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Vorschriften und Fallstricke bei der Einverständniserklärung
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1.
Vorschriften und Fallstricke
bei der Einverständniserklärung Was müssen wir beachten ThomasOedekoven Rechtsanwalt Mediator
2.
2 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 Die Arzthaftung war im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht als einheitliche Berufshaftung ausgestaltet, sondern fußte auf den allgemeinen gesetzlichen Haftungsgrundlagen und wurde von der Rechtsprechung fortentwickelt. ABER: Mit Wirkung zum 26.02.2013 ist das »Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden die §§ 630a bis 630h in das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Die neuen gesetzlichen Regelungen setzen die bisherige Rechtsprechung um. I. Haftungsgrundlagen
3.
3 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 Der Arzt schuldet im Rahmen einer Behandlung nicht deren Erfolg, sondern die Durchführung nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft. Als vertragliche Nebenpflicht (§§ 630c, 630e BGB) besteht u. a. die Verpflichtung zur Aufklärung des Patienten und zur Dokumentation (s.u.) der Behandlung. Maßgeblicher Zeitpunkt: Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung. Dies beinhaltet die Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung, zum regelmäßigen lesen der einschlägigen Fachzeitschriften. Keine Verpflichtung besteht, laufend Spezialveröffentlichungen zu verfolgen oder ausländische Veröffentlichungen zu kennen. Leitlinien und Rahmenvereinbarungen ärztlicher Fachgremien oder Verbände bestimmen den Standard maßgeblich mit, ohne jedoch sofort verbindlich als Maßstab übernommen werden zu können. Ein unterschreiten der darin festgelegten Standards dürfte allerdings haftungsrechtlich nur schwer zu entschuldigen sein. _________________________________________________________________ 1. Vertragliche Haftung aus Behandlungsvertrag §§ 630a, 630b BGB Körperverletzung, Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Verstoß gegen die Schweigepflicht) Jeder ärztliche Eingriff erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung! Allein durch die vorherige Einwilligung des Patienten ist der Eingriff gerechtfertigt. Für eine wirksame Einwilligung bedarf es einer vollständigen und rechtzeitigen Aufklärung des Patienten. 2.Deliktische Haftung
4.
4 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 3. Haftung für Hilfspersonen Sowohl die vertragliche wie auch die deliktische Haftung kann aus dem zurechenbaren Verschulden von Hilfspersonen in der Praxis resultieren. Schuldrechtsreform: § 253 BGB n.F., Schmerzensgeld auch aus vertraglicher Haftung. Exculpationsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Kosten von Folgebehandlungen, künftiger Erwerbsschaden, Familienunterhalt, vermehrte Bedürfnisse, Beerdigungskosten, Schmerzensgeld, Regress des Sozialversicherungsträgers Einheitliche Verjährungsfrist drei Jahre (Schuldrechtsreform). Beginn: Kenntnis des Patienten von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers. Grobfahrlässige Unkenntnis des Patienten setzt die Verjährungsfrist in Gang. Die Verjährungsfrist wird nicht tagesgenau berechnet, sondern beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Voraussetzungen vorliegen. 5. Verjährung 4. Haftungsumfang
5.
5 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 Der Behandlungsvertrag und das Deliktsrecht erfordern die Zustimmung des Patienten zur Behandlung und zu einem konkreten Eingriff: § 630d BGB: Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden. 6. Konsequenz: Einwilligung nötig!
6.
6 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 - Diagnosefehler, gegebenenfalls wegen unterlassener Befunderhebung - Therapiefehler - Qualitäts- oder Organisationsmängel (Hygienevorschriften, Geräte- und Medikamentenbevoratung, Gerätewartung) Die vollständige, ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufklärung des Patienten ist von erheblicher Bedeutung. So ist die Haftung des Arztes bei unwirksamer Einwilligung des Patienten aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung auch dann begründet, wenn er den Eingriff in an sich völlig fehlerfrei und kunstgerecht ausgeführt hat. a) Typologie der Aufklärungsfehler - Eingriffsaufklärung - Sicherheitsaufklärung - wirtschaftliche Aufklärung II. Haftungstatbestände 1. Behandlungsfehler 2. Aufklärungsfehler
7.
7 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 § 630e BGB: Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. (4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären. (5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser auf Grund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwider läuft. Absatz 3 gilt entsprechend. aa) Eingriffsaufklärung
8.
8 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 Faustregel: Je weniger dringlich oder geboten ein Eingriff ist, desto weit gehender ist die Pflicht zur Aufklärung. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Bei Wahleingriffen, zum Beispiel Schönheitsoperationen (Lidstraffung), muss schonungslos über alle nur erdenklichen Risiken aufgeklärt werden. aa) Eingriffsaufklärung
9.
9 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 Bei einer unzureichenden Aufklärung genügt es zur Begründung der Kausalität der Aufklärung für den Schaden, wenn der Patient glaubhaft vorträgt, er hätte sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung zumindest in einem Entscheidungskonflikt über das ob oder wann des Eingriffs befunden. Beispiel: Vor einer Katarakt-Operation zur Behandlung der Eintrübung einer Augenlinse muss der Patient über das Risiko einer operationsbedingten Erblindung aufgeklärt werden. Der Entscheidungskonflikt ist plausibel dargelegt, wenn der Patient erklärt, die Aufklärung über ein solches, wenn auch seltenes Risiko hätte ihm Anlass gegeben, zunächst darüber nachzudenken, wann und von wem dieser Eingriffs durchgeführt werden soll und ob er der Operationsempfehlung dann sofort ohne weiteres zugestimmt hätte. ( OLG Oldenburg, MDR 1999, 547) ernsthafter Entscheidungs- konflikt
10.
10 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 Die Sicherungsaufklärung beinhaltet die ärztliche Aufklärung über Verhaltensmaßregeln nach operativen Eingriffen, die Anwendung und Dosierung ärztlich verordneter Medikamente, die Wiedervorstellung zu Kontrolluntersuchungen, Vermeidung von Genussmitteln nach operativen Eingriffen und dient damit der Sicherung des eigentlichen Behandlungserfolges. Beispiel: Ein Patient, dem nach einer Augenoperation Fäden gezogen werden, ist darauf hinzuweisen, dass er jede Beeinträchtigung des Auges, etwa auch durch reiben des Augapfels, vermeiden muss (OLG Stuttgart, VersR 1996, 979). Die Sicherungsaufklärung setzt regelmäßig nach dem Eingriff ein. Sie hat somit nichts mit der eigentlichen »Aufklärung« zu tun, die nötig ist, um den Patient zu informieren und in die Lage zu versetzen, wirksam in einen Eingriff einzuwilligen. CAVE: Medikation mit aggressiven bzw. nicht ungefährlichen Arzneimitteln stellt nach der Ansicht des WGH einen »ärztlichen Eingriff« im weiteren Sinne dar und bedarf daher einer »Eingriffsaufklärung« über die gefährlichen Nebenwirkungen des Medikaments. Der Verweis auf den Beipackzettel genügt nicht! (BGH, Urteil vom 15.03.2005, VI ZR 289/03; Urteil vom 17.04.2007, VI ZR 108/06). bb) Sicherungsaufklärung
11.
11 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 »off-label-use«: Es bestehen gesteigerte Aufklärungspflichten. Aufgeklärt werden muss über: - die noch fehlende Zulassung - bereits bekannte Risiken und Nebenwirkungen - den Umstand, dass unbekannte Riesen derzeit nicht ausgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 55/05) bb) Sicherungsaufklärung
12.
12 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 Die Aufklärung muss zwingend durch ein Gespräch erfolgen. Das persönliche Gespräch kann nicht durch Formulare ersetzt werden. Ein Formular kann jedoch ergänzend herangezogen werden, um das Gespräch einerseits zu erleichtern und andererseits zu dokumentieren. ABER: Der schriftliche Aufklärungsbogens ersetzt niemals das Aufklärungsgespräch. CAVE: Vorsicht bei selbst entwickelten Aufklärungsbögen. Häufig enthalten diese gerade einmal die allgemeinen Operationsrisiken als Hinweis. Wesentliche Risiken, die den Eingriff immanent sind, fehlen. Es entsteht somit der (möglicherweise unzutreffende) Eindruck, bei der Aufklärungsgespräch seien nur die in der schriftlichen Erklärung enthaltenen Risiken erörtert worden. Dann lieber keine Risiken benennen, sondern den Patienten nur das stattgefundene Aufklärungsgespräch bestätigen lassen (oder Diomed / Perimed nutzen) b) Art und Weise der Aufklärung
13.
