aktionaren im Anhang der Einladung zu der Hauptversamm- lung vom 21.05.2012, bei der Ober den ROckzug der Gesellschaft von der Borse ent- schieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der VARTA AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veroffentlichung de~ Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der VARTA AG . beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermachtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der Frankfyrter Wert- · papierborse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam. Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die
  • 3. .. ..... r .. .. - - -7- VARTA AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsatze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionare bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254- Frosta). Die Parteien straiten urn die Frage, ob das Spructivertahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulassig geworden ist. .0 Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 0 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das·spruchverfahren zulassig sei. Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rOckwirkende Kraft. FOr das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BG_H. Der BGH habe seine Rechtsprech_ung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung gean- dert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbil- dung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschlieBiich dessen OberprOfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildu.ng sei nach Auffassung 'des ~GH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.1.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Rich- r terrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbs~ngebots entfallen. Es k6nne da- ~ hinstehen, ob eine echte oder eine unechte ROckwirkung vorliege, denn in beiden Fallen sprachen Oberwiegende GrUnde des Vertrauensschutzes der ·antragstellenden Minder- heitsaktionare gegen eine ROckwirkung. Die Antragsteller hatten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtange- bots gewahlt, weil sie davon ausgegangeh seien, das Barangebot auf seine Angemes- senheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren OberprOfen lassen zu konnen. Dem ge- genOber hatten die VARTA AG und die Antragsgegnerin kein schutzwOrdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben worde. Die lnteressen der An- tragsteller wOrden deshalb Uberwieg,en. Auch 6ffentliche lnteressen wOrden keine RUckwirkung gebieten. Die Kammer raume deshalb der Rechtssi'cherheit den gewichti- geren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit. ' _I
  • 4. - 8- Wegen der weiteren Einzelheiten der BegrCmdung wird auf den Beschluss des Landge- richts verwiesen. Gegen die Zwischenentscheidung wendel sich die Antragsgegnerin, die hiergegen ent- sprechend der dem Beschluss angefOgten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat. Das Umdgericht Obersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs be- reits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung 'festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron- Entscheidung vertrauen dOrften. Er habe den Antragstellem in dem von ihm entschiede- nen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewahrt und die Wirkung der Entschei- dung gerade nicht auf kOnftige Spruchverfahren beschrankt. Dem entsprechend konne auch hier kein Vertrauensschutz gewahrt werden, weil di~s zu einem willkOrlichen Er- gebnis- kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vor- liegenden Verfahren - fOhren wOrde. Zutreffend habe das Landgericht MOnchen I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Ver- trauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Oberlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maf!geblicher Zeitpunkt fOr die PrOfung der Zulassigkeitsvoraussetzungen sei ausschlief!lich der Schluss der mOndli- chen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in De- listing-Fallen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr. Unzutreffend gehe das Landge~icht davon aus, dass die Frage der ROckwirkung einer Rechtsprechungsanderung sich grundsatzlich nach den Regeln der ROckwirkung fOr Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Ge- setzes- und Rechtsprechungsanderungen gerade nictlt gleich. Rechtsprechungsande- rungen wirkten vielmehr grundsatzlich ab sofort. Eine geanderte Rechtsprechung sei grundsatzlich auf aile zur Entscheidung anstehenden Faile anzuwenden, sofern das er- ,kennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Obergangslosung .wahle. Die deutlich ge- ringeren Anforderungen gegenOber GesetzesrOckwirkungen ergaben sich daraus, dass hochstrichterliche Rechtsprechung - auch richterliche Rechtsfortbildung - kein Geset- .' 0 0
  • 5. -9- zesrecht sei. Prozessbeteiligte konnten deshalb von vornherei.n nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstol1 gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Hechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts nur in Betracht, w~nn die Anderung der Rechtsprechung wlllkUr- lich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte Oberhaupt zu prUfen. Hier liege schon keine willkurliche Rechtsprechungsanderung vor. Zudem sei kein relevanter Ver- trauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechun9 sei keine besonders ge- . . festigte und langjahrige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antrag-. . ' steller, denen es lim eine mogliche Optimierung_ihrer Fhwnzen, nicht aber um ~in~ Exis- tenzbedrohung ging, sei nicht geboten. Die Antragsteller halten.dem gegenUber die Beschwerde.teilweise bereits fOr unzulassig, j~denfalls aber fOr unbegrUndet und ·die. Entscheidung des Landgerichts fUr zutreffend. Sie verweisen Oberwiegend zur BegrUndung auf die Grunde der landgerichtlichen Ent- scheidung, Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahr~n im Hinblick auf§·39 Abs. 2 Satz 2 BorsG iVm § 46 BorsO d~r Frankfurter Wertpapierborse statthaft sein mOsse, weil auf Grund der Verkurzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (~1. 1434) der Schutz :qer Aktionare nur durch ein Spruch~erfahren ge- wahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgefOhrt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zu- rUckbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BorsG vor~·esehene Schutz eingehalten wer- (' de. Der BGH stelle damit insbesondere auf die .den Anlegern zur VerfUgung stehende - Zeit von sechs Monaten fUr die Entscheidung Uber eine Deinvestition ab. Die Frankfurter Wertpapierborse hab~ dem entsprechend nach § 46 Abs. 2 , 3-BorsO angeordnet,·dass die Fr·istverkUrzung nur unter der MaBgabe erfolge, dass ctie Hohe der Barabfindung im Spruchverfahren OberprOft werde. Die A~tionare hatten mit Einraumung einer Abfindung, die ausdrUcklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vall-, standiges Recht erworben, das'ihnen nicht rOckwirkend entzogen werc;ie konne. Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthafti9keit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmal~ mlt Schriftsatz vom 15.11 .2013, also Uber ein Jahr nach Veroffentlfchung der Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts eine angebliche Urizulassigkeit gerOgt habe. Einige Antragstel- ler verweisen darauf, dass der Gesef:zgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfah- l I .I I; >;
