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Sportwettenrecht aktuell
         Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele
                         und Gewinnspiele

                      Nr. 122 vom 14. September 2011




                                 Inhaltsübersicht


Durchbruch in Schleswig-Holstein: Glücksspielgesetz verabschiedet, S. 2

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Mehrwertsteuerpflicht von
Wettbürobetreibern (Rechtssache C-464/10 - Henfling u.a.), S. 3

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Zulässigkeit des griechischen
Wettmonopols (Rechtssachen C-186/11 - Stanleybet und William Hill sowie C-
209/11 - Sportingbet), S. 5

Drei weitere Sportwetten-Vorlageverfahren aus Italien zum Europäischen
Gerichtshof, S. 7

Europäischer Gerichtshof entscheidet zur Notifizierungspflicht bei einer
Änderung der Regulierung von Glücksspielautomaten, S. 9

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Untersagung der Sportwettenvermittlung
unzulässig, S. 11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot der Vermarktung von
Glücksspielen per Internet ist vollziehbar, S. 12


Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils
nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden
Sie sich bitte an die Redaktion.

Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er
kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122      ISSN 1613-4222                          Seite 1
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Durchbruch in Schleswig-Holstein: Glücksspielgesetz
verabschiedet

Der schleswig-holsteinische Landtag hat am Mittwoch, den 14. September 2011, mit
den Stimmen der Koalitionsparteien CDU und FDP (und damit relativ knapp mit 46 zu
45 Stimmen) den bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 121 vorgestellten Entwurf
eines Glücksspielgesetzes verabschiedet. Dieses Gesetz sieht u. a. eine Zulassung
privater Buchmacher vor.


Wie zu erwarten, waren die Reaktionen höchst kontrovers. So sprachen              die
Landeslotteriegesellschaften     WestLotto    und    Lotto    Bayern    von     einer
„Kommerzialisierung des Glücksspiels“ (wobei sie allerdings nicht ihr eigenes
gewerbliches Angebot meinten).      Die Wettbörse Betfair, Tipp24, Jaxx, der Deutsche
Lottoverband sowie der Arbeitskreis Wetten im Verband Privater Rundfunk und
Telemedien e. V. (VPRT) begrüßten dagegen die Verabschiedung des Gesetzes.


Die wichtigsten Pressemitteilungen pro und contra finden Sie auf unserem Blog
http://wettrecht.blogspot.com/


Mit der verabschiedeten Fassung des Glücksspielgesetzes und den Auswirkungen auf
die weitere rechtliche Entwicklung werden wir uns in der nächsten Ausgabe unseres
Newsletters beschäftigen.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122     ISSN 1613-4222                         Seite 2
Rechtsprechung des EuGH




Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Mehrwertsteuerpflicht von
Wettbürobetreibern (Rechtssache C-464/10 - Henfling u.a.)


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste sich in seinem Urteil vom 14.
Juli 2011 mit der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie (Sechste Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977) hinsichtlich von Wettbürobetreibern
beschäftigen. Anders als bei Call-Center-Dienstleistungen (EuGH-Urteil United Utilities,
Rs. C-89/05) bejahte der EuGH in diesem Fall die Steuerfreiheit von
Wettbürobetreibern, da diese im eigenen Namen auftraten.

In den Urteilsgründen führt der EuGH hierzu wie folgt aus (Rn. 32 ff.):

"Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten von dem,
das zum Urteil United Utilities geführt hat. Zum einen ist nämlich die Tätigkeit der
Wettbürobetreiber insbesondere insofern anders als die der genannten Call-Center,
als Wettbürobetreiber den Wettern bekannt sind, die Annahme einer Wette jederzeit
ganz oder teilweise verweigern können, ohne dies begründen zu müssen, und auch
für die Auszahlung der Gewinne an die Wetter zuständig sind. Zum anderen betraf
die Rechtssache, die zum genannten Urteil führte, die Annahme von Wetten im
Namen des Wettorganisators, während sich die im Ausgangsverfahren
aufgeworfene Frage ausdrücklich auf die Situation eines Wirtschaftsteilnehmers
bezieht, der für die Annahme der genannten Wetten zwar für Rechnung des
Wettorganisators, jedoch im eigenen Namen auftritt.

Ein solches Auftreten im eigenen Namen bedeutet, dass, anders als es in der
Rechtssache, die dem Urteil United Utilities zugrunde lag, gemäß dessen Randnr. 27
der Fall war, das Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zwischen dem Wetter und dem
Unternehmen, für dessen Rechnung der hinzutretende Wirtschaftsteilnehmer tätig
wird, sondern zwischen diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem Wetter auf der einen
und diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem genannten Unternehmen auf der
anderen Seite entsteht.

Was die Beurteilung eines solchen Auftretens in Bezug auf die Mehrwertsteuer
angeht, bestimmt Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie, dass Steuerpflichtige, die bei


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der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter
tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten
und erbracht hätten.

