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Pressestelle




             Presse-
                                                                   HAUSANSCHRIFT   Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin

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                             mitteilung
                                                                        INTERNET   www.bmelv.de




    DATUM    23. März 2012
  NUMMER     83
SPERRFRIST




             Bund schreibt konkrete Haltungsanforderungen für
             Mast- und Zuchtkaninchen erstmals gesetzlich vor
             Ministerin Aigner: „Wir wollen den Tierschutz auf allen Ebenen verbessern“


             Das Bundeslandwirtschaftsministerium wird die Unterbringung und Pflege von Mast- und
             Zuchtkaninchen rechtsverbindlich und konkret regeln. Ein entsprechender Verordnungsent-
             wurf wurde jetzt den Bundesländern und den Verbänden zugeleitet. Demnach sollen für die-
             se Tiere erstmals detaillierte Anforderungen und klare Regelungen für die Mindestgröße der
             Ställe sowie die Bodengestaltung und die Strukturierung von Haltungseinrichtungen oder
             auch das Angebot an Beschäftigungsmaterial festgelegt werden. „Die Haltungsregeln für die
             Mast- und Zuchtkaninchen sind eine weitere Etappe auf dem Weg zu mehr Tierschutz. Wir
             werden den Tierschutz in Deutschland aber auch in anderen Bereichen stärken. Haltungs-
             systeme sollen künftig stärker an die Bedürfnisse der Tiere angepasst werden. Auf europäi-
             scher Ebene setze ich mich für ein Tierschutzlabel ein. Das alles ist auch ein Ergebnis des
             Diskussionsprozesses zu unserer “Charta für Landwirtschaft und Verbraucher“, die am Ran-
             de der Grünen Woche vorgestellt wurde“, sagte Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse
             Aigner am Freitag in Berlin.


             Der Verordnungsentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums orientiert sich eng an den
             Bedürfnissen der Tiere und berücksichtigt auch das typische Bewegungsverhalten von Ka-
             ninchen, wie die so genannten Hoppel-Sprünge und die aufgerichtete Haltung. So muss der
             Boden in den Ställen künftig mit rutschfesten, trittsicheren Unterlagen sowie trockenen Lie-
             geflächen ausgestattet sein. Die Tiere dürfen nicht isoliert gehalten werden. Kaninchen ha-
             ben ein ausgeprägtes Sozialverhalten. Sie bilden stabile Gruppen und nehmen häufig Kon-
             takt miteinander auf. Alle Tiere müssen Zugang haben zu strukturiertem Raufutter wie Stroh
             oder Heu und zu geeignetem Nagematerial. Damit wird dem typischen Verhalten wie Nagen,
DATUM    23. März 2012                                                                        SEITE 2 VON 2

  NUMMER     83
SPERRFRIST




             Scharren oder Graben Rechnung getragen. Neben Größe des Stalles und Strukturierung
             sorgen auch die klaren Vorgaben zur Beleuchtung und Raumtemperatur sowie die Vorgabe
             einer erhöhten Ebene im Stall für ein möglichst hohes Wohlbefinden der Tiere.


             Stärker in die Pflicht genommen werden außerdem die Tierhalter: Der Verordnungsentwurf
             sieht vor, dass der Halter seine Tiere mindestens zwei Mal pro Tag in Augenschein nehmen
             muss. Bestimmte Prophylaxemaßnahmen werden ebenfalls Pflicht. Soweit es der Gesund-
             heitszustand eines Tieres erfordert, muss ein Tierarzt konsultiert werden. Die Verordnung
             sorgt für mehr Transparenz und erleichtert damit die Überwachung der Betriebe durch die
             zuständigen Behörden der Länder. So muss der Tierhalter über seine Bestände genaue Auf-
             zeichnungen führen. Wer Zuchtkaninchen hält, wird verpflichtet, den Zuchtverlauf zu doku-
             mentieren, zum Beispiel die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der Jungtiere pro Wurf.


             Bisher gelten für die erwerbsmäßige Zucht und Haltung von Kaninchen die Vorschriften des
             Tierschutzgesetzes und die allgemeinen Vorschriften der Tierschutz-
             Nutztierhaltungsverordnung – spezifische Vorschriften hingegen existierten bisher nicht.
             Nach der Beratung des neuen Verordnungsentwurfes mit den Bundesländern, Verbänden
             und der Tierschutzkommission werden die neuen Regelungen dem Bundesrat zur Zustim-
             mung vorgelegt. Die Verordnung soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Die Vorschriften er-
             fordern teilweise Neu- und Umbaumaßnahmen bestehender, praxisüblicher Haltungseinrich-
             tungen für Zucht- und Mastkaninchen. Bei den bestehenden Haltungsanlagen wird den Tier-
             haltern für diese Maßnahmen eine Frist zwischen einem bis acht Jahren eingeräumt. Alle
             anderen Regelungen müssen unmittelbar umgesetzt werden.

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  • 2. DATUM 23. März 2012 SEITE 2 VON 2 NUMMER 83 SPERRFRIST Scharren oder Graben Rechnung getragen. Neben Größe des Stalles und Strukturierung sorgen auch die klaren Vorgaben zur Beleuchtung und Raumtemperatur sowie die Vorgabe einer erhöhten Ebene im Stall für ein möglichst hohes Wohlbefinden der Tiere. Stärker in die Pflicht genommen werden außerdem die Tierhalter: Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass der Halter seine Tiere mindestens zwei Mal pro Tag in Augenschein nehmen muss. Bestimmte Prophylaxemaßnahmen werden ebenfalls Pflicht. Soweit es der Gesund- heitszustand eines Tieres erfordert, muss ein Tierarzt konsultiert werden. Die Verordnung sorgt für mehr Transparenz und erleichtert damit die Überwachung der Betriebe durch die zuständigen Behörden der Länder. So muss der Tierhalter über seine Bestände genaue Auf- zeichnungen führen. Wer Zuchtkaninchen hält, wird verpflichtet, den Zuchtverlauf zu doku- mentieren, zum Beispiel die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der Jungtiere pro Wurf. Bisher gelten für die erwerbsmäßige Zucht und Haltung von Kaninchen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und die allgemeinen Vorschriften der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung – spezifische Vorschriften hingegen existierten bisher nicht. Nach der Beratung des neuen Verordnungsentwurfes mit den Bundesländern, Verbänden und der Tierschutzkommission werden die neuen Regelungen dem Bundesrat zur Zustim- mung vorgelegt. Die Verordnung soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Die Vorschriften er- fordern teilweise Neu- und Umbaumaßnahmen bestehender, praxisüblicher Haltungseinrich- tungen für Zucht- und Mastkaninchen. Bei den bestehenden Haltungsanlagen wird den Tier- haltern für diese Maßnahmen eine Frist zwischen einem bis acht Jahren eingeräumt. Alle anderen Regelungen müssen unmittelbar umgesetzt werden.