  • 6. -10- rensgesetzes nur deshalb nicht auf das Oelisting erweitert habe, weiJ·dieses bereits ge- richtlich ~so entschieden.worden sel. Eine vom Gesetzgeber ausdrucklich bestatigte, ge- festigte Rechtsprechung konne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen wer- den. Der gemeinsame Vertreter halt die Entscheidung des Landgerichts fOr zutreffend. Er auBert zudem 'erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesge- richtshofs. Jedenfalls sprachen uberwiegende Gru'nde de_s Vertrauensschutzes fOr die . . Zulassigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionaren . . habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gericht- lich Oberprufen zu konnen. Zwischenzeitlich sei· das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionare hatten keine Moglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablaut der Drei-Monats-Frist fOr die Aktionare, die·das Angebot nicht ange- nommen haben, ·abgeschlossen. Die Anwendung der geanderten Rechtsprechung stelle eine echte ROckwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulassig sei. Wegeri des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsatze nebst Anla- .· gen verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragsge·gnerin ist zulasslg (hierzu unter 1.) und begrOndet (hierzu unter 2.). 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulassig. Nach Oberwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neurege- lung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBI. I S. 2586, 2587) wei- ternin eine Zwischenentscheidung Ober die Zulassigkeit des.Spruchverfahrens zulassig und hiergegen_ die Beschwerde nach § 58 ler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § gers/Korber/Ederle/Theusinger, AktG,, 3. Aufl., Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spind- 12 SpruchG Rn. 25; Bur- § 12 SpruchG 8n. 1; Kolner Komm- 0
  • 7. • ! ' -11- AktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Kiocker, AktG, 2. AufL, § 12 SpruchG Hn. 3; Lutter/Mennicke, Ull)wG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preu~. NZG 2009, 961 , 965; Heidei/Kren~k. AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach. §§ 567 ff. ZPO fOr statthaft halt; a, A.: Kolrier Komm- AktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zogerlich Emmerich/Habersack!Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a). Der Senat teilt die Auffassung der uberwiegenden Ansicht und halt jedenfalls in Spruch- verfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO fUr zutreffend. Die erstin- stanzliche ZwischenentsQheidung Ober die Zulassigkeit des Spruchverfa~rens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach §58 Ab~. 1 FamFG st~tthaft ist. Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulassig und sachge- recht. Es liegen sowohl eine· planwidrige Regelungslucke als auch eine ·vergleichbare lnteressenlage vor: Sis zum lnkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Ver- - ' togungen des Gerichts erster lnstanz nach § 19 A~s. 1 FGG a.F. die eirifache Be- schwerde statt. Als Verfugung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere r auch Zwischenentscheidungen Ob~r die Zulassigkeit des Spr~chverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12' . SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, Spruch.G, 1. Au_fl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen . . .. d.ie En~entscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die lnstanz abschlieBenden·Ent- scheidungen Ober das Spruchverfahren, statthaft. Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geandert, dass nun- mehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach §,11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsatzlich riur auf die Anfechtung der Endentscheidung ·nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwi- schenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Huffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. §
  • 8. - 12- 12 SpruchG Rn. 1). Die Ober § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vors~hrift Ober Be- schwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Ge- setz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbstandig anfechtbar.en Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht. Das FamFG enthalt an verschiedenen Stellen Sondervorschriften fOr Zwischenentschei~· dungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Faile: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Kei- dei/Meyer-Holz, FamFG,.18. Auf!. § 58 Rn. 93). Grundsatzlich kann eine Zwischenent- scheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrOcklich ge- regelten Fallen.nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zOgiges Verfahren bis·zur Haupt- sachenentscheidung zu ermoglichen, was durch die Moglichkeit, jede Zwischenent- scheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert wOrde (vgl. MOnchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem ent- sprechend wurden in der Rechtsprechung seit lnkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenent~cheidungen fOr unzulassig gehalten, weil sie nicht ausdrOcklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW- RR 2011 , 577 fOr die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 fOr die Entscheidung Ober die Bestellung eines ge- meinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG DUsseldorf 1-26 W 19/12 (AktE), . 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 fOr einen Beweisbeschluss und die Vorschussanfor- derung in Spruchverfahren). FOr zulassig erachtet wurde dagegen auf Grund der Be- sonderheiten der Entscheidung Ober die internationale Zustandigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung Ober die internationals Zustandigkeit in einer Famili- ensache (OLG Stuttgart 17 UF 6011'4, BeckRS 2014, 09719). FOr Zwischenentscheidungen Ober die Zulassigkeit enthalt das FamFG keine gesonder- te Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen Ober die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog an- wendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allge- meine Verweisungsnorm fehlt fOr den sonstigen Anwendungsbereich des.FamFG, ins- .()
