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M Recht der neuen Medien


M10




Werkvertragliche und
urheberrechtliche Vergütungen im
Bereich der neuen Medien


RA Alexander Unverzagt
Hamburg/Berlin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kultur- und Medienrecht, Autor,
Herausgeber sowie Referent diverser rechtlicher Beiträge zu diesen Themen,
Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg (Rechtswissenschaften), E-Mail:
unverzagt@unverzagtvonhave.com

Simon Starke
Jurist in Hamburg


Inhalt                                                                          Seite


1.    Die neuen Medien                                                               3
1.1   Erscheinungsformen                                                             3
1.2   Beteiligte                                                                     4
1.3   Schutzfähigkeit eines Multimedia-Produktes                                     4
2.    Vergütung für die Werkerstellung                                               5
2.1   Berechnung der Vergütung                                                       5
2.2   Honorarempfehlungen von Berufsverbänden                                        6
3.    Vergütung für die Werknutzung                                                  7
3.1   Betroffene Auswertungsrechte                                                   8
3.2   Rechteinhaber und Rechtsübertragung                                            9
3.3   Nutzungsvergütungen                                                           13
4.    Ausblick                                                                      16
5.    Checkliste: Klärung werkvertraglicher und
      urheberrechtlicher Vergütungsfragen                                           17




Der Bereich der vertraglichen Stellung der Urheber und ausübenden Künstler und der
damit verbundenen Vergütungsfragen ist durch die Reform des Urhebervertragsrechts –
dieses ist am 01.07.2002 in Kraft getreten – erneut in eine Diskussion geraten. Während
die Kreativen die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf angemessene Vergütung       M
begrüßen, sehen sich manche Verlage und andere Verwerter in ihrer Existenz bedroht.       10
Wie jedoch überhaupt Vergütungen oder Lizenzgebühren im Bereich der neuen Medien          S. 1


                                                      19 Kultur & Recht März 2003
M Recht der neuen Medien


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       und insbesondere für die Vielzahl von möglichen Nutzungen in Multimedia-
       Produktionen bestimmt werden, ist den Beteiligten in vielen Fällen unklar. Dieser Bei-
       trag soll daher einen Überblick über die einzelnen notwendigen Schritte unter Berück-
       sichtigung der neuen Rechtslage geben.




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       19 Kultur & Recht März 2003
M Recht der neuen Medien


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1. Die neuen Medien
Unter den so genannten „neue Medien“ werden zumeist die relativ neuen Vertriebsmög-
lichkeiten für informative oder unterhaltende Inhalte verstanden, wobei heutzutage als
solche Medien insbesondere das Internet und digitale Datenträger verstanden werden.
Den neuen Medien ist also insbesondere die Digitalisierung gemein.

Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Vergütung für urheberrechtlich ge-
schützte Werke in den neuen Medien stellen, drängen sich besonders dann auf, wenn
ein Multimedia-Produkt betrachtet wird. In einem solchen Produkt können die verschie-
densten Werke, wie etwa Musik und Animation, miteinander verbunden werden. Daher
sollen in diesem Beitrag die urheberrechtlichen Vergütungsfragen anhand der Multime-
dia-Produkte und den Problemen, vor die sich ein Produzent eines Multimedia-
Produktes gestellt sieht, dargestellt werden.

Für ein solches Multimedia-Produkt ist kennzeichnend, dass es in digitalisierter Form
realisiert wird und verschiedene Kommunikationsinhalte und -wege zusammenführt. Es
handelt sich also um die Integration mehrerer verschiedener digitaler Medien wie Text,
Grafik, Foto, Video, Audio und Animation. Oftmals bieten Multimedia-Produkte auch
interaktive Komponenten.

Aufgrund der Tatsache, dass die gemeinsame digitale Form der unterschiedlichen Werke
im Bereich der neuen Medien ein Zusammenfügen dieser Werke zu einem neuen Pro-
dukt auf einfache Weise ermöglicht, kann ein Multimedia-Produkt nun nicht nur aus
verschiedenen Werktypen, sondern auch aus neuen und vorbestehenden Werken beste-
hen. Zudem kann das neu entstandene Multimedia-Produkt unter Umständen selbst ein
urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen.


