Social Media Recht - Twitter in der Unternehmenskommunikation
1. Social Media & Recht – Twitter in der Unternehmenskommunikation
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Notas do Editor
Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.
Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.
Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.