Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen beschäftigt sich mit den Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab
Erreichen der Schwellenwerte. Behandelt werden dabei die Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV. Der Vortrag erläutert die Details zur Fristberechnung gemäß BGB bzw. EWG/Euratom, gibt Antworten zur Frage, wenn die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen nicht eingehalten werden kann und schließt mit der Fragestellung der rechtzeitigen angeforderten zusätzlichen Auskünfte.
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen
1. Seminar Praxisratgeber Vergaberecht
Bieterfragen
Teil III: Fristen bei Bieterfragen
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
VergabebekanntmachungVergabebekanntmachung
AngebotsfristAngebotsfrist
Abgabetermin AngeboteAbgabetermin Angebote
Wertung
AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung
ZuschlagserteilungZuschlagserteilung
Wartefrist
MO DI MI DO FR SA SO
MO DI MI DO FR SA SO
MO DI MI DO FR SA SO
Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6
Tag 8 Tag 9 Tag 10 Tag 11 Tag 12 Tag 13
Tag 15Tag 14
Tag 7
2. Seite 2http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-
Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-
werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Die Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab
Erreichen der Schwellenwerte bewegen sich zwischen 4 und 6
Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist und finden sich in den
folgenden Paragraphen:
● § 12 EG Abs. 8, VOL/A
● § 7 Abs. 3 VOF
● § 12 EG Abs. 7 VOB/A
● § 12 VS Abs. 7 VOB/A
● § 19 Abs. 2 SektVO
● § 20 Abs. 5 VSVgV
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§ 12 EG Abs. 8, VOL/A
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte
zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und
das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen
Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren
spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.
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§ 7 Abs. 3 VOF
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte,
zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6
Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage
vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.
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§ 12 EG Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabe-
unterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor
Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher
Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und
beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 EG
Absatz 2 Nummer 6a beträgt diese Frist vier
Kalendertage.
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§ 12 VS Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabe-
unterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor
Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher
Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und
beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 VS
Absatz 1 Nummer 6a beträgt diese Frist vier
Kalendertage.
11. Seite 11http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 19 Abs. 2 SektVO
Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der
Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf
der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die
zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden
sind.
12. Seite 12http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 20 Abs. 5 VSVgV
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte
zusätzliche Informationen über die Vergabeunterlagen,
die Beschreibung oder die unterstützenden Unterlagen
im Falle des nicht offenen Verfahrens spätestens sechs
Tage oder im Falle des beschleunigten Verhandlungs-
verfahrens spätestens vier Tage vor Ablauf der für die
Einreichung von Angeboten festgelegten Frist über-
mitteln.
14. Seite 14http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Fristbeginn gemäß § 187 BGB
§ 187 Absatz 1 BGB
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung
der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der
Zeitpunkt fällt.
15. Seite 15http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Fristbeginn gemäß Art. 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71
Artikel 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71
Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren
bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis
eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der
Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das
Ereignis oder die Handlung fällt.
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Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Kann die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen vom Auftrag-
geber nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen ent-
sprechend zu verlängern.
Es müssen aber alle Bewerber darüber informiert werden!
§ 12 EG Abs. 9 VOL/A
Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder
Einsichtnahme in nicht übersandte Vergabeunterlagen erstellt
werden oder konnten die Fristen nach Absatz 7 oder 8 nicht
eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu
verlängern.
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OLG Dresden WVerg 1/00 14.04.2000
Die Vergabestelle verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des GWB
§ 97 Abs 2, [..] wenn sie zunächst [..] als Termin der Angebotsabgabe
einen vor dem Eröffnungstermin liegenden Tag benennt, dann aber
die Angebotsfrist bis zum Eröffnungstermin verlängert, ohne
sämtliche Bieter entsprechend zu informieren.
23. Seite 23http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Gibt es zu den Vergabeunterlagen Fragen, so können die
Bieter zusätzliche Auskünfte darüber verlangen. Der Auftrag-
geber muss rechtzeitig beantragte Auskünfte innerhalb fest-
gelegter Fristen beantworten.
24. Seite 24http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Ist für die Wahrung der Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
das Absenden der Antwort oder das Empfangen beim Bewerber
entscheidend?
?
30. Seite 30http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
§ 12 EG Abs. 8 VOL/A
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Aus-
künfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6
Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhand-
lungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist
erteilen.
31. Seite 31http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtzeitig angefordert?
Horn in Müller/Wrede (Hrsg.). VOL/A Kommentar.
3. Aufl. 2010, §12 EG Rn. 45
hält für den Regelfall von einfach zu beantwortenden Fragen an den
Auftraggeber einen Tag vor der Frist für zusätzliche Auskünfte für
fristgerecht.
Dagegen
von Wietersheim in Ingenstau/Korbion. VOB Kommentar,
17. Auflage 2010, §12a VOB/A Rn. 18
hält einen Tag vor dem Fristende für Auskünfte für in der Regel nicht
mehr ausreichend.
32. Seite 32http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtzeitig angefordert?
● Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, Fragen
fristgerecht beantworten zu können.
● Es kommt auf den Umfang und die Komplexität der
Fragestellungen an.
● Die Bieter tragen die Verantwortung, die Unterlagen frühzeitig
zu prüfen und auftretende Fragen rechtzeitig zu stellen, so
dass der Auftraggeber die Möglichkeit bekommt, auch
komplexe Fragestellungen fristgerecht beantworten zu
können.
● Eine generelle Frist, bis wann die Fragen gestellt werden
müssen, lässt sich also nicht nennen, da dies im Einzelfall von
der Komplexität und dem Umfang der Frage abhängt.
33. Seite 33http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
35. Seite 35http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
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