Diese Vorschrift begründet somit die juristische Fiktion zweier gleichartiger
Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden. Gemäß dieser Fiktion wird der
Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und
Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von
dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist,
erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst
erbrächte. In dem zwischen Kommittent und Kommissionär bestehenden
Rechtsverhältnis werden also ihre jeweiligen Rollen als Dienstleister und als Zahler in
Bezug auf die Mehrwertsteuer fiktiv vertauscht.

Da Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie in deren Abschnitt V („Steuerbarer Umsatz“)
fällt und allgemein gefasst ist, ohne Beschränkungen in Bezug auf seinen
Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, betrifft die mit dieser
Vorschrift geschaffene Fiktion auch die Anwendung von nach der Sechsten Richtlinie
vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer. Wenn demzufolge die
Erbringung von Dienstleistungen, bei der der Kommissionär hinzutritt, von der
Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverhältnis zwischen
Kommittent und Kommissionär."

Aufgrund dessen hält der EuGH in seinem Urteilstenor fest:

"Die Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass,
wenn ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Annahme von Wetten, die nach Art. 13 Teil B
Buchst. f der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, im eigenen
Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden
Unternehmens auftritt, dieses Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie so
behandelt      wird,   als    ob     es   dem       genannten     Wirtschaftsteilnehmer
Wettdienstleistungen erbrächte, die unter die genannte Steuerbefreiung fallen."




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122     ISSN 1613-4222                          Seite 4
Neue Glücksspiel-Vorlagen zum EuGH aus
                Griechenland, Italien und Polen



Europäischer Gerichtshof entscheidet über Zulässigkeit des
griechischen Wettmonopols (Rechtssachen C-186/11 - Stanleybet
und William Hill sowie C-209/11 - Sportingbet)


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Der griechische Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias), das oberste Verwaltungsgericht
Griechenlands, hatte bereits vor einiger Zeit beschlossen, Rechtsfragen zum Monopol
des   staatlich    lizensierten   Glücksspielanbieters   OPAP       dem     Gerichtshof   der
Europäischen      Union    (EuGH)   vorzulegen.   Die    zwischenzeitlich    vom    Staatsrat
formulierten,     sehr    umfangreichen    Vorlagefragen      mit    mehreren      Alternativ-
/Nachfragen (siehe unten) sind nunmehr beim EuGH eingegangen. Klägerinnen des
Ausgangsverfahrens sind bei der Rechtssache C-186/11 die Buchmacher Stanleybet
(Stanleybet International Ltd) und William Hill (William Hill Organization Ltd und William
Hill Plc) und bei der Rechtssache C-209/11 der britische Buchmacher Sportingbet Plc.
Diese Buchmacher hatten beantragt, auch in Griechenland tätig werden zu dürfen.


Entsprechend       der    derzeitigen   Rechtslage   hat    OPAP,    eine     börsennotierte
Aktiengesellschaft, bis 2020 ein Ausschließlichkeitsrecht für das Angebot von
Glücksspielen und Wetten. Nach Ansicht des Staatsrats kann sich OPAP jedoch nicht
darauf berufen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und die
Öffentlichkeit zu beschützen. Auch biete OPAP seine Dienstleistungen in einem
anderen EU-Mitgliedstaat an.


Der Staatsrat formuliert seine Zweifel an der Vereinbarkeit des Monopols mit
Europarecht in seinen Vorlagefragen wie folgt:


"Ist eine nationale Regelung mit Art. 43 EG und 49 vereinbar, die zu dem Zweck, das
Angebot von Glücksspielen zu begrenzen, das ausschließliche Recht für die


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122        ISSN 1613-4222                             Seite 5
Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der
Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer
börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, zumal dieses Unternehmen
Werbung für die von ihm organisierten Glücksspiele betreibt, seine Tätigkeit auf
andere Staaten ausdehnt, die Spieler frei teilnehmen und der Höchstbetrag des
Einsatzes und des Gewinns je Teilnahmeschein und nicht je Spieler bestimmt wird?


