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VO!' Amts     welle   Z'
Landgericht Hamburg

Az.:    3150489/10
                                           ,   .

                                                                EilJ;.   2 O. Juli 2011




                                      Besch luss
In dem Rechtsstreit

MCT Agentur GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Scumeck Sabottka,
Fabrik 2, Aufgang C, Fritschestraße 27/2 8 ,10585 Berlin

- Gläubigerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sig le,
Lennestraße 7,10785 Berl in, Gz.: 2010/18306



gegen


Viagogo Ud. ,
vertreten durch den Direktor Erle Bader,
Tegernseer Landstraße 85, 81539 München

- Schuldnerin-

Prozess bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Latham & Watkins llP ,
Warburgstraße 50, 20354 Hamburg,
erichtsfach-Nr: 381

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 15 - durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schneider,
den Ri chter am Landgericht Dr. Brauer und
die Richterin am Landgericht Dr. Franke

am 18.07.2011 folgenden Beschluss:
2




I.      Gegen      die   Schuldnerin   wird   wegen    Verstoßes   gegen   liffer 1.2. der
        einstweiligen Verfügung des Gerichts 110m 20.12.2010, bestätigt durch Urteil
        vom 09.03.2011 , ein Ordnungsgeld von € 1.000 verhängt.

11.     Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die
        Stelle lIon je EUR 500.- Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem
        Geschäftsführer der Schuldnerin.


111 .   Im Übrigen wird der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiese n.


IV.     Von den Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 20.000,00 hat
        die Gläubigerin 4/5 und die Schuldnerin 1/5 zu tragen .




                                              Gründe


                                                 I.


Auf Antrag der Gläubigerin ist gegen die Schuldnerin gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld
festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuld haft gegen Ziffer I. 2. des gerichtlichen Ve rbots aus
der einstweiligen Verfügung des erkennenden Gerichts vom 20.12.2010 bzw. das diese - in
eingeschränkter Form - aufrecht erhaltende Urteil vom 09.03.2011 verstoßen .


1.      Mit der der Schuldnerin am 30.12.2010 zugestellten einstweiligen Verfügung ist ihr
unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. verboten worden ,


        1.1.    im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf
                den Internetseiten www.viagogo.de         und www.viagogo.com den        Verkauf
                personalisierter Online-Tickets fOr die " Take That" Tour 2011 in Deutschland zu
                erm6glichen
        und/oder
        1. 2.   im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, die unter Ziffer I. 1. beschriebenen
                Tickets seien gültig und/oder deren Gültigkeit werde 100% garantiert.


Durch der Schuldnerin am 18.03.2011 zug estelltes Urteil der Kammer vom 09.03.2011 wurde
3

die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass es in Ziffer 1.1 . heißt


                 " .. .im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere
                 auf   den   Intemetseiten    www.viagogo.de           und   www.viagogo.com,     den
                 gewerblichen und/oder kommerziellen Weiterverkauf personalisierter Online-
                 Tickets für die " Take ThaI" Tour 2011 in Deutschland zu ermöglichen. "


2.     Gegen das Verbot zu Ziffer 1.2. hat die Schuldnerin schuldhaft verstoßen :


a) Die Schuldnerin hat noch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 30.12.2010,
nämlich am 15.02.2011 , einem Kunden gegenüber in einer Email (Anlage G 17) in Bezug auf
Dnline-Tickets für die .Take That" Tour 2011 geäußert:


"Wir können Sie garantieren, dass Ihrer Karten gültig sind.~


b) Da die Zuwiderhandlung auch gegen das durch Urteif eingeschränkte Verbot verstößt,
bleibt eine Vollstreckung des hier zeitlich vor dem Erla ss des einschränkenden Urteils
liegenden Verstoßes möglich (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage 2009, § 890 Rn . 9a).


3.     Das Gericht hält einen Betrag von € 1.000 angesichts des konkreten Verstoßes und
des Gewichts der Verfehlung für angemessen, aber auch ausreichend. Es handelt sich
lediglich um eine einzelne Email an einen einzelnen Kunden , also einen Verstoß mit
beschränkten Auswirkungen.




                                                  11.


Eine Zuwiderhand lung der Schuldnerin gegen den Verbotstenor zu Ziffer L 1. ist hingegen
nicht gegeben.


