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Bieterfragen
Teil III: Fristen bei Bieterfragen
Thomas Ferber
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Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-
Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-
werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
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Fristen bei Bieterfragen
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Ausschreibungs-Beispiel 1
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Ausschreibungs-Beispiel 2
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Die Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab
Erreichen der Schwellenwerte bewegen sich zwischen 4 und 6
Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist und finden sich in den
folgenden Paragraphen:
● § 12 EG Abs. 8, VOL/A
● § 7 Abs. 3 VOF
● § 12 EG Abs. 7 VOB/A
● § 12 VS Abs. 7 VOB/A
● § 19 Abs. 2 SektVO
● § 20 Abs. 5 VSVgV
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§ 12 EG Abs. 8, VOL/A
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte
zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und
das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen
Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren
spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.
Seite 8http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 7 Abs. 3 VOF
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte,
zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6
Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage
vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.
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§ 12 EG Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabe-
unterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor
Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher
Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und
beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 EG
Absatz 2 Nummer 6a beträgt diese Frist vier
Kalendertage.
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§ 12 VS Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabe-
unterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor
Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher
Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und
beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 VS
Absatz 1 Nummer 6a beträgt diese Frist vier
Kalendertage.
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§ 19 Abs. 2 SektVO
Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der
Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf
der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die
zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden
sind.
Seite 12http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 20 Abs. 5 VSVgV
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte
zusätzliche Informationen über die Vergabeunterlagen,
die Beschreibung oder die unterstützenden Unterlagen
im Falle des nicht offenen Verfahrens spätestens sechs
Tage oder im Falle des beschleunigten Verhandlungs-
verfahrens spätestens vier Tage vor Ablauf der für die
Einreichung von Angeboten festgelegten Frist über-
mitteln.
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
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Fristbeginn gemäß § 187 BGB
§ 187 Absatz 1 BGB
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung
der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der
Zeitpunkt fällt.
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Fristbeginn gemäß Art. 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71
Artikel 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71
Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren
bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis
eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der
Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das
Ereignis oder die Handlung fällt.
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
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Kann die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen vom Auftrag-
geber nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen ent-
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Es müssen aber alle Bewerber darüber informiert werden!
§ 12 EG Abs. 9 VOL/A
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OLG Dresden WVerg 1/00 14.04.2000
Die Vergabestelle verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des GWB
§ 97 Abs 2, [..] wenn sie zunächst [..] als Termin der Angebotsabgabe
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geber muss rechtzeitig beantragte Auskünfte innerhalb fest-
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Ist für die Wahrung der Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
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entscheidend?
?
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Beispiel 1
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Beispiel 1
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Beispiel 2
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Beispiel 2
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Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
?
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Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
§ 12 EG Abs. 8 VOL/A
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Aus-
künfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6
Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhand-
lungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist
erteilen.
Seite 31http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtzeitig angefordert?
Horn in Müller/Wrede (Hrsg.). VOL/A Kommentar.
3. Aufl. 2010, §12 EG Rn. 45
hält für den Regelfall von einfach zu beantwortenden Fragen an den
Auftraggeber einen Tag vor der Frist für zusätzliche Auskünfte für
fristgerecht.
Dagegen
von Wietersheim in Ingenstau/Korbion. VOB Kommentar,
17. Auflage 2010, §12a VOB/A Rn. 18
hält einen Tag vor dem Fristende für Auskünfte für in der Regel nicht
mehr ausreichend.
Seite 32http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtzeitig angefordert?
● Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, Fragen
fristgerecht beantworten zu können.
● Es kommt auf den Umfang und die Komplexität der
Fragestellungen an.
● Die Bieter tragen die Verantwortung, die Unterlagen frühzeitig
zu prüfen und auftretende Fragen rechtzeitig zu stellen, so
dass der Auftraggeber die Möglichkeit bekommt, auch
komplexe Fragestellungen fristgerecht beantworten zu
können.
● Eine generelle Frist, bis wann die Fragen gestellt werden
müssen, lässt sich also nicht nennen, da dies im Einzelfall von
der Komplexität und dem Umfang der Frage abhängt.
Seite 33http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
Seite 34http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Weitere Informationen
www.vergaberecht-schulung.de
Seite 35http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Beratung
Profitieren Sie als Bieter und als Auftraggeber von meiner langjährigen
Erfahrung mit öffentlichen Ausschreibungen und nutzen Sie meine
Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von
Vergabeverfahren:
● komplexe IT-Beschaffungen
● High-Performance-Computing-Ausschreibungen
● Wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren bei komplexen IT-
Beschaffungen
● Sinnvolle Gestaltung von Bewertungsmatrizen für Auftraggeber
● Aufbau von effizienten Angebotsprozessen für öffentliche Ausschreibungen bei
Bietern
● Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen
● e-Vergabe, elektronische Signatur
● Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber
● Korruptionsprävention
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Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher
Vielen Dank!
Thomas Ferber
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Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen

  • 1. Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Bieterfragen Teil III: Fristen bei Bieterfragen Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de VergabebekanntmachungVergabebekanntmachung AngebotsfristAngebotsfrist Abgabetermin AngeboteAbgabetermin Angebote Wertung AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung ZuschlagserteilungZuschlagserteilung Wartefrist MO DI MI DO FR SA SO MO DI MI DO FR SA SO MO DI MI DO FR SA SO Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 8 Tag 9 Tag 10 Tag 11 Tag 12 Tag 13 Tag 15Tag 14 Tag 7
  • 2. Seite 2http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Thomas Ferber Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key- Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems. Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe- werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an.