  • 9. .:. t I ( -13- besondere auch fOr Spruchveriahren. Dies schlieBt a~er jedenfalls fOr Spruchverfahren eine analoge Anwendung vc:>n § 280Abs. 2 zpo nicht aus. Die Neuregelung des Veriah- rensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsatzlich eine·r analogen Her- anziehung ·von Vorschriften·des ZPO entgegen, vielmehr konnen die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gericht~barkeit wie dem Spruchveriahren auch weiterhin zur SchlieBung bestehender Regelung.siOcken heran- gezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsatze des Veriahrensrechts der frei- willigen Gericht?barkeit dem nicht entgegens~ehen (vgl. Keidei/Sternal, FamFG, 18. AufJ... § 1 Rn. 36; MOnchKomm FamFG/l,Jirici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; for das Spruchverfahren: Spindler/Stitz/Drescher, AktG, 2. Auf!., § 17 SpruchG Rn. 2; Preul1, NZG 2009, 961). Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 Z.PO liegen jedenfalls fOr das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdruckliche Regelung diesbezOglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regefungen .des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschlfeBend und schlieBen nach ihren Grundsat- zen eine_derartige AnaIogie aus. lm Gegente.il ergibt sich aus der BegrOndung des Ge- setzgebers zur Neurege_lung d_es § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige An- fechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals gel- tenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitli- . . . chung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). r ·- Die Anderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbe- grOndung nur als Folgeanderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Daf.Or, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulassigkeit einer Zwiscnenentscheidung Ober die Zulassigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Be- schwerde hiergegen ·andern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Anderung der bestehenden Rechts- lage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Grunden der Verfahrensokonomie nicht selbstandig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung Ober die Zulassigkeit einen eigenen ReQelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem Ober einen Teil_des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschlieBehd,. wenn auch nicht verfahrensabschlieBend, ent- schieden wird. lnsoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Be'schwerde
  • 10. •. - 14- gegen Zwischenentscheidungen stutzen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch fOr echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwen9ung von § 280 ZPO befOrwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, Fa~FG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber fOr das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG- Reformgesetzes stand (ebenso PreuB, NZG 2009, 961~ KolnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14.). Auch die fOr eine Analogiebildung erforderli9he vergleichbare lnteressenlage liegt vor. Ebenso wie·im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein BedOrfnis fOr Zwischenentscheidungen Ober die Zu- lassigkeit. Die Streitigkeit Ober Zulassigkeitsfragen, insbesondere auch Ober die Statt- haftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilpro- zessen vergleichbar. Gerade die PrOfung der BegrOndetheit von Spruchverfahren sowie die DurchfOhrung einer mOndlichen Verhandlung zur BegrOndetheit sind haufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fallen mit Kosten eines Sachverstandigen od~r zumindest des sachverstandigen PrUfers verbunden. Es ware deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessokonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezOglich der BegrOndetheit herbeizufOhren, urn dann im Beschwerdeverfahren auch Ober die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulassig ist. § 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies fOhrt dazu, dass die Entscheidung Ober die Zulassigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und so- mit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelun- gen Ober die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG ·bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorseh~n . auf diese Vorschriften Ober die sofortige Beschwer- de verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich fOr Zwischenentscheidungen Ober die Zulassigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des§ 280 ZPO (eben- so: Spindler/Stitz/Drescher, AktG, . 2. A~fl., § 12 SpruchG Rn. 25; BOr- gers/Korber/Ederleffheusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kainer Komm- AktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Kiocker, AktG, 2. Aufl., § 12
  • 11. SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12_SpruchG Rn. 5;. PreuB, NZG 2009, 961 , 965; a. A. Heidei/Kren~k, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die soforti- ge·seschwerde nach §§ 567 ff. ZPO fUr statthaft h~Ut). Die - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - eingelegte sofortrge Besc~werde der Antragsgegneri.n kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt wer- den,·da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel ein- legen wollte und zudem fOr die einfache Beschwerde eine langere Frist von 1 Monat gilt, die die Af")tragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat. 2. 'f"i bie·Beschwerde ist begrOndet. Die Antrage der Antra~steller auf Durchflihrung eines Spruchverfahrens im Hinbli~k auf ?as Abfindungsangebot der Antragsg·egnerin an di~ Aktionare der VARTA Aktiengesell- . . sc~aft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulassig und deshalb zu veiWerfen. Ein ?pruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfin- . dungsangebot ist ~icht statthaft. In Obereinstimmung mit der ganz _ObeiWiegend vertre- tenen Auffassung halt der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch tor' ' laufende Spruchverfahren fOr zulassig und ge.boten (vgl. OLG MOnchen .31 Wx 292/14, (:... ZIP 2015, 270; OLG D,Osseldorf 1-26 W 20/1.2, ZIP. 20'15, 123; LG ·Munchen I 5 HK 0 ..t 19239/07, ZIP 2014, 1429; HOffer/Koch, ~ktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. .7; -Giienke/Roder, BB 2014, 899, 905; RoBkopf, ZGR 2914, 487, 502; Arnold/Rot~enburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Pa- schos(KiaaBen, AG 2014, 33; Bungert!Wettich, EWiR 2014,·3; Wieneke·, NZG 2014, 22; a . A._Lochn€!r/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.) a. Die Z~lassigkeit des Antrags auf DurchfOhrung eines Spruchverfahrens ist von Amts I we9,e(l und in jeder Lage des Verfahrens .zu prOfen (vgl. OLG MOnchen 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270;Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; HOtter/Koch, AktG, 11 . Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8)..Die Zulassigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsatzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten
  • 12. - 16- mUndlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mOndliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. fOr aile ~OnchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; fUr das Spruchverfahren: OLG MOnchen 31 Wx 292114 ZIP . ' 2015, 270; Glienke/Roder, 88 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die ZulassigkeitsrUge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG prakludiert, nicht. Unter BerUcksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidun.g des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254- Frosta), der der Se- nat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antrags- gegnerin wegen des Delisting der VARTA AG nicht statthaft. Gesetzlich geregelt ist die Anw~:mdung des Spruchverfahrensrechts fUr die Faile des Delisting nicht. § 1 SptuchG zahlt das Delisting nicht als mogliche Anwendungsfallgrup- pe auf und es existiert_keine normative Grundlag~~ die fOr das Delisting auf das Spruch- verfahrensgesetz verweist. Ober die gesetzlich geregelten Anwendungsfalle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen Ober das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kolner KommAktG/Wasmann. 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift fOr Stilz, 2014, S. 267, 268 ft.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Faile des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hinter- grund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionaren mit dem Beschlussan- trag Ober ein Delisting ein Pflichtangebot Ober den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Oberpru- fung eines Pflichtangebots auf Abftndung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit. Die Grundlage fOr die anaJoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delis- ting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung ·entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung·und deren BegrOndung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Haupt- versammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die aur!>enstehenden Aktiona- re, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege .des Spruchverfahrens zu OberprOfen ist, so dass keine eine Analogie re·chtfertigende vergleichbare Sachlage zu den son.sti- gen $trukturmaBnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist. v
  • 13. ! • 'I -17- b. Auch die Oberprufung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Ma~rotron­ Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde- wie sich aus der Angebotsuriterlage (AG 2) ergibt - .zwar im Hinblick auf die Macrotron-Re.phtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtspre- chung und das dort aufgestellte Erfordernis elnes Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgetuhrt, classes sich um ein solches Angebot handelt. Nach de.r neuen Rechtsprechung des _Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschlieBt, war das Angebot schon von vornhereln nicht erforderlich. Dies ist auch fOr die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die ' G noch unter Geltung der ursprunglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflicht~ngebote als freiwillige Angebqte zu behandeln sind (vgl. RoBkopf, ZGR 2014, 488, -502). Wird die in der Fro'sta-E.ntscheidung vertretene Auffassung- Wie von dem Senat- ge- . . teilt, so ist sie auf aile nicht abgeschlossenen Faile anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht uin eine Gesetzesanderung fUr die Zukunft, sondern urn eine . . Rechtsprechungsanderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffas- sung ·lage auch dann. kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrucklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zlir Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass ·der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine ge- - (""". setzliche Regelung hierzu treffe~ wollte: 'In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § .1 SpruchG urn das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene DisKu.ssion in Wissenschaft und Praxis Ober die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT- Drucks. 16/2~19, S. 28). Verfassungsrechtliche Grunde und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der An- tragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung fur den vorliegenden Fall nicht entgegen. . . Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst - entgegen der Auffassung der Antrags- 'gegnerin - f.ur die Frage ihrer ruckwirkenden Anwendung auf Delisting-Falle keine Aus- • sage entnomm_en werden kann, weil die Entscheidung zueinem Downgrading und ge-
  • 14. -18- rade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung ' ' auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsatzen. Hochstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine ver- gleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer friiher vertre- tenen Rechtsauffassung verstoBt grundsatzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es be- dart nicht des Nachweises, dass sich tats~chliche Verhaltnisse oder.allgemeine An- schauungen in einer bestimmten Weise geandert hatten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmaBig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlosse- nen Sachverhalt ein. Diese sogenannte·unechte Riickwirkung ist grundsatzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln Ober die Begrenzung ruckwirkender Anderungen von Geset- zen konnen auf die hochstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres Obertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgeriehts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85- RCtgeverkrOmmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn..9- Diplomchemiker jeweils mwN). Die Anderung einer standigen hochstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- schutzes grundsatzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begrUndet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halt (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN). .. Schranken der RCtckwirkung konnen sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunk- ten bei gefestigter langjahriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris . Rn. 79 mwN), wenn die von der ROckwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwagung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen 9er Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwagung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit ei- nen dem Grundsatz der Rechtssicherheit~ mindestens ebenburtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begrOndet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtspre- chung des Hundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378710, juris Rn. 50: Unechte ROckwirkung nur ausnahmsweise unzulassig, wenn kein angemessener Ausgleich zwi- schen ·dem Vertrauen auf den Foitbestand der bisherigeA Rechtslage, der Bedeutung . des gesetzgeberischen Anliegens fOr die Allgemeinheit und. der grundrechtsgemaBen A~sgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhaltnisses erfolgt). In privat- rechtfichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsatzlich einen Anspruch darauf, dass das 0 I . ' I