1.     Die Gläubigerin hat vorgetragen , bereits das Ermöglichen des gewerblichen und
kommerziellen Weiterverkaufs von Tickets durch die "Großhändler" Tebst UG, Eisenhardt und
Mootz stelle einen Verstoß gegen den Untersagungstenor dar. Dies ist nicht der Fall .


a)   Nach   dem     Urteilstenor   ist zwar die         Ermöglichung   des   gewerblichen    und/oder
kommerziellen       Weiterverkaufs     personalisierter       Online-Tickets    untersagt.     Dieser
Untersagungstenor bedeutet aber entgegen der Auffassung der Gläubigerin nicht, dass
4


alleine das ZurverfügungstelIen der Plattform für gewerbliche Ve rkäufe die Haftung der
Schuldnerin begründet. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die zur
Auslegung des Tenors heranzuziehen sind. Dort wurde eine Haftung der Schuldnerin allein
aufgrund des ZurverfügungsteIlens der Plattform ausdrücklich verneint. Die Haftung der
Schuldnerin wurde vielmehr auf die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten gestützt.
Diese Verkehrssicherungspflicht der Schuldnerin wurde -               wie sich ebenfalls aus den
Entscheidungsgründen entnehmen lässt - dadurch begründet, dass die Schuldnerin in der
vorgerichUichen Abmahnung auf unzulässige gewerbliche oder kommerzielle Verkäufe
hingewiesen worden war, sie dadurch also Kenntnis von Wettbewerbsverstößen Dritter auf
ihrer Internetplattform erlangt hatte . Die so ausgelöste Verkehrssicherungspflicht verletzte die
Schuldnerin dadurch, dass es in der Folgezeit zu weiteren gewerblichen Verkäufen der
BTicketgroßhändler" Tebst UG, Eisenhardt und Mootz kam , die die Schuldnerin - und insoweit
war sie dem Vortrag der Gläubigerin nicht substantiiert entgegen getreten - bei Vornahme der
ihr   möglichen     und   zumutbaren      Anstrengungen      hätte    vermeiden    können.    Diese
Verletzungshandlung begründete den Unterlassungsausspruch.


b) Eine Zuwiderhandlung gegen den so verstandenen Verbotstenor hat die Gläubigenn nicht
dargetan. In dem Ermöglichen des gewerblichen und kommerziellen Weiterverkaufs von
Tickets durch die "Großhändler" Tebst UG , Eisenhardt und Mootz liegt jedenfalls keine
Zuwiderhandlung .     Denn    die   Verletzung    der   Verkehrssicherungspflichten     durch    die
Schuldnerin wurde in dem Urteil gerade mit dem Ermöglichen dieser gewerblichen
Weiterverkäufer begründet. Sie können also kein Ordnungsmittel rechtfertigen.


2.     Der weitere Vorwurf der Gläubigerin, die Schuldnerin habe bereits dadurch gegen
erneut gegen den Verbotstenor verstoßen , dass sie auch nach Zustellung des Urteils vom
09.03.2011   keine    Maßnahmen       getroffen   habe, um      den    gewerblichen/kommerziellen
Weiterverkauf auf ihrer Plattform zu unterbinden, wie sich anhand des Testkaufs der Zeugin
Jacobsen ersehen lasse, begründet keine Zuwiderhandlung .


a) Ein Verstoß läge nur dann vor, wenn durch fehlende Schutzmaßnahmen der Schuldnerin
ein weiterer gewerblicher Verkauf Dritter ermöglicht worden wäre. Die bloße Untätigkeit der
Schuldnerin im Hinblick auf mögliche Schutzmaßnahmen begründet abstrakt, also ohne die
gerade dadurch erfolgende Ermöglichung eines konkreten Wettbewerbs verstoßes eines
Dritten, keinen     Verstoß   gegen    den   Verbotstenor. Eine       abstrakte   quasi-vertragliche
Verpflichtung der Schuldnerin auf Einrichtung bestimmter Schutzmaßnahmen steht mit dem
Gedanken     der    Haftung   für   Verkehrspflichtve rletzungen ,    dessen   Ausgangspunkt     die
Verantwortlichkeit für Wettbewerbsverstöße Dritter war, nicht im Einklang.
5



b) Ein solcher weiterer gewerblicher Verkauf, also ein Wettbewerbsverstoß eines Dritten, steht
hier aber gerade nicht in Frage, so dass eine Zuwiderhandlung ausscheidet. Denn bei dem
dargestellten Testverkauf durch die Zeugin Jacobsen handelte es sich tatsächlich nur um ein
fingiertes, also von der Gläubigerin genehmigtes Angebot , und damit nicht um einen         ~ echten "

Wettbewerbsverstoß. Deshalb kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage,
inwieweit es der Schuldnerin überhaupt möglich ist, derartige gewerbliche Verkäufe 99f5.
durch Kontrolle der Anzahl der Verkäufe jedes einzelnen Verkäufers, überhaupt zu erkennen
und zu vermeiden, hier nicht an. Der Gläubigerin sind aber die Schwierigkeiten einer
derartigen Kontrolle bereits aus eigener Anschauung bekannt, denn die bei der Schuldnerin
gewerblich    veräußerten    Tickets   werden ja       zunächst   bei ihr unter Umgehung der
Kontigentierung durch dieselben Händler erworben. Bereits der Gläubigerin selbst ist es also
nicht möglich, diesen Missbrauch effektiv einzuschränken . Diese Schwierigkeiten treten auch
auf der   ~zwejten   Handelsstufe" bei der Schuldnerin auf, Andererseits manifestiert sich ein
gewerbliches Handeln - entgegen der Auffassung der Schuldnerin - nicht nur anhand (von
außen naturgemäß nicht erkennbarer) subjektiver, sondern durchaus auch anhand objektiver
Anhaltspunkte, wie z.B. der Anzahl der veräußerten Tickets.


3.     Eine Zuwiderhandlung ergibt sich nicht aus dem generell feh lenden Hinweis auf die
Personalisierung der Tickets auf der Internetplattform der Schuldnerin. Eine solche allgemeine
Informationsverpflichtung der Schufdnerin spricht das Urteil nicht aus. Ferner gelten die
obigen Ausführungen zum Bestehen "abstrakter" Schutzpflichten.


4. Auch keine Zuwiderhandlung liegt in dem behaupteten Verhalten der Schuldnerin zur
Ermöglichung des Verkaufs von      " Scheintickets~.   Damit meint die Gläubigerin solche Fä lle, in
denen Käufer auf der Plattform der Schuldnerin Tickets ankaufen und der Verkäufer erst nach
dem Ankauf diese bei der Gläubigerin unter Angabe der richtigen Personalien ankauft. Aus
diesem - für die Schuldnerin zudem kaum als solches erkennbaren und vermeidbaren -
Verhalten Dritter lässt sich nicht die Gewerblichkeit eines Ticketverkaufs ableiten , da eine
solches Verhalten durchaus auch im privaten Rahmen denkbar ist.
6

                                           111.


Den Streitwert hat die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung mit € 20 .000
auf 1/5 des Hauptsachestreitwertes bemessen.




                                           IV.


Die Kostenentsche idung folgt aus §§ 891 S.3, 92 ZPO. Die Anordnung der Ersatzhaft beruht
auf § 890 ZPO.




     Schneider                         Or. Brauer                        Dr. Franke

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GE_: mein Beschwerden zu ECHR Teil 2° seite 13 reihe 21 stuck 1
 