Falls die erste Frage verneint wird, ist dann eine nationale Regelung mit den Art. 43
EG und 49 EG vereinbar, die an und für sich der Kriminalitätsbekämpfung durch
Ausübung einer Kontrolle über die Unternehmen dient, die sich auf dem
betreffenden Sektor betätigen, um zu gewährleisten, dass sich diese Tätigkeiten
innerhalb   überwachter   Kreise   entfalten,   das   ausschließliche   Recht   für   die
Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der
Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, auch wenn diese Übertragung
parallel bewirkt, dass sich das entsprechende Angebot unbegrenzt entwickelt; oder
ist es in jedem Fall erforderlich, damit diese Beschränkung als geeignet für die
Verfolgung des Zwecks der Kriminalitätsbekämpfung zu betrachten ist, dass die
Entwicklung des Angebots in irgendeiner Weise kontrolliert wird, d. h. in dem Maße
gehalten wird, das für die Verfolgung dieses Zwecks notwendig ist, und nicht darüber
hinaus geht. Falls diese Entwicklung kontrolliert werden muss, kann sie unter diesem
Gesichtspunkt als kontrolliert betrachtet werden, wenn in diesem Sektor ein
ausschließliches Recht einer Einrichtung mit den Merkmalen übertragen wird, die in
der ersten Vorlagefrage aufgeführt sind? Geht schließlich, falls davon ausgegangen
wird, dass die in Rede stehende Verleihung des ausschließlichen Rechts zu einer
kontrollierten Entwicklung des Angebots von Glücksspielen führt, die Verleihung an
ein einziges Unternehmen über das Erforderliche in dem Sinn hinaus, dass das gleiche
Ziel zweckmäßiger Weise auch mit der Verleihung dieses Rechts an mehr als ein
Unternehmen erreicht werden könnte?


Wenn in Bezug auf die vorhergehenden beiden Vorlagefragen festgestellt wird, dass
die Verleihung eines ausschließlichen Rechts für die Durchführung, die Verwaltung,
die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele nach den in Rede
stehenden nationalen Bestimmungen nicht mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar
ist:



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a) ist es dann im Sinne der Bestimmungen des Vertrags zulässig, dass es die
nationalen Behörden unterlassen, während eines Übergangszeitraums, der für den
Erlass mit dem EG-Vertrag vereinbarer Bestimmungen erforderlich ist, die Anträge in
anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Antragsteller auf Aufnahme solcher
Tätigkeiten zu prüfen?


b) falls diese Frage bejaht wird, auf der Grundlage welcher Kriterien bestimmt sich
dann die Dauer dieser Übergangszeit?


c) wenn keine Übergangszeit zugelassen wird, auf der Grundlage welcher Kriterien
müssen die nationalen Behörden dann die betreffenden Anträge beurteilen?"


_______________________________




Drei weitere Sportwetten-Vorlageverfahren aus Italien zum
Europäischen Gerichtshof


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit weiteren Vorlagen aus Italien zu
der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Sportwetten befassen. Die zwei
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere betreffen
Strafverfahren gegen Raffaele Arrichiello (Rechtssache C-368/11) sowie Raffaele
Russo (Rechtssache C-501/11).


Die   Vorlagefrage   beschäftigt   sich   vor   allem   mit   den   europarechtlichen
Anforderungen an ein nationales Konzessionsverfahren, bei dem das ursprünglich
angewandte Konzessionsvergabeverfahren rechtswidrig war:


"Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich zur Auslegung der Art. 43
und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union in Bezug auf die
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zu äußern, um
festzustellen, ob die angeführten Bestimmungen des Vertrags eine nationale


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122     ISSN 1613-4222                         Seite 7
Regelung zulassen, die eine Monopolstellung zugunsten des Staates und ein System
von Konzessionen und Erlaubnissen festlegt und für eine bestimmte Anzahl von
Konzessionsnehmern Folgendes vorsieht:


a) eine allgemeine Ausrichtung des Schutzes für die Inhaber von Konzessionen, die
früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der
Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;


b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von
Geschäftspositionen sicherstellen, die nach einem Verfahren erworben wurden, das
rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss (wie etwa das Verbot für
neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter näher als in der festgelegten Entfernung von
einem bereits bestehenden Schalter zu eröffnen);


c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs oder des Verfalls von
Sicherheitsleistungen   in    erheblicher        Höhe,    darunter    den    Fall,   dass     der
Konzessionsnehmer       unmittelbar            oder      mittelbar     grenzüberschreitenden
Wetttätigkeiten   nachgeht,     die      mit    den   konzessionierten     vergleichbar     sind."


In die ähnliche Richtung geht die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Sizilien
(Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana) in einem Verfahren
zwischen dem Innenministerium (Ministero dell'Interno, Questura di Caltanissetta) und
Massimiliano Rizzo (Rechtssache C-107/11).


Die   Vorlagefragen     aus   Sizilien    betreffen      ebenfalls   die   Ausgestaltung     des
Konzessionsverfahrens, bei dem früher rechtwidrig erteilte Konzessionen auch derzeit
noch mit Vorteilen verbunden sind (z. B. Gebietsschutz für alte Konzessionsnehmer):


"Ist mit den Art. 43 und 49 EG eine nationale Regelung wie die im Anschluss an das
Bersani-Dekret (Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr.
248 vom 4. August 2006) eingeführte insoweit vereinbar, als die internen Vorschriften
u. a. Folgendes vorsehen:


a) eine allgemeine Tendenz, die Inhaber von Konzessionen zu schützen, die früher



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aufgrund   eines Verfahrens erteilt     wurden,   das rechtswidrig einen   Teil    der
Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;


b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von
Geschäftspositionen     sicherstellen   (etwa     durch   das   Verbot   für      neue
Konzessionsnehmer, ihre Schalter in einem bestimmten Umkreis von bereits
bestehenden Schaltern zu eröffnen);


c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs für den Fall, dass der
Konzessionär unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten
nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind?"


___________________________




Europäischer Gerichtshof entscheidet zur Notifizierungspflicht bei
einer Änderung der Regulierung von Glücksspielautomaten


von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) muss aufgrund von drei Vorlagen
des Verwaltungsgerichts Danzig (Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku)
klären, ob eine Änderung der Vorschriften zu Glücksspielautomaten nach der
Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission zu notifizieren ist. Klägerinnen der
Ausgangsverfahren sind die Firmen Fortuna sp. zoo (Rechtssache C-213/11), Grand
sp. zoo (Rechtssache C-214/11) und Forta sp. zoo (Rechtssache C-217/11). Der
Präsident des EuGH hat diese drei Verfahren mit Beschluss vom 9. Juni 2011
verbunden.


Das polnische Gericht will mit seiner Vorlagefrage vom EuGH die Reichweite der
Notifizierungspflicht geklärt haben:




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122      ISSN 1613-4222                         Seite 9
"Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen     Vorschriften       und    der    Vorschriften   für   die   Dienste   der
Informationsgesellschaft   1)   dahin auszulegen, dass zu den "technischen Vorschriften",
deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie der Kommission übermittelt werden
müssen, eine Rechtsvorschrift gehört, die die Änderung von Erlaubnissen für eine
Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen insoweit untersagt,
als es um eine Änderung des Ortes der Spielveranstaltung geht?"




____________


1) - Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L
204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung.




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Pressemitteilungen




Verwaltungsgericht Düsseldorf: Untersagung der
Sportwettenvermittlung unzulässig


Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2011


Mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen vom heutigen Tag hat
nunmehr auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - wie zuvor schon
andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen - das staatliche
Glücksspielmonopol für europarechtswidrig erklärt. Gemessen an den Vorgaben des
Europäischen Gerichtshofs fehle es im Hinblick auf die erhebliche Ausweitung der
Zahl von Geldspielautomaten und der damit erzielten Umsätze an der erforderlichen
systematischen Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen. Die
tatsächliche Entwicklung bei den gewerblichen Geldspielautomaten sei in der
Spielverordnung     2006   angelegt,   denn   diese   habe   zahlreiche   begrenzende
Regelungen gelockert.


Dementsprechend hat die Kammer mehrere Verfügungen der Stadt Dinslaken aus
dem Jahr 2010 aufgehoben.


Gegen die Urteile können die Beteiligten die von der Kammer jeweils zugelassene
Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster einlegen.


Az.: 3 K 8285/10 u. a.



_______________________________




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Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot der Vermarktung von
Glücksspielen per Internet ist vollziehbar


Kassel, den 9. September 2011


Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem soeben den Beteiligten
bekanntgegebenen Beschluss vom 7. September 2011 erstmals die Vollziehbarkeit
eines Bescheids des Hessischen Ministeriums des Innern bestätigt, mit dem einem von
Gibraltar aus operierenden Unternehmen die Vermarktung von Sportwetten und
anderen Glücksspielen via Internet in Hessen und mehreren anderen Bundesländern
untersagt worden ist. Dabei hat der 8. Senat, gestützt auf ein Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 – BVerwG 8 C 5.10 –, das im
Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer festgelegte generelle Internetverbot
ungeachtet nach wie vor bestehender rechtlicher Bedenken gegen das in diesem
Staatsvertrag geregelte staatliche Glückspielmonopol als verfassungsgemäß und mit
dem Recht der Europäischen Union vereinbar bezeichnet.




Mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch die erstinstanzliche
Entscheidung     des    Verwaltungsgerichts     Wiesbaden         bestätigt,    das   den
Aussetzungsantrag des betroffenen Unternehmens abgelehnt und dabei die Ansicht
vertreten hatte, durch die auf Teile des Bundesgebiets beschränkte Untersagung der
Internetvermarktung werde von dem in Gibraltar lizenzierten Unternehmen entgegen
seiner Ansicht nichts Unmögliches verlangt. Denn dessen Internetauftritt ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Glücksspielstaatsvertrag
im   gesamten    Bundesgebiet     verboten.   Sofern      keine   anderen      technischen
Möglichkeiten zur regionalen Verbreitung seines Internetangebot bestünden, sei das
Unternehmen gehalten, sein gesamtes deutschsprachiges Glückspielangebot
einschließlich Werbung dafür per Internet einzustellen.


Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Rundfunkstaatsvertrag und die dort
ermöglichte Verbreitung von Unterhaltungsspielen per Rundfunk bei Einsätzen
unterhalb einer „Bagatellgrenze“ von 0,50 € pro Spiel bleibe ohne Erfolg. Zum einen

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                                                                                   12
gebe      es   im    Glücksspielrecht    keine      solche
Bagatellgrenze.       Zum     anderen       lasse     der
                                                             Impressum
Internetauftritt der Beschwerdeführerin erkennen,            ______________________
dass sie selbst mit der Mehrfachteilnahme der
Spieler        und      deshalb         trotz       dieser   Sportwettenrecht aktuell
                                                             ISSN 1613-4222
Einsatzbeschränkung mit einem maximalen Einsatz
pro Tag und Spieler von 100,00 € und mit                     Herausgeber:
maximalen Verlusten pro Tag und Spieler von
                                                             Rechtsanwaltskanzlei
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Aktenzeichen: 8 B 1552/10

                                                             Tel. 0700 / WETTRECHT
                                                             Tel. 089 / 64 91 11 - 75;
________________                                             Fax. 089 / 64 91 11 - 76

                                                             E-Mail: wettrecht
                                                             @anlageanwalt.de



                                                             Redaktion:
                                                             Rechtsanwalt Martin
                                                             Arendts, M.B.L.-HSG
                                                             (martin.arendts@anlage
                                                             anwalt.de)
                                                              (presserechtlich
                                                             verantwortlich),
                                                             Rechtsanwalt Clemens
                                                             Schmautzer

                                                             c/o ARENDTS ANWÄLTE,
                                                             Perlacher Str. 68,
                                                             D - 82031 Grünwald


                                                             © 2011.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122          ISSN 1613-4222                        Seite
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Sportwettenrecht aktuell Nr. 122

  • 1. Sportwettenrecht aktuell Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele Nr. 122 vom 14. September 2011 Inhaltsübersicht Durchbruch in Schleswig-Holstein: Glücksspielgesetz verabschiedet, S. 2 Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Mehrwertsteuerpflicht von Wettbürobetreibern (Rechtssache C-464/10 - Henfling u.a.), S. 3 Europäischer Gerichtshof entscheidet über Zulässigkeit des griechischen Wettmonopols (Rechtssachen C-186/11 - Stanleybet und William Hill sowie C- 209/11 - Sportingbet), S. 5 Drei weitere Sportwetten-Vorlageverfahren aus Italien zum Europäischen Gerichtshof, S. 7 Europäischer Gerichtshof entscheidet zur Notifizierungspflicht bei einer Änderung der Regulierung von Glücksspielautomaten, S. 9 Verwaltungsgericht Düsseldorf: Untersagung der Sportwettenvermittlung unzulässig, S. 11 Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot der Vermarktung von Glücksspielen per Internet ist vollziehbar, S. 12 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 1
  • 2. Breaking News Durchbruch in Schleswig-Holstein: Glücksspielgesetz verabschiedet Der schleswig-holsteinische Landtag hat am Mittwoch, den 14. September 2011, mit den Stimmen der Koalitionsparteien CDU und FDP (und damit relativ knapp mit 46 zu 45 Stimmen) den bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 121 vorgestellten Entwurf eines Glücksspielgesetzes verabschiedet. Dieses Gesetz sieht u. a. eine Zulassung privater Buchmacher vor. Wie zu erwarten, waren die Reaktionen höchst kontrovers. So sprachen die Landeslotteriegesellschaften WestLotto und Lotto Bayern von einer „Kommerzialisierung des Glücksspiels“ (wobei sie allerdings nicht ihr eigenes gewerbliches Angebot meinten). Die Wettbörse Betfair, Tipp24, Jaxx, der Deutsche Lottoverband sowie der Arbeitskreis Wetten im Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) begrüßten dagegen die Verabschiedung des Gesetzes. Die wichtigsten Pressemitteilungen pro und contra finden Sie auf unserem Blog http://wettrecht.blogspot.com/ Mit der verabschiedeten Fassung des Glücksspielgesetzes und den Auswirkungen auf die weitere rechtliche Entwicklung werden wir uns in der nächsten Ausgabe unseres Newsletters beschäftigen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 2
  • 3. Rechtsprechung des EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Mehrwertsteuerpflicht von Wettbürobetreibern (Rechtssache C-464/10 - Henfling u.a.) von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste sich in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 mit der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977) hinsichtlich von Wettbürobetreibern beschäftigen. Anders als bei Call-Center-Dienstleistungen (EuGH-Urteil United Utilities, Rs. C-89/05) bejahte der EuGH in diesem Fall die Steuerfreiheit von Wettbürobetreibern, da diese im eigenen Namen auftraten. In den Urteilsgründen führt der EuGH hierzu wie folgt aus (Rn. 32 ff.): "Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten von dem, das zum Urteil United Utilities geführt hat. Zum einen ist nämlich die Tätigkeit der Wettbürobetreiber insbesondere insofern anders als die der genannten Call-Center, als Wettbürobetreiber den Wettern bekannt sind, die Annahme einer Wette jederzeit ganz oder teilweise verweigern können, ohne dies begründen zu müssen, und auch für die Auszahlung der Gewinne an die Wetter zuständig sind. Zum anderen betraf die Rechtssache, die zum genannten Urteil führte, die Annahme von Wetten im Namen des Wettorganisators, während sich die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage ausdrücklich auf die Situation eines Wirtschaftsteilnehmers bezieht, der für die Annahme der genannten Wetten zwar für Rechnung des Wettorganisators, jedoch im eigenen Namen auftritt. Ein solches Auftreten im eigenen Namen bedeutet, dass, anders als es in der Rechtssache, die dem Urteil United Utilities zugrunde lag, gemäß dessen Randnr. 27 der Fall war, das Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zwischen dem Wetter und dem Unternehmen, für dessen Rechnung der hinzutretende Wirtschaftsteilnehmer tätig wird, sondern zwischen diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem Wetter auf der einen und diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem genannten Unternehmen auf der anderen Seite entsteht. Was die Beurteilung eines solchen Auftretens in Bezug auf die Mehrwertsteuer angeht, bestimmt Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie, dass Steuerpflichtige, die bei Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 3
  • 4. der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten. Diese Vorschrift begründet somit die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden. Gemäß dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte. In dem zwischen Kommittent und Kommissionär bestehenden Rechtsverhältnis werden also ihre jeweiligen Rollen als Dienstleister und als Zahler in Bezug auf die Mehrwertsteuer fiktiv vertauscht. Da Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie in deren Abschnitt V („Steuerbarer Umsatz“) fällt und allgemein gefasst ist, ohne Beschränkungen in Bezug auf seinen Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, betrifft die mit dieser Vorschrift geschaffene Fiktion auch die Anwendung von nach der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer. Wenn demzufolge die Erbringung von Dienstleistungen, bei der der Kommissionär hinzutritt, von der Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär." Aufgrund dessen hält der EuGH in seinem Urteilstenor fest: "Die Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Annahme von Wetten, die nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Unternehmens auftritt, dieses Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie so behandelt wird, als ob es dem genannten Wirtschaftsteilnehmer Wettdienstleistungen erbrächte, die unter die genannte Steuerbefreiung fallen." Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 4