  • 15. '. -19- Gericht n~ch dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr isf ~s nur dann zu- zumuten, ein ihr ungOnstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwartiger hBchstrichterllcher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus fOr den Gegner erwachsenden Folge~ unter dem Gesichtspunkt des VertrauensschL:~tzes zu unbilligen, -ihm nicht zumutbaren Harten fOhren wOrden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27)1 Die unechte ROckwirkung durch eine Rechtsprechungsanderung wurde demnach in der Regel nur _in Hillen eingeschrankt, woes urn de~ Fortbestand eines. Dauerschuld- .verhaltr:tisses ging und die ROckwirkung.fOr den davon Betroffenen moglicberweise exis- tenzbedrohende .Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris .Rn. 28 mit Verweis ·u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff. ; BGHZ 114, -127, 136 f.}. lm Rahmen der Ab- ~ wagung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beach- ten, dass. die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsatze dem Gesetzesrecht na- Iler liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem ·Gedanken der Rechtssicherheit grol!eres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rect}tsprechung (vgl. G.oette, Festschrift fOr Stilz, 2014, S. 159, 167}. ' Die Anwen~ung dieser Grundsatze fOhrt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geanderte Rechtsauffassung zu den Vorausset- - ' zungen eines Delisting rOckwirkend auch ·;n den Fallen anzuwenden ist, in denen zwar Ober das Delisting bereits durch die Hauptversammlung b~schlossen und diese_s bereits 0 durchgefOhrt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots fOr die Aktien der Minder~ heitsaktionare, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur OberprOfung der Angemessenheit der Hohe der Abfindung anhan- gig ist. Dies gilt auch unter BerOcksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron- . - ' Entscheidung die Voraussetzungen fUr das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift tor Stilz, 2014, S. 159}. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rockwirkung vor, son- dern allenfalls eine zulassige unechte ROckwirkung (ebenso OLG MOnchen 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geanderten RechtsprechungfUhrt nicht da- zu, dass ein bereits entstanden¢r Anspruc_h der Antragsteller rOckwirkend aufgehoben wOrde (a. A mit nicht Oberzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489,
  • 16. -20- 491 ). Ein Anspruch der Aktionare auf.Zahlung der angebotenen Abfindung entstetit erst mit der Annahme des.Abfindungsangebots. ~oweit Aktionare das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgeg- nerin und diesen Aktionaren zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die ge- anderte Rechtsprechung nicht beruhrt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; RoBkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Weg- falls der Geschaftsgrundlage). Soweit Aktionare aber- wie die Antragsteller- das An- gebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionare gegen die An- tragsgegnerin auf Obernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berOhrt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsanderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu uberprOfen und daraufhin die Entscheidung uber die Annahme des ggf. erhoh- ten Abfindungsangebots zu treffen war. Die Anwendung der neuen Rechtsprechung fuhrt nunme.hr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablaut der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Moglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung Oberprufen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhohung des Ange- bots durch Entscheidung des Gerichts und auf eih Ausscheiden gegen die moglicher- weise erhohte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionare der VARTAAG. Eine echte Ruckwirkung liegt - entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters - auch nicht deshalb vor, wei! das Delisting mit dem Wi- derruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antrags- gegnerin nicht mehr annehmen konnen. Die Anderung der Rechtsprechung wirkt sich . . auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulas- sung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberohrt. Keine Veranderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprungliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstel- lern nicht mehr angenomrrien werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsanderung nicht ruckwirkend auf einen abge-. . ' schlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine hohere Abfindung im Wege des .I 0 0
  • 17. -21- Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen moglicherweise auch die Moglichkeit ge- nommen wird, das ursprungliche Angebot nach Entscheidung uber das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen ver- gangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht slch auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und _Gestaltungsmoglichkeiten genommen, was bei der' P~ufung der Zulassigkeit_einer unechten ROckwirkung im Rahmen der Abwagung (hierzu unter cc) zu berucksichtig~n ist. Diese.Folgen sind fUr die Antragssteller allerdings hinnehmba·r und nicht unter Vertrau- ~ . ensschutzgesichtspunkten z;u korrigieren. Die Vora~sse~ungen, ~nter denem eine Her- ·- anziehung der Rechtsprechungsanderun.g fUr laufende Verfahren abgelehnt werden ' . konnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts -der bestehenden Diskussion zum De-listing und dessen Voraussetzungen bereits ein schutzE!mswertes Vertrauen auf eine fortbeste- . . - hende gefestigte Rechtsprechun9 (h_ierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig ·und stellte keine willkurliche Recht- sprechungsanderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein 'unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen wurde, von der Anwendung des nun- mehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).. aa.. Es fehlt bereits ein schutzenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron- Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte hochstrichterli:- che Rechtsprechung dar, auf die sich ein schqtzenswertes Vertrauen hatte grOnden konnen (ebenso OLG Munchen 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Jedenfalls we.nn ~ine Rechtsprechungslosung - nicht nur vereinzelt - angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwOrdiges Vertrauen in deren Fortbe- stand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof Uberdacht wird (vgl. Goette, Festschrift fOrStilz, 2014, S. 159, 168).