1.1 Erscheinungsformen

Angeboten werden Multimedia-Produkte sowohl auf Datenträgern fixiert, als auch über
Online-Medien, wie etwa das Internet. Als Datenträger kommen insbesondere die unter-
schiedlichen Erscheinungsformen der Compact Disc (CD, CD-ROM, CD-I u.v.a.) und der
DVD sowie des Weiteren DAT, MD und DCC infrage. Jedoch entstehen laufend neue
Medien zur festen Fixierung von Daten (z. B. die Flourescent Multilayer Disc, mit einem
Speichervolumen von bis zu 1400 GByte), sodass diese Aufzählung hier nicht abschlie-
ßend sein kann. Für die Online-Medien soll hier nur das derzeit bekannteste Medium,
das World Wide Web, genannt sein.




                                                                                          M
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                                                      19 Kultur & Recht März 2003
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       1.2 Beteiligte

       Bei der Erstellung eines Multimedia-Produktes können nun, natürlich je nachdem wie
       aufwändig die Produktion ist, sehr viele unterschiedliche Personengruppen beteiligt,
       bzw. die Rechte von unterschiedlichen Personen betroffen sein.

       Urheber

       Auf der kreativen Seite der Multimedia-Produktion können dies vor allem sein:

       -     Programmierer/Datenbankurheber
       -     Grafiker/Designer/Webseitengestalter
       -     Texter
       -     Fotografen
       -     Komponisten
       -     Filmurheber

       Leistungsschutzberechtigte

       Auch die Rechte der so genannten Leistungsschutzberechtigten nach §§ 70 ff. Urheber-
       gesetz (UrhG) können durch eine Multimedia-Produktion betroffen sein. Als solche
       Leistungsschutzberechtigte kommen dabei insbesondere in Betracht:

       -   ausübende Künstler, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk darbieten, gem.
           §§ 73 ff. UrhG,
       -   Tonträgerhersteller gem. § 85 UrhG und
       -   Filmhersteller gem. § 94 UrhG und, sofern die Bildfolgen nicht als Filmwerk ge-
           schützt sind, gem. § 95 UrhG.


       1.3 Schutzfähigkeit eines Multimedia-Produktes

       Auch das fertige Multimedia-Produkt seinerseits kann Schutz nach dem Urhebergesetz
       genießen. In Betracht kommt ein Schutz des Multimedia-Produktes als Computerpro-
       gramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69 ff. UrhG, als filmähnliches Werk nach § 2 Abs. 1
       Nr. 6 UrhG und nach § 4 UrhG als Sammelwerk, Datenbankwerk oder Datenbank.




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       19 Kultur & Recht März 2003

