Der Vortrag enthält die Folien vom Vortrag von Frau Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer vom 23.11.2015 auf der ecommerce conference in Frankfurt. Er thematisiert die wichtigsten 4 Tipps beim internationalen Onlinehandel mit Verbrauchern, als im Bereich Business-to-Consumer (B2C).
Der B2C-Handel in Deutschland ist hochgradig abmahngefährdet. Und wird das Liefergebiet auf das europäische Ausland oder darüber hinaus ausgeweitet, wird es nicht einfacher.
Es reicht nicht, einen Onlineshop nach deutschem Recht zu konzipieren und die Texte einfach nur zu übersetzen, da in anderen Ländern ggf. andere, zwingende Regelungen bestehen.
Social Media mit Recht - 7 Tipps für Sie als Unternehmer damit Sie nicht in d...
Erfolgreich international verkaufen - Die vier wichtigsten Punkte für die Internationalisierung Ihres B2C-Shops
1. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Erfolgreich international verkaufen
Die vier wichtigsten Tipps für die
Internationalisierung Ihres B2C-Shops
ecommerce conference Frankfurt, 23.11.2015
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2. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Zuerst die gute Nachricht:
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Die Umsätze im internationalen
Onlinehandel steigen!
Verbraucherrechterichtlinie
(VRRLi) seit 13.06.2015
macht innerhalb der EU
vieles einfacher:
z.B. einheitliche
Widerrufsbelehrung
3. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Jetzt die schlechte Nachricht:
Mit der Nutzung von
Standard-AGB, der
Übersetzung der Texte
und der Angabe der
Versandkosten in andere
Länder ist es nicht getan!
Es kommt Arbeit auf Sie zu!
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5. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
B2C-Geschäft international
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Tipp 2:
Passen Sie Ihren Onlineshop technisch
an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer
Lieferländer an!
Tipp 4:
Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern
und den Auslandshandelskammern der
jeweiligen Lieferländer zusammen!
Tipp 1:
Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen
Lieferländer an!
Tipp 3:
Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten
verkaufen wollen!
7. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
/ Die Rechtsordnung darf in AGB auch mit Verbrauchern (B2C) vereinbart werden.
„Es gilt deutsches Recht.“
/ Aber: Verbrauchern darf das Schutzniveau ihres Heimatlandes nicht entzogen
werden (ROM I).
/ FRAGE: Kennen Sie das Schutzniveau im Schuldrecht, Gewährleistungsrecht und
Datenschutzrecht usw. in den einzelnen Lieferländern?
?
TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre
jeweiligen Lieferländer an!
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9. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
/ Übersicht: Wie kann der Onlineshop technisch gestaltet werden, um die
unterschiedlichen rechtlichen Regelungen der Lieferländer abzubilden?
TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre
jeweiligen Lieferländer an!
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Separate Shops Einheitlicher Shop
Rechtstexte für jedes
einzelnes Land
Deutsche AGB mit
einigen Anpassungen für
einzelne Lieferländer
z. B. Verkauf in die EU
und/oder weltweit
z. B. bei Verkauf in
D – A - CH
10. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Zukunft
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TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre
jeweiligen Lieferländer an!
/ EU arbeitet an Harmonierung des Zivilrechts/Verbraucherrechts im
Bereich
/ Verkauf von Waren
/ Verkauf digitaler Produkte
/ Das dürfte noch Jahre dauern….
11. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Checkliste
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TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre
jeweiligen Lieferländer an!
/ Entscheiden Sie, in welche Länder Sie liefern möchten.
/ Prüfen Sie, welche rechtlichen Besonderheiten in den Ländern des
Liefergebietes gelten.
/ Bei der Lieferung in einzelne, weinige Länder können Ihre
bestehende AGB ggf. an den Auslandsverkauf angepasst werden.
/ Bei der Lieferung ins weitere Ausland nutzen Sie speziell
angepasste, separate AGB für jedes einzelne Lieferland.
12. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
B2C-Geschäft international
12
Tipp 2:
Passen Sie Ihren Onlineshop technisch
an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer
Lieferländer an!
Tipp 4:
Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern
und den Auslandshandelskammern der
jeweiligen Lieferländer zusammen!
Tipp 1:
Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen
Lieferländer an!
Tipp 3:
Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten
verkaufen wollen!
16. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Checkliste
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TIPP 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das
jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an!
/ Prüfen Sie, welche zwingenden, rechtlichen Besonderheiten
in den Ländern des Liefergebietes gelten:
/ Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
/ Vertragsschluss
/ Versandkosten, Zahlungsabwicklung
/ Datenschutz
/ […]
17. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
B2C-Geschäft international
17
Tipp 2:
Passen Sie Ihren Onlineshop technisch
an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer
Lieferländer an!
Tipp 4:
Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern
und den Auslandshandelskammern der
jeweiligen Lieferländer zusammen!
Tipp 1:
Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen
Lieferländer an!
Tipp 3:
Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten
verkaufen wollen!
19. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Frage:
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TIPP 3: Risiko Kunde - Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen!
/ Ein deutscher Händler liefert in alle Staaten der EU. In den
AGB hat er folgende Klausel aufgenommen:
„Gerichtsstand ist Hamburg.“
Zulässig oder unzulässig?
20. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 16 EuGVVO: Beim „gezielten Vertrieb“ in andere Länder ist der
Gerichtsstand des Verbrauchers immer an seinem Heimatort:
/ Angabe von Versandkosten für das Ausland
/ Angabe “Wir liefern weltweit!” oder ähnlich
/ Unterschiedliche Sprachen (Vorsicht: Englisch ist Weltsprache!)
/ Betreiben des Shops unter einer ausländischen TLD (de, at, ch…)
/ Angabe unterschiedlicher Währungen in der Preisauszeichnung
/ Umfassende Länderauswahl im Bestellformular bei der
Adresseingabe
/ Angabe einer ausländischen Bankverbindung
/ Angabe einer +49-Telefonnummer
/ Angabe von ausländischen Zweigstellen/Standorten
Tipp 3: Risiko Kunde - Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen!
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21. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Checkliste
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TIPP 3: Risiko Kunde - Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen!
/ Prüfen Sie, ob Sie ggf. das Risiko einer gerichtlichen
Auseinandersetzung im Ausland eingehen wollen – das ist
meist Entscheidung des Verbrauchers, der klagt.
/ Verkaufen Sie Waren im niedrigen Preissegment ? Dann
ist „Nachgeben“ meist billiger.
/ Verkaufen Sie Waren im höheren Preissegment?
Kalkulieren Sie das Risiko von gerichtlichen Streitigkeiten
ein.
22. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
B2C-Geschäft international
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Tipp 2:
Passen Sie Ihren Onlineshop technisch
an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer
Lieferländer an!
Tipp 4:
Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern
und den Auslandshandelskammern der
jeweiligen Lieferländer zusammen!
Tipp 1:
Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen
Lieferländer an!
Tipp 3:
Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten
verkaufen wollen!
23. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
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Kriegen Sie das mit der Umsatzsteuer hin?
24. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
24
So geht das mit der
Umsatzsteuer beim
Warenverkauf u. a.
an Verbraucher
innerhalb der EU:
25. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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/ Lieferschwellen: die Lieferungen von Deutschland in den betreffenden
anderen EU-Mitgliedstaat dürfen im vorangegangenen oder im laufenden
Kalenderjahr einen bestimmten Umfang nicht überschreiten.
/ In allen europäischen Ländern gilt ein jährlicher Grenzwert für den
Fernabsatz. Dieser Grenzwert liegt je nach Land bei entweder 35.000
Euro oder 100.000 Euro bzw. dem jeweils entsprechenden Wert in der
lokalen Währung.
/ Beispiele für Abweichungen:
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
25
Polen 40.923 EUR
Rumänien 28.012 EUR
Schweden 36.232 EUR
Tschechien 46.570 EUR
Ungarn 32.257 EUR
Vereinigtes Königreich 81.843 EUR
26. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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/ Wie hoch sind die Lieferschwellen in den EU-Staaten?
Informationen der Europäischen Kommission zu den
Lieferschwellen der EU-Mitgliedstaaten (Stand: April 2015):
http://ow.ly/RJCcD
/ Wie hoch sind die Mehrwertsteuersätze in den EU-Staaten?