  • 3. Seite 3http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Fristen bei Bieterfragen
  • 4. Seite 4http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Ausschreibungs-Beispiel 1
  • 5. Seite 5http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Ausschreibungs-Beispiel 2
  • 6. Seite 6http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Frist zur Beantwortung von Bieterfragen Die Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte bewegen sich zwischen 4 und 6 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist und finden sich in den folgenden Paragraphen: ● § 12 EG Abs. 8, VOL/A ● § 7 Abs. 3 VOF ● § 12 EG Abs. 7 VOB/A ● § 12 VS Abs. 7 VOB/A ● § 19 Abs. 2 SektVO ● § 20 Abs. 5 VSVgV
  • 7. Seite 7http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 12 EG Abs. 8, VOL/A Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.
  • 8. Seite 8http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 7 Abs. 3 VOF Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte, zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6 Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.
  • 9. Seite 9http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 12 EG Abs. 7, VOB/A Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabe- unterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 EG Absatz 2 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.
  • 10. Seite 10http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 12 VS Abs. 7, VOB/A Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabe- unterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 VS Absatz 1 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.
  • 11. Seite 11http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 19 Abs. 2 SektVO Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind.
  • 12. Seite 12http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 20 Abs. 5 VSVgV Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen über die Vergabeunterlagen, die Beschreibung oder die unterstützenden Unterlagen im Falle des nicht offenen Verfahrens spätestens sechs Tage oder im Falle des beschleunigten Verhandlungs- verfahrens spätestens vier Tage vor Ablauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten Frist über- mitteln.
  • 13. Seite 13http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
  • 14. Seite 14http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Fristbeginn gemäß § 187 BGB § 187 Absatz 1 BGB Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
  • 15. Seite 15http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Fristbeginn gemäß Art. 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71 Artikel 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71 Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
  • 16. Seite 16http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
  • 17. Seite 17http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
  • 18. Seite 18http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
  • 19. Seite 19http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
  • 20. Seite 20http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
  • 21. Seite 21http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Frist zur Beantwortung von Bieterfragen Kann die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen vom Auftrag- geber nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen ent- sprechend zu verlängern. Es müssen aber alle Bewerber darüber informiert werden! § 12 EG Abs. 9 VOL/A Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Vergabeunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 7 oder 8 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.
  • 22. Seite 22http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber OLG Dresden WVerg 1/00 14.04.2000 Die Vergabestelle verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des GWB § 97 Abs 2, [..] wenn sie zunächst [..] als Termin der Angebotsabgabe einen vor dem Eröffnungstermin liegenden Tag benennt, dann aber die Angebotsfrist bis zum Eröffnungstermin verlängert, ohne sämtliche Bieter entsprechend zu informieren.
  • 23. Seite 23http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Frist zur Beantwortung von Bieterfragen Gibt es zu den Vergabeunterlagen Fragen, so können die Bieter zusätzliche Auskünfte darüber verlangen. Der Auftrag- geber muss rechtzeitig beantragte Auskünfte innerhalb fest- gelegter Fristen beantworten.
  • 24. Seite 24http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Frist zur Beantwortung von Bieterfragen Ist für die Wahrung der Frist zur Beantwortung von Bieterfragen das Absenden der Antwort oder das Empfangen beim Bewerber entscheidend? ?
  • 29. Seite 29http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Bis wann können Bieterfragen gestellt werden? ?
  • 30. Seite 30http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Bis wann können Bieterfragen gestellt werden? § 12 EG Abs. 8 VOL/A Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Aus- künfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhand- lungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.
  • 31. Seite 31http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Rechtzeitig angefordert? Horn in Müller/Wrede (Hrsg.). VOL/A Kommentar. 3. Aufl. 2010, §12 EG Rn. 45 hält für den Regelfall von einfach zu beantwortenden Fragen an den Auftraggeber einen Tag vor der Frist für zusätzliche Auskünfte für fristgerecht. Dagegen von Wietersheim in Ingenstau/Korbion. VOB Kommentar, 17. Auflage 2010, §12a VOB/A Rn. 18 hält einen Tag vor dem Fristende für Auskünfte für in der Regel nicht mehr ausreichend.
  • 32. Seite 32http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Rechtzeitig angefordert? ● Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, Fragen fristgerecht beantworten zu können. ● Es kommt auf den Umfang und die Komplexität der Fragestellungen an. ● Die Bieter tragen die Verantwortung, die Unterlagen frühzeitig zu prüfen und auftretende Fragen rechtzeitig zu stellen, so dass der Auftraggeber die Möglichkeit bekommt, auch komplexe Fragestellungen fristgerecht beantworten zu können. ● Eine generelle Frist, bis wann die Fragen gestellt werden müssen, lässt sich also nicht nennen, da dies im Einzelfall von der Komplexität und dem Umfang der Frage abhängt.
  • 33. Seite 33http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber ISBN 978-3-942766-03-6 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) 59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren
  • 34. Seite 34http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Weitere Informationen www.vergaberecht-schulung.de
  • 35. Seite 35http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Beratung Profitieren Sie als Bieter und als Auftraggeber von meiner langjährigen Erfahrung mit öffentlichen Ausschreibungen und nutzen Sie meine Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren: ● komplexe IT-Beschaffungen ● High-Performance-Computing-Ausschreibungen ● Wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren bei komplexen IT- Beschaffungen ● Sinnvolle Gestaltung von Bewertungsmatrizen für Auftraggeber ● Aufbau von effizienten Angebotsprozessen für öffentliche Ausschreibungen bei Bietern ● Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen ● e-Vergabe, elektronische Signatur ● Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber ● Korruptionsprävention
  • 36. Seite 36http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher