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Erfolgsmodell
AOK-Arzneimittelrabattverträge




Antworten auf häufig gestellte Fragen
Stand: April 2012
1.	 Warum gibt es Arzneimittelrabattverträge? ��������������������������������������������������������������������������� 04

2.	 Für welche Medikamente gibt es Rabattverträge? ������������������������������������������������������������ 04

3.	 Werden Generika erst seit Einführung
    der Rabattverträge ausgetauscht? �������������������������������������������������������������������������������������������������� 04

4.	 Welche Regeln gelten für den Austausch
    von Arzneimitteln in der Apotheke? ���������������������������������������������������������������������������������������������� 04

5.	 Muss der Arzt ein Rabattarzneimittel verordnen? �������������������������������������������������������������� 05

6.	 Was passiert, wenn ein Patient das Vertragsprodukt nicht verträgt? ���������������� 05

7.	 Können Versicherte in der Apotheke ein anderes
    Medikament als das Rabattarzneimittel oder ein
    vergleichbar günstiges Arzneimittel erhalten? ���������������������������������������������������������������������� 05

8.	 Was ist das Besondere an den AOK-Arzneimittelrabattverträgen? ��������������������� 06

9.	 Was haben AOK-Versicherte von den Rabattverträgen? ����������������������������������������������� 06

10.	Wie beurteilen Versicherte die Rabattverträge? ������������������������������������������������������������������ 06

11.	 Wie beurteilen die Ärzte die Rabattverträge? ������������������������������������������������������������������������ 07

12.	 Gelten die Rabattverträge auch für Versandapotheken? ���������������������������������������������� 07

13.	 Gelten die Rabattverträge auch für alle Krankenhäuser? ��������������������������������������������� 07

14.	Übersicht: Wie viele AOK-Arzneimittelrabattverträge gibt es? ������������������������������ 07

15.	 Wie lange laufen Arzneimittelrabattverträge? ���������������������������������������������������������������������� 08

16.	Welche Wirkstoffe werden ausgeschrieben? ��������������������������������������������������������������������������� 08

17.	 Wie viel spart die AOK durch die Rabattverträge? ������������������������������������������������������������� 08

18.	Werden die Einspareffekte durch Kosten
    für die Umsetzung geschmälert? ���������������������������������������������������������������������������������������������������������� 9

19.	Schreiben auch andere Krankenkassen
    Arzneimittelrabattverträge aus? ���������������������������������������������������������������������������������������������������������� 9

20.	Wie viel spart die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
    durch Rabattverträge für Arzneimittel? ����������������������������������������������������������������������������������������� 9

21.	 Gibt es auch Rabattverträge für patentgeschützte Originalpräparate? �������������� 9

22.	Kann man nach dem Start der Preisverhandlungen für Original-
    präparate nicht auf die Rabattverträge für Generika verzichten? �������������������������� 10
23.	Wie ist es um die Lieferfähigkeit der Rabattprodukte bestellt? �������������������������������� 11

24.	Sind Ärzte und Apotheker stets aktuell informiert? ������������������������������������������������������������ 11

25.	Warum wählt die AOK nur einen Rabatt-
    partner pro Region und Wirkstoff? ���������������������������������������������������������������������������������������������������� 11

26.	Übersicht Gebietslose: Warum schreibt die AOK regional aus? ������������������������������� 12

27.	Wie wirken AOK-Rabattverträge auf den Wettbewerb? ������������������������������������������������� 12

28.	Kann es sein, dass Anbieter nicht kostendeckende Preise anbieten,
    weil sie auf jeden Fall einen Zuschlag erhalten möchten? ���������������������������������������������� 13

29.	Wie hoch sind die Rabatte der AOK-Vertragspartner? ������������������������������������������������������ 13

30.	Wie konsequent werden die Rabattverträge umgesetzt? ���������������������������������������������� 14

31.	 Gefährdet die „Mehrkostenregelung“ den Erfolg der Rabattverträge?��������������� 14

32.	Wer ist für Streitfälle zwischen Krankenkassen
    und Pharmafirmen zuständig������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 14


Ansprechpartner und Links zu Online-Informationen���������������������������������������������������������������� 15
1.	   Warum gibt es Arzneimittelrabattverträge?

      Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Medikamente sind in
      den vergangenen Jahren überproportional gestiegen. Der Gesetzgeber hat
      deshalb 2007 die gesetzlichen Möglichkeiten der Krankenkassen erweitert,
      mit einzelnen Arzneimittelherstellern direkte Versorgungsverträge abzu-
      schließen. Die Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, bei austauschbaren
      Arzneimitteln bevorzugt entsprechende Vertragsprodukte der jeweiligen
      Krankenkasse abzugeben.


2.	 Für welche Medikamente gibt es Rabattverträge?

      Die Arzneimittelrabattverträge betreffen hauptsächlich Generika. Das sind
      sogenannte Nachahmerprodukte, die nach dem Ablauf des Patentschutzes
      für das Originalpräparat auch von anderen Pharmaunternehmen hergestellt
      werden dürfen.

      Wie alle neuen Medikamente werden Generika vor der Zulassung geprüft
      und unterliegen den hohen Standards des Arzneimittelgesetzes.

      Ein solches Medikament ist genauso zusammengesetzt wie das Original. Das
      heißt: In der Apotheke bekommen Patienten immer ein Mittel, das exakt
      den gleichen Wirkstoff enthält und der gleichen Wirkstärke entspricht wie
      das Arzneimittel, das der Arzt verschrieben hat. Das Produkt stammt ledig-
      lich von einem anderen Hersteller. Die Verpackung und das Mittel selbst
      sehen deshalb meist anders aus. Es wird “Gleiches durch Gleiches” ersetzt,
      nur eben günstiger.

3.	 Werden Generika erst seit Einführung der Rabattverträge ausgetauscht?

      Dass Patienten in der Apotheke ein anderes, wirkstoffgleiches Medika-
      ment bekommen, ist nicht neu, sondern die Regel. Schon seit längerem sind
      Apotheker verpflichtet, grundsätzlich immer ein preisgünstigeres, entspre-
      chendes Medikament abzugeben, sofern das verordnete Mittel austausch-
      fähig ist und der Arzt dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das trifft
      auch weiterhin für alle Medikamente zu, für die es keinen Arzneimittel­
      rabattvertrag gibt. Wechselnde Preise sorgen hier für häufige Produkt­
      wechsel.


4.	 Welche Regeln gelten für den Austausch von Arzneimitteln in der Apotheke?

      Die Apotheken (auch Versandapotheken) sind gesetzlich gehalten, Rabatt-
      vertragsprodukte abzugeben, wenn die Voraussetzungen für den Austausch
      gegeben sind. Grundvoraussetzung dazu ist zunächst, dass der Arzt auf dem
      Rezept den Austausch des Arzneimittels zulässt. Dazu gibt er den benötig­
      ten Wirkstoff an und kreuzt auf dem Rezeptformular das Feld „aut idem“
      (lat.: „oder ein anderes“) an. Damit überlässt er dem Apotheker die Auswahl
      des konkreten Produktes.

                                                                                      4
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) hat der
    Gesetzgeber Anfang 2011 klargestellt, wann die Apotheke ein verordnetes
    Medikament gegen das Rabattvertragsprodukt einer Krankenkasse austau-
    schen muss. Diese Klarstellungen betreffen den Anwendungsbereich des Me-
    dikamentes und die Packungsgröße. Medikamente sind danach austauschbar,
    wenn sie für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sind.
    Bei der Packungsgröße kommt es nicht darauf an, dass eine Packung zum
    Beispiel exakt 100 Tabletten oder Kapseln enthält. Das Austauschpräparat
    kann innerhalb einer gesetzlich festgelegten Spannbreite abweichend auch
    95 oder 98 Tabletten oder Kapseln enthalten. Entscheidend ist, dass die Pa-
    ckungsgrößen-Kennzeichen (N1, N2, N3) übereinstimmen. N1 steht dabei für
    eine kleine, N2 für eine mittlere und N3 für eine große Arzneimittelpackung.


5.	 Muss der Arzt ein Rabattarzneimittel verordnen?

    Die Therapiefreiheit Ihres Arztes wird durch die Arzneimittelrabattverträge
    nicht eingeschränkt. Er entscheidet, welches Medikament für den jewei-
    ligen Patienten das richtige ist. Auf dem Rezept, das der Arzt ausstellt, ist
    ein Wirkstoff oder ein bestimmtes Medikament vermerkt. Schließt der Arzt
    den Austausch des Arzneimittels nicht aus, bekommt der Patient in der Apo-
    theke das Arzneimittel eines Herstellers, mit dem die AOK einen Vertrag
    geschlossen hat.


6.	 Was passiert, wenn ein Patient das Vertragsprodukt nicht verträgt?

    Der Arzt verfährt dann wie bei jeder Medikamenten-Unverträglichkeit: Er
    verordnet eine Alternative oder er schließt auf dem Rezept den Austausch
    des verträglichen Präparates ausdrücklich aus. Wenn ein Arzt beispielsweise
    einem Allergiker ein rabattiertes Arzneimittel verordnet, wird er vor der
    Verschreibung prüfen, ob das Präparat etwa Beistoffe wie Laktose oder Glu-
    ten enthält. Dazu liefern die Hersteller genaue Informationen.

    Grundsätzlich gilt: Bei allen verschreibungspflichtigen Medikamenten
    handelt es sich um zugelassene Arzneimittel, die den hohen Sicherheits-
    standards des deutschen Arzneimittelrechtes entsprechen. Im Rahmen der
    Arzneimittelzulassung muss die Gleichwertigkeit des Nachahmerpräparates
    (Generikum) gegenüber dem Original nachgewiesen werden.


7.	 Können Versicherte in der Apotheke ein anderes Medikament als das Rabatt­
    arzneimittel oder ein vergleichbar günstiges Arzneimittel erhalten?

    Gesetzlich Krankenversicherte können ein alternatives Medikament wählen,
    wenn die gesetzlichen Vorgaben für einen Austausch gegeben sind. Diese
    Alternative ist allerdings mit Mehrkosten für den Patienten verbunden.

     www   Mehr Informationen zur Mehrkostenregelung
                                    (www.aok-bv.de/politik/reformaktuell/index_05257.html)

                                                                                             5
8.	 Was ist das Besondere an den AOK-Arzneimittelrabattverträgen?

    Die AOK schließt für jeden einzelnen Wirkstoff exklusive Verträge mit je-
    weils nur einem Hersteller. Dadurch ist sichergestellt, dass Patienten über
    die gesamte Vertragslaufzeit von zwei Jahren immer das gleiche Medika-
    ment erhalten können. Insbesondere Patienten, die dauerhaft Arzneimittel
    benötigen, wird dadurch ein häufiger Medikamentenwechsel erspart – mit
    positiven Wirkungen auf die Therapietreue der Patienten (Compliance).

    Belegt wird dieser Effekt durch eine Analyse des Wissenschaftlichen Instituts
    der AOK (WIdO). Das Institut hat 2011 den Austausch von Generika in der
    Apotheke vor und nach Einführung der Rabattverträge untersucht. Danach
    musste 2006 noch nahezu jeder dritte chronisch kranke Patient mindestens
    einmal im Jahr das Medikament wechseln. Nach der Einführung der AOK-
    Rabattverträge mit nur einem Vertragspartner pro Wirkstoff waren knapp 80
    Prozent der chronisch Kranken dauerhaft auf ein Produkt eingestellt.

     www   Mehr Informationen zur WIdO-Analyse
                            (www.aok-bv.de/presse/pressemitteilungen/2011/index_06122.html)



9.	 Was haben AOK-Versicherte von den Rabattverträgen?

    Die AOKs erheben auch 2012 keinen Zusatzbeitrag. Das ist nicht zuletzt
    dank der Minderausgaben für Generika möglich. Durch die Rabattver-
    träge steht den AOKs mehr Geld für die gesundheitliche Versorgung zur
    Verfügung. Davon profitieren alle Versicherten ganz direkt. Besonderen
    Mehrwert bringen die Rabattverträge vielen AOK-Versicherten, die oft Me-
    dikamente benötigen, zum Beispiel chronisch kranken Menschen. Die AOK-
    Arzneimittelverträge machen einen häufigen Produktwechsel überflüssig.
    Da die AOK einen exklusiven Vertragspartner pro Wirkstoff hat, können die
    Versicherten in ihrer Apotheke mindestens zwei Jahre lang immer das glei-
    che Medikament bekommen.

    Viele AOK-Versicherte profitieren zusätzlich durch den Wegfall der gesetz-
    lichen Zuzahlungen für Rabattprodukte. Hier handelt jede AOK individuell
    und auf die regionalen Besonderheiten bezogen.


10.	 Wie beurteilen Versicherte die Rabattverträge?

    Die Arzneimittelrabattverträge sind inzwischen Alltag und werden von der
    großen Mehrheit der Versicherten akzeptiert. Bei einer Kundenbefragung
    der AOK Baden-Württemberg (5.700 Teilnehmer) bezeichneten es mehr als
    die Hälfte der Befragten als gut oder sogar sehr gut, dass die Krankenkassen
    die Möglichkeit haben, Arzneimittelrabattverträge abzuschließen.

    Bei einer repräsentativen Befragung durch die Universität Duisburg-Essen
    in Kooperation mit dem Wissenschaftlichen Institut der AOK befürworteten


                                                                                              6
rund 60 Prozent der AOK-Versicherten, dass ihre Kasse die gesetzliche Mög-
    lichkeit nutzt, Rabattverträge für Medikamente abzuschließen. Unter Quali­
    tätsaspekten schätzten dabei die meisten der Befragten (76 Prozent) alle
    Arzneimittel aus Apotheken als qualitativ hochwertig ein. Fast 90 Prozent der
    AOK-Versicherten ist es gleich, von welchem Hersteller ein Mittel kommt.


11.	 Wie beurteilen die Ärzte die Rabattverträge?

    Für die Ärzte ist entscheidend, dass die Therapiehoheit bei ihnen liegt. Diese
    Maßgabe wird durch die Arzneimittelrabattverträge gewährleistet. Insbeson-
    dere chronisch kranke Patienten haben großes Vertrauen zu ihrem Hausarzt
    und verlassen sich auf sein Urteil. Das bestätigen auch Kundenbefragungen
    der AOK: Initiiert oder empfiehlt der Arzt den Wechsel, so ist das Vertrauen
    in das Medikament größer. Die Arzneimittelverträge verringern zudem Auf-
    wand und Bürokratie in der Arztpraxis: Ärzte müssen sich nicht mehr mit den
    sonst üblichen kurzfristigen Preisänderungen der Hersteller beschäftigen.
    Die Rabattverträge erleichtern es den Ärzten, die gesetzlichen Vorgaben für
    ein wirtschaftliches Verordnen von Medikamenten einzuhalten.


12.	 Gelten die Rabattverträge auch für Versandapotheken?

    Ja, selbstverständlich.


13.	 Gelten die Rabattverträge auch für alle Krankenhäuser?	

    Nein. Der Einkauf von Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheken
    ­ nterliegt weiterhin eigenen Regeln.
    u


14.	 Wie viele AOK-Arzneimittelrabattverträge gibt es?

    Die AOK-Verträge decken rund zwei Drittel des Generikamarktes ab.
    Sie umfassen inzwischen alle markt- und ausgabenrelevanten Wirkstoffe.
    A
    ­ ktuell (Stand: April 2012) laufen Verträge für 187 Wirkstoffe und Wirkstoff-
    kombinationen mit einem jährlichen AOK-Umsatzvolumen von insgesamt
    rund 4,2 Milliarden Euro.

    Übersicht der aktuell laufenden AOK-Arzneimittelrabattverträge:
    Tranche V:	   •
                     Laufzeit: 1. Oktober 2010 – 30. September 2012
                  •  12 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen
                  •  9 Partnerunternehmen/Bietergemeinschaften
                  •  AOK-Umsatzvolumen: 300 Millionen Euro
    Tranche VI:	    Laufzeit: 1. Juni 2011 – 31. Mai 2013
                 •
                 •  80 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen
                 •  30 Partnerunternehmen/Bietergemeinschaften
                 •  AOK-Umsatzvolumen: 2 Milliarden Euro
                                                                                     7
Tranche VII: 	    Laufzeit: 1. April 2012 bis 31. März 2014
                   •
                   •  Verträge über 95 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen
                   •  34 Partnerunternehmen/Bietergemeinschaften
                   •  AOK-Umsatzvolumen: 1,9 Milliarden

     www   Übersicht der laufenden Verträge (Wirkstoffe/Vertragspartner)
                                     (www.aok-bv.de/imperia/md/aokbv/politik/wettbewerb/
                                                 aok_rabattvertraege_tranchenvbisvii_s.pdf)



    Ausgelaufene AOK-Arzneimittelrabattverträge seit 2007:
    Tranche I:	    •
                      1. Januar – 31. Dezember 2007
                   •   erträge über 42 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen
                       V
                       mit elf Partnerunternehmen
    Tranche II:	   •
                      1. Januar 2008 – 31. März 2010
                   •   erträge über 22 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen
                       V
                       mit 30 Partnerunternehmen
    Tranche III:	    1. Juni 2009 – 31. Mai 2011
                  •
                  •   erträge über 63 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen
                      V
                      mit 22 Partnerunternehmen
    Tranche IV:	    1. April 2010 – 31. März 2012
                 •
                 •   erträge über 80 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen
                     V
                     mit 26 Partnerunternehmen


15.	 Wie lange laufen Arzneimittelrabattverträge?

    Seit dem 1. Januar 2011 ist eine gesetzliche Laufzeit von zwei Jahren vorge-
    schrieben. Die bundesweiten AOK-Rabattverträge laufen bereits seit der
    dritten Ausschreibungsrunde 2009 über jeweils zwei Jahre.


16.	 Welche Wirkstoffe werden ausgeschrieben?

    Die Arzneimittel-Experten der AOK prüfen, ob es sich um wirtschaftlich
    relevante Präparate handelt. Wirkstoffe, bei denen es Unklarheiten im Hin-
    blick auf das Risikopotenzial durch Substitution gibt, werden nicht ausge-
    schrieben. Es gibt aber keinen generellen Ausschluss von Medikamenten für
    bestimmte Krankheitsdiagnosen.

