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Vortrag Urheberrecht Lehrveranstaltung-Stand-2017

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  13. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Einbinden von Fotos in eine Internetpräsenz Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons http://www.kanzleikompa.de/2016/04/01/das-koeln-foto-des-thomas-wolf-negative-feststellun >
  14. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Einbinden von Fotos in eine Internetpräsenz Quelle: https://twitter.com/pallaske/status/820926900981866496 >
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  16. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Einbinden von Fotos in eine Präsentation / Prezi Interessante Fotos aus dem Internet http://commons.wikimedia.org/wiki/Hauptseite http://www.flickr.com/ https://picasaweb.google.com/home http://pixabay.com/de/ http://piqs.de/regeln-zur-verwendung-der-fotos/ Erweiterte Bildersuche bei Google http://www.google.de/advanced_search >
  17. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Verwendung von Fotos Fotos auf denen Teilnehmer abgebildet sind. >
  18. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Nutzung von Printmedien Kopien von Lehrmaterialien Achtung zeitlich befristet bis 01.09.2017 >
  19. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Nutzung von Printmedien Kopien von Lehrmaterialien Achtung zeitlich befristet bis 01.09.2017 > Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/ >
  20. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Nutzung von Printmedien Kopien von Lehrmaterialien Achtung zeitlich befristet bis 01.09.2017 Quelle: https://irights.info/artikel/referentenentwurf-urheberecht-wissensgesellschaft-bildungs-wissenschaftss Entwurf zum Urheberrecht in der Wissensgesellschaft: Respekt – aber Respekt ist nicht alles >
  21. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Nutzung von Printmedien Änderung von Lehrmaterialien Änderungen erlaubt? >
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  26. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Videos Verwendung von selbst erstellten Videos >
  27. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Videos Verwendung von Videos - Youtube http://irights.info/index.php?q=node/2217&Kategorie=Aufnehmen >
  28. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Magazin CC-Medien (frei verwendbare) https://flipboard.com/section/cc-medien-bP AktuelleInformationen zum § 52a UrhG http://dialoge.info/b2/index.php/urheberre CC-LizenzTyp finden http://creativecommons.org/choose/?lang=de
  29. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Links http://www.irights.info/ http://plagiat.htw-berlin.de/ff/inhalt http://plagiarisma.net/ http://www.plagiarismchecker.com/ http://www.plagscan.com/plagiatcheck/search.php? http://www.youtube.com/watch?v=s-JnPhpGPfI&feature=related
  30. © Martina Grosty Urheberrecht Präsentation Weitergabe Einbindung Fotos Printmedien Nutzung Änderung Video TV Mitschnitt Urheberrecht Digitalisierung Dokumentation Schulfunksendung Gekaufte DVD Erstellte Videos Youtube Internet Allgemein Teilnehmer Ende www.grosty.wordpress.de

Notas do Editor

  1. Original: Alleinige Nutzung
  2. Bedenken: Urheberrecht ist nicht übertragbar nicht vererbbar besteht 70 Jahre nach Tod weiter Freie Werke: Mitunter ist die Rede von „freien Werken“; meist ohne dass erklärt wird, was hierunter zu verstehen ist. Aus Sicht des deutschen Urheberrechts gibt es streng genommen nur zwei Arten von „freien Werken“: Solche, bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist, und die „amtlichen Werke“. Sog. „Open Content“ (zu Deutsch: „freier Inhalt“) ist dagegen ebenso wenig frei von Urheberrechten wie Open-Source-Software. Vielmehr gelten hierfür nur besondere – sehr freiheitliche – Nutzungsregelungen.