13 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 • Die Aufklärung muss durch einen Arzt erfolgen, der »über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt«. Problem: Verfügt der jeder gelassene Augenarzt, der seinerseits nicht operiert über »die zur Durchführung der Maßnahme (Operation) notwendige Ausbildung«? Dies wird man dann bejahen müssen, wenn keine besonderen Zusatzqualifikationen oder Zertifikate erworben werden müssen. • Das Gespräch sollte nicht in Gegenwart von Besuchern oder anderen Patienten geführt werden. • Die Aufklärung muss zum richtigen Zeitpunkt stattfinden. Nach der Rechtsprechung des BGH birgt eine Aufklärung erst bei der stationären Aufnahme oder am Tag der Operation das Risiko, dass der erst dann aufgeklärte Patient schon psychische Barrieren aufgebaut hat, noch von dem Eingriff Abstand zu nehmen. Faustregel: Steht fest, dass der Eingriff in durchgeführt werden soll, dann hat auch gleichzeitig die Aufklärung zu erfolgen. b) Art und Weise der Aufklärung
14.
14 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 In seltenen Fällen bedarf es keiner Aufklärung vor einem Eingriff: • Notfalloperation • Patient hat ausreichendes Vorwissen und kennt die Risiken des Eingriffs (erst OP linkes Auge, einige Tage später OP rechtes Auge) • Aufklärung durch überweisenden (Haus- ) Arzt (BGH, Urteil vom 25.03.2003, VI ZR 131/02) – CAVE: Beweislast beim Operateur! • Wiederholte Operation desselben Leidens oder Durchführung gleichartiger ärztlicher Behandlungsmaßnahmen wie etwa laufende Injektionen (OLG Köln, VersR 1995, 1237; Beschluss vom 21.07.2003, 5 U 75/03). c) Entbehrlichkeit der Aufklärung
15.
15 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 1. Beweislast bei Behandlungsfehlern Der Patient trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für • Pflichtverletzung des Arztes • Vorliegen eines Behandlungsfehlers • Schaden • Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden • Verschulden des Arztes 2. Beweislast bei Fehlern der Aufklärung Hier muss der Arzt grundsätzlich nachweisen, dass er eine vollständige und rechtzeitige Aufklärung vorgenommen hat. (Zum Inhalt der Aufklärung siehe oben) III: Beweislast im Prozess
16.
16 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 Der Arzt ist zur Dokumentation des Behandlungsgeschehens verpflichtet. Sie bezweckt, Ärzte und Pflegepersonal über den Verlauf einer Krankheit und die bisherige Behandlung zu informieren. Der Umfang der Dokumentationspflicht wird durch das medizinisch Notwendige bestimmt. Die Dokumentation sollte zeitnah erfolgen. Zwar kann die Behandlung auch nachträglich dokumentiert werden. Dies muss aber seitens des Arztes kenntlich gemacht werden. Der Arzt, der eine elektronische Datenspeicherung verwendet, muss Sicherungs- und Schutzmaßnahmen verwenden, die eine nachträgliche Veränderung der Daten verhindern. Kommt der Arzt dieser Verpflichtung zur Sicherung seiner Aufzeichnungen vor nachträglichen Veränderungen nicht nach, dann relativiert sich deren Beweiswert. IV. Dokumentation
17.
17 © Rechtsanwälte Daniel
· Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013 Der Arzt ist zur Dokumentation des Behandlungsgeschehens verpflichtet. Sie bezweckt, Ärzte und Pflegepersonal über den Verlauf einer Krankheit und die bisherige Behandlung zu informieren. Der Umfang der Dokumentationspflicht wird durch das medizinisch Notwendige bestimmt. Die Dokumentation sollte zeitnah erfolgen. Zwar kann die Behandlung auch nachträglich dokumentiert werden. Dies muss aber seitens des Arztes kenntlich gemacht werden. Der Arzt, der eine elektronische Datenspeicherung verwendet, muss Sicherungs- und Schutzmaßnahmen verwenden, die eine nachträgliche Veränderung der Daten verhindern. Kommt der Arzt dieser Verpflichtung zur Sicherung seiner Aufzeichnungen vor nachträglichen Veränderungen nicht nach, dann relativiert sich deren Beweiswert. Faustregel: Je komplizierter ein Eingriff, desto höher sind die Anforderungen an Umfang und Genauigkeit der Aufzeichnungen. Gegebenenfalls sind auch negative Befunde zu dokumentieren. Neben dem Behandlungsverlauf ist die Aufklärung des Patienten zu dokumentieren. Es empfiehlt sich, hierzu nicht nur ein vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsformular abzuheften. Es sollte auch in der Kartei vermerkt werden, dass ein ausführliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. IV. Dokumentation
18.
Thomas Oedekoven Rechtsanwalt Mediator Laurentiusstraße
16-20 52072 Aachen T: +49 241 94621 14 F: +49 241 94621 11 E-Mail: oedekoven@daniel-hagelskamp.de Web: www.daniel-hagelskamp.de