  • 18. ,, l -22-'- Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgL jeweils mit ausfUhrlichen Nachweisen Kelner Komm- AktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ft.; RoBkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, bStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrot- ron-Entscheidung in einem obiter dictum erklart, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden konnen (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dator spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Dow.ngrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde dwch die Oberlan- desgerichte Oberwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsatze tor eif') Downgrading in den Bereich der Qualitatssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, vernein- t_en (vgl. OLG MOnchen 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/qa, 88 2009, 1496; . . OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11 , ZIP-2012, 371 : obi- ter dictum}. Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung je- dehfalls nicht fOr aile Faile des ROckzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war. J Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes·eine Er- weiterung des § 1 SpruchG um das 'Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis Ober die Voraus- setzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle {BT-Drucks. 16/2919, S. 28). Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron- Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die lnstanzgerichte fOr den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, sb dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein_schOtzenswer- tes (ertrauen. erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (eb~nso OLG MOnchen 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Roder, BB 2014, 899, 905; RoBkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)..Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung tor l~ufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten. 0 0
  • 19. ·. -23- ·' Die weitere .Eritwicklung bestatigt die fehlende Verfestigung der Macrotron- Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch ~ntscheidungserheblich ware: So befasste sich das Bundesverfassun~sgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ent- scheidung des OLG MOnchen (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading _in den qualifizierten Freiverket)r und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen.die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt u,nd auch im Rahmen einer Pressemit- .teilung des Bundesverfassungsgerichts vom -16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem .die mundliche Verhandlung angeku_ndigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend urn die Eigentumsverletzung durch' den Ruckzug.VOfl dem gere- gelten Markt und damit um ~ie Grundlage ·der Macrotron-Rechtsprechung. Die Ent- . ~ scheidung Ober die Verfassungsbeschwerde_n erging ,am 11.07.2012 und war niaBgebl'i- ·f •. - cher Grund fur die Anderung der Rechtsprechung ees Bundesgerichtshofs. Auch wenn n das Bundesverfassungsgericht in dieser Entschei~ung 'die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungeh des Delisting fOr zulassig gehalten hat, hat es mit der Entschei- dung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Gn:mdlage.entzogen. r bb. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich ger.echtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des.f?undesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte·keine wiiJkurliche Rechtsprechungsanderung.dar. . ' Die Anderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtstiofs grundet in der Entscheidurig des Bundesverfassungsgerichts ium Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVer- fGE 132, 99}, .wonach der Widerruf der Borsenzulassung fur den reguJierten Markt auf Antrag des Emittenten den ~chutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht ·beruhrt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maBgeblich auf qen verf~ssungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stotzte. Der Bundesgerichtsnof begrOndet seine Rechtsprechungsanderung des.halb fo.lgerichf!g mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn.. . 3). Eine willkurliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsan- derung,liegt somit nicht vor.