0711 decision by district court hamburg

  • 1. VO!' Amts welle Z' Landgericht Hamburg Az.: 3150489/10 , . EilJ;. 2 O. Juli 2011 Besch luss In dem Rechtsstreit MCT Agentur GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Scumeck Sabottka, Fabrik 2, Aufgang C, Fritschestraße 27/2 8 ,10585 Berlin - Gläubigerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte CMS Hasche Sig le, Lennestraße 7,10785 Berl in, Gz.: 2010/18306 gegen Viagogo Ud. , vertreten durch den Direktor Erle Bader, Tegernseer Landstraße 85, 81539 München - Schuldnerin- Prozess bevollmächtigte: Rechtsanwälte Latham & Watkins llP , Warburgstraße 50, 20354 Hamburg, erichtsfach-Nr: 381 wegen Unterlassung erlässt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 15 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schneider, den Ri chter am Landgericht Dr. Brauer und die Richterin am Landgericht Dr. Franke am 18.07.2011 folgenden Beschluss:
  • 2. 2 I. Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen liffer 1.2. der einstweiligen Verfügung des Gerichts 110m 20.12.2010, bestätigt durch Urteil vom 09.03.2011 , ein Ordnungsgeld von € 1.000 verhängt. 11. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle lIon je EUR 500.- Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin. 111 . Im Übrigen wird der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiese n. IV. Von den Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 20.000,00 hat die Gläubigerin 4/5 und die Schuldnerin 1/5 zu tragen . Gründe I. Auf Antrag der Gläubigerin ist gegen die Schuldnerin gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuld haft gegen Ziffer I. 2. des gerichtlichen Ve rbots aus der einstweiligen Verfügung des erkennenden Gerichts vom 20.12.2010 bzw. das diese - in eingeschränkter Form - aufrecht erhaltende Urteil vom 09.03.2011 verstoßen . 1. Mit der der Schuldnerin am 30.12.2010 zugestellten einstweiligen Verfügung ist ihr unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. verboten worden , 1.1. im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf den Internetseiten www.viagogo.de und www.viagogo.com den Verkauf personalisierter Online-Tickets fOr die " Take That" Tour 2011 in Deutschland zu erm6glichen und/oder 1. 2. im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, die unter Ziffer I. 1. beschriebenen Tickets seien gültig und/oder deren Gültigkeit werde 100% garantiert. Durch der Schuldnerin am 18.03.2011 zug estelltes Urteil der Kammer vom 09.03.2011 wurde
  • 3. 3 die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass es in Ziffer 1.1 . heißt " .. .im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf den Intemetseiten www.viagogo.de und www.viagogo.com, den gewerblichen und/oder kommerziellen Weiterverkauf personalisierter Online- Tickets für die " Take ThaI" Tour 2011 in Deutschland zu ermöglichen. " 2. Gegen das Verbot zu Ziffer 1.2. hat die Schuldnerin schuldhaft verstoßen : a) Die Schuldnerin hat noch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 30.12.2010, nämlich am 15.02.2011 , einem Kunden gegenüber in einer Email (Anlage G 17) in Bezug auf Dnline-Tickets für die .Take That" Tour 2011 geäußert: "Wir können Sie garantieren, dass Ihrer Karten gültig sind.~ b) Da die Zuwiderhandlung auch gegen das durch Urteif eingeschränkte Verbot verstößt, bleibt eine Vollstreckung des hier zeitlich vor dem Erla ss des einschränkenden Urteils liegenden Verstoßes möglich (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage 2009, § 890 Rn . 9a). 3. Das Gericht hält einen Betrag von € 1.000 angesichts des konkreten Verstoßes und des Gewichts der Verfehlung für angemessen, aber auch ausreichend. Es handelt sich lediglich um eine einzelne Email an einen einzelnen Kunden , also einen Verstoß mit beschränkten Auswirkungen. 11. Eine Zuwiderhand lung der Schuldnerin gegen den Verbotstenor zu Ziffer L 1. ist hingegen nicht gegeben. 1. Die Gläubigerin hat vorgetragen , bereits das Ermöglichen des gewerblichen und kommerziellen Weiterverkaufs von Tickets durch die "Großhändler" Tebst UG, Eisenhardt und Mootz stelle einen Verstoß gegen den Untersagungstenor dar. Dies ist nicht der Fall . a) Nach dem Urteilstenor ist zwar die Ermöglichung des gewerblichen und/oder kommerziellen Weiterverkaufs personalisierter Online-Tickets untersagt. Dieser Untersagungstenor bedeutet aber entgegen der Auffassung der Gläubigerin nicht, dass
  • 4. 4 alleine das ZurverfügungstelIen der Plattform für gewerbliche Ve rkäufe die Haftung der Schuldnerin begründet. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind. Dort wurde eine Haftung der Schuldnerin allein aufgrund des ZurverfügungsteIlens der Plattform ausdrücklich verneint. Die Haftung der Schuldnerin wurde vielmehr auf die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten gestützt. Diese Verkehrssicherungspflicht der Schuldnerin wurde - wie sich ebenfalls aus den Entscheidungsgründen entnehmen lässt - dadurch begründet, dass die Schuldnerin in der vorgerichUichen Abmahnung auf unzulässige gewerbliche oder kommerzielle Verkäufe hingewiesen worden war, sie dadurch also Kenntnis von Wettbewerbsverstößen Dritter auf ihrer Internetplattform erlangt hatte . Die so ausgelöste Verkehrssicherungspflicht verletzte die Schuldnerin dadurch, dass es in der Folgezeit zu weiteren gewerblichen Verkäufen der BTicketgroßhändler" Tebst UG, Eisenhardt und Mootz kam , die die Schuldnerin - und insoweit war sie dem Vortrag der Gläubigerin nicht substantiiert entgegen getreten - bei Vornahme der ihr möglichen und zumutbaren Anstrengungen hätte vermeiden können. Diese Verletzungshandlung begründete den Unterlassungsausspruch. b) Eine Zuwiderhandlung gegen den so verstandenen Verbotstenor hat die Gläubigenn nicht dargetan. In dem Ermöglichen des gewerblichen und kommerziellen Weiterverkaufs von Tickets durch die "Großhändler" Tebst UG , Eisenhardt und Mootz liegt jedenfalls keine Zuwiderhandlung . Denn die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Schuldnerin wurde in dem Urteil gerade mit dem Ermöglichen dieser gewerblichen Weiterverkäufer begründet. Sie können also kein Ordnungsmittel rechtfertigen. 2. Der weitere Vorwurf der Gläubigerin, die Schuldnerin habe bereits dadurch gegen erneut gegen den Verbotstenor verstoßen , dass sie auch nach Zustellung des Urteils vom 09.03.2011 keine Maßnahmen getroffen habe, um den gewerblichen/kommerziellen Weiterverkauf auf ihrer Plattform zu unterbinden, wie sich anhand des Testkaufs der Zeugin Jacobsen ersehen lasse, begründet keine Zuwiderhandlung . a) Ein Verstoß läge nur dann vor, wenn durch fehlende Schutzmaßnahmen der Schuldnerin ein weiterer gewerblicher Verkauf Dritter ermöglicht worden wäre. Die bloße Untätigkeit der Schuldnerin im Hinblick auf mögliche Schutzmaßnahmen begründet abstrakt, also ohne die gerade dadurch erfolgende Ermöglichung eines konkreten Wettbewerbs verstoßes eines Dritten, keinen Verstoß gegen den Verbotstenor. Eine abstrakte quasi-vertragliche Verpflichtung der Schuldnerin auf Einrichtung bestimmter Schutzmaßnahmen steht mit dem Gedanken der Haftung für Verkehrspflichtve rletzungen , dessen Ausgangspunkt die Verantwortlichkeit für Wettbewerbsverstöße Dritter war, nicht im Einklang.
  • 5. 5 b) Ein solcher weiterer gewerblicher Verkauf, also ein Wettbewerbsverstoß eines Dritten, steht hier aber gerade nicht in Frage, so dass eine Zuwiderhandlung ausscheidet. Denn bei dem dargestellten Testverkauf durch die Zeugin Jacobsen handelte es sich tatsächlich nur um ein fingiertes, also von der Gläubigerin genehmigtes Angebot , und damit nicht um einen ~ echten " Wettbewerbsverstoß. Deshalb kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, inwieweit es der Schuldnerin überhaupt möglich ist, derartige gewerbliche Verkäufe 99f5. durch Kontrolle der Anzahl der Verkäufe jedes einzelnen Verkäufers, überhaupt zu erkennen und zu vermeiden, hier nicht an. Der Gläubigerin sind aber die Schwierigkeiten einer derartigen Kontrolle bereits aus eigener Anschauung bekannt, denn die bei der Schuldnerin gewerblich veräußerten Tickets werden ja zunächst bei ihr unter Umgehung der Kontigentierung durch dieselben Händler erworben. Bereits der Gläubigerin selbst ist es also nicht möglich, diesen Missbrauch effektiv einzuschränken . Diese Schwierigkeiten treten auch auf der ~zwejten Handelsstufe" bei der Schuldnerin auf, Andererseits manifestiert sich ein gewerbliches Handeln - entgegen der Auffassung der Schuldnerin - nicht nur anhand (von außen naturgemäß nicht erkennbarer) subjektiver, sondern durchaus auch anhand objektiver Anhaltspunkte, wie z.B. der Anzahl der veräußerten Tickets. 3. Eine Zuwiderhandlung ergibt sich nicht aus dem generell feh lenden Hinweis auf die Personalisierung der Tickets auf der Internetplattform der Schuldnerin. Eine solche allgemeine Informationsverpflichtung der Schufdnerin spricht das Urteil nicht aus. Ferner gelten die obigen Ausführungen zum Bestehen "abstrakter" Schutzpflichten. 4. Auch keine Zuwiderhandlung liegt in dem behaupteten Verhalten der Schuldnerin zur Ermöglichung des Verkaufs von " Scheintickets~. Damit meint die Gläubigerin solche Fä lle, in denen Käufer auf der Plattform der Schuldnerin Tickets ankaufen und der Verkäufer erst nach dem Ankauf diese bei der Gläubigerin unter Angabe der richtigen Personalien ankauft. Aus diesem - für die Schuldnerin zudem kaum als solches erkennbaren und vermeidbaren - Verhalten Dritter lässt sich nicht die Gewerblichkeit eines Ticketverkaufs ableiten , da eine solches Verhalten durchaus auch im privaten Rahmen denkbar ist.
  • 6. 6 111. Den Streitwert hat die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung mit € 20 .000 auf 1/5 des Hauptsachestreitwertes bemessen. IV. Die Kostenentsche idung folgt aus §§ 891 S.3, 92 ZPO. Die Anordnung der Ersatzhaft beruht auf § 890 ZPO. Schneider Or. Brauer Dr. Franke