  • 5. Neue Glücksspiel-Vorlagen zum EuGH aus Griechenland, Italien und Polen Europäischer Gerichtshof entscheidet über Zulässigkeit des griechischen Wettmonopols (Rechtssachen C-186/11 - Stanleybet und William Hill sowie C-209/11 - Sportingbet) von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der griechische Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias), das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, hatte bereits vor einiger Zeit beschlossen, Rechtsfragen zum Monopol des staatlich lizensierten Glücksspielanbieters OPAP dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. Die zwischenzeitlich vom Staatsrat formulierten, sehr umfangreichen Vorlagefragen mit mehreren Alternativ- /Nachfragen (siehe unten) sind nunmehr beim EuGH eingegangen. Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind bei der Rechtssache C-186/11 die Buchmacher Stanleybet (Stanleybet International Ltd) und William Hill (William Hill Organization Ltd und William Hill Plc) und bei der Rechtssache C-209/11 der britische Buchmacher Sportingbet Plc. Diese Buchmacher hatten beantragt, auch in Griechenland tätig werden zu dürfen. Entsprechend der derzeitigen Rechtslage hat OPAP, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, bis 2020 ein Ausschließlichkeitsrecht für das Angebot von Glücksspielen und Wetten. Nach Ansicht des Staatsrats kann sich OPAP jedoch nicht darauf berufen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und die Öffentlichkeit zu beschützen. Auch biete OPAP seine Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat an. Der Staatsrat formuliert seine Zweifel an der Vereinbarkeit des Monopols mit Europarecht in seinen Vorlagefragen wie folgt: "Ist eine nationale Regelung mit Art. 43 EG und 49 vereinbar, die zu dem Zweck, das Angebot von Glücksspielen zu begrenzen, das ausschließliche Recht für die Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 5
  • 6. Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, zumal dieses Unternehmen Werbung für die von ihm organisierten Glücksspiele betreibt, seine Tätigkeit auf andere Staaten ausdehnt, die Spieler frei teilnehmen und der Höchstbetrag des Einsatzes und des Gewinns je Teilnahmeschein und nicht je Spieler bestimmt wird? Falls die erste Frage verneint wird, ist dann eine nationale Regelung mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar, die an und für sich der Kriminalitätsbekämpfung durch Ausübung einer Kontrolle über die Unternehmen dient, die sich auf dem betreffenden Sektor betätigen, um zu gewährleisten, dass sich diese Tätigkeiten innerhalb überwachter Kreise entfalten, das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, auch wenn diese Übertragung parallel bewirkt, dass sich das entsprechende Angebot unbegrenzt entwickelt; oder ist es in jedem Fall erforderlich, damit diese Beschränkung als geeignet für die Verfolgung des Zwecks der Kriminalitätsbekämpfung zu betrachten ist, dass die Entwicklung des Angebots in irgendeiner Weise kontrolliert wird, d. h. in dem Maße gehalten wird, das für die Verfolgung dieses Zwecks notwendig ist, und nicht darüber hinaus geht. Falls diese Entwicklung kontrolliert werden muss, kann sie unter diesem Gesichtspunkt als kontrolliert betrachtet werden, wenn in diesem Sektor ein ausschließliches Recht einer Einrichtung mit den Merkmalen übertragen wird, die in der ersten Vorlagefrage aufgeführt sind? Geht schließlich, falls davon ausgegangen wird, dass die in Rede stehende Verleihung des ausschließlichen Rechts zu einer kontrollierten Entwicklung des Angebots von Glücksspielen führt, die Verleihung an ein einziges Unternehmen über das Erforderliche in dem Sinn hinaus, dass das gleiche Ziel zweckmäßiger Weise auch mit der Verleihung dieses Rechts an mehr als ein Unternehmen erreicht werden könnte? Wenn in Bezug auf die vorhergehenden beiden Vorlagefragen festgestellt wird, dass die Verleihung eines ausschließlichen Rechts für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele nach den in Rede stehenden nationalen Bestimmungen nicht mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar ist: Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 6
  • 7. a) ist es dann im Sinne der Bestimmungen des Vertrags zulässig, dass es die nationalen Behörden unterlassen, während eines Übergangszeitraums, der für den Erlass mit dem EG-Vertrag vereinbarer Bestimmungen erforderlich ist, die Anträge in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Antragsteller auf Aufnahme solcher Tätigkeiten zu prüfen? b) falls diese Frage bejaht wird, auf der Grundlage welcher Kriterien bestimmt sich dann die Dauer dieser Übergangszeit? c) wenn keine Übergangszeit zugelassen wird, auf der Grundlage welcher Kriterien müssen die nationalen Behörden dann die betreffenden Anträge beurteilen?" _______________________________ Drei weitere Sportwetten-Vorlageverfahren aus Italien zum Europäischen Gerichtshof von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit weiteren Vorlagen aus Italien zu der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Sportwetten befassen. Die zwei Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere betreffen Strafverfahren gegen Raffaele Arrichiello (Rechtssache C-368/11) sowie Raffaele Russo (Rechtssache C-501/11). Die Vorlagefrage beschäftigt sich vor allem mit den europarechtlichen Anforderungen an ein nationales Konzessionsverfahren, bei dem das ursprünglich angewandte Konzessionsvergabeverfahren rechtswidrig war: "Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich zur Auslegung der Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zu äußern, um festzustellen, ob die angeführten Bestimmungen des Vertrags eine nationale Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 7
  • 8. Regelung zulassen, die eine Monopolstellung zugunsten des Staates und ein System von Konzessionen und Erlaubnissen festlegt und für eine bestimmte Anzahl von Konzessionsnehmern Folgendes vorsieht: a) eine allgemeine Ausrichtung des Schutzes für die Inhaber von Konzessionen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss; b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen, die nach einem Verfahren erworben wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss (wie etwa das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter näher als in der festgelegten Entfernung von einem bereits bestehenden Schalter zu eröffnen); c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs oder des Verfalls von Sicherheitsleistungen in erheblicher Höhe, darunter den Fall, dass der Konzessionsnehmer unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind." In die ähnliche Richtung geht die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Sizilien (Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana) in einem Verfahren zwischen dem Innenministerium (Ministero dell'Interno, Questura di Caltanissetta) und Massimiliano Rizzo (Rechtssache C-107/11). Die Vorlagefragen aus Sizilien betreffen ebenfalls die Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens, bei dem früher rechtwidrig erteilte Konzessionen auch derzeit noch mit Vorteilen verbunden sind (z. B. Gebietsschutz für alte Konzessionsnehmer): "Ist mit den Art. 43 und 49 EG eine nationale Regelung wie die im Anschluss an das Bersani-Dekret (Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006) eingeführte insoweit vereinbar, als die internen Vorschriften u. a. Folgendes vorsehen: a) eine allgemeine Tendenz, die Inhaber von Konzessionen zu schützen, die früher Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 8