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  • 1. M Recht der neuen Medien M10 Werkvertragliche und urheberrechtliche Vergütungen im Bereich der neuen Medien RA Alexander Unverzagt Hamburg/Berlin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kultur- und Medienrecht, Autor, Herausgeber sowie Referent diverser rechtlicher Beiträge zu diesen Themen, Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg (Rechtswissenschaften), E-Mail: unverzagt@unverzagtvonhave.com Simon Starke Jurist in Hamburg Inhalt Seite 1. Die neuen Medien 3 1.1 Erscheinungsformen 3 1.2 Beteiligte 4 1.3 Schutzfähigkeit eines Multimedia-Produktes 4 2. Vergütung für die Werkerstellung 5 2.1 Berechnung der Vergütung 5 2.2 Honorarempfehlungen von Berufsverbänden 6 3. Vergütung für die Werknutzung 7 3.1 Betroffene Auswertungsrechte 8 3.2 Rechteinhaber und Rechtsübertragung 9 3.3 Nutzungsvergütungen 13 4. Ausblick 16 5. Checkliste: Klärung werkvertraglicher und urheberrechtlicher Vergütungsfragen 17 Der Bereich der vertraglichen Stellung der Urheber und ausübenden Künstler und der damit verbundenen Vergütungsfragen ist durch die Reform des Urhebervertragsrechts – dieses ist am 01.07.2002 in Kraft getreten – erneut in eine Diskussion geraten. Während die Kreativen die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf angemessene Vergütung M begrüßen, sehen sich manche Verlage und andere Verwerter in ihrer Existenz bedroht. 10 Wie jedoch überhaupt Vergütungen oder Lizenzgebühren im Bereich der neuen Medien S. 1 19 Kultur & Recht März 2003
  • 2. M Recht der neuen Medien M10 und insbesondere für die Vielzahl von möglichen Nutzungen in Multimedia- Produktionen bestimmt werden, ist den Beteiligten in vielen Fällen unklar. Dieser Bei- trag soll daher einen Überblick über die einzelnen notwendigen Schritte unter Berück- sichtigung der neuen Rechtslage geben. M 10 S. 2 19 Kultur & Recht März 2003
  • 3. M Recht der neuen Medien M10 1. Die neuen Medien Unter den so genannten „neue Medien“ werden zumeist die relativ neuen Vertriebsmög- lichkeiten für informative oder unterhaltende Inhalte verstanden, wobei heutzutage als solche Medien insbesondere das Internet und digitale Datenträger verstanden werden. Den neuen Medien ist also insbesondere die Digitalisierung gemein. Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Vergütung für urheberrechtlich ge- schützte Werke in den neuen Medien stellen, drängen sich besonders dann auf, wenn ein Multimedia-Produkt betrachtet wird. In einem solchen Produkt können die verschie- densten Werke, wie etwa Musik und Animation, miteinander verbunden werden. Daher sollen in diesem Beitrag die urheberrechtlichen Vergütungsfragen anhand der Multime- dia-Produkte und den Problemen, vor die sich ein Produzent eines Multimedia- Produktes gestellt sieht, dargestellt werden. Für ein solches Multimedia-Produkt ist kennzeichnend, dass es in digitalisierter Form realisiert wird und verschiedene Kommunikationsinhalte und -wege zusammenführt. Es handelt sich also um die Integration mehrerer verschiedener digitaler Medien wie Text, Grafik, Foto, Video, Audio und Animation. Oftmals bieten Multimedia-Produkte auch interaktive Komponenten. Aufgrund der Tatsache, dass die gemeinsame digitale Form der unterschiedlichen Werke im Bereich der neuen Medien ein Zusammenfügen dieser Werke zu einem neuen Pro- dukt auf einfache Weise ermöglicht, kann ein Multimedia-Produkt nun nicht nur aus verschiedenen Werktypen, sondern auch aus neuen und vorbestehenden Werken beste- hen. Zudem kann das neu entstandene Multimedia-Produkt unter Umständen selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen. 1.1 Erscheinungsformen Angeboten werden Multimedia-Produkte sowohl auf Datenträgern fixiert, als auch über Online-Medien, wie etwa das Internet. Als Datenträger kommen insbesondere die unter- schiedlichen Erscheinungsformen der Compact Disc (CD, CD-ROM, CD-I u.v.a.) und der DVD sowie des Weiteren DAT, MD und DCC infrage. Jedoch entstehen laufend neue Medien zur festen Fixierung von Daten (z. B. die Flourescent Multilayer Disc, mit einem Speichervolumen von bis zu 1400 GByte), sodass diese Aufzählung hier nicht abschlie- ßend sein kann. Für die Online-Medien soll hier nur das derzeit bekannteste Medium, das World Wide Web, genannt sein. M 10 S. 3 19 Kultur & Recht März 2003
  • 4. M Recht der neuen Medien M10 1.2 Beteiligte Bei der Erstellung eines Multimedia-Produktes können nun, natürlich je nachdem wie aufwändig die Produktion ist, sehr viele unterschiedliche Personengruppen beteiligt, bzw. die Rechte von unterschiedlichen Personen betroffen sein. Urheber Auf der kreativen Seite der Multimedia-Produktion können dies vor allem sein: - Programmierer/Datenbankurheber - Grafiker/Designer/Webseitengestalter - Texter - Fotografen - Komponisten - Filmurheber Leistungsschutzberechtigte Auch die Rechte der so genannten Leistungsschutzberechtigten nach §§ 70 ff. Urheber- gesetz (UrhG) können durch eine Multimedia-Produktion betroffen sein. Als solche Leistungsschutzberechtigte kommen dabei insbesondere in Betracht: - ausübende Künstler, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk darbieten, gem. §§ 73 ff. UrhG, - Tonträgerhersteller gem. § 85 UrhG und - Filmhersteller gem. § 94 UrhG und, sofern die Bildfolgen nicht als Filmwerk ge- schützt sind, gem. § 95 UrhG. 1.3 Schutzfähigkeit eines Multimedia-Produktes Auch das fertige Multimedia-Produkt seinerseits kann Schutz nach dem Urhebergesetz genießen. In Betracht kommt ein Schutz des Multimedia-Produktes als Computerpro- gramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69 ff. UrhG, als filmähnliches Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG und nach § 4 UrhG als Sammelwerk, Datenbankwerk oder Datenbank. M 10 S. 4 19 Kultur & Recht März 2003