2. Agenda
1 Zielsetzung
2 Kritische Stimmen
3 Bestandsaufnahme und Rückschau
4 Neuerungen
5 Konsequenzen für Gutachter/Gutachten
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1 Jahr Patientenrechtegesetz , 26.03.2014, Berlin
3. „Mit dem Patientenrechtegesetz stärken wir
die Rechte der Patientinnen und Patienten.
Unser Leitbild ist der mündige Patient, der
Ärzten informiert und aufgeklärt auf
Augenhöhe gegenübertreten kann.“
(Daniel Bahr, ehem. Bundesgesundheitsminister)
1 Zielsetzung
Zweck des Gesetzes ist
„Transparenz über die bereits
heute bestehenden, umfangreichen
Rechte der Patienten und Patien-
tinnen herzustellen, die tatsächliche
Durchsetzung dieser Rechte zu
verbessern, zugleich Patienten und
Patientinnen im Sinne einer ver-
besserten Gesundheitsversorgung
zu schützen und insbesondere im
Fall eines Behandlungsfehlers
stärker zu unterstützen.“
(Gemeinsame Erklärung des Justiz-,
Gesundheits- und Verbraucherschutz-
ministeriums)
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1 Jahr Patientenrechtegesetz , 26.03.2014, Berlin
4. 2 Kritische Stimmen
Das Gesetz ist
„eine riesige Enttäuschung“
„eine Ansammlung von Allgemeinplätzen“
„keine Veränderung, insbesondere keine Stärkung von Rechten“
„das Verschenken einer Chance“
(Vorsitzender eines Arzthaftungssenats)
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1 Jahr Patientenrechtegesetz , 26.03.2014, Berlin
5. 3 Bestandsaufnahme Patientenrechtegesetz
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630b Anwendbare Vorschriften
§ 630c Mitwirkung/Informationspflichten
§ 630d Einwilligung
§ 630e Aufklärungspflichten
§ 630f Dokumentation der Behandlung
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Abs. I-V
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1 Jahr Patientenrechtegesetz , 26.03.2014, Berlin
6. 3 Rückschau
• Entwicklung des „Facharztstandards“
• Risiko-/Eingriffsaufklärung, Sicherungsaufklärung
• Behandlungsfehler
• Grober Behandlungsfehler
• Befunderhebungsmangel
• (Elementarer) Diagnosefehler
• Organisationsmangel/Übernahmeverschulden/Anfängereingriff
• Voll beherrschbares Risiko
• Beweiserleichterungen/Beweislastumkehr
• Gleichwertige Behandlungsalternative
…
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1 Jahr Patientenrechtegesetz , 26.03.2014, Berlin
7. 4 Neuerungen
§ 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB:
„Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines
Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf
Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.
§ 630 e Abs. 2 Nr. 1 BGB:
„Die Aufklärung muss
mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über
die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt, ergänzend
kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in
Textform erhält, …“
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1 Jahr Patientenrechtegesetz , 26.03.2014, Berlin
8. 4 Neuerungen – Kritik
§ 630c Abs. 2 Satz 2 BGB
Der Arzt war bereits bisher aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag
Verpflichtet, zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren einen Behandlungsfehler
mitzuteilen und die Nachbehandlung sicherzustellen (sog. „Sicherungsauf-
klärung“).
Rechtsfolgen des Verstoßes des Arztes gegen die Informationspflicht
sind bisher ungeklärt(!).
§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB
„Es ist durchaus wichtig, dass diese Bögen unverfälscht sofort in die Hand des
Patienten gelangen.“
Unklar und bisher nicht entschieden ist, welche Rechtsfolgen eine fehlende
Übergabe des Aufklärungsbogens hat: Wegfall der Indizwirkung, weil keine
ordnungsgemäße Dokumentation mehr vorhanden ist?
Jäger, Patientenrechtegesetz, S. 110
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1 Jahr Patientenrechtegesetz , 26.03.2014, Berlin
9. 4 Neuerungen?
Das Gesetz hat die überkommenen, von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze in keiner Hinsicht geändert, sondern lediglich kodifiziert.
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1 Jahr Patientenrechtegesetz , 26.03.2014, Berlin
10. 5 Konsequenzen für Gutachter/Gutachten
Keine inhaltlichen oder formalen Änderungen bei den zu erstellenden Gutachten.
(Juristische) Erwartungshaltung bei (medizinischen) Gutachten ist nach wie vor:
• Darstellung Behandlungsverlauf
• Beschreiben des (Facharzt-) Standards
• Abweichungen vom Standard? Gründe?
• Bewertung der Behandlung
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1 Jahr Patientenrechtegesetz , 26.03.2014, Berlin
11. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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1 Jahr Patientenrechtegesetz , 26.03.2014, Berlin
12. Dr. Roland Uphoff - Kanzlei
für Geburtsschadensrecht
und Arzthaftung
Heinrich-von-Kleist-Str. 4
53113 Bonn
Telefon: (0228) 53 89 488
Fax: (0228) 53 89 487
E-Mail: mail@uphoff.de
www.uphoff.de
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