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§ 82 StGB Aussetzung

(1) Wer das Leben eines anderen dadurch gef ährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und in
dieser Lage im Stich l äßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er
sonst beizustehen verpflichtet ist (§ 2), dadurch gef ährdet, daß er ihn in einer hilflosen Lage im Stich
l äßt.

(3) Hat die Tat den Tod des Gef ährdeten zur Folge, so ist der T äter mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.




§ 83 StGB Körperverletzung

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit sch ädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess ätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrl ässig verletzt
oder an der Gesundheit sch ädigt.




§ 84 StGB Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Tat eine l änger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitssch ädigung oder
Berufsunf ähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitssch ädigung an sich schwer, so
ist der T äter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der T äter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist

    1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden
       ist,
    2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
    3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
    4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverst ändigen w ährend oder wegen der Vollziehung
       seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.

(3) Ebenso ist der T äter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbst ändige Taten ohne
begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.




§ 85 StGB Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Hat die Tat für immer oder für lange Zeit

    1. den Verlust oder eine schwere Sch ädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs
       oder der Fortpflanzungsf ähigkeit,
    2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
    3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunf ähigkeit des Gesch ädigten zur Folge,

so ist der T äter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.




§ 86 StGB Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Hat die Tat den Tod des Gesch ädigten zur Folge, so ist der T äter mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.




§ 87 StGB Absichtliche schwere Körperverletzung


(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der T äter mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Gesch ädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von
fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 88 StGB Fahrlässige Körperverletzung


(1) Wer fahrl ässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit sch ädigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess ätzen zu bestrafen.

(2) Trifft den T äter kein schweres Verschulden und ist entweder

    1. die verletzte Person mit dem T äter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder
       verschw ägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine
       Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des T äters zu behandeln,
    2. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
    3. aus der Tat keine Gesundheitssch ädigung oder Berufsunf ähigkeit einer anderen Person von
       mehr als vierzehnt ägiger Dauer erfolgt, so ist der T äter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(3) In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten F ällen ist der T äter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess ätzen zu bestrafen.

(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der T äter mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess ätzen, in den im § 81 Z 1
bis 3 bezeichneten F ällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.



§ 89 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit




Wer in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten F ällen, wenn auch nur fahrl ässig, eine Gefahr für
das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess ätzen zu bestrafen.
Strafrechttest
-   Beispiel Verkehrsunfall

        o   Personen verletzt §88, unverletzt §89 und tot §81.

-   Aussetzung, Vorsatz

-   §83 ausführlich (Definition, Beispiel)

        o   Qualifizierung leichte und schwere Körperverletzung

-   §§85 – 87 erkennen und Beispiel

-   Angehörige

        o   Nahe und Entfernte Verwandet

                    Privatrecht zb Rechtsberatung usw

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82 st gb aussetzung

  • 1. § 82 StGB Aussetzung (1) Wer das Leben eines anderen dadurch gef ährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich l äßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist (§ 2), dadurch gef ährdet, daß er ihn in einer hilflosen Lage im Stich l äßt. (3) Hat die Tat den Tod des Gef ährdeten zur Folge, so ist der T äter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 83 StGB Körperverletzung (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit sch ädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess ätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrl ässig verletzt oder an der Gesundheit sch ädigt. § 84 StGB Schwere Körperverletzung (1) Hat die Tat eine l änger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitssch ädigung oder Berufsunf ähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitssch ädigung an sich schwer, so ist der T äter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist der T äter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist 1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, 2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung, 3. unter Zufügung besonderer Qualen oder 4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverst ändigen w ährend oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten. (3) Ebenso ist der T äter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbst ändige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat. § 85 StGB Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen Hat die Tat für immer oder für lange Zeit 1. den Verlust oder eine schwere Sch ädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsf ähigkeit, 2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder 3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunf ähigkeit des Gesch ädigten zur Folge, so ist der T äter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 86 StGB Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
  • 2. Hat die Tat den Tod des Gesch ädigten zur Folge, so ist der T äter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 87 StGB Absichtliche schwere Körperverletzung (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der T äter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Gesch ädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 88 StGB Fahrlässige Körperverletzung (1) Wer fahrl ässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit sch ädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess ätzen zu bestrafen. (2) Trifft den T äter kein schweres Verschulden und ist entweder 1. die verletzte Person mit dem T äter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschw ägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des T äters zu behandeln, 2. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) 3. aus der Tat keine Gesundheitssch ädigung oder Berufsunf ähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehnt ägiger Dauer erfolgt, so ist der T äter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen. (3) In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten F ällen ist der T äter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess ätzen zu bestrafen. (4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der T äter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess ätzen, in den im § 81 Z 1 bis 3 bezeichneten F ällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. § 89 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit Wer in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten F ällen, wenn auch nur fahrl ässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess ätzen zu bestrafen.
  • 3. Strafrechttest - Beispiel Verkehrsunfall o Personen verletzt §88, unverletzt §89 und tot §81. - Aussetzung, Vorsatz - §83 ausführlich (Definition, Beispiel) o Qualifizierung leichte und schwere Körperverletzung - §§85 – 87 erkennen und Beispiel - Angehörige o Nahe und Entfernte Verwandet  Privatrecht zb Rechtsberatung usw