Informationen dazu (Stand: 01.01.2015):
http://ow.ly/RE5EL
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
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27. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Lieferschwellen
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
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BIS Erreichen BEI Überschreiten
Umsatzsteuer in
Deutschland
nach dem deutschen Umsatz-
steuersatz, Abrechnung und
Abführen in Deutschland
-> Preisauszeichnung wie im
deutschen Shop
Umsatzsteuer in dem jeweiligen
EU-Land
umsatzsteuerliche Registrierung in dem
jeweiligen EU-Empfängerland, dort
Abrechnung und Abführen der
Umsatzsteuer
-> Preisauszeichnung mit den Mwst.-
Sätzen des jeweiligen Landes.
28. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Überschreiten der Lieferschwellen – was ist noch zu beachten?
/ Check-Out + Rechnungsstellung: Deutsche Lieferanten müssen ihren
Kunden die Umsatzsteuer dieses jeweiligen EU-Staates in Rechnung
stellen; es ist also nicht die deutsche Umsatzsteuer, sondern die des
Empfangslandes auszuweisen.
/ Preise im Onlineshop: Ggf. Anpassung der (Brutto-) Preise, um so die
Unterschiede in den Umsatzsteuersätzen zu berücksichtigen, wenn
technisch möglich ODER: Ländershop einrichten!
/ Umsatzsteuerpflicht in einem anderen Mitgliedstaat: Umsatzsteuer ist an
das zuständige Finanzamt des betreffenden EU-Staates zahlen. Dazu
Registrierungspflicht und Pflicht zur Abgabe entsprechender
Steuermeldungen-/Erklärungen abzugeben. Hilfe leisten die jeweiligen
deutschen Auslandshandelskammern vor Ort.
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
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29. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Abgrenzung Waren und elektronische Dienstleistungen
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
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Verkauf von Waren Verkauf von elektronischen
Dienstleistungen
Versteuerung mit deutscher
USt. am Ort des Versenders;
Ausn.: Überschreitung der
Schwellenwerte
Versteuerung mit ausl. USt. am
Ort des Empfängers ab dem
ersten EURO
Ausn.: MOSS
30. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
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So geht das mit der
Umsatzsteuer
beim Warenverkauf
u. a. an Verbraucher
in Drittländer:
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Voraussetzungen für die Steuerbefreiung beim Verkauf in Drittländer:
/ Versendet/befördert der Lieferant die Ware ins Drittland,
/ muss der Gegenstand ins Drittland gelangt sein
/ + Nachweis
/ Versendet/befördert (abholt) der Abnehmer die Ware,
/ muss der Gegenstand ins Drittland gelangt sein
/ + und der Abnehmer seinen Sitz im Ausland haben
(EU-Ausland oder Drittland-Ausland)
/ + Nachweis
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
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32. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Checkliste
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TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
/ Prüfen Sie, ob Sie mit Ihren Umsätzen die Schwellenwerte in
EU-Lieferländern überschreiten.
/ Richten Sie die Prozesse und Abläufe auf die beleg- und
buchmäßigen Nachweispflichten ein.
/ Bei digitalen Leistungen nehmen Sie am MOSS teil.
33. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Kostenloses Booklet zum Download
http://www.res-media.net/booklets
http://www.res-media.net/app
FAQ zur Umsatzsteuer im
internationalen Handel
Was Onlinehändler in Cross
Border Shops steuerrechtlich
beachten müssen
September 2015, Format 12 x 12 cm,
42 Seiten, pdf-Datei, 2,0 MB
34. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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/ Das Fernabsatzrecht ist seit dem 13.06.2014 innerhalb der EU weitgehend
angeglichen durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRLi): z.B. Belehrung
über das Widerrufsrecht!
/ Das Verbraucherschutzrecht ist aber auch innerhalb der EU noch nicht
gleich.
/ Es reicht nicht, einen Onlineshop nach deutschem Recht zu konzipieren und
die Texte zu übersetzen, da in anderen Ländern ggf. andere, zwingende
Regelungen bestehen.
/ Das Verbraucherschutzniveau ist in anderen Ländern oft niedriger, so dass
die Klausel „Es gilt deutsches Recht.“ nachteilig für deutsche Händler ist.
/ Empfehlung: Spezielle AGB für jedes Lieferland oder für Ländergruppen.
/ Technisch zukunftsfähiges Shopsystem, das unterschiedliche AGB,
unterschiedliche Preisausauszeichnung, Zahlungsarten etc. verwalten kann.
FAZIT
35. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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