  3. Darf der Kollege seine Präsentation mit einem copyright-Vermerk versehen und an Kolleginnen und Kollegen weiter geben? Ja, wenn der Kollege die Präsentation selbst erstellt hat und keine Rechte Dritter auf etwa auf Texte und Abbildungen berührt sind, kann er über die weitere Verwendung verfügen. Er hat das Recht, einen copyright-Vermerk anzufügen. Relevante Gesetze und Vorschriften Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG)Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
  4. Einbindung von Fotos in eine computergestützte Präsentation Der Kollege findet im Internet ein interessantes Foto, dass er für eine Präsentation in der Lehrveranstaltung nutzen möchte. Frage: Darf der Kollege das Foto aus dem Internet in seine Präsentation einbinden? Ja, soweit es sich nicht um ein Werk handelt, dass gewerblich vertrieben wird (z.B. von einem Bildungsverlag, Schulbuchverlag). Der Kollege muss außerdem beachten, dass auch Fotos aus dem Internet urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt auch, wenn kein Copyright-Vermerk zu finden ist, denn nach dem deutschen Urheberrecht sind alle Werke, die eine persönlich geistige Schöpfung darstellen, geschützt. § 52a Absatz 1 Nr. 1 UrhG beachten Dabei muss in jedem Fall der Urheber und die vollständige Quelle genannt werden. Achtung: Einschränkungen! Keine Fotos aus Internet-Angeboten von Bildungsverlagennur mit Einwilligung des Verlages zulässig (§§ 53 Absatz 3 Satz 2 – gilt ab 1. Januar 2008 – für die Papierform und § 52a Absatz 2 Satz 1 UrhG). Keine Fotos aus kommerziellen Bildarchiven
  5. Nutzung von Citavi -> Bildzitat
  6. Nutzung von Citavi -> Bildzitat
  7. https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Schloss_Neuschwanstein_2013.jpg
  8. Einbindung von Fotos in eine computergestützte Präsentation Der Kollege erstellt ein Foto / Video, von einem Objekt bzw. Tier dessen Eigentümer er nicht ist. Beachten Sie vor allen Dingen die Besonderheiten bei der Abbildung von Personen.   Bei dem Objekt /Tier ergeben sich keine Konsequenzen. Bei Personen ist vor allem das Recht am Bild zu beachten.   In dem hier dargestellten Beispiel sind vor allem drei rechtliche Komplexe angesprochen:   das „Recht am eigenen Bild“ (Kunsturheberrechtsgesetz), der Datenschutz (Datenschutzgesetz), das Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz).     Recht am eigenen Bild   allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 (Achtung der Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) aus dem Grundgesetzes ab und wird im Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) geregelt. „§ 22 Recht am eigenen Bilde Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“   Zu beachten ist jedoch, dass die meisten Schülerinnen und Schüler gar nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Deshalb wird für eine wirksame Willenserklärung die vorherige Einwilligung (§ 107 BGB) oder nachträgliche Genehmigung (§ 108 BGB) der Eltern oder einem anderen gesetzlichen Vertreter benötigt.     Daraus ergibt sich für die Veröffentlichung von Fotos mit Schülerinnen und Schülern, auf denen sie deutlich zu erkennen sind, dass sowohl die Kinder und Jugendlichen wie auch die Eltern einverstanden sein müssen.   Keine Einwilligungspflicht besteht nach § 23 KunstUrhG für: „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ und „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“.   Tipp: Eltern über die geplanten Aktivitäten zu informieren und zu Schuljahresbeginn eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Mit der Einverständniserklärung darf kein Druck ausgeübt werden. Zudem ist auf das Widerrufsrecht und die Zweckbindung der Einverständniserklärung hinzuweisen. Soll später der Verwendungszweck des Fotos geändert oder ein neues Foto des Kinder für einen anderen Zweck hergestellt werden, muss eine diesbezügliche Einverständniserklärung eingeholt werden.   Urheberrecht   Auch das Klassenfoto ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Es muss geklärt werden, ob der Urheber – hier die Fotografin bzw. der Fotograf – der Veröffentlichung auf der Schulhomepage zustimmt. Zudem gilt das Recht des Urhebers auf Nennung seines Namens und gegebenenfalls der Quelle.
  9. Nutzung von Unterrichtsmaterialien eines Lehrbuchverlages Aktuelle Gesetzesgrundlagen beachten https://irights.info/ enthält die neuesten Infos.
  10. Änderung an Unterrichtsmaterialien eines Schulbuchverlags Für das Arbeitsblatt greift der Kollege auf Kopiervorlagen eines Lehrbuchverlages zurück. Er schneidet die passenden Aufgaben aus und klebt sie auf einen selbst entworfenen Musterbogen. Dabei lässt er eine Aufgabe weg und ergänzt eine andere.Frage:Darf das Material des Schulbuchverlages verändert werden? Ja. Die Nutzung der Kopiervorlage ist nach § 53 bzw. durch den Gesamtvertrag zum § 53 UrhG zulässig. Die Änderung einzelner Aufgaben ist keine Änderung des Werkes. Allerdings muss auch im Arbeitsblatt der Kollege die Quelle angegeben (§ 63 UrhG) und die von dem Kollege vorgenommene Änderung als solche gekennzeichnet werden.
  11. Digitalisierung von Unterrichtsmaterialien Der Kollege nutzt die vielfältigen Möglichkeiten der Lernplattformen und möchte für seinen E-Learning Kurs ein Arbeitsblatt aus einem Lehrbuch verwenden. Darf der Kollege eine Seite aus einem Lehrbuch einscannen und in den geschlossenen Bereich des schulischen Intranets stellen? Wie sieht die Rechtslage in Bezug auf Lernplattformen aus? Per E-Mail ist ein Versand möglich, auf Lernplattform nicht
  12. Mitschnitt einer TV-Übertragung Zu beachten sind die Unterschiede, die vom Gesetzgeber gemacht werden in Bezug auf Schulfunksendungen, eine Berichterstattung über Tagesereignisse und Spielfilme bzw. Dokumentationen. Es ist zu klären, um was für einen Beitrag es sich handelt. Nach § 47 UrhG dürfen nur Schulfunksendungen für die Verwendung im Unterricht aufgezeichnet werden. Ausschnitt aus einer Schulfunksendung im Unterricht zeigen ist in Ordnung. Die Aufnahme ist jedoch spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse kann für den Unterricht vervielfältigt und verbreitet werden (§ 50 UrhG). Auf der sicheren Seite ist hier, wer in der Medienstelle ausleiht, denn diese hat entsprechende Rechte für die Vorführung im Unterricht erworben.
  13. Videofilm im Unterricht auf gekaufter DVD Der Kollege hat eine DVD mit einem 90minütigen Spielfilm über das Kriegsende in Köln gekauft. Er möchte den Film in der Lehrveranstaltung zeigen. Bis zur 10. Klasse geht man von einer privaten Veranstaltung aus
  14. Videofilm selbstgedreht Sollten in diesem Video Bilder von Schülern enthalten sein – Recht am eigenen Bild klären http://www.youtube.com/watch?v=XjLGFo_Wh00
  15. Videos aus dem Internet? Der Kollege will in seinem Französischunterricht ein im Internet auf einer der einschlägigen Plattformen wie YouTube, Clipfish, Myvideo o. ä. veröffentlichtes Video nutzen. Er speichert dieses Video auf ihrem Laptop. Gibt es Unterschiede zwischen dem Abspielen eines gespeicherten Video und einem sogenannten Livestream?YouTube erlaubt die Verwendung der Videos ausschließlich unter Nutzung der YouTube- Webseite per Lifestream. Damit ist bereits die Speicherung des Videos im PC nicht zulässig! Und somit natürlich auch nicht die Vorführung eines gespeicherten Clips. Einer Präsentation des Videos im Unterricht per Lifestream über die YouTube-Webseite stünde dagegen nichts im Wege ...Clipfish gestattet die Nutzung der veröffentlichten Videos ausschließlich zur privaten Verwendung - die Vorführung im Unterricht ist damit nicht zulässig.
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