  • 20. -24 ~ cc. Schon auf Grund des fehlenden schutzwOrdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willki.irfreiheit der Rechtsprechungsifnderung ist die Hera.nziehung der Frosta- Rechtsprechung fOr Jaufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine lnteressenabwa- gung kommt es so_mit nicht_an. Nur erganzend sei deshalb angemerkt, dC!SS das Interes- se der Antragsteller bei einer Abwagung mit den f3elangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht Oberwiegen wOrde. Die aus der Anwendung der Recht- sprechungsanderung for die Antragsteller erwachsenden Folgen fi.ihren nicht zu unbilli- gen, ihnen nicht zumutbaren Harten. Folge der ri.ickwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsanderung ist, dass die An- tragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich OberprOfen zu. . . lassen und moglicherweise gegen eine hohere Abfindung als ursprCtnglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutba- re Beeintr~chtigung der Antragsteller dar, die im Verhaltnis zu dem _Grundsatz d.er mate- riellen Gerechtigkeit ~nd dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem gelten- den Recht entsprechend b~handelt zu werden, Oberwiegen wurde. lm Gegenteil beein- . . trachtigt der Wegfall der Chance zur OberprOfung des Angebots d,ie Antragsteller nicht in geschOtzt~n Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht. Folge der ruckwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregelh ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr 'als -freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionare der VARTA AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht.gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeintrachtigt der Wegfall der Zulassung zllm regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 B'vR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVertGE132, 99). Eine grundrechtHch relevante Rechtsverletzung ent- steht somit durch die rOckwirkende Anwendung der Rechtsprechungsanderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine fOr die aufgeworfene Frage entscheidende Beeintrach- tigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsanderung und der damit verbundenen Unzulassigkeit des _Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dOrften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 0 212/13, ZIP 2014, 320), wahrend
  • 21. -25- bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach d~r Entschei- dung O_ber das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen ware, auch gegen Abfin·- 'dung in ursprOnglich angebo~ener Hohe aus der· Gesellschaft ·auszuscheiden (zur · Rechtskonstruktion diesbezuglich vgJ. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich fOr zu niedrig·, da sie diese ansonsten angenommen hatten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Ange- bots bestand somit grundsatzlich nicht,. da sie- wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt- der Auffassung .waren,.da.ss die angebotene Abfindung dem Wert ihrer·Aktien nicht entspricht. Es beeintrachtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den gel- tend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigehden Weise, wenn sie du~ch di.e Recht- r... sprechungsanderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen fOr unangemessen · ~ .~ gehaltene Angebot anzunehmen. War~ es ihnen entscheidend darauf angekommen, -~ ' aus der' Gesellschaft auszuscheiden, .und hatte dies ihrem Willen auch im Faile der Nichterhohung durch das Spruchverfahren entsprochen, hatten sie dies sichern konnen, indem sie das Angebot nach Antragst~llung im Spruchverfahren annahmen oder jeden- . . . falls fUr aile Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch ware ihnen sowohl die DurchfOhrung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhohten Abfindung gesichert geiyesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem.angebotenen Bettag. Oas Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die An- nahme des Angebots zu dem angebotenen Preis fOr die Antrag~teller jedenfalls nictlt entscheidend war. Auch die·Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Borsenord- nung der Frankfurtet Wertpapierborse fur die Wirksamkejt des Widerrufs .der Zulassung auf drei Monate verkurzt wurde, fOhrt nicht zu einem Oberwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung fur den vorliegenden Fall unzulassig machen wurde. Zwar war Voraussetzung dieser VerkOrzung nach § 45 Abs. 3 der Bor- senordnung, dass den Aktionaren ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Hohe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) OberprOft werden kann. § 45 Abs. 3 der Borsenordnung der Frankfurter Wertpapierborse greift damit offensicht- lich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und halt ei.ne kOrzere Frist fOr ~ie Wirk- samkeit des Widerrufs fOr ausre'ichend, wenn die Aktionare die Moglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den GroBaktionar zu verkaufen und das A~gebot auf An- gemessenheit OberprOft werden kann. Diese Vor:aussetzung ist bei Anwendung der .ge-
  • 22. -26- anderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spn.lctiverfahren GberprOft werden kann. Ware dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, ware der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hatten demnach sech-s Monate Zeit gehabt, Gber eine frei- willige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht au~er Acht g.elas- 'sen werden, d~ss dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbrei- tet worden ware, -die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Moglichkeit gehabt h~itten, die Aktien binnen sechs Monaten- bis zur Wirksamkeit des Widerrufs- zu ver- au~ern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet Gberobli.gatorische Ange- bot hatten die Aktionare dagegen die Moglichkeit, das Angebot entsprechend der in der. . - Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Mon_ate ·nach Veroffentlichung der Wi- derrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Ver- kaufspreis den nach Umsatzen gewichteten durchschnittlichen Borsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur MaBgeblichkeit dieses Wertes fUr das konkrete·Angebot Angebotsunterlage AG 2, S"eite 6). Sie hatten aber auch die Moglichkeit, binnen drei Monaten nach Veroffentlichung der Widerrufsent- scheidung- also bis zum Wirksamwerden .des Widerrufs- die Aktien Ober die Borse zu verkaufen. lndem die Antragsteller keine dieser Optionen wahmahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum .Borsenkurs pder dem durchschnittlichen gewichteten Borsenkurs der vergangenen drei Monate tor sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien hoher schatzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeintrach- tigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr er- fullten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Borsenordnung der Frankfurter Wertpapier- borse nur drei und nicht sechs Monate .Zeit hatten, Ober die freiwillige Deinvestition durch Verkauf Ober die Borse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeintrachtigung dar. Sind demnach schon· keine gewichtigen .lnteressen der Antragsteller berGhrt, die eine ROckwirkung tor die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeintrachti- gend erscheinen lassen, fOhrt dies zu einem Oberwjegen der materiellen Gerechtigkeit und des lnteresses der Antragsgegnerin, nach .dem im Zeitpunkt ·der Entscheidung gel- tenden Recht behandelt zu werden. .
  • 23. -27- c. Ein vertraglicher Anspruch auf OurchfOhrung eines Spruchverfahrens besteht nicht: Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, son- darn richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften Ober die Statthaftigkeit von Spruch- verfahren (vgl. Spindler/Stilz/Dresc~er, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaf- tigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb - entgegen der Auffassung einiger An- tragsteller - weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren v~rwiesen hat, noch daraus, dass die VARTA AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierborse Frankfurt die VerkOrzung· der Frist fOr die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Borsenordnung fUr die Frankfurter. ~ Wertpapierborse beantragt hat im Hinblick auf die OberprOfbarkeit des Angebots in ei- -- nem Spructwerfahren. Oa die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu p·rofen isf, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des ,venire contra factum proprium" gemacht werden. 3. Eine mOndliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften Ober das Verfahren im ersten Rechts- . . zug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mOndliche Verhandlung durchzufOhren ist, be- stimmt sich somit grundsatzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, erganzt urn die zusatzliche Moglichkeit des Absehens von einer mOndlichen Verhandlung nach ("'. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. PrOtting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; ' Bork/Jacoby/Schwag/MOther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten lnstanz keine mOndliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in iwei- ter lnstanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soli das Gericht auf Grund mOndlicher Verhandlung entscheiden: Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht an- genommen, wenn nur Ober die Zulassigkeit der Antrage entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; BOr- gers/Korber/EderlefTheusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag of- fensichtlich unzulassig ist; KolnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn keln zulassiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Kiocker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach·eine Endentscheidung Ober das Spruchverfahren durch ZurOckweisung der Antrage als unzulassig ohne mOndliche Verhandlung etgehen, gilt dies erst recht fOr eine nicht verfahrensabschlieBende Zwischenentscheidung Ober die
  • 24. I -28- Zulassigkeit der Antrage. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts·anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO uber die Zulassigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwi- schenentscheidung hieruber regelmaBig mondlich zu verhandeln (vgl. Zoller/Greger. ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch Ober die Klage an sich - auch bei Abweisung als unzulassig - nur auf Grund mOndlicher Verhandlung entschi~den werden kann, zu verstehen. Fur die entsprechende Anwendung dieser Vor- schrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilpro- zessordnung konnen nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Antrage ohne hlUndli- che Verhandlung als unzulassig zurOckgewiesen werden, so dass dies auch fOr die die Zulassigkeit feststellende Zwischenentscheidt.mg gelten muss. Nachdem somit schon in erster lnstanz zulassigerweise ~uf die DurchfOhrung einer mOndlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter lnstanz keine mUndliche Verhandlung durchzufOhren. 4. Die Antrage der Antragsteller auf DurchfOhrung eines Spruchvetfahrens sind mithin un- zulassig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Antrage sind als unzulas- sig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, .373, juris Rn. 17; Zoller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 .Rn. 8). 5. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden lnstanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. fOr das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG fOr das Beschwerdeverfahren; zur Obergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidt.mg gemaB § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach konnen zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt wer~en, wenn sein Antrag bei eine·r Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen Jiegen aber nicht vor. lm Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulassigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit ' entsprache, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 ·- Frosta, juris Rn. 17). 0
  • 25. ..( .. -29 - Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller lhre au~ergerichtlichen Kosten grundsatzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. . Spindler/StilzJDrescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat halt es nicht fOr ang_ezeigt, der Antragsgegnerin die au~ergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf ein~r Anderung der Rechtsprechung beruht, fOhrt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hatte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsanderung erfolgreich gewesen ware, ist nicht absehbar. Angesichts (':. dessen verbleibt es bei der grundsatzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller fur ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in.BGH, II ZB 26/12 - Frosta). . ,•.• •.t. :~ .. ) ·..., . # ~ ••~ ...., + • ., ... / ' ..1 • ·"' , / ' Die entstandenen_ .;;·ctu~e~gerichtltchen .Kosten._: qer":-A~·trp~~g~gnerin konnen den Antragstellern nichf ·:~:wteri"~gt ·:werden, ,;,'d~ ·: ein~ Erst~ttunJ der Kosten des ~ · · ~ ~ .. ,, • . -: .':" ~ , ..., . .......t =.~ , f ~ ·~ . ,, A.• .I . Antragsgegners iii' § -~19 ·.Spq.JchG· .nicht vorges~hen· ·ist una § 15 SpruchG die . . . , ~·":. Kostenerstattung fur die au~ergerichtlichen Kosten abschlie~end regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.). ' 6. Da gegenOber der angebotenen Abfindung kein zusatzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschaftswert des Verfahrens tor beide lnstanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG). 7. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsatzlic;:he Bedeutung und 'die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung .eine·r einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht- wie oben·ausgetohrt- nahezu einhelliger Auffas- sung, dass auf Grund der Anderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhangige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulassig werden.. Eine klarungsbedurftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten wer- den und uber die noch keine hochstrichterliche Ent~cheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung andert hiera~ nichts (vgf. Zol-
  • 26. r -30- ler/Hel11er, ZPO, 30. Aufl, § 543 Rn. 11 ). Gleiches gilt fOr die Frage der Zulassigkeit ei- ner Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde. r. Steinle Pr.asident des Oberlandesgerichts :MinRichter am . Ober~andesgericht u~Jf}-- Dr. Liebert Richterin am Oberlandesgericht -1 I