17.	 Wie viel spart die AOK durch die Rabattverträge?

    Die Arzneimittelrabattverträge ermöglichen eine günstigere Versorgung
    mit Medikamenten ohne Verlust an Qualität. Von 2007 bis Ende 2011 hat die
    AOK-Gemeinschaft dank der Arzneimittelrabattverträge knapp 1,6 Milliar-
    den Euro weniger für Medikamente ausgeben müssen. Im Jahr 2012 rechnet
    die AOK durch laufende und neue Rabattverträge mit Minderausgaben im
    Umfang von bis zu einer Milliarde Euro.

                                                                                              8
18.	 Werden die Einspareffekte durch Kosten für die Umsetzung geschmälert?

    Die Umsetzungskosten für die AOKs sind minimal. Dafür sorgt eine opti-
    male Organisation. So erfolgt zum Beispiel die Rabattberechnung und -ab-
    rechnung für die gesamte AOK-Gemeinschaft durch das Wissenschaftliche
    Institut der AOK. Die Pharmalobby rechnet die sogenannten Transakti-
    onskosten der Unternehmen künstlich hoch. Sie bezieht zum Beispiel auch
    Ausgaben für juristische Auseinandersetzungen ein. Derlei Aufwendungen
    verringern gegebenenfalls die Gewinne der Unternehmen, schmälern aber
    nicht den ökonomischen Erfolg der Rabattverträge.

19.	 Schreiben auch andere Krankenkassen Arzneimittelrabattverträge aus?

    Die AOK-Gemeinschaft ist Vorreiter der europaweiten Ausschreibung der
    Rabattverträge für Generika. Sie hat ihr Verfahren erfolgreich gegen teils
    erheblichen Widerstand einzelner Pharmaunternehmen durchgesetzt. In-
    zwischen sind nahezu alle gesetzlichen Krankenkassen dem Beispiel der
    AOK gefolgt und schreiben entweder selbst oder gemeinsam mit anderen
    Krankenkassen Rabattverträge aus.


20.	 Wie viel spart die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
     durch Rabattverträge für Arzneimittel?

    Die Arzneimittelrabattverträge haben sich als äußerst wirksames Instru-
    ment zur aktiven Ausgabensteuerung etabliert. 2011 haben die gesetzlichen
    Krankenkassen insgesamt rund 1,583 Milliarden Euro weniger für Arzneimit-
    tel ausgeben müssen (AOK: 683 Millionen). 2010 waren es insgesamt rund
    1,308 Milliarden (AOK: 601 Millionen).

    Die Minderausgaben der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen durch Ver-
    träge mit pharmazeutischen Unternehmen werden in der GKV-Jahresrech-
    nung des Bundesgesundheitsministeriums (KJ1) als gesonderte Position
    aufgeführt und veröffentlicht.


21.	 Gibt es auch Rabattverträge für patentgeschützte Originalpräparate?

    Lange gab es nur einen begrenzten gesetzlichen Spielraum für Rabattver-
    träge im Markt der patentgeschützten Originalpräparate. Viele AOKs haben
    bereits diesen engen Rahmen genutzt, um ihre Ausgaben für Medikamente
    auch hier zu senken. Denn neue Medikamente sind die Hauptkostentreiber
    im Arzneimittelbereich. Für patentgeschützte Medikamente konnten die
    Hersteller bisher in der Regel beliebige Preise von den Kassen verlangen –
    Preise, die im internationalen Vergleich oft besonders hoch liegen.

    Mit der im Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG)
    verankerten „frühen Nutzenbewertung“ hat der Gesetzgeber die Preisbil-
    dung für neue Medikamente reformiert. Innerhalb von sechs Monaten nach

                                                                                 9
Markteinführung wird jetzt bewertet, ob ein neues und teures Medikament
    den Patienten einen Zusatznutzen gegenüber vorhandenen Therapien
    bringt. Die Entscheidung fällt der Gemeinsame Bundesausschuss, das ober-
    ste Gremium der Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäusern und Kran-
    kenkassen. Im Rahmen des gesetzlich festgelegten Verfahrens werden auch
    die Pharmahersteller angehört.

    Gibt es einen Zusatznutzen, verhandelt der Spitzenverband der gesetzlichen
    Krankenkassen zentral mit dem Hersteller einen Preis aus. Die vereinbarten
    Preise gelten dann für alle Krankenkassen. Medikamente ohne erwiesenen
    Zusatznutzen fallen regelmäßig unter die Festbetragsregelungen. So wird
    gewährleistet, dass sich Forschung und Entwicklung innovativer Medika-
    mente für die Hersteller weiterhin lohnen und gute neue Therapien besser
    bezahlbar bleiben.

    Die ersten Preisverhandlungen haben Ende Januar 2012 für den Wirkstoff
    T
    ­ icagrelor begonnen. Ihn verwendet der Hersteller AstraZeneca für sein
    Medikament „Brillique“, ein Mittel zur Blutverdünnung.

    Abweichend oder ergänzend von auf Bundesebene getroffenen Preisverein-
    barungen können Krankenkassen die Versorgung mit neuen Arzneimitteln
    auch in eigener Initiative durch Rabattverträge mit den Herstellern regeln.

     www   Informationen zum Arzneimittelmark-Neuordnungsgesetz
                                        (www.aok-bv.de/politik/gesetze/index_05286.html)



22.	 Kann man nach dem Start der Preisverhandlungen für Originalpräparate
     nicht auf die Rabattverträge für Generika verzichten?

    Die Preisverhandlungen für neue Medikamente laufen gerade erst an. Die
    Ergebnisse werden sich frühestens 2014 wahrnehmbar bei den Ausgaben der
    gesetzlichen Krankenkassen bemerkbar machen. Es wäre deshalb äußerst
    fahrlässig, auf Einsparungen durch Generika-Rabattverträge in einer Grö-
    ßenordnung von zuletzt 1,6 Milliarden Euro (GKV-Ergebnis 2011) zu verzich-
    ten. Denn die Nachahmerpräparate machen 80 Prozent der Verordnungen
    aus. Mehr als 60 Prozent dieser Verordnungen werden inzwischen durch Ra-
    battvertragsprodukte abgedeckt.

    Der Arzneiverordnungs-Report 2011 (AVR) nennt die Arzneimittelrabatt-
    verträge als wichtiges Instrument zur Ausgabensteuerung. Sie haben dazu
    beigetragen, dass die Preise für Generika weiter zurückgegangen sind. Aber
    auch weiterhin sind Generika, für die es noch keinen Rabattvertrag gibt,
    hierzulande bis zu 100 Prozent teurer als in vergleichbaren europäischen
    Ländern.

    Die Arzneimittelrabattverträge sind zudem das einzige Instrument, mit dem
    gesetzliche Krankenkassen die Ausgaben für Medikamente individuell und
    flexibel steuern können.


                                                                                           10
23.	 Wie ist es um die Lieferfähigkeit der Rabattprodukte bestellt?

    Die AOK prüft vor der Auftragsvergabe sorgfältig die Lieferfähigkeit ihrer
    Vertragspartner. Auch nach Vertragsstart kontrollieren die AOKs fortlau-
    fend die Belieferung der Großhändler und Apotheken.

    Unternehmen, die einen Vertrag mit der AOK abschließen wollen, müssen
    für jeden angebotenen Wirkstoff so hohe Produktionskapazitäten nachwei-
    sen, dass sie damit mindestens 70 Prozent der Verordnungen je Wirkstoff
    für AOK-Versicherte über die gesamte Vertragslaufzeit abdecken können.

    Bei der Prüfung der Lieferfähigkeit ist die AOK auf korrekte Angaben der
    Unternehmen angewiesen. Bei Vertragsverstößen müssen die betreffenden
    Unternehmen mit Vertragsstrafen, Kündigung des Vertrags und Schadener-
    satzforderungen rechnen. Dies ist in einzelnen Fällen auch bereits passiert.

    Punktuelle Produktions- oder Lieferdefizite einzelner Unternehmen gibt
    es immer wieder. Das betrifft aber alle Medikamente, nicht nur Rabattver-
    tragsprodukte. Und nicht in jedem Fall ist der Hersteller für ein punktuelles
    Lieferproblem verantwortlich. Es kann vorkommen, dass der jeweilige Groß-
    händler der einzelnen Apotheke das betreffende Präparat nicht in ausrei-
    chender Menge vorrätig hat, obwohl er dazu verpflichtet ist.

    Die Versorgung der Versicherten mit den für sie notwendigen Medikamen-
    ten ist aber zu jeder Zeit sichergestellt. Ist ein Medikament einmal nicht
    vorrätig, gibt der Apotheker ein vergleichbares, generisches Medikament ab
    (gleicher Wirkstoff, gleiche Dosierung, gleiche Darreichungsform, gleiche
    Packungsgröße). Jeder Patient erhält also immer das Medikament, das er be-
    nötigt.


24.	 Sind Ärzte und Apotheker stets aktuell informiert?

    Alle notwendigen Daten stehen Ärzten und Apotheken über deren Software
    zur Verfügung. Die Informationen darüber, welche Rabattvereinbarungen
    bei welcher AOK gelten, werden kontinuierlich über die zentrale AOK-Mel-
    destelle beim Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO) erfasst und den
    entsprechenden Dienstleistungsunternehmen für die Apotheken- und Arzt-
    praxissoftware zur Verfügung gestellt.


25.	 Warum wählt die AOK nur einen Rabattpartner pro Region und Wirkstoff?

    Dies ist das Grundmodell des Vergaberechts, aber auch ein Resultat von
    Entscheidungen der Vergabekammern und des Landessozialgerichtes (LSG)
    Baden-Württemberg aus dem Ausschreibungsverfahren für die zweite bun-
    desweite AOK-Vertragstranche 2007/2008. Im Mai 2011 hat auch der Verga-
    besenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf als das seit Januar 2011
    für die Arzneimittelrabattverträge oberste zuständige Zivilgericht das Aus-
    schreibungsverfahren der AOK ausdrücklich bestätigt.

                                                                                    11
Insbesondere die Patienten profitieren von diesem Vorgehen, da sie über
    die gesamte Vertragslaufzeit immer das gleiche Medikament bekommen
    können.

    Das Vorgehen der AOK hat sich zudem als ausgesprochen mittelstands-
    freundlich herausgestellt. Wenn Krankenkassen drei oder mehr Anbietern
    einen Zuschlag erteilen, gewinnen bei den bezuschlagten Anbietern in er-
    ster Linie die Unternehmen, die einen starken Apotheken-Außendienst
    haben. Denn die Apotheker neigen dazu – so sie denn wählen können –, be-
    vorzugt die Medikamente der großen Unternehmen abzugeben.

    Da die AOKs regional immer nur einen Rabattvertragspartner je Wirkstoff
    haben, kann hier keine Bevorzugung von Großunternehmen erfolgen, falls
    diese in einer der bundesweit acht Ausschreibungsregionen nicht Rabatt-
    vertragspartner geworden sind. Erhält ein Mittelständler den Zuschlag,
    kann er sicher über die gesamte Vertragslaufzeit kalkulieren.


26.	 Warum schreibt die AOK regional aus?

    Die AOK-Gemeinschaft geht bei der Ausschreibung der Arzneimittelrabatt-
    verträge für Generika gemeinsam vor. Deshalb spricht man von den bun-
    desweiten Arzneimittelrabattverträgen der AOK. Federführend für alle elf
    AOKs betreut die AOK Baden-Württemberg das Ausschreibungs- und Ver-
    gabeverfahren.

    Um möglichst vielen und insbesondere den mittelständischen pharmazeu-
    tischen Unternehmen eine Chance zu geben, schreibt die AOK alle Wirk-
    stoffe für einzelne Gebietslose aus. Die Zahl der Ausschreibungsregionen
    wurde nach und nach erhöht. Aktuell gibt es acht Gebietslose (siehe Karte).

    Die Unternehmen können ihre Angebote für alle, aber auch für einzelne
    dieser acht Ausschreibungsregionen abgeben. Erstmals für die Ausschrei-
    bung der siebten Vertragsstaffel konnten die Unternehmen auch Angebote
    für Arzneimittel abgeben, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht
    auf dem Markt waren. Möglich sind zudem Angebote für Staffelrabatte, die
    davon abhängig sind, wie viele Rabattvertragsprodukte tatsächlich von den
    Apotheken abgegeben werden.


27.	 Wie wirken AOK-Rabattverträge auf den Wettbewerb?

    Arzneimittelrabattverträge in der aktuellen Form gibt es seit 2007. Sie
    haben sich als wichtiges Instrument zur Förderung des Wettbewerbs und
    mittelständischer Unternehmen erwiesen. Die oligopolartige Vormacht-
    stellung weniger, 2006 noch führender Unternehmen – in erster Linie Ra-
    tiopharm, Stada und Hexal – wurde unter anderem zugunsten kleinerer
    Unternehmen gebrochen. Als AOK-Rabattpartner konnten insbesondere
    mittelständische Hersteller Marktanteile gewinnen und auch nach Aus-
    laufen der Verträge länger halten. Der überwiegende Anteil der jeweiligen

                                                                                  12
Marktumsätze konzentriert sich nicht mehr nur auf wenige Anbieter, son-
    dern auf mehrere, die im Zeitverlauf sogar noch wechseln.

    Das Bundeskartellamt hat ausdrücklich bestätigt, dass das Ausschreibungs-
    verfahren der AOK mit dem Kartellrecht übereinstimmt. Die AOK-Gemein-
    schaft hat im gesamten deutschen Arzneimittelmarkt einen Anteil von
    deutlich unter einem Drittel. Denn zum Markt zählen auch Selbstzahler, pri-
    vat Versicherte und Krankenhäuser.

    Darüber hinaus bewegen sich die AOKs und ihre Rabattpartner in einem
    zusammenwachsenden Europa: Nach realistischen Schätzungen wird je
    AOK-Gebietslos nur etwa ein Prozent der gesamten in Europa eingesetzten
    Wirkstoffmenge ausgeschrieben. Die Möglichkeit kleinerer Unternehmen,
    für einen oder mehrere Wirkstoffe den Zuschlag zu erhalten, ist ebenso
    hoch wie die der Großunternehmen.


28.	 Kann es sein, dass Anbieter nicht kostendeckende Preise anbieten,
     weil sie auf jeden Fall einen Zuschlag erhalten möchten?

    Im begründeten Verdachtsfall lässt sich die AOK die exakte Kostenkalkula-
    tion vorlegen und prüft mit externen Fachleuten die betriebswirtschaftliche
    Markttauglichkeit der angebotenen Rabatte. Angebote, die offenkundig ins-
    gesamt nicht kostendeckend sind, werden nicht akzeptiert und vom Verfah-
    ren ausgeschlossen. Dies ist bereits wiederholt erfolgt.


29.	 Wie hoch sind die Rabatte der AOK-Vertragspartner?

    Die Höhe der einzelnen Rabatte ist vertraulicher Bestandteil der Vertrags-
    partnerschaft. Eine Veröffentlichung wünschen weder die Pharmaunterneh-
    men (Geschäftsgeheimnis) noch die AOKs (Wettbewerbsvorteil). Generell
    lässt sich sagen, dass der Preisnachlass im Durchschnitt bei etwa 23 Prozent
    des Apothekenverkaufspreises (AVP) beziehungsweise rund 35 Prozent des
    Herstellerabgabepreises (HAP) liegt.

    In einzelnen Fällen erhält die AOK für Generika aber auch Nachlässe von bis
    zu 90 Prozent. Dies zeigt, wie gut Pharmaunternehmen in der Vergangen-
    heit mit Nachahmerprodukten verdient haben.

    Ein besonders deutliches Beispiel dafür ist der Wirkstoff Clopidogrel. Das
    Mittel zur Blutverdünnung, um Herzinfarkt oder Schlaganfall vorzubeugen,
    nehmen allein in Deutschland etwa 400.000 Patienten regelmäßig ein. Für
    das Originalpräparat der Hersteller Sanofi-Aventis und Bristol-Myers Squibb
    mussten die Krankenkassen Mitte 2008 noch 268 Euro bezahlen. Im Septem-
    ber 2009 haben Hexal und Ratiopharm erstmals ein Generikum für 180 Euro
    angeboten. Ab September 2010 war ein Generikum von Stada für 50,50 Euro
    verfügbar. Die AOK bezahlt seit Oktober 2010 im Rahmen des Rabattvertrages
    mit dem Generikahersteller TAD Pharma rund 18 Euro – das sind 93 Prozent
    weniger im Vergleich mit dem Original, das immer noch auf dem Markt ist.

                                                                                   13
30.	 Wie konsequent werden die Rabattverträge umgesetzt?

    Bei den bisher umgesetzten Vertragstranchen hat der Produktanteil der
    AOK-Rabattpartner nach einer Anlaufzeit in der Regel durchschnittlich 70
    Prozent erreicht. Die Rabattverträge sind nahezu wertlos, wenn die Umset-
    zung beim Arzt und in der Apotheke nicht funktioniert. Denn die Vertrags-
    unternehmen gewähren den AOKs die Rabatte nur für tatsächlich verkaufte
    Produkte. Der finanzielle Erfolg der Rabattverträge hängt deshalb maßgeb-
    lich davon ab, wie viele Rabattprodukte vom Arzt verordnet und/oder in der
    Apotheke abgegeben werden.


31.	 Gefährdet die „Mehrkostenregelung“ den Erfolg der Rabattverträge?

    Die seit 1. Januar 2011 geltende Regelung wird von den Patienten kaum in
    Anspruch genommen. Auch dies zeigt, dass die große Mehrheit der Versi-
    cherten mit den Rabattverträgen zurechtkommt. Erste Befürchtungen, dass
    bei Pharmaunternehmen durch die Wahlmöglichkeit für Patienten der An-
    reiz nachlassen könnte, sich an Ausschreibungen zu beteiligen, haben sich
    bislang nicht bewahrheitet.


32.	 Wer ist für Streitfälle zwischen Krankenkassen und Pharmafirmen zuständig?

    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes
    (AMNOG) zum 1. Januar 2011 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung
    grundsätzlich das Kartellverbot (§1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
    kungen, GWB). Krankenkassen werden dadurch trotz ihres im Sozialgesetz-
    buch verankerten besonderen Auftrages zur Gesundheitsversorgung wie
    private Wirtschaftsunternehmen behandelt. Für kartell(vergabe)rechtliche
    Streitigkeiten sind deshalb nicht die Sozialgerichte, sondern die Zivilge-
    richte zuständig. Oberste zuständige Instanz bei Auseinandersetzungen um
    Arzneimittelrabattverträge ist der Vergabesenat beim Oberlandesgericht
    Düsseldorf.

    Die Zuständigkeit der Zivilgerichte betrifft nicht nur die Arzneimittelra-
    battverträge, sondern alle Einzelverträge zwischen Krankenkassen und
    Leistungsanbietern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenom-
    men davon sind Vereinbarungen und Verträge, die einem sozialgesetzlichen
    Auftrag unterliegen, wie zum Beispiel die gemeinschaftlich von allen Kran-
    kenkassen mit den Ärzten ausgehandelten Vergütungsverträge.




                                                                                  14
Sie haben weitere Fragen. Wir helfen Ihnen gerne weiter:

Fachfragen zu den Rabattverträgen:	           Fragen zur Gesundheitspolitik:
AOK Baden-Württemberg	          AOK-Bundesverband
Pressesprecher: Kurt Wesselsky	 Pressesprecher: Udo Barske
Heilbronner Str. 184	           Rosenthaler Straße 31
70191 Stuttgart	                10178 Berlin
Tel. 0711 – 2593 231	           Tel.: 030 – 346 46 23 09
presse@bw.aok.de	Udo.Barske@bv.aok.de


Mehr Informationen online:

       Informationen zu den Arzneimittelrabattverträgen
       
www
       auf der Website des AOK-Bundesverbandes
                                       (www.aok-bv.de/politik/wettbewerb/index_02091.html)



       Arzneimittelinformationen der
       
www
       AOK Baden-Württemberg
                         (www.aok.de/baden-wuerttemberg/gesundheit/arzneimittel-687.php)



       Datenbank der AOK-Rabattverträge
       
www
       (Fachportal für Vertragspartner)
                                                              (www.aok-rabattvertraege.de)




                                                                                             15

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faq_aok_rabattvertraege_april2012.pdf

  • 2. 1. Warum gibt es Arzneimittelrabattverträge? ��������������������������������������������������������������������������� 04 2. Für welche Medikamente gibt es Rabattverträge? ������������������������������������������������������������ 04 3. Werden Generika erst seit Einführung der Rabattverträge ausgetauscht? �������������������������������������������������������������������������������������������������� 04 4. Welche Regeln gelten für den Austausch von Arzneimitteln in der Apotheke? ���������������������������������������������������������������������������������������������� 04 5. Muss der Arzt ein Rabattarzneimittel verordnen? �������������������������������������������������������������� 05 6. Was passiert, wenn ein Patient das Vertragsprodukt nicht verträgt? ���������������� 05 7. Können Versicherte in der Apotheke ein anderes Medikament als das Rabattarzneimittel oder ein vergleichbar günstiges Arzneimittel erhalten? ���������������������������������������������������������������������� 05 8. Was ist das Besondere an den AOK-Arzneimittelrabattverträgen? ��������������������� 06 9. Was haben AOK-Versicherte von den Rabattverträgen? ����������������������������������������������� 06 10. Wie beurteilen Versicherte die Rabattverträge? ������������������������������������������������������������������ 06 11. Wie beurteilen die Ärzte die Rabattverträge? ������������������������������������������������������������������������ 07 12. Gelten die Rabattverträge auch für Versandapotheken? ���������������������������������������������� 07 13. Gelten die Rabattverträge auch für alle Krankenhäuser? ��������������������������������������������� 07 14. Übersicht: Wie viele AOK-Arzneimittelrabattverträge gibt es? ������������������������������ 07 15. Wie lange laufen Arzneimittelrabattverträge? ���������������������������������������������������������������������� 08 16. Welche Wirkstoffe werden ausgeschrieben? ��������������������������������������������������������������������������� 08 17. Wie viel spart die AOK durch die Rabattverträge? ������������������������������������������������������������� 08 18. Werden die Einspareffekte durch Kosten für die Umsetzung geschmälert? ���������������������������������������������������������������������������������������������������������� 9 19. Schreiben auch andere Krankenkassen Arzneimittelrabattverträge aus? ���������������������������������������������������������������������������������������������������������� 9 20. Wie viel spart die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch Rabattverträge für Arzneimittel? ����������������������������������������������������������������������������������������� 9 21. Gibt es auch Rabattverträge für patentgeschützte Originalpräparate? �������������� 9 22. Kann man nach dem Start der Preisverhandlungen für Original- präparate nicht auf die Rabattverträge für Generika verzichten? �������������������������� 10
  • 3. 23. Wie ist es um die Lieferfähigkeit der Rabattprodukte bestellt? �������������������������������� 11 24. Sind Ärzte und Apotheker stets aktuell informiert? ������������������������������������������������������������ 11 25. Warum wählt die AOK nur einen Rabatt- partner pro Region und Wirkstoff? ���������������������������������������������������������������������������������������������������� 11 26. Übersicht Gebietslose: Warum schreibt die AOK regional aus? ������������������������������� 12 27. Wie wirken AOK-Rabattverträge auf den Wettbewerb? ������������������������������������������������� 12 28. Kann es sein, dass Anbieter nicht kostendeckende Preise anbieten, weil sie auf jeden Fall einen Zuschlag erhalten möchten? ���������������������������������������������� 13 29. Wie hoch sind die Rabatte der AOK-Vertragspartner? ������������������������������������������������������ 13 30. Wie konsequent werden die Rabattverträge umgesetzt? ���������������������������������������������� 14 31. Gefährdet die „Mehrkostenregelung“ den Erfolg der Rabattverträge?��������������� 14 32. Wer ist für Streitfälle zwischen Krankenkassen und Pharmafirmen zuständig������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 14 Ansprechpartner und Links zu Online-Informationen���������������������������������������������������������������� 15
  • 4. 1. Warum gibt es Arzneimittelrabattverträge? Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Medikamente sind in den vergangenen Jahren überproportional gestiegen. Der Gesetzgeber hat deshalb 2007 die gesetzlichen Möglichkeiten der Krankenkassen erweitert, mit einzelnen Arzneimittelherstellern direkte Versorgungsverträge abzu- schließen. Die Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, bei austauschbaren Arzneimitteln bevorzugt entsprechende Vertragsprodukte der jeweiligen Krankenkasse abzugeben. 2. Für welche Medikamente gibt es Rabattverträge? Die Arzneimittelrabattverträge betreffen hauptsächlich Generika. Das sind sogenannte Nachahmerprodukte, die nach dem Ablauf des Patentschutzes für das Originalpräparat auch von anderen Pharmaunternehmen hergestellt werden dürfen. Wie alle neuen Medikamente werden Generika vor der Zulassung geprüft und unterliegen den hohen Standards des Arzneimittelgesetzes. Ein solches Medikament ist genauso zusammengesetzt wie das Original. Das heißt: In der Apotheke bekommen Patienten immer ein Mittel, das exakt den gleichen Wirkstoff enthält und der gleichen Wirkstärke entspricht wie das Arzneimittel, das der Arzt verschrieben hat. Das Produkt stammt ledig- lich von einem anderen Hersteller. Die Verpackung und das Mittel selbst sehen deshalb meist anders aus. Es wird “Gleiches durch Gleiches” ersetzt, nur eben günstiger. 3. Werden Generika erst seit Einführung der Rabattverträge ausgetauscht? Dass Patienten in der Apotheke ein anderes, wirkstoffgleiches Medika- ment bekommen, ist nicht neu, sondern die Regel. Schon seit längerem sind Apotheker verpflichtet, grundsätzlich immer ein preisgünstigeres, entspre- chendes Medikament abzugeben, sofern das verordnete Mittel austausch- fähig ist und der Arzt dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das trifft auch weiterhin für alle Medikamente zu, für die es keinen Arzneimittel­ rabattvertrag gibt. Wechselnde Preise sorgen hier für häufige Produkt­ wechsel. 4. Welche Regeln gelten für den Austausch von Arzneimitteln in der Apotheke? Die Apotheken (auch Versandapotheken) sind gesetzlich gehalten, Rabatt- vertragsprodukte abzugeben, wenn die Voraussetzungen für den Austausch gegeben sind. Grundvoraussetzung dazu ist zunächst, dass der Arzt auf dem Rezept den Austausch des Arzneimittels zulässt. Dazu gibt er den benötig­ ten Wirkstoff an und kreuzt auf dem Rezeptformular das Feld „aut idem“ (lat.: „oder ein anderes“) an. Damit überlässt er dem Apotheker die Auswahl des konkreten Produktes. 4
  • 5. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) hat der Gesetzgeber Anfang 2011 klargestellt, wann die Apotheke ein verordnetes Medikament gegen das Rabattvertragsprodukt einer Krankenkasse austau- schen muss. Diese Klarstellungen betreffen den Anwendungsbereich des Me- dikamentes und die Packungsgröße. Medikamente sind danach austauschbar, wenn sie für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sind. Bei der Packungsgröße kommt es nicht darauf an, dass eine Packung zum Beispiel exakt 100 Tabletten oder Kapseln enthält. Das Austauschpräparat kann innerhalb einer gesetzlich festgelegten Spannbreite abweichend auch 95 oder 98 Tabletten oder Kapseln enthalten. Entscheidend ist, dass die Pa- ckungsgrößen-Kennzeichen (N1, N2, N3) übereinstimmen. N1 steht dabei für eine kleine, N2 für eine mittlere und N3 für eine große Arzneimittelpackung. 5. Muss der Arzt ein Rabattarzneimittel verordnen? Die Therapiefreiheit Ihres Arztes wird durch die Arzneimittelrabattverträge nicht eingeschränkt. Er entscheidet, welches Medikament für den jewei- ligen Patienten das richtige ist. Auf dem Rezept, das der Arzt ausstellt, ist ein Wirkstoff oder ein bestimmtes Medikament vermerkt. Schließt der Arzt den Austausch des Arzneimittels nicht aus, bekommt der Patient in der Apo- theke das Arzneimittel eines Herstellers, mit dem die AOK einen Vertrag geschlossen hat. 6. Was passiert, wenn ein Patient das Vertragsprodukt nicht verträgt? Der Arzt verfährt dann wie bei jeder Medikamenten-Unverträglichkeit: Er verordnet eine Alternative oder er schließt auf dem Rezept den Austausch des verträglichen Präparates ausdrücklich aus. Wenn ein Arzt beispielsweise einem Allergiker ein rabattiertes Arzneimittel verordnet, wird er vor der Verschreibung prüfen, ob das Präparat etwa Beistoffe wie Laktose oder Glu- ten enthält. Dazu liefern die Hersteller genaue Informationen. Grundsätzlich gilt: Bei allen verschreibungspflichtigen Medikamenten handelt es sich um zugelassene Arzneimittel, die den hohen Sicherheits- standards des deutschen Arzneimittelrechtes entsprechen. Im Rahmen der Arzneimittelzulassung muss die Gleichwertigkeit des Nachahmerpräparates (Generikum) gegenüber dem Original nachgewiesen werden. 7. Können Versicherte in der Apotheke ein anderes Medikament als das Rabatt­ arzneimittel oder ein vergleichbar günstiges Arzneimittel erhalten? Gesetzlich Krankenversicherte können ein alternatives Medikament wählen, wenn die gesetzlichen Vorgaben für einen Austausch gegeben sind. Diese Alternative ist allerdings mit Mehrkosten für den Patienten verbunden. www Mehr Informationen zur Mehrkostenregelung (www.aok-bv.de/politik/reformaktuell/index_05257.html) 5
  • 6. 8. Was ist das Besondere an den AOK-Arzneimittelrabattverträgen? Die AOK schließt für jeden einzelnen Wirkstoff exklusive Verträge mit je- weils nur einem Hersteller. Dadurch ist sichergestellt, dass Patienten über die gesamte Vertragslaufzeit von zwei Jahren immer das gleiche Medika- ment erhalten können. Insbesondere Patienten, die dauerhaft Arzneimittel benötigen, wird dadurch ein häufiger Medikamentenwechsel erspart – mit positiven Wirkungen auf die Therapietreue der Patienten (Compliance). Belegt wird dieser Effekt durch eine Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO). Das Institut hat 2011 den Austausch von Generika in der Apotheke vor und nach Einführung der Rabattverträge untersucht. Danach musste 2006 noch nahezu jeder dritte chronisch kranke Patient mindestens einmal im Jahr das Medikament wechseln. Nach der Einführung der AOK- Rabattverträge mit nur einem Vertragspartner pro Wirkstoff waren knapp 80 Prozent der chronisch Kranken dauerhaft auf ein Produkt eingestellt. www Mehr Informationen zur WIdO-Analyse (www.aok-bv.de/presse/pressemitteilungen/2011/index_06122.html) 9. Was haben AOK-Versicherte von den Rabattverträgen? Die AOKs erheben auch 2012 keinen Zusatzbeitrag. Das ist nicht zuletzt dank der Minderausgaben für Generika möglich. Durch die Rabattver- träge steht den AOKs mehr Geld für die gesundheitliche Versorgung zur Verfügung. Davon profitieren alle Versicherten ganz direkt. Besonderen Mehrwert bringen die Rabattverträge vielen AOK-Versicherten, die oft Me- dikamente benötigen, zum Beispiel chronisch kranken Menschen. Die AOK- Arzneimittelverträge machen einen häufigen Produktwechsel überflüssig. Da die AOK einen exklusiven Vertragspartner pro Wirkstoff hat, können die Versicherten in ihrer Apotheke mindestens zwei Jahre lang immer das glei- che Medikament bekommen. Viele AOK-Versicherte profitieren zusätzlich durch den Wegfall der gesetz- lichen Zuzahlungen für Rabattprodukte. Hier handelt jede AOK individuell und auf die regionalen Besonderheiten bezogen. 10. Wie beurteilen Versicherte die Rabattverträge? Die Arzneimittelrabattverträge sind inzwischen Alltag und werden von der großen Mehrheit der Versicherten akzeptiert. Bei einer Kundenbefragung der AOK Baden-Württemberg (5.700 Teilnehmer) bezeichneten es mehr als die Hälfte der Befragten als gut oder sogar sehr gut, dass die Krankenkassen die Möglichkeit haben, Arzneimittelrabattverträge abzuschließen. Bei einer repräsentativen Befragung durch die Universität Duisburg-Essen in Kooperation mit dem Wissenschaftlichen Institut der AOK befürworteten 6