  • 9. aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss; b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen (etwa durch das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter in einem bestimmten Umkreis von bereits bestehenden Schaltern zu eröffnen); c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs für den Fall, dass der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind?" ___________________________ Europäischer Gerichtshof entscheidet zur Notifizierungspflicht bei einer Änderung der Regulierung von Glücksspielautomaten von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) muss aufgrund von drei Vorlagen des Verwaltungsgerichts Danzig (Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku) klären, ob eine Änderung der Vorschriften zu Glücksspielautomaten nach der Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission zu notifizieren ist. Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind die Firmen Fortuna sp. zoo (Rechtssache C-213/11), Grand sp. zoo (Rechtssache C-214/11) und Forta sp. zoo (Rechtssache C-217/11). Der Präsident des EuGH hat diese drei Verfahren mit Beschluss vom 9. Juni 2011 verbunden. Das polnische Gericht will mit seiner Vorlagefrage vom EuGH die Reichweite der Notifizierungspflicht geklärt haben: Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 9
  • 10. "Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 1) dahin auszulegen, dass zu den "technischen Vorschriften", deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie der Kommission übermittelt werden müssen, eine Rechtsvorschrift gehört, die die Änderung von Erlaubnissen für eine Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen insoweit untersagt, als es um eine Änderung des Ortes der Spielveranstaltung geht?" ____________ 1) - Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 10
  • 11. Pressemitteilungen Verwaltungsgericht Düsseldorf: Untersagung der Sportwettenvermittlung unzulässig Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2011 Mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen vom heutigen Tag hat nunmehr auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - wie zuvor schon andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen - das staatliche Glücksspielmonopol für europarechtswidrig erklärt. Gemessen an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs fehle es im Hinblick auf die erhebliche Ausweitung der Zahl von Geldspielautomaten und der damit erzielten Umsätze an der erforderlichen systematischen Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen. Die tatsächliche Entwicklung bei den gewerblichen Geldspielautomaten sei in der Spielverordnung 2006 angelegt, denn diese habe zahlreiche begrenzende Regelungen gelockert. Dementsprechend hat die Kammer mehrere Verfügungen der Stadt Dinslaken aus dem Jahr 2010 aufgehoben. Gegen die Urteile können die Beteiligten die von der Kammer jeweils zugelassene Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen. Az.: 3 K 8285/10 u. a. _______________________________ Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 11
  • 12. Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot der Vermarktung von Glücksspielen per Internet ist vollziehbar Kassel, den 9. September 2011 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem soeben den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 7. September 2011 erstmals die Vollziehbarkeit eines Bescheids des Hessischen Ministeriums des Innern bestätigt, mit dem einem von Gibraltar aus operierenden Unternehmen die Vermarktung von Sportwetten und anderen Glücksspielen via Internet in Hessen und mehreren anderen Bundesländern untersagt worden ist. Dabei hat der 8. Senat, gestützt auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 – BVerwG 8 C 5.10 –, das im Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer festgelegte generelle Internetverbot ungeachtet nach wie vor bestehender rechtlicher Bedenken gegen das in diesem Staatsvertrag geregelte staatliche Glückspielmonopol als verfassungsgemäß und mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar bezeichnet. Mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestätigt, das den Aussetzungsantrag des betroffenen Unternehmens abgelehnt und dabei die Ansicht vertreten hatte, durch die auf Teile des Bundesgebiets beschränkte Untersagung der Internetvermarktung werde von dem in Gibraltar lizenzierten Unternehmen entgegen seiner Ansicht nichts Unmögliches verlangt. Denn dessen Internetauftritt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Glücksspielstaatsvertrag im gesamten Bundesgebiet verboten. Sofern keine anderen technischen Möglichkeiten zur regionalen Verbreitung seines Internetangebot bestünden, sei das Unternehmen gehalten, sein gesamtes deutschsprachiges Glückspielangebot einschließlich Werbung dafür per Internet einzustellen. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Rundfunkstaatsvertrag und die dort ermöglichte Verbreitung von Unterhaltungsspielen per Rundfunk bei Einsätzen unterhalb einer „Bagatellgrenze“ von 0,50 € pro Spiel bleibe ohne Erfolg. Zum einen Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 12
  • 13. gebe es im Glücksspielrecht keine solche Bagatellgrenze. Zum anderen lasse der Impressum Internetauftritt der Beschwerdeführerin erkennen, ______________________ dass sie selbst mit der Mehrfachteilnahme der Spieler und deshalb trotz dieser Sportwettenrecht aktuell ISSN 1613-4222 Einsatzbeschränkung mit einem maximalen Einsatz pro Tag und Spieler von 100,00 € und mit Herausgeber: maximalen Verlusten pro Tag und Spieler von Rechtsanwaltskanzlei 30,00 € bzw. von 200,00 € pro Monat und Spieler ARENDTS ANWÄLTE, rechne. Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Aktenzeichen: 8 B 1552/10 Tel. 0700 / WETTRECHT Tel. 089 / 64 91 11 - 75; ________________ Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht @anlageanwalt.de Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlage anwalt.de) (presserechtlich verantwortlich), Rechtsanwalt Clemens Schmautzer c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2011. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122 ISSN 1613-4222 Seite 13