  • 7. rund 60 Prozent der AOK-Versicherten, dass ihre Kasse die gesetzliche Mög- lichkeit nutzt, Rabattverträge für Medikamente abzuschließen. Unter Quali­ tätsaspekten schätzten dabei die meisten der Befragten (76 Prozent) alle Arzneimittel aus Apotheken als qualitativ hochwertig ein. Fast 90 Prozent der AOK-Versicherten ist es gleich, von welchem Hersteller ein Mittel kommt. 11. Wie beurteilen die Ärzte die Rabattverträge? Für die Ärzte ist entscheidend, dass die Therapiehoheit bei ihnen liegt. Diese Maßgabe wird durch die Arzneimittelrabattverträge gewährleistet. Insbeson- dere chronisch kranke Patienten haben großes Vertrauen zu ihrem Hausarzt und verlassen sich auf sein Urteil. Das bestätigen auch Kundenbefragungen der AOK: Initiiert oder empfiehlt der Arzt den Wechsel, so ist das Vertrauen in das Medikament größer. Die Arzneimittelverträge verringern zudem Auf- wand und Bürokratie in der Arztpraxis: Ärzte müssen sich nicht mehr mit den sonst üblichen kurzfristigen Preisänderungen der Hersteller beschäftigen. Die Rabattverträge erleichtern es den Ärzten, die gesetzlichen Vorgaben für ein wirtschaftliches Verordnen von Medikamenten einzuhalten. 12. Gelten die Rabattverträge auch für Versandapotheken? Ja, selbstverständlich. 13. Gelten die Rabattverträge auch für alle Krankenhäuser? Nein. Der Einkauf von Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheken ­ nterliegt weiterhin eigenen Regeln. u 14. Wie viele AOK-Arzneimittelrabattverträge gibt es? Die AOK-Verträge decken rund zwei Drittel des Generikamarktes ab. Sie umfassen inzwischen alle markt- und ausgabenrelevanten Wirkstoffe. A ­ ktuell (Stand: April 2012) laufen Verträge für 187 Wirkstoffe und Wirkstoff- kombinationen mit einem jährlichen AOK-Umsatzvolumen von insgesamt rund 4,2 Milliarden Euro. Übersicht der aktuell laufenden AOK-Arzneimittelrabattverträge: Tranche V: • Laufzeit: 1. Oktober 2010 – 30. September 2012 • 12 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen • 9 Partnerunternehmen/Bietergemeinschaften • AOK-Umsatzvolumen: 300 Millionen Euro Tranche VI: Laufzeit: 1. Juni 2011 – 31. Mai 2013 • • 80 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen • 30 Partnerunternehmen/Bietergemeinschaften • AOK-Umsatzvolumen: 2 Milliarden Euro 7
  • 8. Tranche VII: Laufzeit: 1. April 2012 bis 31. März 2014 • • Verträge über 95 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen • 34 Partnerunternehmen/Bietergemeinschaften • AOK-Umsatzvolumen: 1,9 Milliarden www Übersicht der laufenden Verträge (Wirkstoffe/Vertragspartner) (www.aok-bv.de/imperia/md/aokbv/politik/wettbewerb/ aok_rabattvertraege_tranchenvbisvii_s.pdf) Ausgelaufene AOK-Arzneimittelrabattverträge seit 2007: Tranche I: • 1. Januar – 31. Dezember 2007 • erträge über 42 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen V mit elf Partnerunternehmen Tranche II: • 1. Januar 2008 – 31. März 2010 • erträge über 22 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen V mit 30 Partnerunternehmen Tranche III: 1. Juni 2009 – 31. Mai 2011 • • erträge über 63 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen V mit 22 Partnerunternehmen Tranche IV: 1. April 2010 – 31. März 2012 • • erträge über 80 Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen V mit 26 Partnerunternehmen 15. Wie lange laufen Arzneimittelrabattverträge? Seit dem 1. Januar 2011 ist eine gesetzliche Laufzeit von zwei Jahren vorge- schrieben. Die bundesweiten AOK-Rabattverträge laufen bereits seit der dritten Ausschreibungsrunde 2009 über jeweils zwei Jahre. 16. Welche Wirkstoffe werden ausgeschrieben? Die Arzneimittel-Experten der AOK prüfen, ob es sich um wirtschaftlich relevante Präparate handelt. Wirkstoffe, bei denen es Unklarheiten im Hin- blick auf das Risikopotenzial durch Substitution gibt, werden nicht ausge- schrieben. Es gibt aber keinen generellen Ausschluss von Medikamenten für bestimmte Krankheitsdiagnosen. 17. Wie viel spart die AOK durch die Rabattverträge? Die Arzneimittelrabattverträge ermöglichen eine günstigere Versorgung mit Medikamenten ohne Verlust an Qualität. Von 2007 bis Ende 2011 hat die AOK-Gemeinschaft dank der Arzneimittelrabattverträge knapp 1,6 Milliar- den Euro weniger für Medikamente ausgeben müssen. Im Jahr 2012 rechnet die AOK durch laufende und neue Rabattverträge mit Minderausgaben im Umfang von bis zu einer Milliarde Euro. 8
  • 9. 18. Werden die Einspareffekte durch Kosten für die Umsetzung geschmälert? Die Umsetzungskosten für die AOKs sind minimal. Dafür sorgt eine opti- male Organisation. So erfolgt zum Beispiel die Rabattberechnung und -ab- rechnung für die gesamte AOK-Gemeinschaft durch das Wissenschaftliche Institut der AOK. Die Pharmalobby rechnet die sogenannten Transakti- onskosten der Unternehmen künstlich hoch. Sie bezieht zum Beispiel auch Ausgaben für juristische Auseinandersetzungen ein. Derlei Aufwendungen verringern gegebenenfalls die Gewinne der Unternehmen, schmälern aber nicht den ökonomischen Erfolg der Rabattverträge. 19. Schreiben auch andere Krankenkassen Arzneimittelrabattverträge aus? Die AOK-Gemeinschaft ist Vorreiter der europaweiten Ausschreibung der Rabattverträge für Generika. Sie hat ihr Verfahren erfolgreich gegen teils erheblichen Widerstand einzelner Pharmaunternehmen durchgesetzt. In- zwischen sind nahezu alle gesetzlichen Krankenkassen dem Beispiel der AOK gefolgt und schreiben entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Krankenkassen Rabattverträge aus. 20. Wie viel spart die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch Rabattverträge für Arzneimittel? Die Arzneimittelrabattverträge haben sich als äußerst wirksames Instru- ment zur aktiven Ausgabensteuerung etabliert. 2011 haben die gesetzlichen Krankenkassen insgesamt rund 1,583 Milliarden Euro weniger für Arzneimit- tel ausgeben müssen (AOK: 683 Millionen). 2010 waren es insgesamt rund 1,308 Milliarden (AOK: 601 Millionen). Die Minderausgaben der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen durch Ver- träge mit pharmazeutischen Unternehmen werden in der GKV-Jahresrech- nung des Bundesgesundheitsministeriums (KJ1) als gesonderte Position aufgeführt und veröffentlicht. 21. Gibt es auch Rabattverträge für patentgeschützte Originalpräparate? Lange gab es nur einen begrenzten gesetzlichen Spielraum für Rabattver- träge im Markt der patentgeschützten Originalpräparate. Viele AOKs haben bereits diesen engen Rahmen genutzt, um ihre Ausgaben für Medikamente auch hier zu senken. Denn neue Medikamente sind die Hauptkostentreiber im Arzneimittelbereich. Für patentgeschützte Medikamente konnten die Hersteller bisher in der Regel beliebige Preise von den Kassen verlangen – Preise, die im internationalen Vergleich oft besonders hoch liegen. Mit der im Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) verankerten „frühen Nutzenbewertung“ hat der Gesetzgeber die Preisbil- dung für neue Medikamente reformiert. Innerhalb von sechs Monaten nach 9
  • 10. Markteinführung wird jetzt bewertet, ob ein neues und teures Medikament den Patienten einen Zusatznutzen gegenüber vorhandenen Therapien bringt. Die Entscheidung fällt der Gemeinsame Bundesausschuss, das ober- ste Gremium der Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäusern und Kran- kenkassen. Im Rahmen des gesetzlich festgelegten Verfahrens werden auch die Pharmahersteller angehört. Gibt es einen Zusatznutzen, verhandelt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen zentral mit dem Hersteller einen Preis aus. Die vereinbarten Preise gelten dann für alle Krankenkassen. Medikamente ohne erwiesenen Zusatznutzen fallen regelmäßig unter die Festbetragsregelungen. So wird gewährleistet, dass sich Forschung und Entwicklung innovativer Medika- mente für die Hersteller weiterhin lohnen und gute neue Therapien besser bezahlbar bleiben. Die ersten Preisverhandlungen haben Ende Januar 2012 für den Wirkstoff T ­ icagrelor begonnen. Ihn verwendet der Hersteller AstraZeneca für sein Medikament „Brillique“, ein Mittel zur Blutverdünnung. Abweichend oder ergänzend von auf Bundesebene getroffenen Preisverein- barungen können Krankenkassen die Versorgung mit neuen Arzneimitteln auch in eigener Initiative durch Rabattverträge mit den Herstellern regeln. www Informationen zum Arzneimittelmark-Neuordnungsgesetz (www.aok-bv.de/politik/gesetze/index_05286.html) 22. Kann man nach dem Start der Preisverhandlungen für Originalpräparate nicht auf die Rabattverträge für Generika verzichten? Die Preisverhandlungen für neue Medikamente laufen gerade erst an. Die Ergebnisse werden sich frühestens 2014 wahrnehmbar bei den Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bemerkbar machen. Es wäre deshalb äußerst fahrlässig, auf Einsparungen durch Generika-Rabattverträge in einer Grö- ßenordnung von zuletzt 1,6 Milliarden Euro (GKV-Ergebnis 2011) zu verzich- ten. Denn die Nachahmerpräparate machen 80 Prozent der Verordnungen aus. Mehr als 60 Prozent dieser Verordnungen werden inzwischen durch Ra- battvertragsprodukte abgedeckt. Der Arzneiverordnungs-Report 2011 (AVR) nennt die Arzneimittelrabatt- verträge als wichtiges Instrument zur Ausgabensteuerung. Sie haben dazu beigetragen, dass die Preise für Generika weiter zurückgegangen sind. Aber auch weiterhin sind Generika, für die es noch keinen Rabattvertrag gibt, hierzulande bis zu 100 Prozent teurer als in vergleichbaren europäischen Ländern. Die Arzneimittelrabattverträge sind zudem das einzige Instrument, mit dem gesetzliche Krankenkassen die Ausgaben für Medikamente individuell und flexibel steuern können. 10
  • 11. 23. Wie ist es um die Lieferfähigkeit der Rabattprodukte bestellt? Die AOK prüft vor der Auftragsvergabe sorgfältig die Lieferfähigkeit ihrer Vertragspartner. Auch nach Vertragsstart kontrollieren die AOKs fortlau- fend die Belieferung der Großhändler und Apotheken. Unternehmen, die einen Vertrag mit der AOK abschließen wollen, müssen für jeden angebotenen Wirkstoff so hohe Produktionskapazitäten nachwei- sen, dass sie damit mindestens 70 Prozent der Verordnungen je Wirkstoff für AOK-Versicherte über die gesamte Vertragslaufzeit abdecken können. Bei der Prüfung der Lieferfähigkeit ist die AOK auf korrekte Angaben der Unternehmen angewiesen. Bei Vertragsverstößen müssen die betreffenden Unternehmen mit Vertragsstrafen, Kündigung des Vertrags und Schadener- satzforderungen rechnen. Dies ist in einzelnen Fällen auch bereits passiert. Punktuelle Produktions- oder Lieferdefizite einzelner Unternehmen gibt es immer wieder. Das betrifft aber alle Medikamente, nicht nur Rabattver- tragsprodukte. Und nicht in jedem Fall ist der Hersteller für ein punktuelles Lieferproblem verantwortlich. Es kann vorkommen, dass der jeweilige Groß- händler der einzelnen Apotheke das betreffende Präparat nicht in ausrei- chender Menge vorrätig hat, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Versorgung der Versicherten mit den für sie notwendigen Medikamen- ten ist aber zu jeder Zeit sichergestellt. Ist ein Medikament einmal nicht vorrätig, gibt der Apotheker ein vergleichbares, generisches Medikament ab (gleicher Wirkstoff, gleiche Dosierung, gleiche Darreichungsform, gleiche Packungsgröße). Jeder Patient erhält also immer das Medikament, das er be- nötigt. 24. Sind Ärzte und Apotheker stets aktuell informiert? Alle notwendigen Daten stehen Ärzten und Apotheken über deren Software zur Verfügung. Die Informationen darüber, welche Rabattvereinbarungen bei welcher AOK gelten, werden kontinuierlich über die zentrale AOK-Mel- destelle beim Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO) erfasst und den entsprechenden Dienstleistungsunternehmen für die Apotheken- und Arzt- praxissoftware zur Verfügung gestellt. 25. Warum wählt die AOK nur einen Rabattpartner pro Region und Wirkstoff? Dies ist das Grundmodell des Vergaberechts, aber auch ein Resultat von Entscheidungen der Vergabekammern und des Landessozialgerichtes (LSG) Baden-Württemberg aus dem Ausschreibungsverfahren für die zweite bun- desweite AOK-Vertragstranche 2007/2008. Im Mai 2011 hat auch der Verga- besenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf als das seit Januar 2011 für die Arzneimittelrabattverträge oberste zuständige Zivilgericht das Aus- schreibungsverfahren der AOK ausdrücklich bestätigt. 11
  • 12. Insbesondere die Patienten profitieren von diesem Vorgehen, da sie über die gesamte Vertragslaufzeit immer das gleiche Medikament bekommen können. Das Vorgehen der AOK hat sich zudem als ausgesprochen mittelstands- freundlich herausgestellt. Wenn Krankenkassen drei oder mehr Anbietern einen Zuschlag erteilen, gewinnen bei den bezuschlagten Anbietern in er- ster Linie die Unternehmen, die einen starken Apotheken-Außendienst haben. Denn die Apotheker neigen dazu – so sie denn wählen können –, be- vorzugt die Medikamente der großen Unternehmen abzugeben. Da die AOKs regional immer nur einen Rabattvertragspartner je Wirkstoff haben, kann hier keine Bevorzugung von Großunternehmen erfolgen, falls diese in einer der bundesweit acht Ausschreibungsregionen nicht Rabatt- vertragspartner geworden sind. Erhält ein Mittelständler den Zuschlag, kann er sicher über die gesamte Vertragslaufzeit kalkulieren. 26. Warum schreibt die AOK regional aus? Die AOK-Gemeinschaft geht bei der Ausschreibung der Arzneimittelrabatt- verträge für Generika gemeinsam vor. Deshalb spricht man von den bun- desweiten Arzneimittelrabattverträgen der AOK. Federführend für alle elf AOKs betreut die AOK Baden-Württemberg das Ausschreibungs- und Ver- gabeverfahren. Um möglichst vielen und insbesondere den mittelständischen pharmazeu- tischen Unternehmen eine Chance zu geben, schreibt die AOK alle Wirk- stoffe für einzelne Gebietslose aus. Die Zahl der Ausschreibungsregionen wurde nach und nach erhöht. Aktuell gibt es acht Gebietslose (siehe Karte). Die Unternehmen können ihre Angebote für alle, aber auch für einzelne dieser acht Ausschreibungsregionen abgeben. Erstmals für die Ausschrei- bung der siebten Vertragsstaffel konnten die Unternehmen auch Angebote für Arzneimittel abgeben, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht auf dem Markt waren. Möglich sind zudem Angebote für Staffelrabatte, die davon abhängig sind, wie viele Rabattvertragsprodukte tatsächlich von den Apotheken abgegeben werden. 27. Wie wirken AOK-Rabattverträge auf den Wettbewerb? Arzneimittelrabattverträge in der aktuellen Form gibt es seit 2007. Sie haben sich als wichtiges Instrument zur Förderung des Wettbewerbs und mittelständischer Unternehmen erwiesen. Die oligopolartige Vormacht- stellung weniger, 2006 noch führender Unternehmen – in erster Linie Ra- tiopharm, Stada und Hexal – wurde unter anderem zugunsten kleinerer Unternehmen gebrochen. Als AOK-Rabattpartner konnten insbesondere mittelständische Hersteller Marktanteile gewinnen und auch nach Aus- laufen der Verträge länger halten. Der überwiegende Anteil der jeweiligen 12
  • 13. Marktumsätze konzentriert sich nicht mehr nur auf wenige Anbieter, son- dern auf mehrere, die im Zeitverlauf sogar noch wechseln. Das Bundeskartellamt hat ausdrücklich bestätigt, dass das Ausschreibungs- verfahren der AOK mit dem Kartellrecht übereinstimmt. Die AOK-Gemein- schaft hat im gesamten deutschen Arzneimittelmarkt einen Anteil von deutlich unter einem Drittel. Denn zum Markt zählen auch Selbstzahler, pri- vat Versicherte und Krankenhäuser. Darüber hinaus bewegen sich die AOKs und ihre Rabattpartner in einem zusammenwachsenden Europa: Nach realistischen Schätzungen wird je AOK-Gebietslos nur etwa ein Prozent der gesamten in Europa eingesetzten Wirkstoffmenge ausgeschrieben. Die Möglichkeit kleinerer Unternehmen, für einen oder mehrere Wirkstoffe den Zuschlag zu erhalten, ist ebenso hoch wie die der Großunternehmen. 28. Kann es sein, dass Anbieter nicht kostendeckende Preise anbieten, weil sie auf jeden Fall einen Zuschlag erhalten möchten? Im begründeten Verdachtsfall lässt sich die AOK die exakte Kostenkalkula- tion vorlegen und prüft mit externen Fachleuten die betriebswirtschaftliche Markttauglichkeit der angebotenen Rabatte. Angebote, die offenkundig ins- gesamt nicht kostendeckend sind, werden nicht akzeptiert und vom Verfah- ren ausgeschlossen. Dies ist bereits wiederholt erfolgt. 29. Wie hoch sind die Rabatte der AOK-Vertragspartner? Die Höhe der einzelnen Rabatte ist vertraulicher Bestandteil der Vertrags- partnerschaft. Eine Veröffentlichung wünschen weder die Pharmaunterneh- men (Geschäftsgeheimnis) noch die AOKs (Wettbewerbsvorteil). Generell lässt sich sagen, dass der Preisnachlass im Durchschnitt bei etwa 23 Prozent des Apothekenverkaufspreises (AVP) beziehungsweise rund 35 Prozent des Herstellerabgabepreises (HAP) liegt. In einzelnen Fällen erhält die AOK für Generika aber auch Nachlässe von bis zu 90 Prozent. Dies zeigt, wie gut Pharmaunternehmen in der Vergangen- heit mit Nachahmerprodukten verdient haben. Ein besonders deutliches Beispiel dafür ist der Wirkstoff Clopidogrel. Das Mittel zur Blutverdünnung, um Herzinfarkt oder Schlaganfall vorzubeugen, nehmen allein in Deutschland etwa 400.000 Patienten regelmäßig ein. Für das Originalpräparat der Hersteller Sanofi-Aventis und Bristol-Myers Squibb mussten die Krankenkassen Mitte 2008 noch 268 Euro bezahlen. Im Septem- ber 2009 haben Hexal und Ratiopharm erstmals ein Generikum für 180 Euro angeboten. Ab September 2010 war ein Generikum von Stada für 50,50 Euro verfügbar. Die AOK bezahlt seit Oktober 2010 im Rahmen des Rabattvertrages mit dem Generikahersteller TAD Pharma rund 18 Euro – das sind 93 Prozent weniger im Vergleich mit dem Original, das immer noch auf dem Markt ist. 13
  • 14. 30. Wie konsequent werden die Rabattverträge umgesetzt? Bei den bisher umgesetzten Vertragstranchen hat der Produktanteil der AOK-Rabattpartner nach einer Anlaufzeit in der Regel durchschnittlich 70 Prozent erreicht. Die Rabattverträge sind nahezu wertlos, wenn die Umset- zung beim Arzt und in der Apotheke nicht funktioniert. Denn die Vertrags- unternehmen gewähren den AOKs die Rabatte nur für tatsächlich verkaufte Produkte. Der finanzielle Erfolg der Rabattverträge hängt deshalb maßgeb- lich davon ab, wie viele Rabattprodukte vom Arzt verordnet und/oder in der Apotheke abgegeben werden. 31. Gefährdet die „Mehrkostenregelung“ den Erfolg der Rabattverträge? Die seit 1. Januar 2011 geltende Regelung wird von den Patienten kaum in Anspruch genommen. Auch dies zeigt, dass die große Mehrheit der Versi- cherten mit den Rabattverträgen zurechtkommt. Erste Befürchtungen, dass bei Pharmaunternehmen durch die Wahlmöglichkeit für Patienten der An- reiz nachlassen könnte, sich an Ausschreibungen zu beteiligen, haben sich bislang nicht bewahrheitet. 32. Wer ist für Streitfälle zwischen Krankenkassen und Pharmafirmen zuständig? Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) zum 1. Januar 2011 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich das Kartellverbot (§1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen, GWB). Krankenkassen werden dadurch trotz ihres im Sozialgesetz- buch verankerten besonderen Auftrages zur Gesundheitsversorgung wie private Wirtschaftsunternehmen behandelt. Für kartell(vergabe)rechtliche Streitigkeiten sind deshalb nicht die Sozialgerichte, sondern die Zivilge- richte zuständig. Oberste zuständige Instanz bei Auseinandersetzungen um Arzneimittelrabattverträge ist der Vergabesenat beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte betrifft nicht nur die Arzneimittelra- battverträge, sondern alle Einzelverträge zwischen Krankenkassen und Leistungsanbietern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenom- men davon sind Vereinbarungen und Verträge, die einem sozialgesetzlichen Auftrag unterliegen, wie zum Beispiel die gemeinschaftlich von allen Kran- kenkassen mit den Ärzten ausgehandelten Vergütungsverträge. 14
  • 15. Sie haben weitere Fragen. Wir helfen Ihnen gerne weiter: Fachfragen zu den Rabattverträgen: Fragen zur Gesundheitspolitik: AOK Baden-Württemberg AOK-Bundesverband Pressesprecher: Kurt Wesselsky Pressesprecher: Udo Barske Heilbronner Str. 184 Rosenthaler Straße 31 70191 Stuttgart 10178 Berlin Tel. 0711 – 2593 231 Tel.: 030 – 346 46 23 09 presse@bw.aok.de Udo.Barske@bv.aok.de Mehr Informationen online: Informationen zu den Arzneimittelrabattverträgen www auf der Website des AOK-Bundesverbandes (www.aok-bv.de/politik/wettbewerb/index_02091.html) Arzneimittelinformationen der www AOK Baden-Württemberg (www.aok.de/baden-wuerttemberg/gesundheit/arzneimittel-687.php) Datenbank der AOK-Rabattverträge www (Fachportal für Vertragspartner) (www.aok-rabattvertraege.de) 15